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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 22.98
Rechtsgebiete: BAföG, DarlehensV, AO, BGB


Vorschriften:

BAföG § 18 Abs. 2 Satz 2
DarlehensV § 8 Abs. 1
AO § 224 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 269
BGB § 270
Leitsatz:

Bei Zahlung durch Verrechnungsscheck genügt zur Wahrung der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG die Auslieferung des Schecks per Post; auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schecks bei der Bundeskasse kommt es nicht an.

Urteil des 5. Senats vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 22.98 -

I. VG Köln vom 12.01.1998 - Az.: VG 21 K 1133/95 - II. OVG Münster vom 07.08.1998 - Az.: OVG 16 A 1007/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 22.98 OVG 16 A 1007/98

Verkündet am 24. Juni 1999

Müller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Dr. Bender, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Kläger war der Beklagten aufgrund bestandskräftigen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 6. August 1993 zur Rückzahlung eines zinslosen Ausbildungsförderungsdarlehens in Höhe von 20 786,50 DM verpflichtet; die erste Vierteljahresrate in Höhe von 600 DM war bis zum 30. Juni 1994 zu zahlen.

Nach einer Mahnung übersandte der Kläger der Bundeskasse Düsseldorf mit Schreiben vom 13. August 1994 einen Verrechnungsscheck; das Schreiben erhielt den Eingangsstempel der Bundeskasse vom 16. August 1994. Daraufhin verlangte die Beklagte vom Kläger durch Bescheid vom 31. August 1994 mit der Begründung, der Kläger sei bei der Zahlung mehr als 45 Tage in Rückstand gewesen, Zinsen in Höhe von 159,36 DM, berechnet nach 46 Zinstagen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er habe den Scheck rechtzeitig abgesandt; außerdem sei die Erhebung von Verzugszinsen in der geforderten Höhe unzulässig.

Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Selbst wenn der Scheck bereits am Montag, dem 15. August 1994, bei der Bundeskasse eingegangen sein sollte, sei der Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten worden; die Berechnung der Zinshöhe nach der im Fälligkeitszeitpunkt bestehenden gesamten Darlehensschuld sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31. August 1994 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben:

Der Kläger habe noch innerhalb der 45-tägigen Karenzzeit des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG gezahlt. Für die Fristberechnung sei § 26 SGB X heranzuziehen, so daß die 45-Tage-Frist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit Ablauf des 15. August 1994 geendet habe. Diese Frist habe der Kläger gewahrt, auch wenn sein Scheck zusammen mit dem Schreiben vom 13. August 1994 laut Posteingangsstempel der Bundeskasse erst am 16. August 1994 dort eingegangen sei. Für die Frage, wann die Leistung und ob sie rechtzeitig erbracht sei, ob etwa bei der Übersendung eines Schecks die Absendung, dessen Eingang oder die Gutschrift des Scheckbetrages maßgeblich sei, komme es darauf an, welcher Ort als Leistungsort anzusehen sei. Dies beurteile sich nach den auf einer allgemeinen Rechtsüberzeugung beruhenden und deshalb auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelungen in §§ 269, 270 BGB. Daraus folge, daß Leistungsort hier der Wohnsitz des Klägers sei. Darum habe dieser die geschuldete Leistung bereits erbracht, indem er den - von der Bundeskasse angenommenen - Scheck zur Beförderung an die Bundeskasse der Post übergeben habe. Folglich habe der Kläger am 13. August 1994, dem Tag der Versendung des Schecks, und damit innerhalb der 45-Tage-Frist geleistet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Der Kläger tritt der Revision entgegen und unterstützt das angegriffene Urteil.

II.

Die Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, daß zur Wahrung der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG die Auslieferung eines Schecks zur Post genügt und es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schecks bei der Bundeskasse nicht ankommt.

Das Berufungsgericht hat dies der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB entnommen, die gemäß § 270 Abs. 4 BGB auch für Geldschulden unberührt bleibt und nach der die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen hat, mithin ein Schuldner bei Übersendung eines Schecks die geschuldete Leistungshandlung erbracht hat, wenn er den Scheck der Post zur Beförderung an den Gläubiger übergeben hat (BGH, Urteil vom 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97 - <NJW 1998, 1302>), vorausgesetzt, daß der Leistungserfolg eintritt, d. h. der Scheck vom Gläubiger - hier der Bundeskasse - angenommen und von der bezogenen Bank eingelöst wird (BGHZ 44, 178 <180>). Die dem zugrundeliegende Auffassung, die in § 269 Abs. 1 und § 270 Abs. 4 BGB getroffenen, vornehmlich dem Schuldnerschutz dienenden Regelungen über den Leistungsort bei der Erfüllung von Geldschulden seien als Ausdruck allgemeiner Rechtsüberzeugungen auch auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen auf dem Gebiet des Sozialrechts entsprechend anzuwenden, wenn und soweit nicht eine dem § 31 SGB I genügende Vorschrift den Leistungsort abweichend regele, entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 40/85 - <NJW 1988, 2501>) und wird vom erkennenden Senat geteilt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß eine abweichende Bestimmung des Leistungsorts weder im Bundesausbildungsförderungsgesetz oder in der Darlehensverordnung noch im Sozialgesetzbuch getroffen worden ist. So trifft insbesondere die Auffassung der Revision nicht zu, daß in § 11 Abs. 2 DarlehensV (mittelbar) auch eine Bestimmung über den Leistungsort in ihrem Sinne getroffen sei. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wird der Rückzahlungsbetrag im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der Bundeskasse Düsseldorf im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Aus dieser Sonderregelung, die eine Hol-, nicht aber eine Schickschuld begründet, läßt sich nicht herleiten, daß Leistungsort der Sitz der Bundeskasse sei. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV ist, wenn dem Darlehensnehmer die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden kann, die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. Auch dies betrifft lediglich eine besondere Fallgestaltung bargeldlosen Zahlungsverkehrs und enthält im übrigen ebenfalls keine - sei es auch nur mittelbare - Aussage über den Leistungsort. Vielmehr können auch in einem solchen Fall Leistungsort (Wohnsitz des Schuldners als Ort der Zahlungsanweisung) und Leistungserfolg (Gutschrift auf dem Konto der Bundeskasse) auseinanderfallen.

Die von der Revision unter Hinweis auf "Unterschiede und ... Besonderheiten des BAföG" und den "Grundsatz der Verwaltungsökonomie (und) der Verwaltungspraktikabilität" vorgetragenen Bedenken lassen keine abweichende Beurteilung zu. Weder die "Natur des Schuldverhältnisses" (§ 269 Abs. 1 BGB) noch die von der Revision geforderte Rücksichtnahme auf Bedürfnisse der Verwaltungspraxis können angesichts der nicht geringen Belastung für die von der "Sanktionsregelung" (Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 13.98 und 5 C 17.98 -) des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DarlehensV Betroffenen rechtfertigen, ohne dahin gehende gesetzliche Sonderregelung einen Rückgriff auf den Rechtsgedanken der §§ 269, 270 BGB auszuschließen.

Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO als sachnähere öffentlich-rechtliche Norm nicht außer Betracht lassen dürfen. Nach dieser Vorschrift, die auf § 224 Abs. 1 Satz 1 AO ("Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten.") aufbaut, gilt eine wirksam geleistete Zahlung bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs als entrichtet. Diese Regelungen über Leistungsort und -zeitpunkt gelten (nur) für Zahlungen des Steuerschuldners an die Finanzbehörde (Zahlungen der Finanzbehörden sind in § 224 Abs. 3 AO geregelt). Als Sonderregelungen, die auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen öffentlichen Haushaltsführung Rücksicht nehmen, sind sie außerhalb des Abgabenrechts nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung anwendbar. Einen verallgemeinerungsfähigen, für öffentlich-rechtliche Geldschulden generell geltenden und insoweit gegenüber den §§ 269, 270 BGB "sachnäheren" Rechtsgedanken enthalten sie jedenfalls nicht.

Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptet, auf eine unanfechtbare Regelung berufen, durch die dem Kläger auferlegt worden wäre, für einen Zahlungseingang vor Ablauf der 45-Tage-Frist zu sorgen. Der Hinweis in dem bestandskräftigen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 6. August 1993, der sich in Ablichtung bei den Verwaltungsakten befindet und wonach der Kläger "bitte beachten (möge), daß alle Raten spätestens bis zum Ende des jeweiligen Monats/Vierteljahres bei der Bundeskasse Düsseldorf eingegangen sein müssen", ist sowohl nach seinem Inhalt als nach seiner Stellung innerhalb jenes Bescheides, nämlich im Anschluß an die Rechtsbehelfsbelehrung, nicht Bestandteil des Verfügungsausspruchs des Bescheides und darum keine der Bestandskraft fähige "Regelung" im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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