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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 22.08
Rechtsgebiete: StAG, SGB XII


Vorschriften:

StAG § 10 Abs. 1
SGB XII § 41
1. Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) kann einem Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch dann entgegenstehen, wenn der Einbürgerungsbewerber lediglich eine wesentliche Erhöhung des Leistungsbezuges zu vertreten hat.

2. Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in einem solchen Maße gegen die Obliegenheit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersversorgung vorzusorgen, verstoßen hat, dass ihm Fernwirkungen auf die spätere Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch zuzurechnen sind.

3. Ein Einbürgerungsbewerber hat in Fällen, in denen die grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens zu beurteilen sind, erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat.

4. Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen.


In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009

durch

den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,

die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit,

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 2008 geändert.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Zusicherung seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Der 1942 geborene Kläger ist albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Er reiste im Jahre 1991 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde im Mai 1994 als Asylberechtigter anerkannt. Im Jahre 2004 wurde die Asylanerkennung aufgehoben. In der Folgezeit wurde ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro festgestellt. Der Kläger besitzt seit September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Nach der Einreise war der Kläger in folgenden Zeiträumen beschäftigt: 4. Februar 1992 bis 6. November 1992, 5. April 1994 bis 15. April 1994, 22. Oktober 1996 bis 24. Dezember 1996, 2. Juni 1998 bis 31. August 1999, 23. Februar 2000 bis 29. Februar 2000 und 23. Oktober 2001 bis 30. November 2001. Eine amtsärztliche Untersuchung im Jahre 1997 führte zur Feststellung, dass er wegen eines Bandscheibenvorfalls auf Dauer keine körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausüben könne, sondern nur noch solche in temperierten Räumen mit Bewegungswechsel und mit zumindest zeitweilig sitzender Körperhaltung. Das Arbeitsamt hielt am 25. Juni 2003 eine Vermittlung des Klägers auf Grund seines Alters und der Arbeitsmarktlage für seinerzeit unmöglich.

Von 1992 an erhielten der Kläger und seine Familie, abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998, (ergänzend) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, einmalige Sozialhilfeleistungen, Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld. Seit dem 1. Mai 2007 bezieht der Kläger eine Altersrente in Höhe von seinerzeit 120,98 EUR. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bekam er zwar für sich selbst keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder XII); seine Ehefrau und sein jüngster Sohn, der bei ihm im Haushalt wohnt und zur Schule geht, erhielten jedoch Leistungen nach SGB II. Der Kläger selbst hatte aber zu diesem Zeitpunkt wieder Grundsicherung im Alter nach SGB XII beantragt, nachdem das Kindergeld für seine Tochter, weswegen sein entsprechender Antrag im Jahr 2007 abgelehnt worden war, weggefallen war.

Der Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag des Klägers vom November 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe den Bezug von Sozial- bzw. Arbeitslosenhilfe in der Vergangenheit und bis zum Entscheidungszeitpunkt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten (Bescheid vom 26. März 2004).

Das Verwaltungsgericht hat auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hin den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, weil - abgesehen von der Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit - alle Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs erfüllt seien. Der Kläger habe den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nicht zu vertreten. Er sei wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig. Offen bleiben könne, ob der Verlust des Arbeitsplatzes im Jahre 1999 von ihm zu vertreten gewesen sei. Dieser könne ihm jedenfalls nicht mehr entgegengehalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Einbürgerungszusicherung, weil er die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht erfülle. Denn es sei zu erwarten, dass der Kläger für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau sowie seines jüngsten Sohnes auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sei. Zwar habe er nicht zu vertreten, dass er aktuell kein Erwerbseinkommen erziele, weil er dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung stehe. Er habe aber zu vertreten, dass er sich in dem Zeitraum zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Er habe in diesen etwa vier Jahren lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis habe er von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte. Zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien wären dann noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen. Durch seine unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz habe er damit adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Entscheidender Grund der Arbeitslosigkeit seien auch nicht andere Gründe (Alter, Gesundheitszustand, Sprachprobleme, Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber) gewesen. Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruhe auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Beim Kläger werde der Zurechnungszusammenhang weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen. Bei einer anderen Betrachtung liefe die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Unerheblich sei, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen; denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII sei auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten habe.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung weiter. Er rügt eine Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er ist insbesondere der Ansicht, eine unbegrenzte Aufrechterhaltung des Zurechnungszusammenhangs sei abzulehnen.

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass auch ein erhöhter Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) einem Anspruch auf Einbürgerung(szusicherung) nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegenstehen kann, wenn und soweit er zu verantworten ist (1.). Das angefochtene Urteil ist jedoch insoweit mit Bundesrecht nicht vereinbar, als der Verwaltungsgerichtshof für die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Arbeitslosigkeit den erhöhten Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu vertreten hat, einen zu strengen Maßstab gebildet und weder geprüft hat, ob der Kläger auch eine prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat (2.), noch hinreichend berücksichtigt hat, dass der erforderliche Verantwortungszusammenhang auch allein durch Zeitablauf entfallen kann (3.).

1.

Das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beurteilt sich nach § 10 Abs. 1 StAG (hier in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970). Zwischen den Beteiligten steht dabei auch im Revisionsverfahren nicht im Streit, dass bis auf die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) und die selbständige Unterhaltsfähigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) alle Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs erfüllt sind und dem Kläger allenfalls ein Anspruch auf Einbürgerungszusicherung zusteht, weil er keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hat. Nicht zu vertiefen ist weiterhin, dass der Kläger einen etwaigen Bezug von Sozialhilfe- oder Grundsicherungsleistungen durch unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu vertreten hat.

Im Streit steht allein, ob der Kläger die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.

1.1

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, auf die der Kläger mangels hinreichend anderweitig gesichertem Lebensunterhalt angewiesen ist, sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Sie unterscheiden sich in nichts von der Hilfe zum Lebensunterhalt (a.A. HK-AuslR/Geyer, § 10 StAG Rn. 17; s.a. Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 22). Nach § 41 Abs. 1 SGB XII können zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres in vollem Umfang erwerbsgemindert sind, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, wenn und soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Die Leistungen dienen mithin ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 17 ff. SGB XII) oder die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Sicherung des (notwendigen) Lebensunterhalts. Sie sind steuerfinanziert und "bedürftigkeitsabhängig", weil sie nur und erst dann gewährt werden, wenn der eigene Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann, und sind auch materiell der Sozialhilfe im Sinne des § 9 Satz 1 SGB I zuzuordnen (so bereits zur Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 <BGBl. I S. 1310 [1335]> BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8 SO 26/07 - [...]).

1.2

Dem Berufungsgericht ist im Ansatz auch darin zu folgen, dass die zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Anspruch auf Einbürgerung(szusicherung) auch dann ausschließen kann, wenn es nur um eine die Altersrente ergänzende Leistung geht und der Einbürgerungsbewerber es zu verantworten hat, dass er wegen der von ihm zu vertretenden Arbeitslosigkeit geringere Rentenansprüche als von ihm zu erwarten erworben hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Inanspruchnahme von Grundleistungen hier nicht schon deswegen unschädlich, weil er auch bei gehöriger Anspannung seiner Kräfte durch Erwerbstätigkeit in dem ihm verbliebenen Zeitraum nach der Einreise nicht Rentenansprüche in einer Höhe hätte erwerben können, dass er im Alter und bei Erwerbsminderung seinen Lebensunterhalt selbstständig hätte bestreiten können.

Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gibt eine Beschränkung auf die Tatsache des Leistungsbezuges oder darauf nicht vor, dass ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug in vollem Umfang und ausnahmslos zu vertreten habe. Der Sinn und Zweck der Regelung, grundsätzlich eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts als Beleg auch wirtschaftlicher Integration zu verlangen, spricht gegen eine solche Auslegung. Bei den in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG genannten, der Höhe nach teilbaren und bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen kann die Frage, ob ein Leistungsbezug nicht zu vertreten ist, auch in Bezug auf die Leistungshöhe beurteilt werden. Dies rechtfertigt eine Anwendung auch in solchen Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber eine wesentliche Erhöhung eines nicht insgesamt abzuwendenden Leistungsbezuges zu vertreten hat.

Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Hinweis des Klägers auf Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie darauf, dass es Flüchtlingen, die erst im fortgeschrittenen Alter in das Bundesgebiet gelangten, in der nach der Einreise verbleibenden Zeit häufig nicht werde gelingen können, durch Erwerbstätigkeit eine eigenständige, von ergänzenden Grundsicherungsleistungen unabhängige Alterssicherung aufzubauen. Art. 34 Satz 1 GFK gebietet den Konventionsstaaten allerdings, soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge zu erleichtern. Diese völkervertragsrechtliche Vorgabe gebietet aber unabhängig von der Frage, inwieweit Art. 34 GFK subjektiv-öffentlich-rechtliche Ansprüche vermittelt (s. zu Art. 34 Satz 2 GFK , Urteil vom 16. November 2006 - BVerwG 5 C 27.05 - NVwZ-RR 2007, 205) und sich der Kläger noch auf einen Flüchtlingsstatus berufen kann, nicht, von nichtdiskriminierenden Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen, die unabhängig vom Flüchtlingsstatus sind. Den vom Kläger bezeichneten Besonderheiten ist bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob ein Leistungsbezug "zu vertreten" ist. Dass der Flüchtlingsstatus nicht von der Obliegenheit enthebt, sich selbst um die Sicherung des Lebensunterhalts zu bemühen, unterstreichen Art. 17 ff. GFK (Zugang zum Erwerb) und Art. 23 f. GFK (soziale Stellung).

1.3

Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter ist auch nicht deswegen stets und notwendig nicht zu vertreten, weil Personen, welche die sachlichen Voraussetzungen für diese Sozial(hilfe)leistung erfüllen, gerade wegen ihres Alters oder der Erwerbsunfähigkeit aktuell nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. Als subsidiäre Sozialleistung, die bedürftigkeitsabhängig ist, ist die Grundsicherung im Alter nur dann zu gewähren, wenn der Hilfebedürftige nicht über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu dem einzusetzenden Einkommen gehören auch Ansprüche aus der Rentenversicherung. Das Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland geht dabei für den Regelfall davon aus, dass erwerbsfähige Personen grundsätzlich auch selbst für ihre Altersversorgung aufzukommen und diese durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Sozialversicherung, gegebenenfalls ergänzt durch weitere Formen der privaten Vorsorge, sicherzustellen haben. Die Grundsicherung im Alter hat lediglich ergänzende Auffangfunktion in den Fällen, in denen dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht gelungen ist. Die Leistungen werden zwar sozialhilferechtlich zur Deckung des anerkannten Bedarfs unabhängig davon gewährt, ob das Nichtvorhandensein zur Sicherung des Lebensunterhalts hinreichenden Einkommens oder Vermögens zu verantworten ist; als Regelfall vorausgesetzt ist indes eine lediglich ergänzende, aufstockende Funktion. Einbürgerungsrechtlich hingegen kann es darauf ankommen, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. In dem Umfang, in dem einem Einbürgerungsbewerber aus Gründen, die er zu verantworten hat, Rentenansprüche oder sonst bedarfsdeckende Einkünfte nicht zur Verfügung stehen, ist dies auch für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter ursächlich und grundsätzlich (zu Begrenzungen s.u.) zu vertreten.

1.4

Das Berufungsgericht hat einbürgerungsrechtlich zutreffend die Prüfung auch auf die Frage erstreckt, aus welchen Gründen ein Einbürgerungsbewerber nicht über Rentenansprüche in einer Höhe verfügt, welche den Lebensunterhalt zu decken geeignet sind, und dabei auch die nunmehr nicht mehr abzuändernden Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens in den Blick genommen. Es ist daher im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass der Kläger inzwischen wegen seines Alters und aus gesundheitlichen Gründen seinen Lebensunterhalt nicht selbst durch Einsatz seiner Arbeitskraft bestreiten kann, den einbürgerungshindernden Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht.

Die Einbürgerungsbehörde ist dabei grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in einem solchen Maße gegen die Obliegenheit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersversorgung vorzusorgen, verstoßen hat, dass ihm Fernwirkungen auf die spätere Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch zuzurechnen sind. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können hierfür zwar eine gewisse Indizwirkung haben (s. Berlit, GK-StAG § 10 StAG Rn. 246), sind aber nicht zwingende Voraussetzung. Sind solche Maßnahmen nicht verhängt worden, entfaltete dies keine die Einbürgerungsbehörde bindende Feststellungs- oder Tatbestandswirkung, dass ein Einbürgerungsbewerber den sozialrechtlichen Obliegenheiten zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft stets in vollem Umfang nachgekommen ist. Bei ihrer Prüfung hat die Einbürgerungsbehörde indes zu berücksichtigen, dass bei einer solchen einbürgerungsrechtlichen Neubewertung des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens ein Einbürgerungsbewerber keine Möglichkeit hat, ein etwa für den Einbürgerungsanspruch schädliches Verhalten aufgrund behördlicher Hinweise zu erkennen und zu ändern. Die Verletzung der Obliegenheit, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch langfristig die eigene Altersversorgung sicherzustellen, muss daher nach Art, Umfang und Dauer von einigem Gewicht sein. An den nach allgemeinen Grundsätzen dem Einbürgerungsbewerber obliegenden Nachweis, dass er Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht zu vertreten hat, sind auch deswegen keine überspannten Anforderungen zu stellen, weil der Einbürgerungsbewerber bei einer nachträglichen einbürgerungsrechtlichen Neubewertung seiner zurückliegenden Bemühungen um Arbeit in Beweisnot geraten kann, da er keinen Anlass hatte, entsprechende Bemühungen systematisch zu erfassen und beweissicher zu dokumentieren.

Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zu einer vertiefenden Erörterung der Frage, welche Anforderungen in Fällen, in denen - wie hier - Fernwirkungen von in der Vergangenheit liegender Arbeitslosigkeit zu beurteilen sind, an die Zurechnung zu stellen sind. Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass es dem Kläger in den Jahren 1994 bis 1998 zuzurechnen gewesen ist, dass er nicht erwerbstätig gewesen ist, ist aufgrund der - nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

2.

Eine von einem Einbürgerungsbewerber zu verantwortende Erhöhung des Leistungsbezuges, den er dem Grunde nach nicht hätte vermeiden können und der daher insoweit nicht von ihm zu verantworten ist, schließt den Anspruch auf Einbürgerung(szusicherung) indes dann nicht aus, wenn diese Erhöhung für den Leistungsbezug insgesamt nicht prägend ist.

Der Begriff des "Vertretenmüssens" beschränkt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (s. Berlit, GK-StAR § 10 Rn. 242 m.w.N.; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 10 StAG Rn. 23). Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert aber, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (s. etwa Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 8 C 293.63 - BVerwGE 20, 211 , vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 und vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 21 <25 f.> ). Steht lediglich eine Erhöhung des Bezuges von Sozial(hilfe)leistungen bzw. einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folgt aus dieser quantitativen Betrachtung zugleich, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten ist.

Dies entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzes, einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegenzuwirken, dementsprechend für den Anspruch auf Einbürgerung auch eine gewisse wirtschaftliche Integration zu verlangen und hiervon grundsätzlich abzusehen, wenn der Bezug der bezeichneten steuerfinanzierten Sozialleistungen nicht zu vertreten ist. Diese Zielsetzung wird regelmäßig indes bereits dadurch gefördert, dass bei zurechenbar unzureichender wirtschaftlicher Integration die erforderliche Voraufenthaltszeit eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts oder der für den Einbürgerungsanspruch erforderliche Aufenthaltsstatuts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) nicht erreicht werden kann, weil regelmäßig bereits das Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) einen gesicherten Lebensunterhalt verlangt. Kann oder soll indes aufenthaltsrechtlich diesem Umstand nicht (mehr) Rechnung getragen werden, verliert auch für das Staatsangehörigkeitsrecht der Gesichtspunkt an Gewicht, dass einer "Zuwanderung in die Sozialsysteme" vorgebeugt werden soll. Bei einem für den Einbürgerungsanspruch hinreichenden, verfestigten Aufenthaltsstatus ist der Bezug der Sozial(hilfe)leistung unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Der Gesetzgeber hat zudem den (auch) fiskalischen Interessen, die mit dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts verfolgt werden, in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG insoweit geringeres Gewicht beigemessen als im Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG; dazu jüngst Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - InfAuslR 2009, 8), als er nicht jeglichem Bezug von Sozial(hilfe)leistungen die Wirkung beigemessen hat, den Einbürgerungsanspruch auszuschließen, und selbst bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII den nicht zu vertretenden Bezug ausgenommen hat. Sinn und Zweck dieser Regelung werden bei einer nur unwesentlichen Erhöhung nicht berührt, wenn ein Leistungsbezug nur anteilig auf ein dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnendes Verhalten zurückzuführen ist. Sind - wie vorliegend - die grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens zu beurteilen, hat der Einbürgerungsbewerber vielmehr erhöhte Sozial(hilfe)leistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Bei Sozialhilfe- oder Grundsicherungsleistungen, welche die anderweitige Sicherung des Lebensunterhalts durch Einkommen lediglich ergänzen, sind dabei nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, in welcher Höhe der Kläger während der Zeit der ihm zurechenbaren Arbeitslosigkeit (1994 bis 1998) bei gehöriger Anstrengung um Arbeit sich zusätzliche Rentenansprüche hätte erarbeiten können. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob die dem Kläger zuzurechnende Erhöhung des Grundsicherungsbezuges bereits nach Vorstehendem dem Einbürgerungs(zusicherungs)anspruch nicht entgegensteht. Er hat daher auch keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung, auf welche Erwerbsmöglichkeiten hinsichtlich der Frage, welche zusätzlichen Rentenansprüche der Kläger durch gehörige Anspannung seiner Kräfte hätte erlangen können, abzustellen wäre.

3.

Der Kläger hat eine nach Vorstehendem etwa erhebliche Erhöhung der ihm zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hier jedenfalls deswegen nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, weil der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen den unzureichenden Eigenbemühungen um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Vergangenheit und dem gegenwärtigen Bezug von Grundsicherungsleistungen durch Zeitablauf entfallen ist.

Der Begriff "Vertretenmüssen" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG birgt neben dem quantitativen Element der prägenden Bedeutung nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch ein qualitativ-zeitliches Moment. Die Sicherung des Lebensunterhalts ohne zurechenbaren Bezug von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird. Ein gewisser Gegenwartsbezug wird bei dem Vertretenmüssen der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG genannten Sozialleistungen auch deswegen verlangt, weil es sich um Leistungen handelt, die voraussetzen, dass der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt des Leistungsbezuges seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann (Gegenwärtigkeitsprinzip; s. Rothkegel, in: Rothkegel (Hrsg.), Sozialhilferecht, Baden-Baden 2005, Teil II Kap. 3 Rn. 11 ff.). Die Regelvorstellung ist, dass der Einbürgerungsbewerber, der einen gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten hat, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) (dazu Nr. 10.1.1.3. der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 2007 zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 <BGBl. I S. 1970>) auch soll beeinflussen können.

Die aktuelle Beeinflussbarkeit des Leistungsbezuges ist zwar nicht Anwendungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, nach dem - wie dargelegt - dem Grunde nach auch sozial(hilfe)rechtliche Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens, die durch eine Änderung nicht mehr beeinflussbar und in diesem Sinne unabänderlich sind, den Einbürgerungs(zusicherungs)anspruch ausschließen können. Diese strenge Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gestattet und gebietet indes keine unbegrenzte Zurechnung. Nach dessen Sinn darf er nicht dazu führen, dass der nach einem langjährigen und rechtmäßigen Daueraufenthalt regelmäßig (bei Erfüllung aller weiteren Anforderungen) vorgesehene Einbürgerungsanspruch praktisch leerläuft. Dies wäre der Fall, wenn aktuell nicht rückgängig zu machende Fernwirkungen vergangenen zurechenbaren Verhaltens einem Einbürgerungsbewerber ohne jede zeitliche Grenze entgegengehalten werden könnten. Der von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte Zusammenhang zwischen zu verantwortendem vergangenen Verhalten und späteren Fernwirkungen verliert vielmehr nach Sinn und Zweck der Regelung, einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegenzuwirken, im Zeitverlauf an Gewicht und Dichte und tritt hinter dem Anliegen zurück, Personen mit langjährigem rechtmäßigen Inlandsaufenthalt einen Anspruch auf Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen. Die nunmehr vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 StAG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 158) vorgesehene Frist von fünf Jahren, innerhalb derer eine durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkte Einbürgerung zurückgenommen werden kann, und der Umstand, dass auch Verurteilungen wegen Straftaten nach Ablauf der Tilgungsfrist dem Einbürgerungsanspruch nicht mehr entgegenstehen, bestätigen ebenso wie etwa die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG, dass im Gesamtgefüge des Staatsangehörigkeitsgesetzes sich allein durch Zeitablauf das Gewicht abwägungserheblicher Belange verändern kann. Mit der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StAG genannten Mindestdauer des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts hat der Gesetzgeber selbst hier einen Anhaltspunkt dafür gesetzt, wie lang der Zeitraum zu bemessen ist, der zur Auflösung des Zurechnungszusammenhangs seit dem zu vertretenden Verhalten verstrichen sein muss. Ein Einbürgerungsbewerber hat dementsprechend für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen. Dieser Zeitraum war bei dem Kläger, dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unzureichende Arbeitsbemühungen in den Jahren 1994 bis 1998 zuzurechnen waren, im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (März 2008) bereits verstrichen.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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