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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 57.01
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 24 Satz 3
SGB VIII § 26
SGB VIII § 86 c Satz 1
SGB VIII § 89 c Abs. 1 Satz 1
SGB VIII (F. 1993) § 24 Abs. 2 Nr. 3
Die §§ 86 ff. SGB VIII sind auch auf eine Betreuung in Kindertagesstätten anwendbar. Als "Leistung" der Jugendhilfe ist sie bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ungeachtet dessen "fortsetzungsfähig", dass das Leistungsangebot an Ganztagsplätzen von Jugendhilfeträger zu Jugendhilfeträger unterschiedlich ausgestaltet sein kann (hier: institutionelle Förderung statt Pflegesatzfinanzierung).
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 57.01

Verkündet am 14. November 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen (19 608,40 DM) in Anspruch, die ihr für die Unterbringung zweier Kinder in einer Tageseinrichtung (Kindertagesheim) eines freien Trägers der Jugendhilfe in H., ihrem Zuständigkeitsbereich, in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. April 1996 entstanden sind.

Am 1. Juli 1995 waren die 1987 und 1990 geborenen Kinder J. und O. T. mit ihrer - allein sorgeberechtigten - Mutter von H. in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen. Dies hatte die Klägerin zum Anlass genommen, die Gemeinde am neuen Wohnsitz der Familie durch Schreiben vom 4. Juli 1995 um Übernahme der Hilfe in die dortige Zuständigkeit zu bitten. Die Gemeinde leitete dieses Schreiben am 15. Januar 1996 an den Beklagten weiter, mit dem die Klägerin bereits am 31. August 1995 wegen der Angelegenheit telefoniert hatte. Da die Mutter der Kinder an einer Umschulungsmaßnahme teilnahm und weder ihre Kinder in dieser Zeit betreuen, versorgen und erziehen noch einen geeigneten Betreuungsplatz in Wohnsitznähe finden konnte, bewilligte die Klägerin eine Tagesheimunterbringung der Kinder in H. auch weiterhin. Ab dem 1. Mai 1996 war die Klägerin infolge Rückverlegung des Wohnsitzes der Familie nach H. für die Jugendhilfemaßnahmen erneut örtlich zuständig.

Mit Schreiben vom 29. Februar 1996 teilte der Beklagte Frau T. mit, er sehe sich außerstande, Kosten an H. zu erstatten, und wies auf die Möglichkeit hin, einen Kindergartenplatz in seinem Zuständigkeitsbereich zu finden. Frau T. hat daraufhin nicht erneut Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen.

Durch Bescheid vom 29. Januar 1997 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Zeit, in der er als Jugendhilfeträger für die Kinder örtlich zuständig gewesen war, eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, er wäre jederzeit bereit gewesen, den Fall in seine Zuständigkeit zu übernehmen. Frau T. habe sich bei ihm jedoch lediglich telefonisch gemeldet und sei dann nicht mehr auf die Angelegenheit zurückgekommen. In seinem Zuständigkeitsbereich würden Kindergarten- und Tagespflegeplätze in ausreichender Menge vorgehalten, so dass Betriebskosten für Einrichtungen außerhalb des Kreisgebietes nicht übernommen werden könnten. Frau T. wäre es zuzumuten gewesen, ihre Kinder in eine Einrichtung des Beklagten zu geben; es habe daher keine Notwendigkeit für die Klägerin bestanden, die Hilfegewährung trotz Unzuständigkeit fortzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Kostenerstattung abgewiesen, weil der Beklagte der ihm obliegenden Leistungsverpflichtung nachgekommen und die Betreuung, die die Kinder währenddessen im Bereich der Klägerin auch noch nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf den Beklagten erhalten hätten, keine Leistung sei, die der Beklagte im Sinne von § 86 c SGB VIII mit der Folge hätte fortsetzen können, dass ihm die nach Beendigung seiner örtlichen Zuständigkeit entstandenen Aufwendungen nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erstatten wären.

Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat der Klage auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 c Satz 1 SGB VIII stattgegeben: Die Klägerin habe für die Kinder J. und O. T. bis zum Wechsel ihrer Zuständigkeit eine Leistung im Sinne von § 2 SGB VIII erbracht; der Beklagte sei seiner Leistungsverpflichtung als örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe in Kenntnis seiner Zuständigkeit nicht nachgekommen. Der Leistungsbegriff des Achten Buches Sozialgesetzbuch sei einheitlich. Das Gesetz unterscheide innerhalb der "Leistungen" zwischen Hilfe und Angeboten; ein "Angebot" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sei jedoch nicht schon und allein das Bereithalten von Einrichtungen und Maßnahmen, sondern erst ein Angebot von solcher Konkretheit, dass die Kinder (Personensorgeberechtigten) ohne weiteres auf die Einrichtung oder Maßnahme zugreifen könnten. Ein hinreichendes Angebot habe der Beklagte nicht unterbreitet, in dem an Frau T. gerichteten Formularschreiben vom 29. Februar 1996 sei der in Rede stehende Bedarf an Tagespflege nicht angesprochen. Mit den vom Beklagten zu erstattenden Kosten sei der von der Klägerin aufgewendete Pflegesatz gemeint, da in H. die Kindertagesbetreuung als Pflegesatzfinanzierung nach § 77 SGB VIII gestaltet sei.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

II.

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten im Einklang mit dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) verurteilt, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die sie nach dem Umzug von Frau T. (und deren Kinder J. und O.) in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten bis zur Wiederbegründung ihrer eigenen örtlichen Zuständigkeit für die weitere Unterbringung der Kinder in einer Tageseinrichtung in H. aufgewendet hat.

1. Das Kostenerstattungsbegehren der Klägerin hat seine Grundlage in § 89 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 c Satz 1 SGB VIII.

§ 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86 c Satz 1 SGB VIII ordnet an, dass bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der Beklagte ist infolge Umzugs der - allein sorgeberechtigten - Mutter in seinen Zuständigkeitsbereich nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für Leistungen der Jugendhilfe an die Kinder J. und O. T. örtlich zuständig geworden. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen eines gegen ihn gerichteten Kostenerstattungsanspruchs nach diesen Vorschriften erfüllt.

a) Die von der Revision aufgeworfenen Zweifel daran, ob das Regelungssystem der §§ 86 ff. SGB VIII überhaupt auf eine Betreuung in Kindertagesstätten anwendbar ist, sind nicht begründet.

Die Revision meint, hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht, fehle es an einem Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit; es gebe hier keine "Leistung", die konkret einem einzelnen Kind gewährt werde, so dass § 89 c SGB VIII auf solche Sachverhalte schon mangels Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 86 ff. SGB VIII seinerseits unanwendbar sei. Die an die Regelung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfende Vorschrift des § 86 c SGB VIII sei ebenfalls unanwendbar; denn das Förderungsangebot im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 24 SGB VIII richte sich allenfalls an im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers lebende Kinder, nach einem Wegzug könne ein Platz in einer wohnsitznahen Einrichtung nicht mehr angeboten werden.

An diesen Einwänden ist zutreffend, dass eine Unterbringung in einer Tageseinrichtung zumeist nur in Betracht kommt, wenn die Einrichtung wohnsitznah gelegen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die §§ 86 c, 89 c SGB VIII hier unanwendbar wären. Der Bedarf, der durch Leistungen der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII befriedigt werden soll, ist nicht auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugenhilfeträgers beschränkt, wie der vorliegende Fall der Nutzung einer Tageseinrichtung durch Kinder mit "auswärtigem" Wohnsitz belegt. Bundesrechtlich gilt für die Jugendhilfe kein "Territorialitätsprinzip" in dem Sinne, dass eine bedarfsdeckende Jugendhilfeleistung in einer Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen wäre, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Jugendhilfeträgers gelegen ist. Der Anwendungsbereich der §§ 86 c, 89 c SGB VIII hängt auch in den Bereichen, in denen das Landesrecht das Nähere zu Inhalt und Umfang der bundesgesetzlich vorgesehenen Leistungen regelt, nicht von materiell übereinstimmenden landesgesetzlichen Regelungen ab.

Soweit die Revision die Kostenerstattungsregelungen der §§ 89 c, 89 f SGB VIII auch deshalb für auf Fälle wie den vorliegenden unanwendbar hält, weil diese Vorschriften es nicht zuließen, die Kosten des bisherigen Trägers mit Vorhaltekosten des neu zuständigen Jugendhilfeträgers zu verrechnen, findet sich dafür kein Anhaltspunkt im Gesetz. Der Anwendungsbereich bundesgesetzlicher Kostenerstattungsregelungen ist nicht danach zu bestimmen, ob die landesrechtlichen Regelungen zur Finanzierung von Leistungen aufeinander abgestimmt sind.

Soweit die Revision praktische Schwierigkeiten und unbillige Konsequenzen infolge eines möglicherweise von Jugendhilfeträger zu Jugendhilfeträger unterschiedlich ausgestalteten Leistungsangebotes geltend macht, die mit einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit verbunden wären, ist dem entgegenzuhalten, dass der zuständig gewordene örtliche Träger solchen Problemen allein schon durch eine ordnungsgemäße Entscheidung über die Fortsetzung der Hilfe begegnen kann.

Somit ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Jugendhilfeleistungen vom Anwendungsbereich der §§ 86 ff. SGB VIII nicht von vornherein ausgenommen sind.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind hier erfüllt.

aa) Die Vorschrift sieht bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eine Erstattung allerdings (nur) solcher Kosten vor, die der bisher örtlich zuständige Jugendhilfeträger im Rahmen seiner "Verpflichtung nach § 86 c" aufgewendet hat. Die Klägerin hat die Kosten der Unterbringung von J. und O. T. nach Wegfall ihrer örtlichen Zuständigkeit aber auf Grund einer solchen Verpflichtung aufgewendet.

Die Pflicht nach § 86 c Satz 1 SGB VIII, die bisherige Leistung trotz des Zuständigkeitswechsels noch weiterhin zu erbringen, setzt u.a. voraus, dass schon vor dem Zuständigkeitswechsel eine Leistungspflicht des bisher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers bestanden hat ("verpflichtet bleibt"). Dies war hier der Fall.

Die Klägerin hatte die Kosten der Ganztagsplätze in einem Kindertagesheim für J. und O. T. auf der Grundlage ihrer Rechtspflichten als Trägerin der Jugendhilfe übernommen. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 1995 (also noch zu Beginn des hier streitigen Erstattungszeitraums) geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorgehalten wird. Gleichbedeutend hiermit bestimmt § 24 Satz 3 SGB VIII in der ab dem 1. Januar 1996 (also für den restlichen Erstattungszeitraum) geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1775), dass "die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ... darauf hinzuwirken (haben), dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht". Dadurch wird allerdings kein individueller Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Ganztagsplatzes begründet (vgl. z.B. Struck in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage <2000>, § 24 Rn. 7; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 24 Rn. 17 a.E.; Klinger in LPK-SGB VIII, § 24 Rn. 13; Mönch-Kalina, Der Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens als soziales Leistungsrecht <Diss. 2000>, S. 81), sondern lediglich eine Rechtspflicht objektiver Natur. Jugendhilfeträger handeln im Rahmen von § 24 SGB VIII, also auch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus Absatz 2 Nr. 3 bzw. Satz 3, stets in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.

Sinn und Ziel dieser objektiv-rechtlichen Hinwirkenspflicht ist, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Wird sie erfüllt, steht also ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung, kann und soll daraus als Jugendhilfeleistung im Einzelfall den Personensorgeberechtigten abhängig vom Gewicht ihrer Gründe ein Ganztagsplatz für ihr Kind konkret nachgewiesen oder zugeteilt werden. Mit dieser Entscheidung erfüllt der Jugendhilfeträger eine ihm den Personenberechtigten gegenüber obliegende jugendhilferechtliche Verpflichtung (s. bereits BVerwGE 91, 250). Lediglich freiwillige Leistungen sind von einer Kostenerstattung ausgenommen (s. Heilemann in LPK-SGB VIII, § 89 f Rn. 6).

"Freiwilligkeit" ist in diesem Zusammenhang in einem engen Sinn zu verstehen. So sind z.B. auch die Kosten von Ermessensleistungen keine "freiwilligen" Leistungen, sondern auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erstatten, "soweit" ihre Gewährung - nach Maßgabe der im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers angewandten Grundsätze (s. § 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) - dem Gesetz entspricht. Auch die Übernahme der Kosten der Tagesheimunterbringung der Kinder durch die Klägerin war keine freiwillige Leistung, die Klägerin hat diese Leistungen nicht gewissermaßen überobligationsmäßig erbracht.

bb) Die Betreuung, die J. und O. T. im Bereich der Klägerin als Jugendhilfeleistung im Einzelfall erhalten haben, fällt unter den Begriff der "Leistung" im Sinne von § 86 c Satz 1 SGB VIII.

Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dies sei keine Leistung, die der Beklagte im Sinne von § 86 c SGB VIII hätte fortsetzen können, ist nicht zu folgen. "Leistung" ist hier die Deckung eines Jugendhilfebedarfs im Einzelfall nach Maßgabe des vorhandenen Angebotes an Ganztagsplätzen.

Es besteht auch eine "Gleichartigkeit" der Leistungen. Für die Beurteilung der "Fortsetzungsfähigkeit" kommt es hier nur darauf an, ob die bereits durch den vorher zuständigen Jugendhilfeträger bewirkte Leistung auch durch den neu zuständigen Träger übernommen werden kann, im Ergebnis also auch er den jugendhilferechtlichen Bedarf - durch welche konkrete Hilfemaßnahme auch immer - decken kann. Der Aufgabe des § 86 c SGB VIII entspricht es, keine Unterbrechung der Hilfe infolge Zuständigkeitswechsels eintreten zu lassen (vgl. BTDrucks 12/3711, S. 45). Aus dieser Sicht kann nicht zweifelhaft sein, dass die Betreuung in einer Kindertagesstätte eine im Sinne von § 86 c SGB VIII "fortsetzungsfähige" Jugendhilfeleistung ist.

Aus dem Erfordernis der "Fortsetzungsfähigkeit" folgt insbesondere keine "Sperrwirkung" gegenüber der Zuweisung eines konkreten Ganztagsplatzes durch den neu zuständigen Jugendhilfeträger. Auch handelt er nicht außerhalb seiner Pflicht, wenn er Einrichtungen außerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs finanziell fördert, um sie mit Kindern beschicken zu können, für die er örtlich zuständig ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 23.01 - in Bezug auf einen Kindergartenplatz). Für die allein nach Bundesrecht zu beurteilende "Fortsetzungsfähigkeit" der Leistung kommt es nicht darauf an, ob das anzuwendende Landesrecht die Fortsetzung der Leistung zulässt oder gebietet.

Wollte man zu alledem einen entgegengesetzten Standpunkt einnehmen, würde das Ziel der Regelung, auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit Kontinuität in der Leistungsgewährung zu wahren, verfehlt; denn für die Interimszeit zwischen dem Zuständigkeitswechsel und der Übernahme des Hilfefalles durch den nunmehr örtlich zuständigen Jugendhilfeträger bestünde dann auch keine Leistungspflicht wenigstens des bisherigen Trägers. J. und O. T. hätten folglich ohne Rücksicht darauf, ob, wann und wie der Beklagte sich zur Fortsetzung der Unterbringung der Kinder verhalten würde, mit dem Zuzug in dessen Zuständigkeitsbereich aus dem Heim in H. ausscheiden müssen.

Es gibt keinen Anhaltspunkt im Gesetz, der es gebieten würde, ein solches Ergebnis hinzunehmen. Dazu zwingt insbesondere auch nicht der Landesrechtsvorbehalt in § 26 SGB VIII. Nach dessen Satz 1 regelt das Landesrecht das Nähere über Inhalt und Umfang der im Abschnitt "Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege geregelten Aufgaben und Leistungen". Darin liegt folglich die Ermächtigung zu einer länderspezifischen inhaltlichen Ausgestaltung auch der in diesem Abschnitt vorgesehenen "Aufgaben" und "Leistungen". Sind die Länder somit ermächtigt, "das Nähere" darüber zu regeln, wie beispielsweise die Hinwirkenspflicht aus § 24 SGB VIII erfüllt werden kann, so heißt dies aber nicht, dass ihnen damit auch solche Regelungen vorbehalten seien, die bundesrechtlich begründete, nach § 86 c SGB VIII "fortsetzungsfähige" Leistungsverpflichtungen dem Grunde nach berühren.

Dass die bisherige Leistung im Sinne des § 86 c SGB VIII "fortsetzungsfähig" ist, bedeutet jedoch nicht auch, dass der neu zuständige Träger die Leistung so, wie sie bisher gewährt wurde, ebenfalls zu gewähren habe. Auf Grund des Zuständigkeitswechsels ist er lediglich dazu aufgerufen, nunmehr zu prüfen und zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Regelung des konkreten Hilfefalles nach der für seinen Zuständigkeitsbereich geltenden Sach- und Rechtslage zu treffen sind. Insbesondere ist daher die Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung eine "fortsetzungsfähige" Leistung nicht nur unter der Bedingung, dass sie in gleicher Art und Weise von dem neuen Träger fortgesetzt wird oder gar in der bislang genutzten Einrichtung unverändert fortgesetzt werden muss. Dieser entscheidet vielmehr in eigener Zuständigkeit darüber, ob die Voraussetzungen für die Hilfegewährung, hier also vor allem ein auf einen Ganztagsplatz in einer Kindertagesstätte gerichteter Jugendhilfebedarf, (weiterhin) bestehen, und darüber, auf welche Weise er gegebenenfalls diesen Bedarf decken will. Erst wenn der zuständig gewordene Träger sich in dieser Weise des konkreten Hilfefalles annimmt und ihn in Anwendung des von ihm anzuwendenden, ausgestaltenden Landesrechts regelt, ist für ein weiteres Tätigwerden des bisherigen Trägers auf der Grundlage von § 86 c Satz 1 SGB VIII und damit für einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Raum mehr.

cc) Um von der "Fortsetzung" einer "Leistung" im Sinne von § 86 c SGB VIII sprechen zu können, muss die Leistung zuvor "gewährt" worden sein.

§ 2 Abs. 2 SGB VIII unterscheidet beim "Leistungs"begriff nicht danach, ob die Leistung auf Grund eines subjektiven öffentlichen Rechts beansprucht werden kann oder ob sie (nur) auf einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung ihres Trägers beruht. Ihre "Gewährung" setzt lediglich voraus, dass die Leistung, deren Kosten geltend gemacht werden, für eine individuelle Hilfemaßnahme (tatsächlich) erbracht wurde. Schon aus dem Zweck des § 86 c SGB VIII, die Kontinuität der Hilfeleistung - also die Deckung eines Jugendhilfebedarfs im Einzelfall - sicherzustellen, folgt, dass es um eine spezifizierte und individualisierte Leistung geht. Soweit das Gesetz als "Leistung" ein Hilfe"angebot", das "Vorhalten", "Zur-Verfügung-Stellen" u.ä. vorsieht, bedarf es zu ihrer "Gewährung" folglich erst noch einer Konkretisierung durch ein positives Tun des Leistungsträgers, nämlich einer durch Verwaltungsakt vorzunehmenden Leistungsbewilligung im konkreten Einzelfall. Auch dieses Erfordernis hängt nicht davon ab, ob die Hilfegewährung auf einem Individualanspruch oder einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung des Leistungsträgers gründet.

dd) Der Beklagte hat die in § 86 c SGB VIII vorausgesetzte Leistung - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht "fortgesetzt". Dazu genügte auf der einen Seite nicht allein schon das Vorhalten eines Angebotes an Tagesplätzen in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich; denn damit wäre, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, der Anwendungsbereich der §§ 86 c, 89 c SGB VIII ohne rechtfertigenden Grund eingeschränkt und - käme es nur auf das Vorhalten an - eine Unterbrechung der konkreten Hilfemaßnahme häufig nicht zu vermeiden. Andererseits ist auch im Falle eines Jugendhilfebedarfs, der auf einen Ganztagsplatz in einer Tageseinrichtung gerichtet ist, für eine Leistungsfortsetzung im Sinne des § 86 c SGB VIII nicht gefordert, dass der Jugendhilfeträger von sich aus auf den Hilfeberechtigten bzw. dessen Personensorgeberechtigten zugeht.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird eine Leistung aus dem Katalog des § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vor allem nicht erst dann im Sinne von § 86 c SGB VIII "fortgesetzt", wenn zu dem Vorhalten von Einrichtungen und Maßnahmen ein konkretes, individuelles Angebot des Trägers der Jugendhilfe hinzutritt, auf das die Kinder bzw. die Personensorgeberechtigten ohne weiteres zugreifen können. Zur "Leistungsfortsetzung" in diesem Sinne gehört lediglich, dass der neu zuständige örtliche Träger den Hilfefall in seine Regelungszuständigkeit übernimmt. Dies kann auch durch eine (nicht mit Unzuständigkeit begründete) Ablehnung konkreter, individueller Leistungen geschehen (s. dazu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache 5 C 51.01).

Eine solche Ablehnungsentscheidung hat der Beklagte hier nicht getroffen. Wie auch vom Berufungsgericht festgestellt, hat der Beklagte Frau T. in einem Schreiben vom 29. Februar 1996 zwar wissen lassen, dass er sich außerstande sehe, Kosten an die Klägerin zu erstatten, da in seinem Bereich Möglichkeiten zur Betreuung der Kinder vorgehalten würden, und Frau T. aufgefordert, die Zuweisung von Kindergartenplätzen in seinem Bereich zum nächstmöglichen Termin zu beantragen. Damit hat der Beklagte den Hilfefall aber nicht in seine Zuständigkeit übernommen, so dass das Oberverwaltungsgericht schon aus diesem Grund zu Recht dem genannten Schreiben keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat.

Das genannte Schreiben war - so hat es das Oberverwaltungsgericht bezeichnet - ein "Formularschreiben"; es hat sich, worauf auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hindeutet, nicht die Bedeutung einer Regelung des Hilfefalles im Sinne eines auf Grund eigener Entscheidungszuständigkeit erlassenen Ablehnungsbescheides (§ 31 SGB X) beigemessen. Der darin gegebene Hinweis des Beklagten, er "sehe (sich) außerstande, Kosten an H. ... zu erstatten", und die zugleich ausgesprochene "Bitte, (Frau T. solle) sich an ihre Gemeindeverwaltung (wenden) und ... die Zuweisung eines Kindergartenplatzes zum nächstmöglichen Termin (beantragen)", ergibt vielmehr, dass der Beklagte eine eigene verbindliche und abschließende Regelung des Hilfefalles nicht hat treffen wollen und auch nicht getroffen hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte dem Erstattungsbegehren der Klägerin entgegengehalten hat, er wäre jederzeit bereit gewesen, den Fall in seine Zuständigkeit zu übernehmen. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte selbst davon ausgeht, eine solche Übernahme liege nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat folglich einen Erstattungsanspruch der Klägerin wegen ihrer Aufwendungen im Ergebnis zu Recht für den gesamten Zeitraum bejaht, in dem der Beklagte der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe gewesen ist.

2. Auch der Höhe nach kann die Berechtigung des Kostenerstattungsverlangens nicht bezweifelt werden.

Zu Recht hat das Berufungsgericht wegen des Umfangs der Kostenerstattung nach § 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf die Verhältnisse im Bereich des erstattungsberechtigten Trägers abgestellt. In H. ist nach den Feststellungen der Vorinstanz die Kindertagesbetreuung als Pflegesatzfinanzierung nach § 77 SGB VIII gestaltet. Für die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin sind daher deren Aufwendungen ausgehend von dem mit der Einrichtung vereinbarten Pflegesatz maßgeblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordenen Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO a.F.

Ende der Entscheidung

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