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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 40.99
Rechtsgebiete: BVFG F. 1993


Vorschriften:

BVFG F. 1993 § 6 Abs. 1 und 2
Leitsatz:

Zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (wie Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - <zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt>).

Urteil des 5. Senats vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 40.99 -

I. VG Würzburg vom 30.03.1998 - Az.: VG W 8 K 97.1500 - II. VGH München vom 18.11.1998 - Az.: VGH 24 B 98.1337 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 40.99 VGH 24 B 98.1337

Verkündet am 19. Oktober 2000

Müller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der am 20. Juli 1963 in Kerki/Turkmenistan geborene Kläger zu 1 stammt aus einer deutsch-russischen Ehe (Vater Emil S., Mutter Sinaida, geb. T.), seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, ist usbekisch-russischer Herkunft. Der Kläger zu 3, ihr gemeinsamer Sohn, ist am 30. Oktober 1988 geboren. Die Kläger reisten am 21. November 1995 mit Aufnahmebescheid vom 6. April 1995, aus Dostluk in Turkmenistan kommend, in das Bundesgebiet ein und beantragten am 22. Januar 1996 die Ausstellung von Bescheinigungen als Spätaussiedler und als Ehegatte bzw. Abkömmling eines Spätaussiedlers. Mit Bescheid vom 11. November 1996 lehnte das Landratsamt W. die Anträge ab, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Kläger zu 1 bestätigende Merkmale i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vermittelt worden seien. Dies gelte insbesondere für die deutsche Sprache. Die Behauptung, ihm sei von seinem Vater die deutsche Sprache vermittelt worden, sei - nachdem bei Antragstellung nicht einmal geringe passive Kenntnisse der deutschen Sprache hätten festgestellt werden können - nicht glaubhaft. Beim Tode des Vaters (23. April 1979) sei der Kläger zu 1 nahezu 16 Jahre alt gewesen. Wenn der Vater, wie vorgetragen, mit dem Kläger zu 1 immer Deutsch gesprochen haben sollte, hätte beim Kläger zu 1 zumindest noch ein zur einfachsten Verständigung ausreichender Rest deutscher Sprachkenntnisse vorhanden sein müssen.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung für den Kläger zu 1 und von Bescheinigungen für die Kläger zu 2 und 3 als Ehegatte bzw. Abkömmling eines Spätaussiedlers hatte Erfolg, weil das Verwaltungsgericht aus dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei Aufwachsen in einer volkstumsverschiedenen Familie indiziell auf die Erziehung des Klägers zu 1 im deutschen Volkstum durch seinen deutschen Vater geschlossen hat. Auf die Berufung des Beklagten hat dagegen der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen, weil vom Kläger zu 1 nicht nachgewiesen worden sei, dass eines der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG aufgeführten Bestätigungsmerkmale zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der früheren Sowjetunion vorgelegen habe. Der im Verwaltungsverfahren festgestellte Sachverhalt ergebe nicht, dass dem Kläger zu 1 das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache von seinem Vater vermittelt worden sei. Die eigenen Angaben des Klägers und die festgestellten sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten ließen vielmehr den Schluss zu, dass Deutsch als Verständigungsmittel in der Familie des Klägers zu 1 eine völlig untergeordnete Bedeutung gehabt habe. Es sei auch nicht ausreichend, dass Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit gesprochen worden sei. Denn die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG angeführten Merkmale hätten die Funktion, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG), das unstreitig im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen müsse, zu bestätigen. Wegen des engen Zusammenhangs von Sprache, Erziehung und Kultur könne unter diesen Umständen in der Regel auch nicht von einer deutschen Erziehung und einer Vermittlung deutscher Kultur als der dem Betreffenden am nächsten stehenden ausgegangen werden. Es sei zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, auch ohne Vermittlung der deutschen Sprache deutsche Erziehung und Kultur vermittelt zu bekommen. Zu den Bestätigungsmerkmalen Kultur und Erziehung sei von dem Kläger jedoch nur wenig Substantiiertes vorgetragen worden. Das Begehen von Feiertagen wie Weihnachten und Ostern und das Kochen deutscher Gerichte reiche nicht aus, um die Bestätigungsmerkmale Kultur und Erziehung als gegeben anzusehen. Auch § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG sei vorliegend nicht einschlägig. Denn auch nach dem Ableben des prägenden Elternteils hätte der Kläger die behaupteten erworbenen muttersprachlichen Kenntnisse weiterhin selbst ausbauen bzw. bewahren können. Da der Kläger zu 1 nicht als Spätaussiedler im Sinne des Gesetzes gelte, hätten auch die Kläger zu 2 und 3 aus abgeleitetem Recht keinen Anspruch gem. § 15 Abs. 2 BVFG.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Verpflichtungsbegehren weiter. Sie rügen vor allem Verletzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BVFG. Insbesondere halten sie den indiziellen Schluss des Verwaltungsgerichts vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf die deutsche Erziehung des Klägers zu 1 für zutreffend. Des Weiteren sei der vom Berufungsgericht aufgestellte Erfahrungssatz, wer bis zu seinem 16. Lebensjahr mit Deutsch als Muttersprache aufgewachsen sei, bewahre diese muttersprachlichen Kenntnisse in einem Kernbereich, der es ihm ermögliche, auch nach Jahren ein einfaches Gespräch in der deutschen Sprache zu führen, nicht nachvollziehbar und unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs eingeführt. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG dürfe nicht allein wegen familieninterner Vermittlungsmöglichkeit der deutschen Sprache außer Anwendung gelassen werden. Vielmehr sei mit Nummer 2.3.1 der Vorläufigen Richtlinie zu § 6 BVFG auch darauf abzustellen, ob der Umgang mit anderen deutschen Familien möglich war und die deutsche Sprache in der Schule vermittelt wurde.

Als Verfahrensfehler rügt die Revision: Die Ablehnung des Beweisantrags, über die Tatsache, dass aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse in der Sowjetunion die Vermittlung und Weitergabe des deutschen Volkstums nicht mehr in erster Linie durch die Sprache, sondern über die religiösen und häuslichen Sitten und Gebräuche erfolge, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, verletze das rechtliche Gehör der Kläger. Auch hätte der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht dieses Beweisantrags nicht ohne erneuten Hinweis, dass er an seiner Absicht festhalte, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nach § 130 a VwGO vorgehen dürfen.

Der Beklagte und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Revision der Kläger ist begründet. Die angefochtene Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht. Das führt zu ihrer Aufhebung und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall keine sonstigen Umstände vorliegen, die neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich aufgeführten als sog. unbenannte Bestätigungsmerkmale (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - <Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20> und vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 36.96 - <Urteils-abdruck S. 10>) in Betracht kommen könnten. Alle Umstände, die das Berufungsgericht in dieser Hinsicht in Betracht gezogen hat (Erzählungen über das Familienschicksal und eine damit bewirkte Identifizierung mit dem Volkstumsbewusstsein eines Elternteils; die Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten Inlandspasses) sind nämlich Umstände, die lediglich für die Frage von Bedeutung sind, ob der Kläger zu 1 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Als Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG scheiden sie von vornherein aus. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass - wie hier - Eltern und Großeltern eines Bewerbers um den Spätaussiedlerstatus durch Deportation einer "äußerlich sichtbaren Ausgrenzung der Volksdeutschen als Verräter, Faschisten oder Feinde der Sowjetunion" ausgesetzt waren (vgl. BVerwGE 98, 367 <372>), dessen Anerkennung als so genanntes unbenanntes Bestätigungsmerkmal von Schenckendorff (Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2 § 6 BVFG n.F. S. 20/8 f.) vorschlägt. Dadurch mag bei einem später geborenen Abkömmling wie dem Kläger zu 1 das - einen Bestandteil des Bekenntnisbegriffs bildende - innere Bewusstsein hervorgerufen worden sein, dem deutschen Volkstum zuzugehören. Als unbenanntes Bestätigungsmerkmal kommt dieser Umstand bei einem später geborenen Abkömmling schon allein deshalb nicht in Betracht, weil andernfalls allein die Abstammung von einem deportierten Volksdeutschen als Bestätigung seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum ausreichen würde, was nach § 6 Abs. 2 BVFG gerade nicht der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 36.96 - <Urteilsabdruck S. 10 f.>).

Bundesrecht verletzt jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG eines der dort aufgeführten bestätigenden Merkmale zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet vorgelegen haben müsse.

§ 6 BVFG regelt, wer deutscher Volkszugehöriger ist, Absatz 1 für die bis zum 31. Dezember 1923 Geborenen und Absatz 2 für die nach dem 31. Dezember 1923 Geborenen. Zwar ist es gerechtfertigt, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 BVFG auf die Auslegung des wortgleichen § 6 BVFG a.F. (vor der Änderung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 <BGBl I S. 2094> bis zum 31. Dezember 1992 geltende Fassung) in Bezug auf die bekenntnisfähigen Personen zurückzugreifen. Dagegen ist es nicht zulässig, § 6 Abs. 2 BVFG, insbesondere dessen Satz 1 Nr. 2, unter weitgehendem Rückgriff auf die Auslegung des § 6 BVFG a.F. auszulegen und die rechtliche Bedeutung bestätigender Merkmale in § 6 BVFG a.F. einerseits und in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG andererseits gleichzusetzen. An der auf solchen Ansätzen beruhenden bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 102, 214; 105, 60) wird nicht festgehalten.

Gegen die Übertragung der Auslegungskriterien und -begriffe zu den bestätigenden Merkmalen im Sinne von § 6 BVFG a.F. auf § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG spricht zunächst der Umstand, dass der Gesetzgeber die zu § 6 BVFG a.F. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht in § 6 Abs. 2 BVFG n.F. übernommen hat. Das alte, bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht unterschied zwischen drei Personengruppen: Bei den bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits bekenntnisfähigen Personen musste zu dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ein das Volkstumsbekenntnis bestätigendes Merkmal wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur hinzutreten (BVerwGE 98, 367 <368 f.>). Bei den bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen wegen ihres Alters noch bekenntnisunfähigen Frühgeborenen kam es für die deutsche Volkszugehörigkeit auf die kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Familie prägende Bekenntnislage an, die ihnen zugerechnet wurde (BVerwGE 92, 70 <73>), während bei den nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Spätgeborenen erforderlich war, dass in der Person des Spätgeborenen ein die Identifikation mit der volksdeutschen Bekenntnislage der Eltern bestätigendes Merkmal vorlag (BVerwGE 98, 367 <369 f.>). Diese Unterscheidung hat der Gesetzgeber nicht übernommen (BVerwGE 99, 133 <137>). Als bekenntnisfähig im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG gelten nunmehr "zur administrativen Erleichterung" (vgl. BTDrucks 12/3212 S. 23) nur noch die bis zum 31. Dezember 1923 Geborenen, während alle danach Geborenen zu einer einheitlichen Gruppe zusammengefasst werden, deren Volkszugehörigkeit sich einheitlich nach § 6 Abs. 2 BVFG bestimmt. Das verbietet es, je unterschiedliche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der bestätigenden Merkmale aus § 6 BVFG a.F. auf das Tatbestandsmerkmal der bestätigenden Merkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BVFG zu übertragen.

Gegen die Übertragung des Verständnisses der bestätigenden Merkmale im Sinne des alten Rechts auf § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG spricht weiter, dass der Gesetzgeber nicht der Stellungnahme des Bundesrates gefolgt ist, der § 6 BVFG ausgehend von dessen alter Fassung und dessen Struktur, dass das Volkstumsbekenntnis bestätigende Merkmale vorliegen müssen, wie folgt fassen wollte (BTDrucks 12/3341 S. 1):

"§ 6

Volkszugehörigkeit

Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat und bekennt, sofern diese Bekenntnisse neben der Abstammung durch die Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur nachgewiesen werden."

Vielmehr hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit der nach dem 31. Dezember 1923 Geborenen "in einem neuen Absatz 2 zu § 6 festgelegt" (BTDrucks 12/3341 S. 13).

§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BVFG macht anders als § 6 Abs. 1 BVFG die Eigenschaft, deutscher Volkszugehöriger zu sein, kumulativ (Nummer 2 a.E.: "und") von drei Voraussetzungskomplexen abhängig, wobei es allerdings genügen kann, wenn innerhalb eines Voraussetzungskomplexes nur eine von zwei oder mehreren möglichen Voraussetzungen erfüllt ist (BVerwGE 99, 133).

In § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG wird vorausgesetzt,

- dass die Person von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (Nummer 1),

- dass der Person die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (Nummer 2) und

- dass die Person sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nummer 3). Da die Erklärung zur deutschen Nationalität ein Unterfall des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist (s. Nummer 3: "auf andere Weise"), setzt Nummer 3 alternativ entweder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder - ohne dass es auf ein Bekenntnis ankäme - voraus, dass die Person nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.

Bei der Auslegung des § 6 BVFG a.F., des jetzigen § 6 Abs. 1 BVFG, einerseits und des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG andererseits ist zu beachten, dass diese bestätigenden Merkmale in beiden Bestimmungen in einem jeweils anderen textlichen Zusammenhang stehen. So stellen § 6 BVFG a.F. für die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisfähigen Personen und § 6 Abs. 1 BVFG für die bis zum 31. Dezember 1923 geborenen Personen in Bezug auf das bestätigende Merkmal der deutschen Sprache nicht darauf ab, wann und von wem sie erlernt wurde; entscheidend war, dass sie im maßgeblichen Bekenntniszeitraum, also kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, die vorrangig benutzte Sprache war. Demgegenüber verlangt § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in Bezug auf das bestätigende Merkmal der deutschen Sprache, dass sie durch die Eltern, einen Elternteil oder andere Verwandte vermittelt worden ist, wobei die Sprachvermittlung bzw. deren Ende nur in seltenen Ausnahmefällen zeitlich mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes zusammenfallen werden.

In § 6 BVFG a.F. und § 6 Abs. 1 BVFG beziehen sich die bestätigenden Merkmale unmittelbar und ausschließlich auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Denn es wird verlangt, dass die Person sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, und weiter, dass dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale bestätigt wird. Hiermit ist nicht die Bestätigung des Bekenntnisvorgangs, sondern des Bekenntnisinhalts gemeint, also der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, zur deutschen Nationalität. Ein bloßes Lippenbekenntnis genügt nicht, vielmehr muss das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden (BVerwGE 102, 214 <217>). Das setzt (auch) objektive Zugehörigkeitsmerkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur voraus. Wegen des direkten Bezugs und der vorausgesetzten Zeitgleichheit müssen die bestätigenden Merkmale in § 6 BVFG a.F. bzw. § 6 Abs. 1 BVFG zur Zeit des Bekenntnisses vorliegen (§ 6 Abs. 1 BVFG: "... sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird").

In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG stehen die bestätigenden Merkmale dagegen nicht in einem unmittelbaren und ausschließlichen Bezug zu einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Denn der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG ist auch dann erfüllt, wenn kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt, die Person aber nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Auch in diesem Fall verlangt Nummer 2, dass bestätigende Merkmale vermittelt worden sind. Die bestätigenden Merkmale in § 6 Abs. 2 BVFG beziehen sich also nicht auf ein Bekenntnis, sondern unmittelbar auf die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, zur deutschen Nationalität (vgl. auch BTDrucks 12/3212 S. 22: "Bestätigungsmerkmale ..., die sie dem deutschen Volkstum zuweisen").

Anders als § 6 BVFG a.F. und § 6 Abs. 1 BVFG, die bestätigende Merkmale als aktuelle Bestätigung der durch Bekenntnis erklärten Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum voraussetzen, verlangt § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG weder für die Erklärung zur deutschen Nationalität noch für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch für die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch den Herkunftsstaat in Nummer 3 eine Bestätigung durch bestätigende Merkmale. Bestätigende Merkmale sind vielmehr in der der Nummer 3 vorhergehenden Nummer 2 dahin geregelt, dass Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte sie "vermittelt haben" müssen. Tatbestandsvoraussetzung nach Nummer 2 ist also nicht eine aktuelle Bestätigung der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, sondern die Vermittlung bestätigender Merkmale als ein in der Vergangenheit liegender Vorgang. Dementsprechend knüpft auch die Fiktion nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVFG daran an, dass die Vermittlung bestätigender Merkmale nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Zeit(dauer), in der die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte Sprache, Erziehung, Kultur "vermittelt haben" (grundsätzlich die Zeit von der Geburt bis zur Selbständigkeit), und die Zeit, in der diese Vermittlung abgeschlossen ist, in der sie also Sprache, Erziehung, Kultur "vermittelt haben" (grundsätzlich mit Eintritt der Selbständigkeit), decken sich nicht oder nur zufällig mit der für das Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG maßgeblichen Zeit "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete". Da sie einen in der Vergangenheit, und zwar häufig lange Zeit vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete liegenden Vorgang bezeichnen, können die bestätigenden Merkmale im Sinne der Nummer 2 nicht die Funktion haben, eine bekannte oder herkunftsstaatlich zugeordnete Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum durch eine aktuelle Entsprechung in der objektiven Lebenswirklichkeit zu belegen.

Indem das Gesetz die bestätigenden Merkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in den Kontext der Vermittlung durch die Eltern, einen Elternteil oder andere Verwandte stellt, weist er ihnen anders als in § 6 Abs. 1 BVFG nicht die Funktion zu, eine aktuelle Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage zu bestätigen, sondern lässt es ausreichen, dass den Kindern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt worden sind, dass bei ihnen also mit Abschluss des Vermittlungsvorgangs die Grundlage für eine (mögliche) deutsche Bewusstseinslage geschaffen war. Bekennen sich die Kinder dann zum deutschen Volkstum oder rechnet sie der Herkunftsstaat der deutschen Nationalität zu (Nummer 3), finden dieses Bekenntnis bzw. diese Zuordnung insofern in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung, als diese nicht inhaltsleer sind.

Die Dauer der Vermittlung bestätigender Merkmale ist in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht besonders bestimmt und richtet sich deshalb nach der Dauer des familiären Erziehungseinflusses, der in der Regel mit der Dauer des Sorgerechts gleichgesetzt werden kann. Grundsätzlich beginnt sie im Säuglingsalter und endet mit der Selbständigkeit. Der Eintritt der Selbständigkeit kann in diesem Zusammenhang nicht generell auf ein bestimmtes Alter festgelegt werden, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen; er wird regelmäßig schon angenommen werden können, wenn der Jugendliche sein Elternhaus bzw. den Haushalt des ihn erziehenden Verwandten verlässt, und ist spätestens mit der Volljährigkeit gegeben.

Unter den bestätigenden Merkmalen kommt der Sprache besondere Bedeutung zu; denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen (s. BTDrucks 12/3212 S. 23). Während sich in der Anfangszeit die Sprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten gesprochenen Sprache vollzieht, wird sie im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Dabei richten sich Ausmaß und Intensität der geforderten Sprachvermittlung nach dem Sprachvermögen der Eltern, des Elternteils oder anderer Verwandter. Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde (BVerwGE 102, 214 <220>).

Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ist insbesondere die Muttersprache (BTDrucks 12/3212 S. 22). Unter Muttersprache wird allgemein die als Kind von den Eltern (oder sie ersetzenden Bezugspersonen) erlernte Sprache verstanden (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 20. Auflage 1996; Brockhaus/ Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1982; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90) zum Begriff der Muttersprache weitergehend davon ausgegangen worden ist, sie müsse "so vertieft worden (sein), dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wird", kann daran für § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht festgehalten werden.

Der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 6 BVFG a.F. entwickelte Begriff der bevorzugten Umgangssprache behält für § 6 Abs. 1 BVFG Bedeutung. Denn mit Sprache im Sinne dieser Bestimmungen soll das Bekenntnis zum deutschen Volkstum aktuell objektiv bestätigt werden. Das rechtfertigt es, auf die vorrangig benutzte Sprache abzustellen. Dagegen wird der Begriff der bevorzugten Umgangssprache dem geänderten Kontext des Begriffs der Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht gerecht. Denn dafür kommt es nicht auf eine bevorzugt "benutzte" Umgangssprache an, sondern allein auf die von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten vermittelte Sprache.

Die Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG muss "zumindest Gewicht" haben (BTDrucks 12/3212 S. 23). Der wesentliche Gesichtspunkt für Ausmaß und Intensität der Sprachvermittlung ergibt sich aus der geänderten Funktion der bestätigenden Merkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Da der Gesetzgeber in den vermittelten bestätigenden Merkmalen Sprache, Erziehung, Kultur die objektive Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage, für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum sieht, setzt eine Sprachvermittlung voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Denn je intensiver deutsche Sprache vermittelt worden ist, umso tragfähiger ist die Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage. Das bedeutet aber nicht, dass dem Kind als Sprache nur oder jedenfalls überwiegend Deutsch vermittelt worden sein muss. Ein derart enges Verständnis kann weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Es würde auch an der Realität in den Aussiedlungsgebieten vorbeigehen. Denn wer nicht in reinen oder überwiegend deutschsprachigen Siedlungsgebieten aufgewachsen ist, musste realistischerweise, sollte er nicht "sprachlos" in Kinderkrippe, Kindergarten oder Schule kommen, bereits von Kindesbeinen an auch die Landessprache erlernen. Es reicht demnach aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Wurden dem Kind im Elternhaus Deutsch und die Landessprache vermittelt, hat sein späteres Bekenntnis zum deutschen Volkstum eine objektive, durch die Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbständigkeit bestätigte Grundlage. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Denn von der Existenz anderer Landessprachen in den Herkunftsgebieten ausgehend verlangt der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG weder bei volkstumsmäßig verschiedenen noch bei volkstumsmäßig gleichen Eltern eine alleinige oder jedenfalls überwiegende deutsche Sprachvermittlung. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen.

War die Vermittlung deutscher Sprache wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar, gelten die Voraussetzungen nach Nummer 2 als erfüllt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Hat die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht die ganze Zeit bis zur Selbständigkeit, aber doch für längere Zeit angedauert, so ist bei Ausmaß und Intensität der Sprachvermittlung zu Gunsten des Kindes zu berücksichtigen, dass sich die Sprachvermittlung nicht über die ganze Länge der Prägephase erstrecken konnte.

Auch wenn im Herkunftsgebiet die Vermittlung deutscher Sprache weder unmöglich noch unzumutbar war, ist doch zu berücksichtigen, dass eine Sprachvermittlung dort insbesondere in der unmittelbaren Nachkriegszeit, aber auch danach oft nur im Familienkreis und nur mit begrenzten Mitteln möglich war. So standen als Folge der Verschleppung und Vertreibung häufig keine Hilfsmittel wie Bücher zur Verfügung, so dass weitgehend keine visuelle, sondern nur eine auditive Sprachvermittlung möglich gewesen sein wird. Das erschwert die Sprachvermittlung. Auch Restriktionen in der Religionsausübung können sich erschwerend auf die deutsche Sprachvermittlung ausgewirkt haben.

Setzt demnach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht voraus, dass bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes vorliegen, ist vielmehr entscheidend, ob deutsche Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt worden sind, so ist die Kenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Bei einem Rückschluss vom bei Aus- bzw. Einreise aktuellen Sprachvermögen bzw. -unvermögen auf zurückliegende Sprachvermittlung sind beispielsweise zu berücksichtigen die Dauer des Aufenthalts im Elternhaus, die Umstände der Sprachvermittlung im Elternhaus, die Sprachbegabung und der Bildungsstand des Betreffenden, die Dauer seit der Trennung vom Elternhaus, die Möglichkeit, Deutsch weiter zu sprechen.

Der Berufungsbeschluss stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, der im Verwaltungsverfahren festgestellte Sachverhalt ergebe nicht, dass dem Kläger zu 1 das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache von seinem Vater bzw. seinem Großvater väterlicherseits vermittelt worden sei. Aber das Berufungsgericht hat diese Aussage zur Sprachvermittlung in seinem Beschluss nicht auf den mit der Selbständigkeit erreichten Zeitpunkt des Abschlusses der Sprachvermittlung bezogen, sondern auf den von der Sprachvermittlung unabhängigen Zeitpunkt der Ausreise. Denn entscheidungstragend hat sich das Berufungsgericht darauf gestützt, es sei nicht ausreichend, dass Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit gesprochen wurde.

Die Revision ist wegen dieser Rechtsverletzung begründet (§ 144 Abs. 3 VwGO). Eine Entscheidung in der Sache selbst ist nicht möglich (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Der Klage kann nicht aus den Gründen des Verwaltungsgerichtsurteils stattgegeben werden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, "dass von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. Nr. 3 der genannten Norm (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) indiziell auf eine volksdeutsche Erziehung und Kulturvermittlung i.S.d. Nr. 2 der Norm geschlossen werden kann und muss", kann nicht gefolgt werden. Denn wenn die Schlussfolgerung vom Bekenntnis nach Nummer 3 auf volksdeutsche Erziehung und Kulturvermittlung zwingend wäre, käme den Voraussetzungen nach Nummer 2 in all den Fällen eines Bekenntnisses nach Nummer 3 keine eigenständige Bedeutung zu. Auch trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu, es bleibe unerfindlich, "wie diese bestätigenden Merkmale (Erziehung, Kultur) anders als indiziell festgemacht werden sollen". Denn die Vermittlung deutscher Erziehung, Kultur kann z.B. durch Zeugen aus der Zeit der Vermittlung nachgewiesen werden. Allerdings kommt auch dem Beweis durch Indizien Bedeutung zu, insbesondere dem Indiz der auch noch im Zeitpunkt der Aus- bzw. Einreise nachweisbaren deutschen Erziehung bzw. deutschen Kultur.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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