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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 36.97
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 15 Abs. 2 a und 3 a
BAföG § 53 Satz 1
Leitsätze:

Förderungsvoraussetzung der Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG ist die Bescheinigung der Prüfungsstelle über den möglichen Studienabschluß innerhalb der verlängerten Förderungshöchstdauer, aber nicht die tatsächliche Einhaltung des damit prognostizierten Zeitrahmens; eine spätere Prognosebeurteilung mit anderem Ergebnis rechtfertigt deshalb nicht eine Änderung nach § 53 Satz 1 BAföG.

Ein Wegfall der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen ist auch bei der Studienabschlußförderung nach § 53 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen. Bei einer krankheitsbedingten Ausbildungsunterbrechung ist § 15 Abs. 2 a BAföG anzuwenden.

Urteil des 5. Senats vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 36.97 -

I. VG Karlsruhe vom 14.06.1996 - Az.: VG 13 K 1393/95 - II. VGH Mannheim vom 12.09.1997 - Az.: VGH 7 S 2067/96 -


BVerwG 5 C 36.97 VGH 7 S 2067/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. September 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft die Rechtsfrage, ob § 15 Abs. 3 a BAföG voraussetzt, daß während der gesamten nach dieser Vorschrift zugebilligten, zusätzlichen Förderungszeit der Ausbildungsabschluß innerhalb dieses Zeitraums möglich bleiben muß.

Der am 25. September 1965 geborene Kläger hat ab dem Wintersemester 1988/1989 an der Universität H. Politikwissenschaften und Philosophie im Magisterstudiengang studiert. Nach Ende der Förderungshöchstdauer im September 1993 bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 Studienabschlußförderung gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG für die Zeit von Oktober 1993 bis September 1994, nachdem der Kläger durch Bescheinigung des Prüfungsamtes nachgewiesen hatte, daß er zum Abschlußexamen zugelassen war und sein Studium vollständig im September 1994 abschließen könne. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 26. November 1993 erhielt er für die Monate Oktober 1993 bis einschließlich Juli 1994 monatlich 719 DM.

In der Folge erkrankte der Kläger schwer und mußte sich im August 1994 einer Lebertransplantation unterziehen. Unter Vorlage ärztlicher Atteste hatte er bereits am 25. Februar 1994 beim zuständigen Dekanat um Verschiebung des auf den 21. März 1994 festgesetzten Abgabetermins für seine Magisterarbeit um einen Monat und mit Schreiben vom 17. März 1994 um einen weiteren Aufschub bis September 1994 gebeten. Beiden Anträgen wurde entsprochen. Dem Beklagten teilte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 13. Juli 1994 mit, daß der Abgabetermin wegen seiner Erkrankung auf Ende September 1994 angesetzt sei und daß er voraussichtlich bis ins nächste Kalenderjahr krank geschrieben sein werde; er fragte an, ob er unter Berücksichtigung der Krankheitssemester bis zum Studienabschluß weiter gefördert werden könne.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 29. September 1994 den Förderungsbetrag für die Monate April 1994 bis September 1994 auf Null fest und forderte den für die Monate April bis Juli 1994 bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 2 876 DM zurück.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers hiergegen hat zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide geführt. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Aufgreifen der Gründe eines früheren Urteils im Wesentlichen ausgeführt:

§ 15 Abs. 3 a BAföG setze nicht voraus, daß während der gesamten nach dieser Vorschrift zugebilligten, zusätzlichen Förderungszeit die Möglichkeit des Ausbildungsabschlusses bestehen müsse. Ziel der Studienabschlußförderung sei es, ein Anreiz dafür zu sein, daß der Auszubildende noch während der regulären Förderungszeit die für die Zulassung zum Examen erforderlichen Studienleistungen erbringe und alsbald zum Examen antrete. Mit dem formalisierenden Abstellen auf eine tatsächlich ausgesprochene Prüfungszulassung vor Ablauf der Förderungshöchstdauer sollten die Ämter für Ausbildungsförderung von der regelmäßig aufwendigen Prüfung entlastet werden, ob der Auszubildende bis zum Ende der Förderungshöchstdauer alle für eine Prüfungszulassung erforderlichen Voraussetzungen und Leistungsnachweise erfüllt beziehungsweise erbracht habe. Die förmliche Bescheinigung enthebe die Ämter für Ausbildungsförderung einer eigenen Prognose. Die Regelung in § 15 Abs. 3 a BAföG unterscheide sich damit maßgeblich von derjenigen in § 15 Abs. 3 BAföG. Folglich entfielen die in Absatz 3 a geregelten Förderungsvoraussetzungen nicht schon dann, wenn es im laufenden Prüfungsverfahren zu unvorhergesehenen Verzögerungen komme oder die Abschlußprüfung nicht bestanden werde. Anders sei es allerdings, wenn das Nichtbestehen der Abschlußprüfung endgültig sei oder der Auszubildende seine Ausbildung aus anderen Gründen beende; solche Umstände ließen die Voraussetzungen für die Weiterförderung entfallen und seien daher unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung nach § 60 SGB I mitzuteilen. Setze der Auszubildende demgegenüber seine Prüfungsvorbereitungen während der zwölfmonatigen Studienabschlußförderung trotz der unvorhergesehenen Verzögerung fort und lege er die Abschlußprüfung erstmals oder in der Wiederholung erfolgreich ab, so bestehe der Anspruch auf Studienabschlußförderung auch dann fort, wenn diese Prüfung wie im Fall des Klägers erst nach Ablauf der 12 Monate abgelegt werde. Allerdings ende die Förderung in jedem Fall nach Ablauf der 12 Monate. Nach diesen Maßstäben seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Zwar habe ab März 1994 objektiv festgestanden, daß der Kläger infolge der Erkrankung sein Studium nicht bis September 1994 abschließen werde, doch wirke dieser Umstand sich nicht auf das Fortbestehen des Förderungsanspruches aus, weil der Kläger seine Prüfungsvorbereitung wenn auch eingeschränkt und mit Unterbrechung fortgesetzt und die Prüfung schließlich wenn auch erst im Dezember 1995 erfolgreich abgelegt habe.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung von § 15 Abs. 3 a BAföG rügt.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Auf die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist die Berufungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Nach § 15 Abs. 3 a BAföG wird Auszubildenden an Hochschulen für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 hinaus geleistet, wenn der Auszubildende innerhalb dieser Förderungszeiten zur Abschlußprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann. Diese Voraussetzungen lagen, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bei Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 29. Oktober 1993 vor.

Da die in der Folgezeit aufgetretene Leberkrankheit des Klägers nicht nur eine kurzfristige Unterbrechung des Examensablaufs, sondern eine zeitliche Überschreitung des ursprünglich prognostizierten Zeitraums für den Examensabschluß um über ein Jahr zur Folge hatte, stellt sich die vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedene Frage, ob und inwieweit unvorhergesehene Verzögerungen im Studienabschluß, die zu einer Überschreitung der Förderungszeit führen, einen Wegfall der Förderungsvoraussetzungen der sog. Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG begründen.

Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß allein eine Verzögerung des Examensabschlusses über den bei der Bewilligung der Studienabschlußförderung prognostizierten Zeitraum hinaus noch nicht notwendig einen Wegfall der Voraussetzungen für die Studienabschlußförderung mit der Folge einer Änderung des Bescheides nach § 53 BAföG bewirkt; das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Beurteilung der rechtlichen Auswirkungen der Krankheit des Klägers auf die Studienabschlußförderung der Bestimmung des § 15 Abs. 2 a BAföG nicht Rechnung getragen, wonach mit dem Ende des dritten Monats nach dem Eintritt einer krankheitsbedingten Hinderung an der Durchführung der Ausbildung die Förderung einzustellen ist. Das verstößt gegen Bundesrecht und nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Das Berufungsgericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Beklagten - zutreffend davon aus, daß der Umstand, daß der Förderungsbewilligung eine Prognose der Prüfungsstelle als einer vom Amt für Ausbildungsförderung getrennten Stelle über die Möglichkeit eines Ausbildungsabschlusses innerhalb der verlängerten Förderungsdauer zugrunde liegt, es nicht ausschließt, daß innerhalb des bewilligten Zeitraumes die Förderungsvoraussetzungen mit der Folge einer Änderung des Bescheides gemäß § 53 Satz 1 BAföG entfallen können. Zutreffend weist das Berufungsgericht auf die Fallgestaltungen eines endgültigen Nichtbestehens der Abschlußprüfung oder einer sonstigen Beendigung der Ausbildung hin. Mit dem Sinn der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG als Studienabschlußförderung wäre es nicht vereinbar, wenn ein Auszubildender etwa trotz Abbruchs des Studiums, trotz erfolgten Rücktritts vom Examen oder trotz endgültigen Nichtbestehens der Abschlußprüfung weitergefördert werden müßte. In diesen Fällen ist ersichtlich der Förderungszweck der Abschlußförderung weggefallen, so daß das Förderungsamt den Bescheid nach § 53 Satz 1 BAföG ändern kann. Um eine solche Fallgestaltung geht es vorliegend jedoch nicht. Zwar stand nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen seit März 1994 fest, daß der Kläger sein Examen nicht bis zum Ende des Förderungszeitraums im September 1994 werde abschließen können, doch bestand die Absicht und Möglichkeit des Studien(Examens-)abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt auf seiten des Klägers weiter. Damit war zwar die der Bewilligung zugrundeliegende Förderungsprognose (Studienabschluß binnen eines Jahres) obsolet geworden, nicht aber das Ziel des Studienabschlusses. In solchen Fällen der Verschiebung des Examensabschlusses ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ein für die Studienabschlußförderung maßgeblicher Umstand weggefallen (§ 53 Satz 1 BAföG). Der Regelung in § 15 Abs. 3 a BAföG kann nicht entnommen werden, daß die Prognoseentscheidung während der verlängerten Förderungsdauer fortwährend oder bei gegebenem Anlaß aktualisiert werden müßte. Vielmehr läßt § 15 Abs. 3 a BAföG e i n e positive Bescheinigung über den in der Verlängerung möglichen Studienabschluß genügen, so daß es insoweit nicht mehr auf spätere Beurteilungszeiten und folglich auch nicht auf bis dahin eintretende Änderungen der Beurteilungslage für die Prognose ankommt. Nach einer positiven Bescheinigung der Prüfungsstelle über den fristgerecht möglichen Studienabschluß ist deshalb eine spätere Prognosebeurteilung mit anderem Ergebnis kein für die Studienabschlußförderung maßgeblicher Umstand und rechtfertigt deshalb nicht eine Änderung nach § 53 Satz 1 BAföG.

Diese Bewertung des in der Bescheinigung der Prüfungsstelle enthaltenen zeitlichen Aspekts der Prognose läuft entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zuwider. Mit der durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) eingefügten Bestimmung über die Studienabschlußförderung wurde ausweislich der amtlichen Begründung (BTDrucks 11/5961 vom 4. Dezember 1989, S. 14 unter 1.3) das Ziel verfolgt, durch Förderung in der Examensphase die Voraussetzungen für einen zügigen Studienabschluß zu sichern. Dieser Zweck wird durch unvorhergesehene Verzögerungen während des Examens oder kurzfristige Unterbrechungen noch nicht in Frage gestellt, mögen diese auch zu einer Hinausschiebung des Abschlußtermins über den ursprünglich prognostizierten Examenszeitraum hinaus führen.

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß auch bei der Studienabschlußförderung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen von Bedeutung sind, welche für jede Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Bedeutung haben. Auch bei der Studienabschlußförderung des § 15 Abs. 3 a BAföG beansprucht der allgemeine Grundsatz Geltung, daß Ausbildungsförderung nur für den Besuch einer Ausbildungsstätte geleistet wird (§ 2 Abs. 1 BAföG); für Unterbrechungen durch Krankheit und Schwangerschaft gilt dabei die Sonderregelung in § 15 Abs. 2 a BAföG, wonach die Förderung weitergeleistet wird, jedoch nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

Eine solche krankheitsbedingte Unterbrechung lag beim Kläger vor, so daß gemäß § 15 Abs. 2 a BAföG die Förderung mit dem Ende des dritten Monats nach dem Eintritt der krankheitsbedingten Hinderung einzustellen war. Diesen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht, da es nach seiner Rechtsauffassung nicht darauf ankam, nicht festgestellt.

Eine Förderungseinstellung schon mit Ablauf des Monats der Krankmeldung vom 17. März 1994 und vor Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 a BAföG folgt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus der zu § 15 Abs. 3 BAföG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ausbildung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur geleistet wird, wenn der Auszubildende innerhalb der angemessenen Nachholzeit seine Ausbildung tatsächlich berufsqualifizierend abschließen kann und Leistungen einzustellen sind, soweit ersichtlich wird, daß entgegen der ursprünglichen Prognose der Abschluß nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 1978 BVerwG 5 C 34.77 - <BVerwGE 57, 75 = Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 4>; vom 8. September 1983 - BVerwG 5 C 26.81 - <BVerwGE 68, 20, 27 f. = Buchholz a.a.O. Nr. 16 S. 31 f.>; vom 13. Oktober 1988 - BVerwG 5 C 35.85 - <BVerwGE 80, 290, 293 = Buchholz a.a.O. Nr. 28 S. 5 ff.>).

Einer Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Studienabschlußförderung des § 15 Abs. 3 a BAföG steht entgegen, daß in den Fällen des § 15 Abs. 3 a BAföG, wie oben dargelegt, die Vorlage einer positiven Bescheinigung über die Möglichkeit des Abschlusses der Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer genügt und es auf spätere Änderungen der Zeitprognose hier nicht ankommt.

Da das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der Regelung in § 15 Abs. 2 a BAföG für die Studienabschlußförderung nicht gesehen und nicht festgestellt hat, ab wann die krankheitsbedingte Hinderung des Klägers vorlag, war die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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