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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: BVerwG 4 A 59.01 (1)
Rechtsgebiete: FStrG, VwVfG, BNatSchG, FFH-RL


Vorschriften:

FStrG § 17 Abs. 4 Satz 1
VwVfG § 73 Abs. 4 Satz 1
VwVfG § 73 Abs. 8 Satz 1
BNatSchG § 60 Abs. 2
BNatSchG § 61 Abs. 3
FFH-RL Art. 4 Abs. 1
FFH-RL Art. 6 Abs. 3
1. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist auf anerkannte Naturschutzvereine nicht anwendbar. Wie weit ein Verein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen präkludiert ist, bestimmt sich nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Innerhalb welcher Frist einem erkannten Verein im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 BNatSchG gebotenen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts im Bundes- oder Landesrecht.

2. Die FFH-Richtlinie enthält keine Regelung des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten alle Gebiete melden müssen, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in Phase 1 genannten Auswahlkriterien.

3. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 4 A 59.01

Verkündet am 27. Februar 2003

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemmel, Halama, Prof. Dr. Rojahn, Gatz und Dr. Jannasch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein in Sachsen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 14. September 2001 für den Neubau des zweiten Abschnitts der Bundesautobahn A 17 zwischen der Bundesstraße B 170 und der Anschlussstelle Pirna. Die A 17, die nordwestlich von Dresden von der A 4 abzweigt und bis zur deutsch-tschechischen Grenze reicht, ist im Zuge der Achse Hamburg/Berlin/Prag Teil des geplanten transeuropäischen Straßennetzes. Sie gehört zu den 17 Verkehrsprojekten Deutsche Einheit und ist im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf dargestellt. Der planfestgestellte Abschnitt ist knapp 13 Kilometer lang. Die Trasse führt in Anlehnung an die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr vom 31. Oktober 1994 am Südrand der bebauten Ortsteile von Dresden, Heidenau und Pirna entlang. Die Talräume der Nöthnitz, des Gebergrundes, der Lockwitz und der Müglitz, die nach der FFH-Richtlinie schützenswerte Lebensraumtypen und Arten beherbergen, werden mit Brücken überspannt. Zwischen der Lockwitz und der Müglitz quert die Trasse den Bereich der Meuschaer Höhe, die zusammen mit der Sommerleite, der Großen Hohle und dem Alten Gamig ebenfalls FFH-relevante Biotope aufweist. Auch im dritten Bauabschnitt, der sich derzeit noch in der Planung befindet, werden Landschaftsteile betroffen, die für den Lebensraum- und den Artenschutz bedeutsam sind. Von besonderer Relevanz ist nahe der deutsch-tschechischen Grenze das Vogelschutzgebiet Fürstenau.

Die Planunterlagen für den streitbefangenen zweiten Abschnitt wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vom 28. Februar bis zum 28. April 2000 ausgelegt. Der Kläger, der als anerkannter Naturschutzverband beteiligt wurde, nahm unter dem 17. Mai 2000 vorab und mit Schreiben vom 31. Mai 2000 abschließend zur Planung Stellung. Er wies u.a. darauf hin, dass das Planvorhaben geeignet sei, FFH-würdige Biotope zu entwerten.

Im Erörterungstermin stellte sich heraus, dass die Planunterlagen aus immissionsschutz- und naturschutzrechtlicher Sicht ergänzungsbedürftig waren. Der Planungsträger holte verschiedene Untersuchungen nach. In diesem Zusammenhang ließ er auch - weitere - Gutachten zur FFH-Verträglichkeit des Vorhabens erstellen. Die zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse verwertete er in der Tektur vom 30. März 2001. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 8. Juni 2001, das ihm am 14. Juni 2001 zugestellt wurde, Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen zur Tektur zu äußern. Den Antrag, diese Frist zu verlängern, lehnte die Anhörungsbehörde ab. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 18. Juli 2001 zur Planänderung Stellung. Er kritisierte die durchgeführten FFH-Untersuchungen und forderte FFH-Verträglichkeitsprüfungen für weitere von der Trasse betroffene Gebietsteile. Außerdem machte er geltend, dass dem Vorhaben im Folgeabschnitt insbesondere im Bereich des Vogelschutzgebiets Fürstenau unüberwindliche Hindernisse im Wege stünden.

Das Regierungspräsidium setzte sich im Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2001 intensiv mit der FFH- und der Vogelschutzproblematik auseinander. Die insoweit vom Kläger geäußerten Bedenken hielt es nicht für durchschlagend.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Das Vorhaben stehe nicht in Einklang mit den Anforderungen des europäischen Naturschutzrechts. Schon bei der Linienbestimmung wäre eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten gewesen. Der Planungsträger habe die Bedeutung der Vogelschutzproblematik verkannt. Er habe nicht ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass im Trassenbereich verschiedene geschützte Vogelarten vorkämen, und übersehen, dass die Verwirklichung des Planvorhabens spätestens im dritten Bauabschnitt am Vogelschutzgebiet Fürstenau scheitern werde. In dem Abschnitt, der den Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bilde, seien vier potentielle FFH-Gebiete betroffen. Nur für das Lockwitztal und die Meuschaer Höhe seien FFH-Verträglichkeitsprüfungen vorgenommen worden. Dagegen seien der Nöthnitzgrund und der Gebergrund nicht untersucht worden, obwohl auch dort Lebensraumtypen und Arten vorhanden seien, die zum Teil sogar als prioritär einzustufen seien. Zu Unrecht werde in Abrede gestellt, dass das Vorhaben im Bereich des Lockwitztals und der Meuschaer Höhe mit erheblichen Eingriffen verbunden sei. Die Brücke, die den Lockwitzgrund überspannen solle, erfordere jeweils zwei Pfeilerpaare westlich und östlich des Bachlaufs. Hierdurch werde Hangwald zerstört, der teilweise in prioritärer Ausprägung vorhanden sei. Außerdem überquere die Trasse Auwaldbestände beidseits des Baches. Der Talraum diene den prioritären Arten des Eremiten und der Spanischen Flagge als Habitat und werde allem Anschein nach auch vom Fischotter genutzt. Im Bereich der Meuschaer Höhe werde ein reich gegliederter Biotopverbund durchschnitten, der von prioritären Halbtrockenrasentypen bis hin zu Hangwald reiche. Insbesondere dem Halbtrockenrasen drohe die Zerstörung durch Verkehrsimmissionen. Die Planungsbehörde verneine die Erheblichkeit der Beeinträchtigung zu Unrecht unter Hinweis auf die von ihr angeordneten und als Schadensminderungsmaßnahmen bezeichneten Vorkehrungen. Die vorgesehene 90 m breite Grünbrücke sei nicht geeignet, die Zerschneidungswirkungen aufzuheben und die Belastung mit NOx, PM-10 und Rußpartikeln ungeschehen zu machen. Auch mit einer gezielten Aushagerung in Verbindung mit Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen lasse sich der Nachweis der Verträglichkeit nicht führen. Nur mit einer verlängerten Grünbrücke oder einem Tunnel könne die Immissionsbelastung vermindert werden. Jedenfalls ließen sich für die Straßenführung keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls ins Feld führen. Die Ausgleichsmaßnahmen genügten nicht den europarechtlichen Erfordernissen. Sie dienten bestenfalls der Erhaltung der durch das Planvorhaben betroffenen Lebensraumtypen und Arten, trügen aber nicht zur Kohärenzwahrung bei.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 14. September 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus: Der Kläger sei mit seinem Klagevorbringen weitgehend präkludiert. Er sei ordnungsgemäß beteiligt worden. In seinem Einwendungsschreiben vom 17. Mai 2000 sei er auf die FFH- und die Vogelschutzproblematik mit keinem Wort eingegangen. Erst im Schreiben vom 31. Mai 2000 habe er diesen Punkt unter Hinweis auf die Schutzwürdigkeit insbesondere des Müglitztales und der Meuschaer Höhe angesprochen. Zur Tektur vom 30. März 2001 habe er in dem Schreiben vom 18. Juli 2001 Stellung genommen. Darin habe er zwar FFH-Verträglichkeitsprüfungen für weitere Biotope im Trassenbereich gefordert und sich kritisch mit den FFH-Untersuchungen für den Lockwitzgrund auseinander gesetzt. Die Äußerung sei aber erst nach Ablauf der gesetzten Zwei-Wochen-Frist eingegangen. Eine Fristverlängerung sei nicht gewährt worden. Auch in der Sache gebe das Klagevorbringen keinen Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Der Lockwitzgrund und die Meuschaer Höhe rechtfertigten von ihrer Ausstattung her eine Meldung als FFH-Gebiet. Bestandsaufnahmen hätten indes ergeben, dass dort Lebensraumtypen und Artvorkommen im Einwirkungsbereich der Trasse nur eingeschränkt repräsentativ ausgeprägt seien. Mit einem Konzept zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe beim Bau der Talbrücken und der Anlage einer Grünbrücke im Bereich Meuscha könne die FFH-Wertigkeit und Kohärenz der betreffenden Flächen weiterhin sichergestellt werden.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht macht geltend: Der Kläger sei mit seinem Klagevorbringen überwiegend präkludiert. Anerkannte Naturschutzverbände seien im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren so zu behandeln wie private Betroffene. Die Möglichkeit, im Rahmen der Anhörung Einwendungen zu erheben, stehe ihnen nur bis zwei Wochen nach Ablauf der Anhörungsfrist offen. Auch wenn ein ausgelegter Plan geändert werde, hätten sie lediglich innerhalb von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Senat hat durch Zwischenurteil vom 28. Juni 2002 festgestellt, dass die Klage zulässig ist.

II.

1. Die Klage ist zulässig. Dies steht aufgrund des Zwischenurteils vom 28. Juni 2002 fest.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1 Das folgt freilich nicht bereits daraus, dass der Kläger mit seinem Vorbringen im Klageverfahren ausgeschlossen ist. Jedenfalls insoweit, als er darauf abhebt, dass im zweiten Bauabschnitt ökologisch wertvolle Landschaftsräume vorhanden sind, die nach seinem Verständnis des europäischen Naturschutzrechts einen Autobahnbau ausschließen, geht der Präklusionseinwand des Beklagten fehl. Der Kläger hat in den Schreiben vom 17. und vom 31. Mai 2000 die Probleme angesprochen, die die Planung in dem Bereich zwischen der Bundesstraße B 170 und der Anschlussstelle Pirna aus seiner Sicht aufwirft. Diese Stellungnahmen reichten aus, um ihn zu diesem Themenkreis vor einer Präklusion zu bewahren. Die Zweifel, die der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses in dieser Hinsicht unter Hinweis auf § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG äußern, erweisen sich als ungerechtfertigt. Es kann dahinstehen, ob zu der Zeit, als der Kläger zum Vorhaben Stellung nahm, die Zwei-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, nach deren Ablauf Einwendungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind, verstrichen war oder nicht; denn ob eine Präklusion eingetreten ist, bestimmt sich nicht nach diesen Regelungen, sondern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Der Kläger war nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. zur Mitwirkung berechtigt und ist im Planfeststellungsverfahren auch tatsächlich beteiligt worden. Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist er nach § 61 Abs. 3 BNatSchG im Verfahren über den Rechtsbehelf mit den Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder vom ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.

2.1.1 Richtig an der Argumentation des Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses ist, dass § 61 Abs. 3 BNatSchG, der nach § 11 Satz 1 BNatschG unmittelbare Geltung beansprucht, ein Präklusionsregime aufrichtet, das weitergehende spezialgesetzliche Präklusionsvorschriften nicht ausschließt. Das Bundesfernstraßenrecht enthält insoweit indes für anerkannte Naturschutzvereine keine abweichenden Regelungen. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG normiert zwar einen Einwendungsausschluss, der sich nach der Senatsrechtsprechung auch auf das gerichtliche Verfahren erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Er bezieht anerkannte Naturschutzverbände aber nicht in seinen Anwendungsbereich mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254). Er knüpft mit der Bestimmung, dass "Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen" sind, tatbestandlich an § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG an. Danach kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Die anerkannten Naturschutzvereine sind aber keine Betroffenen im Sinne dieser Vorschrift. Sie werden bei der Zulassung von Straßenbauvorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, nicht hinzugezogen, um eigene Belange zur Geltung bringen zu können. Das ihnen eingeräumte Recht auf "Mitwirkung" (so die Überschrift des 7. Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes alter und neuer Fassung) hat eine andere Funktion als die Anhörung nach § 73 VwVfG, die Gelegenheit bietet, individuelle Betroffenheiten zu artikulieren. Es dient - insoweit der Beteiligung der Naturschutzbehörden vergleichbar - der Mobilisierung von Sachverstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 und vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348).

Diese unterschiedliche Zweckrichtung würde es freilich nicht von vornherein ausschließen, die anerkannten Naturschutzvereine privaten Betroffenen gleichzustellen und dem Präklusionsregime des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG zu unterwerfen. Der Gesetzgeber des Bundesfernstraßengesetzees hat von dieser Möglichkeit indes keinen Gebrauch gemacht. Er hat für anerkannte Naturschutzvereine auch keine sonstige Präklusionsvorschrift geschaffen, die der allgemeinen Regelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG vorgeht. Er hat nicht den Weg eingeschlagen, der als Möglichkeit im Bereich des Luftverkehrsrechts vorgezeichnet ist. Wie aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LuftVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2432) erhellt, sind im luftrechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Verbände die Fristbestimmungen maßgeblich, die für die Träger öffentlicher Belange gelten. Denn die Regelung, wonach die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben haben, die drei Monate nicht übersteigen darf, gilt nach dieser Bestimmung auch für die Äußerungen der anerkannten Naturschutzverbände. Dem Gesetzgeber des Bundesfernstraßengesetzes hätte es freigestanden, dieses Fristmodell zu übernehmen und der Fristversäumung Präklusionswirkungen beizulegen. Von dieser Option hat er keinen Gebrauch gemacht.

2.1.2 Nach Maßgabe des § 61 Abs. 3 BNatSchG ist der anerkannte Verein im gerichtlichen Verfahren mit neuem Vorbringen ausgeschlossen. Daraus folgt nicht, dass im Verwaltungsverfahren zeitlich unbegrenzt Gelegenheit zur Stellungnahme besteht. § 61 Abs. 3 BNatschG schließt Einschränkungen auf dieser Verfahrensstufe nicht aus. Er lässt Raum für verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen, die es ermöglichen, Vorbringen unberücksichtigt zu lassen, das der Verband im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu Gelegenheit hatte.

Das Vereinsbeteiligungsverfahren ist bundesrechtlich nur rudimentär geregelt. § 58 Abs. 1 BNatSchG, der nach dem Vorbild des § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. unmittelbar gilt, beschränkt sich unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Bestimmung, dass einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten rechtsfähigen Verein Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist. § 60 Abs. 2 BNatSchG, der zwar nur dem Rahmenrecht angehört, aber mit seinen Mindestanforderungen die Merkmale einer Vollregelung erfüllt, folgt für die von den Ländern anerkannten Vereine dem gleichen Muster. Über die näheren Modalitäten der Mitwirkung gibt das Bundesnaturschutzgesetz keinen Aufschluss. Ungeregelt bleibt insbesondere, ob die anerkannten Naturschutzvereine ihre Stellungnahmen innerhalb bestimmter Fristen abzugeben haben. Auch das Bundesfernstraßengesetz ist in diesem Punkt unergiebig. § 17 Abs. 3 b FStrG lässt es mit der Bestimmung bewenden, dass die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben haben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Anerkannte Naturschutzvereine sind indes diesem Kreis von Regelungsadressaten nicht zuzurechnen, da sie keine Träger öffentlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 11 A 43.96 - BVerwGE 104, 367). Welche Fristen sie für ihre Stellungnahmen nach § 60 Abs. 2 BNatSchG zu wahren haben, richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensrecht, das jeweils insoweit gilt, als es nicht durch bereichsspezifische Rechtsvorschriften verdrängt wird. § 1 SächsVwVfG erklärt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes für anwendbar. § 73 VwVfG enthält in Abs. 3 a Satz 1 und in Abs. 4 Satz 1 Fristbestimmungen ausschließlich für die Stellungnahmen von Behörden und die Einwendungen Betroffener. Die Frage, ob auch die Naturschutzvereine, die von ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch machen, an Fristen gebunden sind, lässt diese Vorschrift offen. Einschlägig ist insoweit § 57 Abs. 2 SächsNatSchG, der Ausdruck des allgemeinen Gedankens ist, dass den Verbänden für ihre Stellungnahmen eine angemessene Frist einzuräumen ist. Welcher Zeitrahmen angemessen im Sinne dieser Vorschrift ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und wird maßgeblich durch den Umfang des Informationsmaterials und den Schwierigkeitsgrad der durch das Vorhaben aufgeworfenen naturschutzrechtlichen Fragen bestimmt. Die Fristbestimmungen des § 73 Abs. 3 a VwVfG und des § 17 Abs. 3 b FStrG kommen als Referenzmaßstab unmittelbar nicht in Betracht, da sie auf die Verbandsbeteiligung nicht zugeschnitten sind. Gleichwohl bieten sie als beredter Ausdruck einer gesetzgeberischen Interessenbewertung Anhaltspunkte dafür, welcher Zeitraum ausreicht, um sachgerecht Stellung zu nehmen.

2.1.3 Der Beklagte macht selbst nicht geltend, dass der Kläger mit seinen Äußerungen vom 17. und vom 31. Mai 2000 den zeitlichen Rahmen überschritten habe, der durch § 57 Abs. 2 SächsNatSchG gezogen wird.

2.2 Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2001 widerspricht nicht den Vorschriften des europäischen Naturschutzrechts, deren Verletzung der Kläger im Anschluss an seine Ausführungen im Beteiligungsverfahren geltend macht. Das Planvorhaben scheitert nicht an den Verpflichtungen, die sich für den Beklagten aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG L 206, S. 7) ergeben.

2.2.1 Ein Mangel haftet der Planung entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon deshalb an, weil bei der Linienbestimmung keine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Dahinstehen kann, ob es in dem Linienbestimmungsverfahren, das mit der Entscheidung des Bundesministers für Verkehr vom 31. Oktober 1994 abgeschlossen wurde, einer solchen Prüfung bedurfte. Ein etwaiger Mangel wäre nicht automatisch für das rechtliche Schicksal des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bedeutsam. Denn Defizite auf der Stufe des Linienbestimmungsverfahrens führen zur Rechtswidrigkeit eines nachfolgenden Planfeststellungsbeschlusses nur dann, wenn sie nicht im Planfeststellungsverfahren behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236). Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass im Rahmen der Planfeststellung für den zweiten Abschnitt der A 17 Verträglichkeitsprüfungen auf der Grundlage des europäischen Naturschutzrechts stattgefunden haben. Anlass zur Kritik besteht aus seiner Sicht insoweit nur deshalb, weil diese Prüfungen nach seiner Einschätzung nicht in Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben durchgeführt worden sind. Ob dies zutrifft, ist im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits voll überprüfbar.

2.2.2 Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, dass die im Laufe des Verfahrens angestellten Verträglichkeitsuntersuchungen nicht auf den Nöthnitzgrund und den Gebergrund erstreckt wurden, die beide im Trassenbereich liegen. Hierzu hätte allenfalls dann Veranlassung bestanden, wenn diese Landschaftsräume die Merkmale potentieller FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung erfüllen würden. In Übereinstimmung mit der Judikatur des EuGH (vgl. Urteil vom 7. November 2000 - C-371/98 - Slg. 2000 I - 9249) geht der Senat davon aus, dass die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Meldung der Gebiete, die nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie anhand der im Anhang III Phase 1 genannten Kriterien auszuwählen sind, einen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum zugesteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1, vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - a.a.O.). Zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, die dem europarechtlichen Schutzregime nach Maßgabe der Vorwirkungsrechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 - C-129/96 - Slg. 1997 I - 7435) unterliegen, gehören nur die Landschaftsräume, die aus fachwissenschaftlicher Sicht die von der Richtlinie vorausgesetzten Eigenschaften zweifelsfrei aufweisen, vom Mitgliedstaat aber trotz ihrer Eignung bei der Auswahl unberücksichtigt gelassen worden sind.

Beim Nöthnitzgrund und beim Gebergrund fehlt es an dieser Voraussetzung. Freilich macht der Kläger unter Berufung auf die von Göhlert und Herrguth im November 1998 abgeschlossene Sonderuntersuchung zur Erfassung und Bewertung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und prioritärer Arten darauf aufmerksam, dass sich in diesen Bereichen Biotope und Arten nachweisen lassen, deren FFH-Relevanz auch der Beklagte nicht grundsätzlich in Frage stellt. Der Kläger nennt für den Gebergrund Magere Flachland-Mähwiesen (6 510), Labkraut-Eichen-Hain-buchenwald (9 170), Schlucht- und Hangmischwälder (*9 180) sowie Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern (*91 EO). Im Nöthnitzgrund sind außer diesen Lebensraumtypen auch noch Feuchte Hochstaudenfluren (6 430) vorhanden. Altnachweise vom Oberlauf des Baches deuten auf das Vorhandensein des Eremiten, einer Käferart, sowie der Spanischen Flagge, einer Bärenspinnerart, hin, die zu den prioritären Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie gehören. Trotz dieser Ausstattung spricht der Beklagte, gestützt auf das von Buder im Januar 2001 vorgelegte "Sondergutachten zur Bedeutung der Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten für Natura 2000 im zweiten Planfeststellungsabschnitt der BAB A 17" dem Nöthnitz- und dem Gebergrund die FFH-Qualität ab. Er weist darauf hin, dass diese beiden Talräume nicht geeignet sind, zur Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes, das auf der Grundlage der FFH-Richtlinie errichtet werden soll, einen wesentlichen Beitrag zu leisten. Es erscheint fraglich, ob es sich mit dieser Erwägung rechtfertigen lässt, einen Landschaftsraum aus dem Kreis der Gebiete, die für eine Meldung in Betracht kommen, von vornherein auszuschließen. Der Kläger macht im Grundsatz zu Recht darauf aufmerksam, dass Kohärenzgesichtspunkte nicht bereits bei der Gebietsauswahl auf der Grundlage der im Anhang III Phase 1 aufgelisteten Kriterien, sondern erst bei der Erstellung der Kommissionsliste anhand der im Anhang III Phase 2 genannten Beurteilungsmaßstäbe ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der Beklagte hat sich indes nicht ausschließlich vom Gedanken der Kohärenzsicherung leiten lassen. Er nennt weitere Gründe, die es nach seiner Einschätzung rechtfertigen, dem Nöthnitz- und dem Gebergrund die Qualität eines potentiellen FFH-Gebiets abzusprechen. Er hebt hervor, dass die vom Kläger genannten Lebensraumtypen allesamt fragmentarisch ausgeprägt bloß in kleinflächigen Restbeständen vorkommen, die allenfalls von lokalem Interesse sind. Soweit es um die faunistische Ausstattung geht, misst er entscheidende Bedeutung dem Umstand bei, dass es an aktuellen Nachweisen fehlt. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum haben. Er bezweifelt jedoch, dass sich eine Gebietsmeldung aus den vom Beklagten ins Feld geführten Gesichtspunkten auch dann erübrigt, wenn der fragliche Bereich prioritäre Lebensraumtypen oder Arten beherbergt. Diese Bedenken teilt der Senat nicht.

Der Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2000 - BVerwG 6 B 23.00 - (Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 4) rechtfertigt nicht die Schlüsse, die der Kläger aus ihm zieht. Er bestätigt vielmehr, dass auch beim Vorhandensein prioritärer Biotope oder Arten ein Beurteilungsspielraum besteht. Dies entspricht der Systematik der FFH-Richtlinie. Die nach dem Anhang III Phase 1 maßgeblichen Kriterien unterscheiden nicht danach, ob es sich um Gebiete mit prioritären oder nicht prioritären Bestandteilen handelt. Bei der Auswahlentscheidung ist freilich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass prioritäre Lebensraumtypen oder Arten gerade dadurch gekennzeichnet sind, in ihrer Existenz besonders bedroht zu sein. Aufgrund dieser Gefährdungslage ist für sie typisch, dass sie praktisch nirgendwo großflächig oder in großer Zahl vorkommen. Dies kann bei der Bewertung des Kriteriums der Flächen- oder der Populationsgröße im Rahmen des Anhangs III Phase 1 nicht außer Acht gelassen werden. Das Vorkommen prioritärer Biotope oder Arten ist bei der Auswahlentscheidung seiner besonderen Bedeutung entsprechend zu berücksichtigen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Mitgliedstaaten auch Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen oder Arten nicht ausnahmslos zu melden haben. Göhlert und Herrguth, auf die sich der Kläger beruft, lassen es mit der Feststellung bewenden, dass die von ihnen untersuchten Biotope und Arten als prioritär im Sinne der FFH-Richtlinie einzustufen sind. Zu der Frage, ob der Nöthnitz- und der Gebergrund zu den nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL meldepflichtigen Gebieten zählen, äußern sie sich nicht. Dagegen lässt Buder in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom Januar 2001 keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Nöthnitz- und der Gebergrund über ein zu geringes Ausstattungspotential verfügen, um den im Anhang III Phase 1 genannten Relevanzkriterien zu genügen. Vor dem Hintergrund dieser fachlichen Äußerungen brauchte sich die Aufnahme dieser Gebiete in die der EU-Kommission übermittelte Liste nicht aufzudrängen. Schon aus diesem Grunde erübrigte es sich insoweit, der Frage nach der FFH-Verträglichkeit des Planvorhabens weiter nachzugehen.

2.2.3 Auch mit dem Einwand, im Bereich der Querung des Lockwitztals genüge der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht den Anforderungen des FFH-Rechts, vermag die Klage nicht durchzudringen. Der Kläger geht davon aus, dass das Planvorhaben diesen Landschaftsraum erheblich beeinträchtigt, ohne durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt zu sein. Der Beklagte räumt ein, dass im Lockwitzgrund verschiedene, zum Teil prioritäre Lebensraumtypen und Arten vorkommen. In Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers und den Ergebnissen der Untersuchungen von Göhlert und Herrguth vom November 1998 sowie von Buder vom Januar 2001 nennt er aus dem Kreis der Lebensraumtypen u.a. Feuchte Hochstaudenfluren (6 430), Magere Flachland-Mähwiesen (6 510), Felsen und ihre Felsspaltenvegetation (8 220), Hainsimsen-Buchenwald (9 110), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9 170), Schlucht- und Hangmischwälder (*9 180) und Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern (*91 EO) sowie aus dem Artenspektrum Fischotter, Biber, Eremit, Spanische Flagge und Großes Mausohr. Die Planungsbehörde stellt fest, dass die Meldeliste des Freistaates, die Schattenlisten des NABU-Landesverbandes Sachsen sowie die Stellungnahmen der beteiligten Behörden keinen Hinweis auf das Lockwitztal enthalten. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger und die Landeshauptstadt Dresden die Fläche als potentielles FFH-Gebiet werten, hält sie es indes für denkbar, dass das Lockwitztal im Rahmen der dritten Meldetranche der EU-Kommission noch nachgemeldet werden wird. Sie unterstellt deshalb, dass dieser Bereich "FFH-Qualität" besitzt. Gleichwohl bescheinigt sie dem Planvorhaben, FFH-rechtlich unbedenklich zu sein, weil sie es aufgrund der durchgeführten Untersuchungen für erwiesen hält, dass die maßgeblichen Bestandteile des potentiellen FFH-Gebiets Lockwitztal nicht erheblich beeinträchtigt werden. Diese Art des Vorgehens lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Sie entspricht, soweit die Planfeststellungsbehörde auf dem Boden von Unterstellungen argumentiert, der Linie, die der Senat im Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - (BVerwGE 110, 302) gebilligt hat, und soweit das strenge Schutzregime des Art. 6 Absätze 3 und 4 FFH-RL den Orientierungsmaßstab bildet, der Auffassung, die der Senat im Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - (a.a.O.) für den Fall bekräftigt hat, dass ein potentielles FFH-Gebiet prioritäre Biotope oder Arten einschließt.

Der Kläger hält dem Beklagten vor, die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 6 Absätze 3 und 4 FFH-RL schon im Ansatz verkannt zu haben. Er sieht es als erwiesen an, dass das Lockwitztal als Landschaftsraum durch das Planvorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Er zeigt insoweit zwar nicht auf, inwiefern für die Lebensräume und die Tierwelt im Talgrund negative Auswirkungen zu besorgen sind, weist aber auf nachteilige Folgen hin, die sich nach seiner Einschätzung im Hangbereich abzeichnen. Er beruft sich in diesem Zusammenhang zum einen auf die Bestandsaufnahme in dem von Buder angefertigten Sondergutachten vom Januar 2001, dem er entnimmt, dass der Wald, der sich an den Hängen des Lockwitztals hinaufzieht, weithin die Merkmale eines Schlucht- und Hangmischwaldes im Sinne der Code-Nr. *9 180 aufweist, und macht zum anderen auf den neuerlichen Fund eines Kokons auf einer Obstbaumwiese im Trassenbereich aufmerksam, der sich als Beleg dafür erweisen könnte, dass dieser Landschaftsraum vom Eremiten als Habitat genutzt wird.

Die Erkenntnismittel, auf die sich der Beklagte stützt, vermitteln ein hiervon abweichendes Bild. Das Trias-Gutachten vom 30. März 2001 widmet sich gezielt der Frage, wie der Wald an den für die Widerlager bzw. die Pfeiler des Brückenbauwerks bestimmten Standorten aus vegetationskundlicher Sicht zu beurteilen ist. Der Sachverständige teilt als Ergebnis seiner Untersuchungen mit, dass für die Brückenkonstruktion an keiner Stelle Baumbestände beseitigt werden müssen, die die Merkmale eines prioritären Waldes aufweisen. FFH-relevante Biotope und Arten werden nach seinen Darlegungen lediglich insofern beeinträchtigt, als zum einen der in der Nachbarschaft des Brückenbauwerks vorhandene Eichen-Hainbuchenwald in Bezug auf die Licht- und Regenzufuhr verschattet und in den Hanglagen die Erosionsgefahr erhöht wird und sich zum anderen insbesondere durch die mit einer Autobahn verbundenen Lärmeinwirkungen möglicherweise die Lebensbedingungen des Eremiten und der Spanischen Flagge verschlechtern, für die der Lockwitzgrund als potentielles Habitat in Betracht kommt.

Die Planungsbehörde geht davon aus, den gutachterlich aufgezeigten Problemen Rechnung getragen zu haben. Sie weist auf die baulichen Vorkehrungen hin, die geeignet sind, nachteiligen Wirkungen dadurch vorzubeugen, dass die Anzahl der Pfeiler reduziert wird, die Spannweiten im Hangbereich auf 40 bis 80 m und in der Talaue auf 80 bis 120 m erhöht und zusätzlich transparente Lärmschutzwände errichtet werden. Nach ihrer Darstellung gewährleistet diese Bauausführung, dass der Biotopverbund in allen seinen Einzelelementen unter Einschluss der Vögel und der Fledermäuse erhalten bleibt. Der Kläger lässt es damit bewenden, dieser Einschätzung seine eigene Wertung entgegenzusetzen. Er führt indes keine Umstände an, die geeignet sind, die Argumentation des Beklagten zu widerlegen oder auch nur zu erschüttern. Er macht selbst nicht geltend, dass die Aussagen im Trias-Gutachten mit den Feststellungen im Sondergutachten Buder unvereinbar sind. Er räumt auch ein, dass mit dem von ihm in der mündlichen Verhandlung erwähnten Kokonfund die Vermutung, dass der Eremit im Bereich des Lockwitztals vorkommt, noch nicht als bestätigt angesehen werden kann. Im Übrigen würde sich selbst mit der Gewissheit, dass dieser Landschaftsraum dem Eremiten als Habitat dient, nicht der Nachweis erübrigen, dass das Planvorhaben trotz der vom Beklagten ergriffenen Schutzvorkehrungen Anlass zu der Befürchtung gibt, dass sich die Lebensbedingungen dieser Art erheblich verschlechtern. Das Vorbringen des Klägers bietet keine greifbaren Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten.

2.2.4 Die Zulässigkeit des Planvorhabens wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit der Meuschaer Höhe unter Einschluss der linken Müglitzflanke samt Robisch, der Sommerleite, der Großen Hohle und des Alten Gamig ein Bereich betroffen wird, dessen Ausstattungspotential nicht nur nach der Beurteilung des Klägers, sondern auch nach der Einschätzung des Beklagten die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets nahe legt. Die Sommerleite und die Große Hohle sind nach den Erhebungen von Göhlert und Herrguth, die Buder und Steinert in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 30. März 2001 verwertet haben, insofern von hoher Bedeutung, als sie Teil eines Trockenzuges sind, der neben Trockenen europäischen Heiden (4 030), Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen (6 210) und Mageren Flachland-Mähwiesen (6 510) auch den im mitteleuropäischen Raum äußert seltenen prioritären Subpannonischen Steppen-Trockenrasen (*6 240) umfasst und zahlreichen Arten als Habitat dient. An der linken Müglitzflanke dominieren an den zum Teil trockenwarm geprägten und felsdurchsetzten Hängen (8 210 und 8 220) großflächig Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9 170), die auch dem Waldgebiet des Alten Gamig ihr Gepräge geben, dort aber durch Elemente der prioritären Typen des Schattenhangwaldes (*9 180) sowie des Eschen- und Erlenauenwaldes (*91 EO) ergänzt werden. Obwohl in diesem Abschnitt der unmittelbare Flächenverlust mit 0,2 ha im Bereich des Trockenrasens der Sommerleite und mit 0,25 ha im Bereich des Labkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes an der Müglitzflanke kaum zu Buche schlägt, da nur 3 % der Gesamtlebensraumfläche in Anspruch genommen werden, zieht das Bauvorhaben hier insofern spürbare Folgen nach sich, als ein ausgedehnter facettenreicher Lebensraumkomplex durchschnitten wird. Besonderen Problemstoff birgt die Meuchaer Höhe deshalb, weil die Trockenrasentypen im Einwirkungsbereich des Straßenbauwerks auf die Schadstoffbelastungen, die der Fahrzeugverkehr unumgänglich mit sich bringt, äußerst empfindlich reagieren. Die Vorbelastung des Gebiets durch Staub, Stickoxid-Emissionen und Stickstoff-Depositionen ist ebenso wie die Frage der zu erwartenden betriebsbedingten Zusatzbelastungen der Gegenstand eines Gutachtens des Ingenieurbüros Lohmeyer, an das Buder und Steinert im Rahmen ihrer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung anknüpfen. Nach den Erkenntnissen der Sachverständigen steht außer Zweifel, dass sowohl mit den Stickstoff-Ablagerungen als auch den Stickoxid- und den Staubimissionen, die für basische artenreiche Rasen maßgeblichen Schwellenwerte überschritten werden.

Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, dass der Beklagte insbesondere in Anknüpfung an die Untersuchungsergebnisse von Buder und Steinert eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gleichwohl in Abrede stellt. Die Planungsbehörde weist auf ein Bündel von baulichen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen hin, die in ihrer Gesamtheit darauf abzielen, die mit dem Planvorhaben verbundenen nachteiligen Folgen weitestmöglich zu minimieren. Eine ungehinderte Schadstoffausbreitung wird streckenweise dadurch unterbunden, dass die Trasse in einem mehrere Meter tiefen Einschnitt verläuft. Für diese Art der Gradientenführung hat sich der Planungsträger nicht nur in dem Bereich der Sommerleite entschieden, in dem die Errichtung einer Landschaftsbrücke geplant ist, sondern auch im Anschluss an die Müglitztalbrücke, deren beidseitige Lärmschutzwände eine zusätzliche Abschirmung bieten. Außerhalb dieser Tieflagen lassen sich indes insbesondere im Übergangsbereich zwischen dem westlichen Portal der geplanten Landschaftsbrücke am Rande der Sommerleite und der Großen Hohle Schwellenwertüberschreitungen rechnerisch nicht vermeiden. Um dort gleichwohl zu verhindern, dass der Trockenrasen Schaden nimmt, regen Buder und Steinert an, die Fahrbahnsäume nach näherer Maßgabe zu bepflanzen. Insoweit machen sie Gestaltungsvorschläge, die einerseits sicherstellen sollen, dass die Stoffeinträge auf ein Minimum reduziert werden, andererseits aber auch die Gewähr dafür bieten sollen, dass die Kaltluftabflüsse nicht unterbrochen und die Verschattungseffekte möglichst gering gehalten werden. Die Planungsbehörde hat diese Maßgaben unter den Nummern 4.5.25 bis 4.5.28 zum Gegenstand von Auflagen gemacht und in der Nummer 4.5.29 eine kontinuierliche Erfolgskontrolle angeordnet. Weitere Anregungen von Buder und Steinert haben im Planfeststellungsbeschluss insofern ihren Niederschlag gefunden, als das Regierungspräsidium dem Planungsträger zusätzlich Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen unter Einschluss einer gezielten Aushagerung der insbesondere in den Halbtrockenrasenbeständen vorhandenen Pflanzengesellschaften aufgegeben hat.

Der Kläger wirft dem Beklagten in diesem Zusammenhang vor, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL missverstanden zu haben: Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen seien unzulässigerweise Maßnahmen berücksichtigt worden, die der Schadensminderung dienten. Solche Maßnahmen könnten rechtliche Relevanz nicht schon auf der ersten Stufe des FFH-Prüfprogramms, sondern erst auf der nachfolgenden Ebene des Ausgleichs nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erlangen. Dem ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.

Die von der Planungsbehörde angeordneten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen weisen nicht die Merkmale von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL auf. Sie sind vielmehr dem Regelungsbereich des Art. 6 Abs. 1 FFH-RL zuzurechnen. Welche Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen sind, hängt nach dieser Bestimmung von den jeweiligen ökologischen Erfordernissen ab. Das Konzept des Beklagten umfasst zehn verschiedene Maßnahmen, die von aufeinander abgestimmter Beweidung und Mahd bis zur Verhinderung eines natürlichen Gehölzaufwuchses reichen. Der Kläger äußert die Überzeugung, dass sich trotz des Pflegeplans eine Euthrophierung nicht werde abwenden lassen. Er bringt indes keine Belege dafür bei, dass er insoweit über bessere Erkenntnisse verfügt als die Sachverständigen, denen der Beklagte folgt.

Der Planungsbehörde war es nicht verwehrt, die im Randbereich der Trasse vorgesehenen Anpflanzungen bereits bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob das Planvorhaben erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erwarten lässt. Der Kläger setzt alle Handlungen, von denen bei der Verwirklichung eines mit nachteiligen Folgen verbundenen Projekts positive Wirkungen ausgehen, Maßnahmen gleich, die dem Ausgleich der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen dienen. Diese Sichtweise wird dem Schutzzweck der FFH-Richtlinie nicht gerecht. Kompensationsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erübrigen sich, wenn die mit einem Vorhaben verbundenen nachteiligen Wirkungen nicht die Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erreichen. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse, das nach der Konzeption der Richtlinie vorrangig zu wahren ist, Genüge getan. Denn aus der Sicht des FFH-Rechts spielt es keine Rolle, ob Immissionen, die durch ein Vorhaben verursacht werden, von vornherein als unerheblich einzustufen sind, oder zwar, für sich betrachtet, erheblich zu Buche schlagen, trotzdem aber keine Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erwarten lassen, weil sie durch Schutzmaßnahmen soweit vermindert werden können, dass sie bei der im FFH-Recht gebotenen schutzobjektbezogenen Betrachtungsweise als Gefährdungspotential nicht mehr in Betracht kommen.

Die Schutzanpflanzungen, die das Regierungspräsidium dem Baulastträger auferlegt hat, haben nicht den Charakter von Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Sie dienen offensichtlich nicht dazu, den Verlust an Trockenrasen oder Labkraut-Eichen-Hainbuchen-wald zu kompensieren oder sonst wie zur Wahrung des Netzzusammenhangs beizutragen. Ihr Zweck ist es vielmehr, die durch den Autobahnbetrieb betroffenen empfindlichen Lebensraumtypen gegen Schadstoffeinwirkungen abzuschirmen. Je nachdem, wie zuverlässig sie diese Funktion erfüllen, tragen sie dazu bei, das Beeinträchtigungsniveau zu verringern. Im Gegensatz zum Kläger, dem zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Bau eines Tunnels vorschwebt, geht die sachverständig beratene Planungsbehörde insoweit davon aus, über ein Schutzkonzept zu verfügen, das den Anforderungen des FFH-Rechts gerecht wird. Der Baulastträger wird verpflichtet, mit den Schutzanpflanzungen "rechtzeitig" zu beginnen. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist als Pflanzzeitraum das Frühjahr 2004 vorgesehen, während die Verkehrsfreigabe für das Jahr 2005 geplant ist. Nach dem Pflanzplan soll in Befolgung der gutachtlichen Vorgaben Pflanzmaterial verwendet werden, das durch schnellen Zuwachs eine optimale Abschirmung garantiert. Der Kläger legt nicht dar, wieso trotz dieser zeitlich vorgezogenen Vorsorgemaßregeln keine Gewähr dafür besteht, dass sich im Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme die Filterwirkung erzielen lässt, die dem erstrebten Schutzziel entspricht.

2.2.5 Die gegen das Ausgleichskonzept des Planungsträgers gerichteten Angriffe des Klägers gehen ebenfalls fehl. Um die Trennwirkungen zu minimieren, die das Bauvorhaben im Bereich der Meuschaer Höhe hervorruft, sieht der Planfeststellungsbeschluss die Errichtung einer 90 m breiten Landschaftsbrücke samt Leiteinrichtungen bzw. Leitstrukturen vor. Die Planungsbehörde kennzeichnet die Grünbrücke als Biotop- und Wanderkorridorverbindung. Nach ihrer Einschätzung ist das Bauwerk ausreichend dimensioniert, um für sämtliche im Landschaftsraum der Meuschaer Höhe vertretenen Tierarten, zu denen u.a. Wild, Fledermäuse und Laufkäfer gehören, die ihm zugedachte Biotopverbundfunktion zu erfüllen. Eine Verbreiterung lässt sich nach ihrer Ansicht mit Lärm- oder Immissionsschutzgesichtspunkten ebenso wenig begründen wie mit den Bedürfnissen der betroffenen Arten, deren Migrationskorridore durch Schutzmaßnahmen wie Wildschutzzäune und Amphibienleiteinrichtungen gesichert werden. Der Kläger stellt, ohne dies fachlich zu belegen, die Funktionsfähigkeit dieses Systems verbal in Frage. Er zeigt indes keinerlei konkreten Nachbesserungsbedarf auf. Er beschränkt sich auf den Einwand, dass der Planungsträger bei der Dimensionierung nahe liegende Optimierungsmöglichkeiten ungenutzt gelassen habe. Der Beklagte tritt dieser Kritik mit dem Hinweis auf topographische Besonderheiten entgegen, die für eine Verlängerung der Grünbrücke in westlicher oder östlicher Richtung keinen nennenswerten Spielraum lassen. Der Kläger zeigt nicht auf, unter Einsatz welcher Mittel sich die geschilderten Schwierigkeiten in seinem Sinne hätten überwinden lassen.

2.3 Das Bauvorhaben des Beklagten begegnet rechtlichen Bedenken nicht deshalb, weil Grund zu der Annahme besteht, dass die Planung unabhängig von den im zweiten Bauabschnitt aufgeworfenen Problemen jedenfalls im dritten Bauabschnitt, der von der Anschlussstelle Pirna bis zur deutsch-tschechischen Grenze reicht, an unüberwindlichen Hindernissen scheitern wird. Die vom Kläger in dieser Hinsicht geltend gemachten Einwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

2.3.1 Dahinstehen kann, ob der Kläger mit seinem Vorbringen zu diesem Fragenkomplex im Klageverfahren überhaupt noch gehört werden kann. Zweifel bestehen insoweit deshalb, weil er sich der Thematik des dritten Bauabschnitts erstmals im Schreiben vom 18. Juli 2001 widmete. Zum Nachteil gereicht ihm freilich nicht bereits, dass er die Tektur vom 30. März 2001 zum Anlass nahm, Fragen anzusprechen, auf die er in seinen Schreiben vom 17. und vom 31. Mai 2000 im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens noch mit keinem Wort eingegangen war. Die Planänderung nach der Auslegung beruhte darauf, dass sich im Erörterungstermin das Lärmschutz- und das naturschutzrechtliche Ausgleichskonzept als nachbesserungsbedürftig erwiesen hatten. Parallel zu den weiteren Ermittlungen zu diesen Sachkomplexen wurden indes auch Untersuchungen zur Frage angestellt, ob sich das Vorhaben im dritten Bauabschnitt in Einklang mit den Vorgaben des europäischen Vogelschutz- und FFH-Rechts verwirklichen lässt. Wollte der Beklagte die für die naturschutzrechtliche Beurteilung relevanten Prüfungsergebnisse in das Verfahren einführen und die Planungsentscheidung auf das neue Erkenntnismaterial stützen, so war er verpflichtet, den Kläger erneut zu beteiligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - a.a.O.). Auch bei dieser Gelegenheit musste er § 57 Abs. 2 SächsNatSchG Rechnung tragen und zur Stellungnahme eine angemessene Frist einräumen. Der Beklagte kam diesem rechtlichen Erfordernis in der Weise nach, dass er dem Kläger die Untersuchungsergebnisse mitteilte und zur Äußerung eine Frist von zwei Wochen setzte. Die Stellungnahme vom 18. Juli 2001 ging bei ihm indes erst etwa einen Monat nach Zustellung des Informationsschreibens ein. Ob dies den von ihm gezogenen Schluss rechtfertigt, dass der Kläger mit dem neuerlichen Vorbringen präkludiert ist, kann dahingestellt bleiben. Der Beklagte liest aus § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG heraus, dass im Falle einer weiteren Beteiligung eine Zweiwochenfrist auch angemessen im Sinne des § 57 Abs. 2 SächsNatSchG ist. Ob diese Auffassung zutrifft, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Denn selbst wenn § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nach der gesetzgeberischen Wertung, die dieser Vorschrift zugrunde liegt, nicht mehr zu entnehmen sein sollte, als dass bei einer erneuten Verbandsbeteiligung eine Frist zu setzen ist, die deutlich kürzer bemessen ist als bei der ersten Beteiligung, im Einzelfall aber, um angemessen zu sein, auch mehr als zwei Wochen betragen kann, würde dies nichts am Ausgang des Rechtsstreits ändern. Die gegen die Planung im dritten Bauabschnitt gerichteten Einwände des Klägers greifen jedenfalls aus sachlichen Gründen nicht durch.

2.3.2 Richtig an der Argumentation des Klägers ist, dass bei der Ausführung eines Gesamtprojekts in Teilschritten, bei der den Prüfungsgegenstand jeweils nur die einzelnen Abschnitte bilden, die Folgen für die weitere Planung nicht gänzlich ausgeblendet werden dürfen. Der Grundsatz der Konfliktbewältigung verbietet es, Probleme ungelöst zu lassen, die durch die Gesamtplanung aufgeworfen werden. Ist bei abschnittsweiser Planung vorhersehbar, dass sich das Vorhaben in einem nachfolgenden Abschnitt als undurchführbar erweisen wird, so darf der Planungsträger hiervor nicht die Augen verschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 und vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - a.a.O.).

Der Beklagte hat dies nicht übersehen. Er räumt ein, dass der dritte Bauabschnitt unter dem Blickwinkel des europäischen Naturschutzrechts Probleme aufwirft. Diese Charakterisierung rechtfertigt nach seiner Darstellung jedoch nicht die Prognose, dass sich die Planung, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, voraussichtlich nicht weiterführen lässt.

2.3.3 Offenbleiben kann, ob neben dem "Mittleren Seidewitztal" auch das "Bahrebachtal", das "Börnersdorfer Bachtal", der "Ehrlichtteich", die "Mittelgebirgslandschaft um Oelsen" und die "Oelsener Höhen" als potentielle FFH-Gebiete anzusehen sind. Als unüberwindbares Hindernis erweisen sich diese Landschaftsräume schon deshalb nicht, weil eine Trassenführung möglich ist, die sie unberührt lässt oder allenfalls randlich streift. Es deutet auch nichts darauf hin, dass das Planvorhaben im dritten Abschnitt am Vogelschutzgebiet Fürstenau scheitern wird, über dessen herausragende ökologische Bedeutung sich die Beteiligten einig sind. Die Trasse ist vom Planungsträger so projektiert, dass für sie östlich vom Schutzgebiet im Raum Oelsen Flächen in Anspruch genommen werden, die auf der Grundlage des derzeit verfügbaren Erkenntnismaterials nicht die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebiets aufweisen, in dem das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL fortgilt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-374/98 - Slg. 2000 I - 10837; BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - a.a.O. und vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Das Fachgutachten der Planungsgruppe Landschaft und Umwelt vom 31. Juli 2001 lässt den Schluss zu, dass das Areal, das sich im Osten an das Vogelschutzgebiet Fürstenau anschließt, nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört. Der Raum Oelsen wird nur von vergleichsweise wenigen Vogelarten als Brutrevier genutzt. Im Gutachten vom 31. Juli 2001 werden der Uhu, der Schwarz- und der Grauspecht sowie der Neuntöter genannt. Die jeweiligen Populationsgrößen lassen indes nicht darauf schließen, dass einer der Schwerpunkte des Verbreitungsgebiets dieser Vogelarten im Raum Oelsen zu suchen ist. Die sonstigen vom Kläger erwähnten Vogelarten, wie etwa der Weißstorch, der Rotmilan, die Rohr- und die Kornweihe, der Wespenbussard und der Eisvogel, können nicht als repräsentativ angesehen werden, da sie den Bereich nach der Darstellung der Planungsgruppe Landschaft und Umwelt lediglich als Durchzügler oder als Nahrungsgast nutzen. Als zusätzliches Indiz, das gegen die Annahme des Klägers spricht, dass auch dem Raum Oelsen eine überragende Bedeutung für den Vogelschutz zukommt, lässt sich der Umstand werten, dass die Verfasser der IBA-Liste 2000 außerhalb des Vogelschutzgebiets Fürstenau keine Flächen bezeichnen, die nach ihrer Einschätzung für den Vogelschutz so wertvoll sind, dass sich ihre Unterschutzstellung aufdrängt. Das IBA-Verzeichnis hat zwar keinen Rechtsnormcharakter. Nach der Rechtsprechung des EuGH liefert es aber als wichtiges Erkenntnismittel hilfreiche Fingerzeige (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 - Slg. 1998 I - 3031). Der Kläger beschränkt sich darauf, die fachwissenschaftlichen Stellungnahmen um Argumente anzureichern, die geeignet sein mögen, eine Ausweisung der Umgebung von Oelsen als Vogelschutzgebiet zu rechtfertigen, aber nicht als Beleg dafür taugen, dass insoweit anhand der Maßstäbe des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eine Ausweisungspflicht besteht.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Planung im dritten Bauabschnitt zeichnet sich freilich eine Trassenführung ab, die Grund zu der Annahme bietet, dass sich der Einwirkungsbereich der Autobahn in die östlichen Teile des Vogelschutzgebiets Fürstenau hinein erstrecken wird. Obwohl der Raum, der voraussichtlich beeinträchtigt werden wird, gemessen am Gesamtumfang des Schutzgebiets flächenmäßig kaum ins Gewicht fällt, lässt sich nach der Verträglichkeitsuntersuchung von Fröhlich und Sporbeck vom 23. Mai 2000 ein Konfliktpotential deshalb nicht ausschließen, weil insbesondere das Birkhuhn und die Eulenarten ausgesprochen empfindlich auf Lärmimmissionen reagieren und für diese Vogelarten ebenso wie für den Schwarzspecht potentielle Brutstandorte verloren zu gehen drohen. Um einem partiellen Funktionsverlust vorzubeugen, mögen sich Schutzvorkehrungen als unumgänglich erweisen. Der Beklagte hat sich für den Fall, dass die Zulässigkeit des Vorhabens im Bereich des Vogelschutzgebietes an der Vogelschutzrichtlinie zu messen sein sollte, bereit erklärt, bauliche Maßnahmen bis hin zur Untertunnelung der kritischen Strecke zu ergreifen, die die Gewähr dafür bieten, dass sich die Lebensbedingungen für die Avifauna im Schutzgebiet nicht verschlechtern. Ob sich solche Maßnahmen als notwendig erweisen werden, bedarf nicht bereits im derzeitigen Stadium der Planung einer abschließenden Klärung. Jedenfalls verfügt der Beklagte auch in dem Abschnitt, der bis zur deutsch-tschechischen Grenze reicht, über rechtliche und technische Möglichkeiten, die es ihm erlauben, so zu planen, dass das Vorhaben nicht an den Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts scheitert. Eine weitergehende Erfolgsgarantie kann ihm nicht abverlangt werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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