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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 18.99
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 67
VwGO § 155 Abs. 5
VwGO § 158 Abs. 1
Leitsätze:

Kann ein (nur) durch die Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen, so gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs. 1 VwGO auch für ein Rechtsmittel, das formal auch die Hauptsache angreift.

Trotz grundsätzlich bestehender Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters können im Einzelfall auch dem Vertretenen Kosten auferlegt werden, wenn nämlich diese Kosten auch durch sein Verschulden entstanden sind.

Beschluß des 4. Senats vom 14. Juni 1999 - BVerwG 4 B 18.99 -

I. VG Bayreuth vom 14.03.1996 - Az.: VG B 2 K 95.883 - II. VGH München vom 11.11.1998 - Az.: VGH 26 B 96.1831 -


BVerwG 4 B 18.99 VGH 26 B 96.1831

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Dr. Lemmel und Dr. Rojahn

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 500 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Namen des Klägers erhob Rechtsanwalt X eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth. Sie wurde durch Urteil vom 14. März 1996 als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger legte persönlich Berufung ein und machte geltend, Rechtsanwalt X habe die Klage ohne Vollmacht erhoben. Nach seinem (des Klägers) Vortrag im Berufungsverfahren hat er von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals im Dezember 1995 Kenntnis erhalten, als ihn nämlich Rechtsanwalt X über die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1995 informiert habe; noch am selben Tage habe er Rechtsanwalt X telefonisch mitgeteilt, daß er den ausgehandelten Vergleich zu widerrufen habe, weil er keine Prozeßvollmacht besitze. Nach Anhörung von Rechtsanwalt X hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 11. November 1998 die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts geändert. Er hat Rechtsanwalt X die bis zum Eingang des Vergleichswiderrufs entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt und den Kläger mit den übrigen Kosten belastet. Im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es müsse bei der Klagabweisung bleiben; die Klage dürfe zwar nicht als unbegründet abgewiesen werden; nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei sie aber wegen Fehlens einer Vollmacht unzulässig. Die Verfahrenskosten müsse in erster Linie Rechtsanwalt X tragen, weil er nicht in der Lage sei, eine vom Kläger unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorzulegen. Gemäß § 155 Abs. 5 VwGO müsse aber der Kläger diejenigen Kosten tragen, die entstanden seien, nachdem er von Rechtsanwalt X erfahren habe, daß ein ihn (den Kläger) angehendes verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig sei. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er nämlich nunmehr dem Gericht unverzüglich mitteilen müssen, daß der Rechtsanwalt ohne Auftrag tätig geworden sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützten Beschwerde.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist, sofern sie nicht schon unzulässig ist, jedenfalls unbegründet.

Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, daß ein Wiedereinsetzungsgrund hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gegeben ist und daß der Zurückweisungsgrund des Art. 50 BayGemO hier nicht vorliegt, weil im Beschwerde- und im angestrebten Revisonsverfahren keine Ansprüche gegen die beklagte Stadt, sondern der Sache nach gegen den früheren - vermeintlichen - Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend gemacht werden sollen.

1. Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich jedoch aus § 158 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, das Rechtsmittelgericht von der Pflicht freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache allein die Kostenentscheidung isoliert überprüfen zu müssen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger möchte erreichen, daß nach Zulassung der Revision lediglich die Kostenentscheidungen des Berufungsurteils geändert werden. In einem solchen Fall ist schon die auf die Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde unzulässig.

Allerdings richtet sich die Beschwerde bei formaler Betrachtung gegen die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichts. Dies ist jedoch unerheblich. Denn hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache wäre jedes Rechtsmittel unzulässig, weil der Kläger insoweit nicht beschwert ist. Das Berufungsgericht hat die in seinem Namen erhobene Klage wegen des Fehlens einer Vollmacht von Rechtsanwalt X - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 GmS OGB 2/83 - (BVerwGE 69, 380 <381>) - als unzulässig abgewiesen. Es ist damit dem Begehren des Klägers zur Hauptsache in vollem Umfang gefolgt; denn er hat im Berufungsverfahren zur Begründung seines Antrages auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (allein) geltend gemacht, er habe keine Vollmacht zur Klageerhebung erteilt. Prozessuale Konsequenz dieses Vortrags konnte nur sein, die Klageabweisung der ersten Instanz durch Sachurteil in eine Klagabweisung durch Prozeßurteil zu ändern; dies ist geschehen. Kann aber ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen, so gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs. 1 VwGO auch für ein Rechtsmittel, das formal auch die Hauptsacheentscheidung angreift.

2. Die Revision ist auch nicht etwa deshalb zuzulassen, weil - in Anlehnung an die in der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage - klärungsbedürftig sein könnte, wie ein von einem vollmachtlos handelnden Vertreter erwirktes Urteil ohne Kostenbelastung des Vertretenen aus der Welt geschafft werden kann. Es mag sein, daß diese Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich geklärt ist. Die Frage wäre hier jedoch ganz überwiegend nicht entscheidungserheblich; soweit sie aber entscheidungserheblich ist, bedürfte sie nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Selbst wenn der Beschwerde eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes genügende Grundsatzfrage entnommen werden könnte, wäre sie deshalb zumindest unbegründet.

Das Berufungsgericht hat (stillschweigend) angenommen, daß trotz der Bestimmung des § 158 Abs. 1 VwGO eine vornehmlich zur Beseitigung der Kostenlast eingelegte Berufung des (angeblich) Vertretenen zulässig sei. Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, wäre der Kläger hierdurch nicht beschwert. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß in einem solchen Fall der vermeintliche Vertreter grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat, daß also umgekehrt der Vertretene im Regelfall von Kosten freizustellen ist. Auch dies entspricht der Rechtsauffassung des Klägers.

Entscheidungserheblich ist deshalb hier allein, ob trotz grundsätzlich bestehender Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters im Einzelfall auch dem Vertretenen Kosten auferlegt werden können, wenn nämlich diese Kosten durch sein Verschulden entstanden sind (§ 155 Abs. 5 VwGO). Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch keines Revisionsverfahrens. Denn warum diese allgemeingültige Kostenvorschrift im Fall der vollmachtlosen Vertretung nicht gelten sollte, wird weder von der Beschwerde dargelegt noch ist dies sonst erkennbar. Abweichend von den generellen Regeln, nach denen regelmäßig die Erfolglosigkeit der Klage oder des Rechtsmittels die Kostentragungspflicht bestimmt, können nach dem klaren Wortlaut und Sinn des § 155 Abs. 5 VwGO zusätzliche ausscheidbare Kosten dem Beteiligten auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 155 Rn. 19). Schuldhafter Verursacher von Kosten kann, selbst wenn dies selten sein wird, auch ein vollmachtlos vertretener Beteiligter sein.

Eine andere Frage ist es, wann durch das Verschulden eines Beteiligten Kosten entstanden sind und unter welchen Voraussetzungen sie ihm auferlegt werden dürfen. Die Beschwerde bestreitet eine Pflicht des Klägers, dem Verwaltungsgericht das Fehlen der Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X mitzuteilen, und sie macht geltend, es sei zumindest ermessensfehlerhaft, ihm (dem Kläger) diejenigen Kosten aufzuerlegen, die entstanden sind, seit er von der Anhängigkeit des Klageverfahrens Kenntnis erlangt hatte. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, werden hiermit aber nicht angesprochen. Vielmehr geht es insoweit nur um die Rechtsanwendung des § 155 Abs. 5 VwGO in einem Einzelfall. Rechtsgrundsätzlich klärungsfähige Fragen werden durch diese Rügen nicht berührt. Vielmehr kommt es für die Frage, wann ein Beteiligter gemäß § 155 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise wegen schuldhafter Verursachung von Kosten mit diesen belastet werden darf, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an.

Die gegenteilige Rechtsauffassung ergibt sich übrigens auch nicht aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 63.79 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 55 - NVwZ 1982, 499). In ihm heißt es zwar, die Kosten des Verfahrens seien dem Prozeßbevollmächtigten aufzuerlegen, wenn er als vollmachtloser Vertreter das erfolglose Verfahren veranlaßt habe. Zur Anwendbarkeit des § 155 Abs. 5 VwGO in einem solchen Fall wird jedoch überhaupt nicht Stellung genommen. Die fehlende Erwähnung dieser Vorschrift bedeutet auch nicht etwa, daß der 1. Senat angenommen hat, § 155 Abs. 5 VwGO sei in Fällen vollmachtloser Vertretung generell unanwendbar. Vielmehr bestand nach der Gestaltung des damaligen Falles keinerlei Anhalt dafür, daß die angeblich vertretene Revisionsklägerin die Revisionskosten schuldhaft verursacht haben könnte.

Das Fehlen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung möglicher Rechtsfragen zu § 155 Abs. 5 VwGO spricht ferner dagegen, eine Durchbrechung des § 158 Abs. 1 VwGO auch nur in Erwägung zu ziehen. Vielmehr gilt für die Handhabung des § 155 Abs. 5 VwGO die gesetzliche Regelung, daß auch potentiell fehlerhafte Kostenentscheidungen nicht isoliert in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden können.

3. Der Senat hat schließlich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens erwogen, ob die Kostenentscheidungen, insbesondere die für das Berufungsverfahren, etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 - NJW 1993, 1865) wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" trotz § 158 Abs. 1 VwGO rechtsmittelfähig sein könnten. Auch dies ist hier zu verneinen.

Die Beschwerde rügt, daß das Berufungsgericht seine Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren nicht begründet habe. Die Beschwerde nimmt ferner an, daß das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung in Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO allein auf die Bestätigung der Klagabweisung abgestellt habe; da aber der vollmachtlos Vertretene im Berufungsverfahren niemals mehr als eine - im Tenor nicht erkennbare - Umstellung der negativen Sachentscheidung auf ein negatives Prozeßurteil erreichen könne, könne er auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung ein ihn belastendes Urteil nicht ohne eine erneute Kostenbelastung im Berufungsverfahren aufheben lassen; das könne nicht richtig sein.

Der Beschwerde ist einzuräumen, daß die von ihr als der Entscheidung zugrunde liegend angenommene Begründung bedenklich wäre. Bei näherer Betrachtung ergibt sich jedoch, daß die Auslegung des Berufungsurteils durch die Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung unzutreffend ist. Schon aus dem ersten Absatz der Entscheidungsgründe (Berufungsurteil S. 4) ergibt sich, daß das Berufungsgericht keineswegs von einem Mißerfolg der Berufung ausgegangen ist; vielmehr formuliert es, die Berufung habe "nur zum Teil Erfolg". Das ist auch richtig; denn die Klagabweisung durch Sachurteil wurde in eine solche durch Prozeßurteil abgeändert, und der Kläger wurde von einem Teil - und zwar dem überwiegenden Teil - der erstinstanzlichen Kosten entlastet. Sodann hat das Berufungsgericht aber seine Ausführungen zu § 155 Abs. 5 VwGO offenbar auch zur Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gemacht. Es hat die Verfahrenskosten, die entstanden sind, nachdem der Kläger Kenntnis von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhalten hatte, als vom Kläger verschuldet gewertet; dies gilt auch für die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ergibt die Auslegung des Berufungsurteils also, daß das Berufungsgericht seine Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ebenfalls auf § 155 Abs. 5 VwGO gestützt hat, so fehlt es jedenfalls an einer "greifbaren Gesetzesverletzung". Gleichsam "einfache" Fehler bei der Anwendung des § 155 Abs. 5 VwGO wären, selbst wenn sie vorliegen sollten, gemäß § 158 Abs. 1 VwGO nach dem Willen des Gesetzgebers nicht korrigierbar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Streitwert setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 2 GKG fest. Dabei geht er davon aus, daß die Kostenbelastung aufgrund des Berufungsurteils, gegen die allein sich der Kläger wehrt, bei überschlägiger Berechnung zwischen 3 000 und 4 000 DM liegen dürfte.

Ende der Entscheidung

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