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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 1.97
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6
Leitsatz:

Die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht nur durch eine absolute Zahl, sondern auch durch eine Verhältniszahl festgesetzt werden (hier: je angefangene 100 qm Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung).

Urteil des 4. Senats vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 1.97 -

I. VG Hannover vom 14.05.1996 - Az.: VG 1 A 248/95.Hi - II. OVG Lüneburg vom 03.02.1997 - Az.: OVG 1 L 4724/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 4 C 1.97 OVG 1 L 4724/96

Verkündet am 8. Oktober 1998

Kurowski Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1998 am 8. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch, die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und die Richterin Heeren

für Recht erkannt:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1997 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die klagende Stadt wendet sich gegen eine Fehlerbeanstandung seitens der beklagten Bezirksregierung im Rahmen des Anzeigeverfahrens für die Änderung eines Bebauungsplans.

Der 1980 erlassene und zweimal geänderte Bebauungsplan weist eine etwa 27 ha große Fläche teils als reines, teils als allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise aus. Die Geschoßzahl ist mit 1 oder 2, die Geschoßflächenzahl mit 0,5 oder 0,8, die Grundflächenzahl mit 0,3 oder 0,4 festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine Baugrenze im Abstand von 3 m von den festgesetzen Verkehrsflächen begrenzt. Am 15. November 1993 hat der Rat der Beklagten eine 3. Änderung des Bebauungsplans beschlossen. Sie enthält folgende, vom Beklagten im Anzeigeverfahren als rechtswidrig beanstandete textliche Festsetzung: "In den Gebieten, für die zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt sind, ist in Wohngebäuden je angefangene 100 qm Grundstücksfläche maximal eine Wohnung zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)".

In der Planbegründung wird zu dieser Festsetzung ausgeführt: "Für die Bereiche, in denen zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt sind, wurde in der urspünglichen Plankonzeption eine Bebauung in Form von Doppel- und Reihenhäusern mit einer entsprechend geringen Anzahl von Wohnungen auf den Grundstücken zugrunde gelegt. Dementsprechend wurden auch die öffentlichen Verkehrsflächen für eine relativ geringe Zahl von Kraftfahrzeugen dimensioniert. Da in der Urfassung des Bebauungsplans darauf verzichtet wurde, die Zahl der Wohneinheiten zu begrenzen, ermöglichen die bestehenden Festsetzungen auch Geschoßwohnungsbau und damit auf den Baugrundstücken die bis zu fünffache Anzahl an Wohnungen. Aufgrund der drastischen Veränderung auf dem Wohnungsmarkt, die Ende 1989 eingesetzt hat, würde heute vermehrt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Damit käme es zu einer städtebaulichen Dichte, für die das Erschließungssystem nicht konzipiert ist. Auf den privaten Grundstücken verbliebene Grün- und Freiflächen werden durch ausgedehnte Anlagen für erforderliche Stellplätze bzw. Garagen zunehmend in Anspruch genommen. Sowohl auf den betroffenen als auch auf den benachbarten Grundstücken, die oft auch mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut sind, führt dies zwangsläufig zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wohnumfeldqualität. Um diese Entwicklung, die städtebaulich nicht vertretbar ist und die im Hinblick auf die ursprüngliche Plankonzeption weder absehbar noch beabsichtigt war, zu bremsen, ist es geboten, den Plan im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu ändern und die Ausnutzung der Grundstücke der Situation angemessen zu begrenzen. Da in der Stadt H. derzeit dringender Wohnbedarf besteht, und da baureife Flächen für den Geschoßwohnungsbau nur in sehr begrenztem Umfang verfügbar sind, wäre es aus sozialer Sicht aber unvertretbar, den Geschoßwohnungsbau, der hier teilweise möglich ist, gänzlich zu verhindern. Ziel dieser Bebauungsplanäderung ist es daher lediglich, für diese Bebauung einen Rahmen zu schaffen, der auch langfristig städtebaulich vertretbar ist. Auch im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird mit dieser Bebauungsplanänderung eine städtebauliche Dichte zugelassen, die wesentlich höher ist, als sie ursprünglich vorgesehen war. Mit den Festsetzungen dieser Änderung soll aber sichergestellt werden, daß diese Dichte nicht zu einer vollständigen Überlastung des Erschließungssystems und auch nicht zu einem unangemessen hohen Verlust an Wohnqualität führt."

Nachdem die Klägerin den Änderungsbebauungsplan angezeigt hatte, machte die Beklagte durch Bescheid vom 25. Februar 1994 geltend, die textliche Festsetzung verstoße gegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; diese Vorschrift lasse die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nicht in Relation zur Grundstücksfläche zu, sondern nur als absolute Zahl.

Der dagegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die beanstandete Festsetzung sei nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das Berufungsurteil verletze mit der ihm zugrunde liegenden engen Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Bundesrecht. Die Beklagte und der Oberbundesanwalt verteidigen das Berufungsurteil.

II.

Die Revision ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Die Klage auf Aufhebung des angefochtenen Beanstandungsbescheids hat sich weder erledigt noch ist für sie ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil es das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne seit der ab 1. Januar 1998 geltenden Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141) nicht mehr gibt und die Klägerin den Bebauungsplan möglicherweise aufgrund erneuter Beschlußfassung - ohne Anzeigeverfahren durch Bekanntmachung in Kraft setzen könnte. Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 werden vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingeleitete Anzeigeverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Das bedeutet, daß über eine am 1. Januar 1998 noch anhängige Anfechtungsklage noch nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden ist. Die Klägerin hat auch noch ein berechtigtes Interesse daran, daß der Streit über die Rechtmäßigkeit der von ihr getroffenen Festsetzung des Bebauungsplans entschieden wird; denn ohne eine solche Entscheidung könnte erneut Streit darüber entstehen, ob ein ohne Anzeigeverfahren in Kraft gesetzter Bebauungsplan gleichen Inhalts rechtmäßig ist.

2. Die Beklagte hat im Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 3 BauGB 1986 zu Unrecht geltend gemacht, die 3. Änderung des Bebauungsplans verstoße gegen Rechtsvorschriften. Dadurch ist die Klägerin in ihren Rechten, nämlich in ihrer Planungshoheit, verletzt.

2.1 In der streitigen textlichen Festsetzung sind als Rechtsgrundlagen § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 BauGB angegeben. Die Angabe von Nr. 3 ist falsch. Die textliche Festsetzung hat keinen Inhalt, zu dem § 209 Abs. 1 Nr. 3 BauGB den Plangeber ermächtigt, insbesondere sagt sie weder etwas über die Mindest- noch etwas über die Höchstgröße von Wohnbaugrundstücken aus.

Der erkennende Senat hat zwar im Beschluß vom 31. Januar 1995 BVerwG 4 NB 48.93 - (Buchholz 406.11 § 9 Nr. 76 <S. 22, 28>) die von Jäde (BayVBl 1986, 246 f.) bejahte Frage, ob die Mindestgröße der Baugrundstücke auch durch eine relative, etwa an Wohneinheiten oder Wohngebäude anknüpfende (Verhältnis-)Zahl festgesetzt werden könne, offengelassen. Diese Frage kann indes auch hier offenbleiben. Der Klägerin ging es nicht darum, die Mindestgröße von Baugrundstücken in Abhängigkeit von der Zahl der Wohnungen festzulegen. Die Grundstücksgrößen waren ihr gleichgültig. Sie wollte die zulässige Zahl von Wohnungen begrenzen, und zwar in Abhängigkeit von der jeweils gegebenen Grundstücksgröße. Überdies führt die hier festgesetzte Relation "höchstens eine Wohnung je angefangene 100 qm Grundstücksfläche" zu einem anderen Ergebnis, als es eine Festsetzung "mindestens 100 qm Grundstücksfläche je Wohnung" hätte.

Die falsche Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist jedoch unschädlich. Sie stellt lediglich einen redaktionellen Fehler dar. Dieser kann korrigiert werden, ohne daß sich an dem Inhalt der Festsetzung etwas ändert.

2.2 Die beanstandete textliche Festsetzung des Bebauungsplans, daß in Wohngebäuden höchstens eine Wohnung je angefangene 100 qm Grundstücksfläche zulässig ist, ist durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt.

Die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Bebauungsplan "die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden" festzusetzen, ist nicht beschränkt auf die Festsetzung einer absoluten Zahl. Sie schließt die Bestimmung durch eine Verhältniszahl nicht aus.

2.2.1 Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist für beide Möglichkeiten offen. Die Vorschrift nennt, anders als § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 (Wohngebäude mit "nicht mehr als zwei Wohnungen"), selbst keine bestimmte Zahl, weder eine absolute noch eine relative. Sie spricht auch nicht davon, daß die höchstzulässige Zahl der Wohnungen "je" Wohngebäude festgesetzt werden kann. Das wäre ein deutlicher Hinweis darauf, daß nur eine absolute Zahl in Betracht kommt. Sie ermächtigt zur Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen "in" Wohngebäuden.

Der Wortlaut schließt damit lediglich aus, daß die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in anderen Gebäuden als Wohngebäuden festgesetzt werden kann. Ob "Wohngebäude" im Sinne dieser Vorschrift auch ein Gebäude ist, in dem zwar überwiegend gewohnt wird, daneben aber in Räumen oder Raumeinheiten von untergeordnetem Umfang eine andere Nutzung (z.B. freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO; Laden im Erdgeschoß) ausgeübt wird, ist hier nicht von Bedeutung. Jedenfalls für Gebäude, in denen die Wohnnutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist, kommt § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht in Betracht.

Das läßt keinen Schluß darauf zu, der Gesetzgeber habe nur die Festsetzung einer höchstzulässigen absoluten Zahl von Wohnungen ermöglichen wollen. Die Beschränkung der Festsetzungsmöglichkeit auf Wohngebäude ergibt unter bodenrechtlichen Gesichtspunkten, die für die Auslegung der durch § 209 BauGB eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten leitend zu sein haben, einen Sinn bei Angabe sowohl einer absoluten Zahl wie auch einer relativen Zahl.

Mit der Angabe einer absoluten Zahl läßt sich vor allem das städtebauliche Ziel einer einheitlichen Struktur des Gebiets in bezug auf die Wohnform (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) erreichen. Die Begrenzung der Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch Angabe einer relativen Zahl ist dagegen eher ein Instrument, mit dem die Wohn- oder Besiedlungsdichte eines Gebiets gesteuert werden kann. Von ihr hängt ganz entscheidend z.B. die Dimensionierung der erforderlichen öffentlichen Infrastruktur und der Umfang der dafür auszuweisenden Flächen ab. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß - bei typisierender Betrachtungsweise - für die infrastrukturelle Ausstattung eines Wohngebiets nicht nur die insgesamt für Wohnzwecke genutzte Geschoßfläche ausschlaggebend ist, sondern daneben auch, wieviele Wohnungen auf dieser Fläche untergebracht sind. Dafür stehen im hier zu entscheidenden Fall als Beispiel die Dimensionierung der öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Verkehr und die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Garagen, die das reale Maß der baulichen Nutzung und die Überbauung der Grundstücksflächen erheblich erhöhen können (vgl. § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit dem Landesabstandsflächenrecht). Daß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dabei die Zahl von - vereinzelten - Wohnungen in Nicht-Wohngebäuden als Größe vernachlässigt, schadet nicht. Sie fällt bei der ohnehin nur möglichen typisierenden Betrachtungsweise nicht ins Gewicht. Außerdem kann die Festsetzung nicht für das Baugebiet insgesamt getroffen werden. Sie muß vielmehr so bestimmt werden, daß für jeden Bauwilligen mit der Festsetzung feststeht, wieviel "Wohnungen in Wohngebäuden" er auf seinem Baugrundstück errichten darf.

Gegen die Zulässigkeit der hier streitigen Festsetzung spricht auch nicht der Einwand, mit ihr werde die höchstzulässige Zahl der Wohnung nicht, wie § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB es nur erlaube, gebäudebezogen, sondern grundstücksbezogen festgesetzt. Richtig ist, daß die Festsetzung dem Bauwilligen vorgibt, wieviel Wohnungen er auf seinem Grundstück errichten darf, und es ihm freistellt, ob er diese in einem oder in mehreren Wohngebäuden unterbringt. Das ändert aber nichts daran, daß die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt ist. Die Grundstücksfläche ist lediglich die Bezugs- und Rechengröße zur Bestimmung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Jeder auf eine Verhältniszahl abstellenden Festsetzung eines Bebauungsplans ist es eigen, daß ihr konkreter Aussagegehalt sich erst bezogen auf das einzelne Baugrundstück ermitteln läßt. Das zeigt die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung durch Angabe der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 BauNVO) als Typen grundstücksflächenbezogener Festsetzungen einer Verhältniszahl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verlangt nicht, daß die Zahl der Wohnungen in jedem einzelnen Gebäude aufgrund der Festsetzung bestimmt sein muß, wenn ein Bauwilliger auf einem - ausreichend großen - Grundstück mehrere Wohngebäude errichten will. Freilich wäre dies durch Nennung einer Verhältniszahl erreichbar, etwa wenn zur Bestimmung der zulässigen Zahl der Wohnungen als Bezugsgröße auf die Geschoßfläche (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) des einzelnen Gebäudes abgestellt würde. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB läßt sich das Erfordernis einer solchen Art der Begrenzung aber nicht herleiten.

2.2.2 Die hier vertretene Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Systemzusammenhang, in dem sie steht, eher gerecht als eine enge Auslegung, die nur die Festsetzung einer absoluten Zahl zur Bestimmung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden zuließe.

§ 9 BauGB - ergänzt um die durch § 2 Abs. 5 Nrn. 1 bis 3 BauGB ermächtigte Baunutzungsverordnung - begrenzt die Möglichkeiten der Gemeinde zu verbindlichen bauplanerischen Festsetzungen. Die Gemeinde hat kein "Festsetzungsfindungsrecht" (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 <62>; Beschluß vom 31. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520 <521> = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76). Dieser ihre Planungshoheit einschränkende Typenzwang ist dadurch gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber mit der Ermächtigung an die Gemeinde zu verbindlicher Bauleitplanung zugleich im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums an Grundstücken bestimmt.

Diese doppelte Seite des geschlossenen Katalogs des § 9 BauGB legt es nahe, vom Wortlaut des Gesetzes her mögliche Festsetzungen jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht einengend auszulegen: Das Ziel einer Harmonisierung zwischen baulicher Nutzbarkeit der Grundstücke einerseits sowie festgesetztem Erschließungssystem und verfügbaren Freiflächen andererseits dient einer sinnvollen Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. Dies durch Festsetzung einer grundstücksbezogenen höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden zu erreichen, wird der Interessenlage beider Seiten, der der plangebenden Gemeinde wie der des plangebundenen Eigentümers, am ehesten gerecht. Der Gemeinde wird ein einfaches Mittel zur Erreichung des planerischen Ziels an die Hand gegeben. Die Möglichkeiten des Eigentümers zur baulichen Nutzung des Grundstücks werden im Sinne "planerischer Zurückhaltung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 30 = DVBl 1988, 845 = NVwZ 1989, 659) nicht übermäßig eingeschränkt. Wollte die Gemeinde das planerische Ziel einer Anpassung der "Wohndichte" an das festgesetzte und vorhandene Erschließungssystem mit anderen Mitteln erreichen, so bliebe ihr nur die Möglichkeit, neben der - absoluten - Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auch die überbaubaren Flächen auf den - unterschiedlich großen - Grundstücksflächen durch Baugrenzen oder Baulinien ("Bebauungsfenster", "Baukörperfestsetzungen") im einzelnen zu bestimmen. Darauf hat der Beklagte auch ausdrücklich hingewiesen. Das würde indes die Möglichkeiten der Eigentümer, selbst zu bestimmen, wie sie das besagte städtebauliche Ziel durch Gestaltung und Dimensionierung der Wohngebäude und deren Anordnung auf dem Grundstück erreichen, stark einschränken. Es würde überdies einen hohen planerischen Aufwand der Gemeinde - auch der zu beteiligenden Eigentümer - erfordern, ohne daß gewährleistet wäre, daß nicht andere als die im Plan festgesetzten Lösungen das planerische Ziel in gleicher Weise erreichen könnten. Bedarf für spätere Befreiungen (§ 2031 Abs. 2 BauGB) oder Planänderungen (§ 13 BauGB) wäre sozusagen vorprogrammiert.

Die Beklagte befürchtet, daß die Ermächtigung zu einer grundstücksbezogenen höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden städtebauliche Fehlentwicklungen auslösen könnte. Das spricht nicht gegen die hier vertretene Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Jede nach § 9 BauGB mögliche Festsetzung kann, wenn sie mißbräuchlich angewandt wird, zu städtebaulichen Fehlentwicklungen führen. Das ist indes ein Problem, das über § 1 Abs. 3 BauGB (Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung) und § 1 Abs. 5 und 6 BauGB (Abwägungsgebot) gesteuert wird. Die Eignung einer bestimmten Festsetzungsmöglichkeit, zu ausgewogenen städtebaulichen Lösungen zu führen, darf bei Nr. 6 ebenso wie bei den anderen Positionen des § 9 Abs. 1 BauGB nicht danach beurteilt werden, zu welchen Ergebnissen sie bei isolierter Anwendung im Einzelfall führen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die meisten der nach einer einzelnen Nummer des § 9 Abs. 1 BauGB möglichen Festsetzungen in der Regel eine sinnvolle städtebauliche Ordnung nur in Verbindung mit weiteren Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und der Baunutzungsverordnung ergeben. Daß der hier streitige Bebauungsplan mit der grundstücksbezogenen Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden geeignet wäre, städtebauliche Fehlentwicklungen einzuleiten, insbesondere daß die besagte Festsetzung nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB wäre oder daß sie allein oder in der Verbindung mit den anderen Festsetzungen gegen das Abwägungsgebot verstieße, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Festsetzung ohnehin nur für Bereiche gilt, für die der Bebauungsplan eine zweigeschossige Bebauung zuläßt.

2.3 Die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB steht seiner hier vertretenen Auslegung nicht entgegen.

Unter der Geltung des Bundesbaugesetzes lautete Nr. 6: "die überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehenen Flächen". Die Vorschrift nahm damit auf den in § 10 II. WoBauG definierten Begriff des Eigenheims Bezug, der die Zahl der Wohnungen auf zwei begrenzt. Die Baunutzungsverordnung enthielt in den bis zur Änderung von 1990 geltenden Fassungen in § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 darüber hinaus die Möglichkeit, für reine und allgemeine Wohngebiete festzusetzen, daß nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind; diese Festsetzungsmöglichkeit ist in §§ 3 und 4 BauNVO 1990 gestrichen worden, nachdem der Gesetzgeber im BauGB 1986 § 9 Abs. 1 Nr. 6 dahin geändert hatte, daß (aus besonderen städtebaulichen Gründen) die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden kann. Möglicherweise dachte der Gesetzgeber daran, lediglich die Beschränkung auf höchstens zwei aufzuheben. Aus den Materialien ergibt sich das jedoch nicht. Es ergibt sich daraus insbesondere nicht, daß als Mittel zur Begrenzung der Wohnungszahl in Wohngebäuden nur eine absolute und nicht auch eine Verhältniszahl zulässig sein sollte. In der Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestags-Drucksache 10/4630, S. 72) ist ausgeführt, die städtebauliche Notwendigkeit für die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden könne sich insbesondere in solchen Gebieten ergeben, in denen unerwünschte Umstrukturierungen der städtebaulichen Eigenart des Gebiets verhindert werden sollen, andererseits jedoch Beschränkungen des zulässigen Maßes der Nutzung unverhältnismäßig wären. Solche Festsetzungen könnten namentlich in Baugebieten in Betracht kommen, die Fremdenverkehrsaufgaben erfüllen, und in Dorfgebieten, wenn es durch Einrichtung einer größeren Zahl von Wohnungen in Gebäuden und auf diese Weise durch ein Überhandnehmen von Wohnungen zu einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Gebiets kommen würde.

Mit diesen Ausführungen sollten Beispiele dafür benannt werden, was "besondere städtebauliche Gründe" sein können, von deren Vorliegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB 1986 die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden abhängig machte. Zugleich kommt darin jedoch auch zum Ausdruck, daß mit der Festsetzung nicht nur die Aufteilung des einzelnen Gebäudes in eine bestimmte Zahl von Wohnungen, oder gar nur die Wohnform (z.B. Ein-, Zwei-, Drei-, Vierfamilienhäuser) sollte gesteuert werden können, sondern gerade auch - und dies nunmehr neu - die Struktur des Gebiets in bezug auf die Zahl der Wohnungen. Das spricht dagegen, daß der Gesetzgeber die Steuerung durch Festsetzung einer geeigneten Verhältniszahl ausschließen wollte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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