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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 11.01
Rechtsgebiete: BSHG, RegelsatzVO F. 1962


Vorschriften:

BSHG § 12
RegelsatzVO F. 1962 § 3 Abs. 1 Satz 1
Eine Überschreitung der bei typisierender Betrachtung "angemessenen" Unterkunftskosten ist unter der Geltung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO F. 1962 auch nicht im Rahmen geringfügiger "Toleranzen" zulässig, wenn die Überschreitung nicht durch Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 11.01

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 2001 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die am 7. Februar 1962 geborene Klägerin zu 1 ist die allein erziehende Mutter der 1988 bzw. 1994 geborenen Kläger zu 2 und 3. Ihr wurde unter dem 1. Juni 1995 eine Bescheinigung nach § 5 WoBindG erteilt, wonach sie mit ihren beiden Kindern zum Bezug einer Sozialwohnung mit drei Wohnräumen und einer Gesamtwohnfläche bis 75 qm berechtigt ist. Am 28. September 1995 mietete die Klägerin zu 1 zum 15. Oktober 1995 eine Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 68 qm zu einem Mietpreis von 780 DM monatlich (ohne Heizungs- und Nebenkosten). Am 4. Oktober 1995 beantragte sie beim Beklagten für sich und ihre Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie gab hierzu an, sie habe bisher bei ihren Eltern gewohnt und nur eine geringe Miete bezahlen müssen; nachdem die Räume für sie und ihre Kinder nicht ausreichten, habe sie ausziehen müssen.

Der Beklagte lehnte die Übernahme der Unterkunftskosten mit der Begründung ab, die für die Wohnung zu entrichtende Miete sei unangemessen hoch; die Klägerin zu 1 habe die Wohnung angemietet, ohne sich vorher über die Angemessenheit der Miete und somit die Kostentragung zu informieren. Der Widerspruch der Kläger wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996), weil der angemessene Mietpreis pro Quadratmeter nach der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnungsbauprogramm 1996 vom 15. Dezember 1995 (GABl BW 1996 S. 1) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Mietpreissteigerungen und der örtlichen Verhältnisse im Rhein-Neckar-Kreis 10 DM betrage - was auch den Feststellungen des Ringes Deutscher Makler für die Anmietung von einfachem Wohnraum in diesem Gebiet entspreche - und weil die nach der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohnungsbindungsgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GABl BW S. 1145) angemessene Wohnungsgröße wegen des geringeren Wohnraumbedarfs der Kläger zu 2 und 3 lediglich 61 qm betrage (pro Kind nur 8 qm statt ansonsten 15 qm für jeden weiteren Haushaltsangehörigen). Die sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten betrügen daher lediglich 610 DM (Kaltmiete).

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 29. Februar 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten mit einer Kaltmiete von 610 DM zuzüglich angemessener Nebenkosten zu gewähren. Dies ist damit begründet, der Beklagte sei beanstandungsfrei von der Angemessenheit eines Wohnflächenbedarfs von nur (45 + 8 + 8 =) 61 qm und eines Quadratmeterpreises von nur 10 DM Kaltmiete ausgegangen; die Kläger könnten aber die Übernahme ihrer Unterkunftskosten in diesem Umfang beanspruchen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Die - teilweise - Klagestattgabe sei zwar nicht deshalb zu Recht erfolgt, weil im Falle der Anmietung unangemessenen Wohnraums jedenfalls die angemessenen Unterkunftskosten vom Sozialamt zu übernehmen seien. Hier seien jedoch die Kosten der Unterkunft nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen, weil sie entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts im Sinne des sozialhilferechtlich Notwendigen angemessen seien. Maßgeblich sei der nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmende Bedarf des (der) Hilfebedürftigen. Anhaltspunkte für die als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennende Wohnfläche böten die den sozialen Wohnungsbau betreffenden landesrechtlichen Vorschriften, die für drei Personen überwiegend eine Gesamtwohnfläche von 75 qm als angemessen festlegten. Der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Wohnflächenabzug sei nicht gerechtfertigt; denn er hätte zur Folge, dass ein großer Teil der im sozialen Wohnungsbau hergestellten Wohnungen von allein erziehenden Müttern mit Kindern schon wegen der Wohnungsgröße von vornherein nicht in Anspruch genommen werden könnte, obwohl diese Familien Anspruch auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins hätten. Die Rechtsprechung, wonach grundsätzlich für Kinder (bis zum Einschulungsalter) bei der Ermittlung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche ein Abzug von den im sozialen Wohnungsbau als angemessen anerkannten Wohnungsgrößen vorzunehmen sei, werde jedenfalls in ihrer Grundsätzlichkeit nicht aufrechterhalten. Für eine grundsätzliche Flächenreduzierung bei Kindern auf 8 qm gebe es keine Rechtfertigung. Was die Situation der Kläger anbelange, bestehe für eine im Einzelfall wegen besonderer Umstände nach unten oder oben zulässige Abweichung von der für Haushaltsangehörige sonst geltenden Wohnflächenobergrenze von je 15 qm kein Anlass; denn die Klägerin zu 2 sei bei Abschluss des Mietvertrages bereits sieben Jahre alt, also im schulpflichtigen Alter und deshalb zumindest tagsüber auf ein eigenes Zimmer angewiesen gewesen. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise als sozialhilferechtlich angemessen ermittelten Quadratmeterpreises von 10 DM und bei Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche bis 75 qm errechne sich insgesamt eine sozialhilferechtlich angemessene Miete von 750 DM. Die von der Klägerin zu 1 zu entrichtende Miete von 780 DM überschreite diesen Rahmen nur geringfügig, was noch zu tolerieren sei, zumal der als sozialhilferechtlich angemessen angesehene Quadratmeterpreis von 10 DM nur ein Durchschnittswert sei.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO rügt. Er ist der Meinung, die Klägerin zu 1 habe eine sozialhilferechtlich unangemessene Wohnung gemietet, da für noch nicht schulpflichtige Kinder ein Wohnflächenbedarf von nur 8 qm anzuerkennen gewesen sei und das Mietpreisniveau im Rhein-Neckar-Kreis nach Erhebungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 31. Oktober 1994 durchschnittlich nur 9,65 DM/qm betragen habe; eine Überschreitung sei im Falle der Kläger nicht anzuerkennen, da angemessene Unterkunftsalternativen bestanden hätten.

Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil. Sie tragen u.a. vor, ihre Wohnung sei nicht unangemessen. Nach dem Mannheimer Mietspiegel von 1996 hätten sich die Mieten statistisch gegenüber dem Jahr 1994 um 6,3 % verändert; dies ergebe auf der Grundlage der Statistik von 1994 einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 10,26 DM. Hinsichtlich des Wohnflächenbedarfs sei auf den nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf - hier für die jetzt schulpflichtigen Kinder - abzustellen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Über die Revision konnte nach § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und dieser Verzicht über die Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags und die auf ihn bezogene, ablehnende Stellungnahme des Beklagten hinaus fortwirkt.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); denn es verstößt gegen § 3 Abs. 1 RegelsatzVO in der für den hier maßgeblichen Zeitraum (1. Oktober 1995 bis 29. Februar 1996) noch anzuwendenden Fassung vom 20. Juli 1962 (BGBl I S. 515) - a.F. -. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, mangels Entscheidungsreife aber lediglich zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Mit Bundesrecht unvereinbar ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Überschreitung des vom Beklagten als Obergrenze des im Sinne von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO als angemessen akzeptierten Quadratmeterpreises sei "noch zu tolerieren", weil dieser nur ein "Durchschnittswert" und die Überschreitung nur geringfügig sei. Eine solche Überschreitung wäre wegen der gleichheitssichernden Funktion des nach generellen Kategorien aufgefächerten (z.B. nach regionalen Wohnungsmärkten und Wohnungsgrößen gegliederten) Ausgangswertes der Bedarfsmessung nur nach Maßgabe von den Quadratmeterpreis beeinflussenden Umständen des jeweiligen Einzelfalles zulässig. Ebenso wie z.B. ein typisierter, generell festgelegter Wohnflächenbedarf pro Person ist dieser allein von typisierten Wohnungsmerkmalen und von der Mietpreissituation auf dem regionalen Wohnungsmarkt abhängige Anknüpfungspunkt der Angemessenheitsprüfung zunächst gleich bleibend und einzelfallunabhängig zugrunde zu legen, bevor von ihm mit Rücksicht auf die individuelle Bedarfslage des Hilfesuchenden abgewichen werden darf. "Toleranzen", wie sie die Vorinstanz hinsichtlich der Mietzinshöhe eingeräumt hat, sind deshalb, selbst wenn sie nur geringfügig sind, mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, sofern sie nicht durch Besonderheiten des Einzelfalles begründet sind. Für derartige Besonderheiten sind dem Berufungsurteil keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst zu klären, welches Klagebegehren nach der Berufung allein des Beklagten noch im Streit steht, und dementsprechend gegebenenfalls noch tatsächliche Feststellungen zu treffen.

Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht auf Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der ganzen Kaltmiete in Höhe von 780 DM monatlich geklagt. Da aber allein der Beklagte gegen das ihn zu Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kläger unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 610 DM verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt hat, wird, was die Unterkunftskosten anbelangt, nur noch um die sozialhilferechtliche Berücksichtigung von monatlich 610 DM gestritten. Ob dieser (verbliebene) Klageanspruch der Kläger begründet ist, beurteilt sich danach, worauf er gestützt ist.

Wird der verbliebene Klageanspruch streitgegenständlich darauf gestützt, dass die Kläger einen Unterkunftskostenbedarf in Höhe von monatlich 780 DM haben, ist die Klage nur dann begründet und folglich die Berufung zurückzuweisen, wenn die an sich (abstrakt) für den Wohnbedarf der Kläger unangemessen hohen Unterkunftskosten hier deshalb angemessen sind, weil die Wohnung der Kläger in den Bedarfsmonaten, die im Streit sind, die einzig verfügbare oder ihnen zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt gewesen ist (BVerwGE 101, 194 <201>). Dazu fehlen Feststellungen.

Wird der verbliebene Klageanspruch dagegen streitgegenständlich (nunmehr) darauf gestützt, dass die Kläger nur einen Unterkunftskostenbedarf in Höhe von monatlich 610 DM haben, sie also nur noch (verbleibende) Unterkunftskosten in dieser Höhe als Bedarf sozialhilferechtlich geltend machen, ist die Klage dann begründet und folglich die Berufung zurückzuweisen, wenn sich im Tatsächlichen erweist, dass kein höherer Unterkunftskostenbedarf besteht. Dazu fehlen ebenfalls Feststellungen.

Nach § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung in seiner für den Streitfall noch maßgeblichen alten Fassung besteht ein Sozialhilfeanspruch auf Übernahme von Aufwendungen für die Unterkunft grundsätzlich nur dann, wenn diese angemessen sind. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Hilfeleistung für die Unterkunft so zu bemessen ist, dass der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (s. BVerwGE 101, 194 <197>). Dem genügt ein Anspruch auf einen Teilbetrag der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht, wenn dieser seiner Höhe nach zwar angemessenen Unterkunftskosten entspricht, aber nicht ausreicht, den geltend gemachten, offenen Unterkunftskostenbedarf zu decken; denn nach dem sozilalhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest übrig bleiben (BVerwG, a.a.O.). Deshalb ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. die nur teilweise Deckung eines weitergehenden Unterkunftskostenbedarfs nicht zulässig ist.

Allerdings bezieht sich der sozialhilferechtliche Unterkunftskostenbedarf dann nicht notwendig auf die gesamten Unterkunftskosten, wenn der Hilfebedürftige freie, also sozialhilferechtlich nicht einzusetzende Mittel für die Unterkunftskosten verwendet und deshalb nicht die gesamten Unterkunftskosten, sondern nur einen noch offenen Kostenrest als sozialhilferechtlichen Bedarf geltend macht. In einem solchen Fall besteht in Höhe der freiwillig eingesetzten Mittel bereits gedeckten Unterkunftskosten kein sozialhilferechtlicher Unterkunftskostenbedarf und reduziert sich der sozialhilferechtliche Unterkunftskostenbedarf auf den noch offenen Kostenrest. Auf diesen Kostenrest bezogen ist zu entscheiden, ob es Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang im Sinne des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - BVerwG 5 B 65.98 - <Buchholz 436.0 § 3 BSHG Nr. 13 = FEVS 51, 49> zu Umzugskosten).

Die Kläger haben zunächst einen Unterkunftskostenbedarf in Höhe von monatlich 780 DM geltend gemacht. Möglicherweise halten sie an diesem Betrag als Unterkunftskostenbedarf fest. Möglicherweise reduzieren die Kläger aber ihren Unterkunftskostenbedarf auf monatlich 610 DM unter Hinweis darauf, dass die Differenz von monatlich 170 DM bereits aus freien, sozialhilferechtlich nicht einzusetzenden Mitteln aufgebracht ist. Das wird der Verwaltungsgerichtshof zu klären haben.

Sollte sich ergeben, dass die Kläger ihr Hilfebegehren auf einen Unterkunftskostenbedarf in Höhe von monatlich 610 DM reduziert haben, wird das Berufungsgericht ermitteln müssen, ob die Kläger von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 780 DM bereits 170 DM mit freien, sozialhilferechtlich nicht einzusetzenden Mitteln selbst getragen haben und deshalb tatsächlich nur noch ein offener Bedarf an Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 610 DM besteht, auf den sich dann die Angemessenheitsprüfung bezieht.

Sollte sich ergeben, dass die Kläger ihr Hilfebegehren nach wie vor auf einen Unterkunftskostenbedarf in Höhe von monatlich 780 DM stützen, wird der Verwaltungsgerichtshof der Frage nachgehen müssen, ob die Wohnung der Kläger in den Bedarfsmonaten, die hier im Streit sind, die einzig verfügbare und ihnen zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt gewesen ist oder ob die Kläger nicht eine preisgünstigere, einerseits bedarfsgerechte, andererseits aber auch sozialhilferechtlich angemessene Wohnung hätten finden und beziehen können (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 201).

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