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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 4 A 35.97
Rechtsgebiete: UVPG, BNatSchG


Vorschriften:

UVPG § 6 Abs. 3
BNatSchG § 8 Abs. 2
BNatSchG § 8 Abs. 9
Leitsätze:

Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen läßt.

Die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 8 BNatSchG nicht gehalten, allein naturschutzkonservierende Maßnahmen zu treffen. Sie kann - um des naturschutznäheren Endziels willen - auch Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustandes darstellen, sich indes in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig erweisen.

Die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG erstreckt sich auch auf Flächen, auf denen nach den Vorschriften eines Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind.

Gerichtsbescheid des 4. Senats vom 10. September 1998 - BVerwG 4 A 35.97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESSCHEID

BVerwG 4 A 35.97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Halama und Dr. Rojahn

beschlossen:

Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 15. Juli 1997 - Bundesautobahn BAB A 20 - Abschnitt AS Gützkow (B 96/B 111) bis AS Strasburg (L 282) - Streckenabschnitt AS Gützkow (B 96/B 111) bis AS Jarmen (B 110 n) VKE 2836 - wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 6 462 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Planung der projektierten Bundesautobahn A 20 im Bereich des Peenetals. Mit Beschluß vom 15. Juli 1997 stellte das beklagte Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Abschnitt AS Gützkow (B 96/B 111) bis AS Strasburg (L 282) - Streckenabschnitt AS Gützkow (B 96/ B 111) bis AS Jarmen (B 110 n) - fest. Die Bundesautobahn A 20 ist eines der 17 Verkehrsprojekte Deutsche Einheit. Der Bundesverkehrswegeplan stuft die Bundesautobahn als "vordringlichen Bedarf" ein.

Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke mit Flächen von etwa 14.360 qm und von etwa 5.850 qm. Die Grundstücke, die derzeit verpachtet sind, nimmt der Plan als Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch. Die für die Peene-Querung ausgelöste Kompensationsfläche wird auf etwa 180 ha berechnet. Die klägerischen Grundstücke liegen auf und neben dem Polder Rustow-Randow. Der Polder soll durch Vernässung renaturiert werden. Dadurch sollen mehrere Ziele verwirklicht werden. Es soll ein großflächiger neuer Lebensraum für die durch das planfestgestellte Vorhaben betroffenen Arten und Lebensgemeinschaften geschaffen werden. Das verbindet sich mit der Wiederherstellung der Vernetzung im Peenetal im Sinne eines Biotopverbundes. Schließlich soll die Barriere für großräumige Wander- und Ausbreitungsbewegungen beseitigt werden. Der etwa 130 ha große Polder ist eingedeicht. Er wird derzeit durch Schöpfwerke entwässert. Dies hat zu einer starken Zersetzung und Absinken des Moorkörpers geführt. Dadurch liegt die Polderoberfläche gegenwärtig bis zu einem Meter unter dem Wasserspiegel der Peene.

Nach den Vorstellungen der Planfeststellungsbehörde soll durch eine gesteuerte Wiedervernässung die Moorabsackung gestoppt und die Moorbildung stabilisiert und beschleunigt werden. Dazu ist der Wasserspiegel in einem Zeitraum von 10 bis 15 Jahren stufenweise anzuheben. Durch die Moorrenaturierung soll gleichzeitig das Freisetzen von Kohlendioxyd im Poldergebiet vermindert werden. Die Behörde sieht darin zugleich einen Ausgleich zu entsprechenden Emissionen, die durch den Autoverkehr auf der Bundesautobahn A 20 entstehen werden.

Der Kläger hat gegen die beabsichtigte Inanspruchnahme seiner Grundstücke im Verfahren der Planaufstellung verfahrensrechtliche und inhaltliche Einwendungen erhoben. Der Planfeststellungsbeschluß hat diese Einwendungen als nicht begründet zurückgewiesen (vgl. PFB S. 23 f.). Hiergegen richtet sich die Klage. Mit ihr wiederholt der Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er hält die Wiedervernässung des Poldergebietes in mehrfacher Hinsicht für eine ungeeignete Ersatzmaßnahme.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der BAB A 20 AS Gützkow (B 96/B 111) bis AS Jarmen (B 110 n), VKE 2836, insoweit aufzuheben, als das Grundeigentum des Klägers Gemarkung Pensin, Flur 1, Flurstück Nr. 5, und Gemarkung Meyenkrebs, Flur 2, Flurstück Nr. 28, betroffen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge des Beklagten beigezogen. Eine vergleichsweise Regelung mit dem Ziel, für den Kläger Ersatzland bereitzustellen, konnte nicht erreicht werden. Mit Beschluß vom 20. Juli 1998 hat das Gericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als nicht begründet zurückgewiesen.

II.

Das Gericht macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger ist klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Er stützt seine Klagebefugnis auf sein Grundeigentum. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluß entscheidet im Sinne enteignungsrechtlicher Vorwirkung gemäß § 19 Abs. 1 FStrG über die Zulässigkeit einer späteren Enteignung. Diese Enteignungsermächtigung ist auch für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen die geeignete Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 2019 FStrG Nr. 8 = NVwZ 1997, 486 = DVBl 1997, 68).

2. Der Planfeststellungsbeschluß ist - soweit er die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan und dem Grunderwerbsverzeichnis vorsieht - rechtmäßig. Die mit der Klage erhobenen rechtlichen Bedenken sind nicht begründet.

2.1 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß leidet an keinem Verfahrensmangel, den der Kläger geltend machen könnte.

2.1.1 Der Kläger macht geltend, daß im Aufstellungsverfahren Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegen gewesen wären. Dies sei unterblieben. Dieses Vorbringen trifft in der Sache nicht zu. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung sind ausgelegt worden. Das steht aufgrund der dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten des Planfeststellungsverfahrens fest. Bei den von der DEGES im Auftrag des Vorhabenträgers der Planfeststellungsbehörde eingereichten Unterlagen finden sich unter anderem eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 6 UVPG. Es handelt sich um Anlage 1 zum Erläuterungsbericht. Ferner wurden Untersuchungen zum Lärmschutz und zur Schadstoffbelastung und als Teil des Erläuterungsberichtes zum landschaftspflegerischen Begleitplan unter anderem Bestands- und Konfliktpläne sowie eine Erörterung der abiotischen Landschaftsfaktoren vorgelegt. Den Anforderungen des § 6 Abs. 3 UVPG und der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) - UVP-RL - vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) wurde damit entsprochen. Die dem Gericht vorgelegten Verfahrensakten enthalten den Bestätigungsvermerk der auslegenden Behörde, daß die Unterlagen in der Zeit vom 6. Januar bis 5. Februar 1997 ausgelegen haben. Die Auslegung der Planunterlagen war zuvor ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben. Auch dies ergeben die Verfahrensakten.

Auch wenn man das klägerische Vorbringen als gegen das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung gerichtet versteht, ergibt sich kein Rechtsfehler. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses befaßt sich ausführlich mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. PFB S. 42 ff.). Das genügt an Anforderungen, die sich aus § 11 Satz 4, § 12 UVPG ergeben.

2.1.2 Der Kläger trägt vor, die Mitteilung über die räumliche Abgrenzung des planfestzustellenden Abschnitts in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung und auf dem Deckblatt des Erläuterungsberichts sei fehlerhaft gewesen. Dieses Vorbringen bedarf keiner näheren Prüfung. Der Kläger wird - wäre das Vorbringen zutreffend - jedenfalls nicht in seinen eigenen Rechten verletzt. Er trägt nicht vor, daß er durch den Fehler in seinem Vorbringen behindert worden sei.

2.1.3 Der Kläger rügt ferner das Anhörungsverfahren als verfahrensfehlerhaft. Auch dieses Vorbringen bedarf keiner näheren Prüfung. Der Kläger trägt nicht vor, in welcher Hinsicht der angegriffene Planfeststellungsbeschluß auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte. Er ist insbesondere nicht mit einem bestimmten Vorbringen ausgeschlossen worden. Vielmehr sind seine Einwendungen erörtert und beschieden worden.

2.2 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß ist auch inhaltlich rechtmäßig. Die von dem Kläger vorgetragenen Gründe ergeben keine Rechtsverletzung. Da die Planung des Verkehrsprojekts als solche nicht angegriffen wird, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die im Planfeststellungsbeschluß angeordneten und dem Kläger nachteiligen naturschutzrechtlichen Maßnahmen. Einer Beweiserhebung - wie sie der Kläger beantragt - bedarf es nicht.

2.2.1 Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Maßnahme ist § 201 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVBl S. 3) - LNatSchG - in Verb. mit § 8 Abs. 2 und 9 BNatSchG. Um als Grundlage für eine Enteignung gemäß § 19 Abs. 1 FStrG dienen zu können, setzt die Anordnung von Ersatzmaßnahmen voraus, daß diese zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = NVwZ 1997, 486 = DVBl 1997, 68). Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen liegen hier vor.

2.2.2 Das planfestgestellte Vorhaben weist die in § 8 Abs. 1 BNatSchG genannten Merkmale eines Eingriffs in Natur und Landschaft auf. Das Vorhaben beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich. Die Beeinträchtigungen sind an Ort und Stelle nicht ausgleichbar im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348). Im trassennahen Bereich läßt sich ein Ausgleich nicht herstellen. Eine derartige Ausgleichsmaßnahme hat den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortzuführen. Diesem Erfordernis ist jedenfalls nur genügt, wenn zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und dem Eingriffsort ein funktionaler Zusammenhang besteht. Das läßt sich für die hier angegriffene Maßnahme nicht feststellen. Die im Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen Maßnahmen sind vom Eingriffsort etwa 17 km entfernt. Diese Entfernung und die Art der vorgesehenen Maßnahme steht der Annahme einer Ausgleichsmaßnahme im Rechtssinne entgegen.

2.2.3 § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG in Verb. mit § 8 Abs. 9 BNatSchG eröffnet die Möglichkeit, statt Ausgleichsmaßnahmen auch Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Diese müssen der Ausgleichsmaßnahme möglichst ähnlich und gleichwertig sein. Das sind sie, wenn sie als Ersatzmaßnahme ihrer Art nach geeignet sind, eine anderweitige Kompensation der Eingriffsfolgen herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 BVerwG 4 A 29.95 - <a.a.O.>). Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen läßt. Dazu muß zudem ein Zustand geschaffen werden, der den durch das geplante Vorhaben beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zumindest ähnlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG erfordert dagegen nicht, daß die Ersatzmaßnahme auf den Eingriffsort zurückwirkt. Vielmehr läßt es das Gesetz damit bewenden, daß überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und dem Vollzug der Ersatzmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - <a.a.O.>). Im landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, wird im einzelnen dargelegt, in welcher Hinsicht die angegriffene Ersatzmaßnahme eine geeignete Möglichkeit ist, zur Kompensation des Eingriffs zu führen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12, S. 3 ff., 77 ff.). Die hiergegen vorgetragenen Einwände des Klägers sind unbegründet:

Der Kläger trägt hierzu vor, die Entfernung von etwa 17 km zwischen Eingriffsort und Ersatzmaßnahme widerspreche bereits den gesetzlichen Voraussetzungen. Das trifft nicht zu. Welcher "betroffene Raum" im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG für die Festsetzung einer Ersatzmaßnahme gegeben sein muß, läßt sich nicht metrisch festlegen. Entscheidend ist der räumliche Bezug zwischen dem Eingriffsort und dem Ort der Ersatzmaßnahme. Beurteilungsgrundlage sind die ökologischen Gegebenheiten. Das Ziel der Ersatzmaßnahme ist es, zusammenhängende, ähnlich strukturierte Räume zu schaffen, die einen trennungs- und störungsfreien ökologischen Austausch ermöglichen. Die Erwartung muß bestehen, daß die Nachteile, die am Eingriffsort namentlich für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gerade in dessen Wirkungsgefüge entstehen, in einer gesamtbilanzierenden Betrachtungsweise kompensiert werden können. Gleichartigkeit wird damit nicht gefordert, sondern - wie § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG festlegt - nur Ähnlichkeit.

Zwischen dem Eingriffsort und dem für die Ersatzmaßnahme vorgesehenen Polder von etwa 130 ha Fläche besteht ein derartiger, in § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG vorausgesetzter Zusammenhang, wenn die in Aussicht genommene Maßnahme durchgeführt wird. Der Polder Rustow-Randow ist bereits gegenwärtig Bestandteil des Gesamtnetzes "Peenetal". Das gesamte Peenetal, dessen Naturhaushalt durch die vorgesehene Querung stark beeinträchtigt wird, stellt einen zusammenhängenden ökologischen Funktionsraum dar. Das ist unstreitig und gerichtsbekannt. Die vorgesehene Maßnahme zielt damit auf Erhalt und Sicherung des natürlichen und naturnahen Charakters der Peene in ihrem derzeitig weitgehend unverbauten Zustand. Zwar wäre es rechtlich nicht genügend, wenn eine naturschutzrechtlich gebotene Ersatzmaßnahme nur als Vorwand dafür diente, um eine aus anderen Gründen gebotene oder auch nur wünschenswerte und - für sich betrachtet - durchaus sinnvolle ökologische Maßnahme durchzuführen. Der Beklagte weist indes mit einleuchtenden Gründen darauf hin, daß die beabsichtigte Renaturierung des Polders zum einen einen zusammenhängenden naturnahen Lebensraum im Peenetal vergrößert. Zum anderen eröffnet die Renaturierung des Polders die Möglichkeit, daß Habitattypen geschaffen werden, welche einer Vielzahl von geschützten Tierarten einen Lebensraum bieten. Insgesamt - so ist die Beurteilung im landschaftspflegerischen Begleitplan zu verstehen - wird durch die beabsichtigte Ersatzmaßnahme in räumlicher Nähe zum Eingriffsort eine naturnahe Lösung entwickelt, die zur vorhabenbezogenen Beeinträchtigung deutlichen räumlichen Kompensationscharakter besitzt. Das würde übrigens erst recht gelten, wenn - bei unterstellter Anwendung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL - die Ausgleichsmaßnahme zum Zwecke des Fortbestandes der Arten und Lebensraumtypen zielbezogen auf ein kohärentes System im Sinne des Art. 3 Abs. 1 FFH-RL zu konzipieren wäre.

Die naturschutzfachliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruht auf einer sachgerechten Ermittlung. Diese wird durch die fachliche Äußerung des Direktors des Botanischen Instituts und Botanischen Gartens der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Prof. Dr. M. S., vom 16. April 1997 gestützt. In der Stellungnahme werden die Gründe betont, nach denen der Polder Rustow-Randow besonders geeignet sei, um eine Funktion gerade als "Ausgleichsmaßnahme" erfüllen zu können. Der Kläger hat diese fachliche Stellungnahme nicht näher angegriffen. Soweit er sich in der Klagebegründung für die Ungeeignetheit der Maßnahme pauschal auf das Gutachten eines Sachverständigen bezieht, ist diesem Beweisbegehren nicht nachzugehen. Es kann dahinstehen, ob nur ein Beweisermittlungsantrag vorliegt, der allein eine an das Gericht gerichtete "Anregung" enthält. Für einen zulässigen Beweisantrag muß mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Tatsache sprechen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <123>). Das ist hier nicht der Fall. Ein Tatsachengericht kann sich zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf ein im Verwaltungsverfahren erstelltes Gutachten stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <73>; Urteil vom 21. Februar 1984 - BVerwG 1 D 58.83 - BVerwGE 76, 135 <137>; Beschluß vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Das Einholen eines zusätzlichen Gutachtens liegt nach § 98 VwGO in Verb. mit §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Einem Gutachten steht eine fachliche Stellungnahme gleich. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Stellungnahme nicht von einer im Verfahren beteiligten Behörde abgegeben wurde. So liegt es hier. Es besteht keinerlei Anlaß, an der fachlichen Qualität und der Unparteilichkeit des Direktors des genannten Universitätsinstituts zu zweifeln. Der Kläger hat derartige Gründe auch nicht vorgetragen.

2.2.4 Die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG erstreckt sich auf Flächen, auf denen nach den Vorschriften des Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = NVwZ 1997, 486 = DVBl 1997, 68; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 = DVBl 1996, 676 zu § 22 AEG). Die Anordnung der Ersatzmaßnahmen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG in Verb. mit § 8 Abs. 9 BNatSchG zwingend vorschreibt, ist notwendig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Sie ist an dieser Bestimmung zu messen, da der naturschutzrechtliche Entscheidungsteil des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Kläger enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet. Die Planfeststellungsbehörde hat die erhöhten Anforderungen beachtet, die § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG als einfachgesetzliche Ausprägung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG an die getroffenen naturschutzrechtlichen Anordnungen stellt. Sie hat der Sache nach geprüft, ob das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der Ersatzmaßnahme gebietet. Das hiergegen gerichtete Klagevorbringen erweist sich als nicht begründet.

2.2.4.1 Die Planfeststellungsbehörde hat zunächst alle Bedenken, die sich gegen das Vorhaben anführen lassen, erwogen. Sie hat diese Bedenken in der Summe als weniger gewichtig eingeschätzt als das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gesamten Vorhabens. Sie hat näher begründet, weshalb die Bundesautobahn A 20 in dem planfestgestellten Bereich von großer überregionaler Bedeutung sei. Sie konnte sich hierzu u.a. auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1995 (ABl Nr. L/95 vom 9. Januar 1996) beziehen. Die von der Planfeststellungsbehörde für das Vorhaben angeführten öffentlichen Belange sind ersichtlich geeignet, als Gemeinwohlbelange einen Zugriff auch auf solche Grundstücke zu rechtfertigen, auf denen naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen.

2.2.4.2 Die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die getroffene naturschutzrechtliche Anordnung setzt voraus, daß sie zur Erreichung des mit ihr verbundenen Zwecks geeignet und erforderlich ist und keine Nachteile herbeiführt, die außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Die angeordnete Ersatzmaßnahme erweist sich auch insoweit als rechtsfehlerfrei. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände sind nicht begründet.

Die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme verfolgt den Zweck, die durch das Vorhaben beeinträchtigte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu kompensieren, soweit dies möglich ist. Eine Minderung der Emissionen an Kohlendioxyd - wie der Kläger vorträgt - ist nicht Ziel, sondern Folge der vorgesehenen Ersatzmaßnahme. Diese wird von der Planfeststellungsbehörde als günstig bewertet. Die Behörde hat sich in der Auswahl unterschiedlicher Ersatzmaßnahmen für eine Maßnahme entschieden, die günstigere Wirkungen als andere besitzt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die angeordnete Ersatzmaßnahme ist auch geeignet. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers treffen nicht zu. Der Kläger bestreitet die Geeignetheit der Maßnahme im Hinblick auf die vorgesehene Vernässung des Polders. Bedenken erhebt er wegen der zeitlichen Dauer der Maßnahme. Die Maßnahme sei nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert. Die Chancen einer effektiven Moorrenaturierung seien als gering anzusehen. Es sei zudem mit der Freisetzung von Metangasen zu rechnen. Die Ersatzfläche sei ferner Emissionen einer am Rande des Polders verlaufenden Bundesstraße ausgesetzt. Der Kläger bezieht sich zum Beweis, daß die beabsichtigten Maßnahmen nicht erfolgversprechend seien, auf das Gutachten eines Sachverständigen. Einer derartigen Beweiserhebung bedarf es indes nicht. Das klägerische Vorbringen ergibt nicht, daß der Planfeststellungsbehörde in der Beurteilung der Geeignetheit der angeordneten Maßnahme durchgreifende Fehler unterlaufen sind. Das klägerische Vorbringen stellt sich vielmehr als Mutmaßung dar.

Die Planfeststellungsbehörde hat die Frage, ob in der Vernässung des Polders eine wirksame Ersatzmaßnahme gefunden werden könne, näher untersuchen lassen. Das weist der landschaftspflegerische Begleitplan näher auf (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12, S. 3 ff.). Dem Begleitplan sind wissenschaftliche Vorstudien über die Renaturierungsmöglichkeiten vorangegangen. Es wurde insbesondere ein hydrologisch-hydrogeologisches Gutachten erarbeitet. Auf dieser Grundlage ist die Ersatzmaßnahme der Vernässung des Polders und ihre Durchführung differenziert projektiert worden (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12, S. 77 ff.). Die naturschutzfachliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde wird ferner durch die erwähnte fachliche Äußerung des Direktors des Botanischen Instituts und Botanischen Gartens der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Prof. Dr. M. S., vom 16. April 1997 gestützt. In der Stellungnahme wird betont, daß die Vernässung des Polders gut umsetzbar sei. Der Kläger hat diese fachliche Stellungnahme nicht näher angegriffen. Die Planfeststellungsbehörde hat ferner nicht verkannt, daß die Vernässung des Polders nicht unproblematisch ist. Die Durchführung der Maßnahme erfordert nach ihrer Vorstellung eine kontinuierliche wissenschaftliche Begleitung, um eine Erfolgskontrolle zu gewährleisten (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12, S. 79). Daß sich betriebsbedingte Emissionen der Bundesstraße 194 auf die Ersatzmaßnahme nachteilig auswirken können, ist ebenfalls erkannt worden. Insoweit sind zusätzliche Maßnahmen vorgesehen. Insgesamt sieht der Landschaftspflegerische Begleitplan ein ganzes Bündel von notwendigen Einzelmaßnahmen vor, um das Entwicklungsziel einer effektiven Ersatzmaßnahme in einem überschaubaren Zeitraum erreichen zu können.

Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde mit der angegriffenen Ersatzmaßnahme für das naturschutzfachliche Konzept entschieden hat, das Endziel der Herstellung eines intakten Niedermoorgebietes durch eine sukzessive Entwicklung durch geregelte Wiedervernässung zu erreichen. Diesem naturschutzfachlichen Leitbild entspricht es, wenn die Planfeststellungsbehörde einzelne Unsicherheiten in der Realisierung hinnimmt. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers geht von einem anderen Leitbild aus, das rechtlich nicht geboten ist. Die Behörde ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 NatSchG in Verb. mit § 8 BNatSchG nicht gehalten, allein naturschutzkonservierende Maßnahmen zu treffen. Sie kann - um des naturschutznäheren Endziels willen - auch Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustandes des Polders darstellen, sich indes in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig erweisen. Daß die Planfeststellungsbehörde - in vielerlei Hinsicht naturschutzfachlich beraten - Entscheidungen mit auch prognostischem Gehalt getroffen hat, stellt einen Rechtsfehler nicht dar. Der Kläger weist insoweit Mängel im methodischen Vorgehen nicht auf. Dafür ist nach dem Inhalt der Verfahrensakten auch nichts ersichtlich. Mit seinem Beweisbegehren setzt der Kläger der prognostischen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde vielmehr nur eine andere entgegen. Dies bietet für eine gerichtliche Beweiserhebung keine Grundlage.

Die angeordnete Ersatzmaßnahme ist ferner erforderlich. Es stehen keine anderen Maßnahmen zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat dies geprüft. Danach sind in der Nähe des Eingriffsortes keine Ersatzflächen vorhanden, welche die erforderliche Eignung aufweisen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12, S. 3 ff.). Der Kläger greift diese Beurteilung auch nicht an. Unerheblich ist insoweit auch, ob alle nachteiligen Beeinträchtigungen, die das Vorhaben auslöst, durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in vollem Umfang kompensiert werden können. Unerheblich ist ferner, ob die Bestandserfassung unvollständig war. Die darauf zielenden Einwände des Klägers berühren nicht die Notwendigkeit, überhaupt Maßnahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation zu ergreifen. Die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anzustellenden Ermittlungen sind in dem Umfang durchzuführen, daß eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist. Eine vollständige Erfassung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten ist regelmäßig nicht erforderlich. Es kann ausreichen, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt werden und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt wird (BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1997 - BVerwG 4 B 177.96 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 20 = NVwZ-RR 1997, 607).

Die Ersatzmaßnahme führt schließlich keine Nachteile herbei, die außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Der Kläger trägt dazu vor, daß die beabsichtigte Ersatzmaßnahme zu einer Vernichtung vorhandener schutzwürdiger Bestände führen werde. Er macht geltend, daß die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung kraft Gesetzes nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen sei (vgl. § 1 Abs. 4 LNatSchG in Verb. mit § 8 Abs. 7 BNatSchG).

Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, daß die beabsichtigte Renaturierung mit Eingriffen in den vorhandenen Bestand verbunden ist. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wäre erst dann gegeben, wenn die Nachteile, welche hinsichtlich Natur und Landschaft eintreten, die zu erwartenden Vorteile überwiegen würden. Dies läßt sich nicht feststellen. Das klägerische Vorbringen beschränkt sich auf die Darstellung möglicher Nachteile hinsichtlich des gegenwärtig vorhandenen Naturraums. Dem setzt die Planfeststellungsbehörde - wie ausgeführt - das beabsichtigte Endziel entgegen. Vergleicht man den dann erreichten Zustand mit den vom Kläger vorgetragenen Verlusten, so zeigt sich in der Gesamtbilanz, daß die beabsichtigte Ersatzmaßnahme insgesamt Vorteile bietet, die durch das Vorhaben entstehenden Eingriffe jedenfalls teilweise auszugleichen. Das gilt insbesondere dann, wenn man - wie die Planfeststellungsbehörde erkannt hat - gerade von einem herzustellenden kohärenten System des Peenetals ausgeht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 2013 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1996 BVerwG 4 A 27.95 NVwZ 1996, Anmerkung auf S. 1015). Das Gericht legt dazu die Angaben des Klägers zugrunde.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muß sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Ende der Entscheidung

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