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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 30.00
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Leitsatz:

Ein Gebäude war zu dem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1998 maßgeblichen Zeitpunkt bis 27. August 1996 nur dann errichtet, wenn es so weit fertiggestellt war, daß es bestimmungsgemäß genutzt werden konnte.

Beschluß des 4. Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 4 B 30.00 -

I. VG Hamburg vom 28.11.1996 - Az.: 9 VG 4641/95 - II. OVG Hamburg vom 25.11.1999 - Az.: OVG 2 Bf 7/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 B 30.00 OVG 2 Bf 7/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juni 2000 durch die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel und Halama

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob "unter den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, auf den § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB Bezug nimmt, auch Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung (fallen)" und ob sich "die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, die einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, seit dem 01.01.1998 ausschließlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (beurteilt), selbst wenn das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt". Diese Fragen mögen, für sich betrachtet, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sein. Der Senat hätte in dem erstrebten Revisionsverfahren indes keinen Anlaß, sich mit ihnen näher auseinanderzusetzen, da sie auf der Grundlage der Gründe des angefochtenen Urteils nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht entscheidungserheblich sind. Am Prozeßausgang würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Senat der Argumentation der Beschwerde folgen und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch auf ein Vorhaben anwenden würde, das zwar einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dient, das aber nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Auch in diesem Falle könnte die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung nicht zugelassen werden, da § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, auf den die Beschwerde abhebt, tatbestandlich nicht eingreift. Zu den Tatbestandsmerkmalen dieser Bestimmung gehört, daß das Gebäude vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet worden ist. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, daß Betriebsgebäude, die nicht zuletzt als Folge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden, einer anderen, ggf. auch nichtprivilegierten Nutzung zugeführt werden können. Auf diese Weise wird ein Verlust des in die Gebäude investierten Kapitals und zugleich der Verfall der Bausubstanz verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224). Das bedeutet aber nicht, daß jede rechtmäßig entstandene Bausubstanz wegen des mit ihr verbundenen Kapitaleinsatzes Anspruch auf Bestand hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1991 - BVerwG 4 CB 6.91 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 55). § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB setzt vielmehr voraus, daß ein bestimmter Bauzustand erreicht ist. Er verlangt freilich nicht, daß das Bauwerk bereits in allen seinen Bestandteilen vorhanden ist. Auch wenn das Gebäude erst im wesentlichen fertiggestellt ist, kommt eine Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Betracht. Von einer Errichtung im Sinne dieser Regelung kann in diesem Fall indes nur dann die Rede sein, wenn das Gebäude jedenfalls so weit fertiggestellt war, daß es bestimmungsgemäß genutzt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114). Diesen Anforderungen genügte die Halle, um die es im anhängigen Verfahren geht, am 27. August 1996 nicht.

Das Berufungsgericht gibt im Tatbestand des angefochtenen Urteils wieder, in welchem Zustand sich die Halle an diesem Stichtag nach den eigenen Angaben des Klägers befand. Im Schriftsatz vom 17. Juli 1998, auf den sich die Vorinstanz insoweit bezieht, wird dargestellt, daß am 26. August 1996 die Betonfundamente und die Binder vorhanden waren, die Bleche auf Dach und Wänden jedoch noch fehlten. Ohne diese Bauteile war das Gebäude als Lagerhalle für den Gartenbaubetrieb indes nicht nutzbar. Daß die Kosten für die noch fehlenden Baumaßnahmen gemessen an den Gesamtkosten nicht wesentlich ins Gewicht fielen, änderte nichts daran, daß das Bauwerk zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Rechtssinne errichtet war.

Kann das Vorhaben nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugelassen werden, so scheitert es nach der Einschätzung des Berufungsgerichts daran, daß es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß insoweit Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.



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