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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 6.00
Rechtsgebiete: SGB VIII, VwGO, GG, BGB


Vorschriften:

SGB VIII § 27
SGB VIII § 33
SGB VIII § 38 a.F.
SGB VIII § 39
VwGO § 42 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1632
BGB § 1666
1. Die Jugendhilfeträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe die sorgerechtlichen Entscheidungen der Zivilgerichte (Vormundschaftsgerichte bzw. Familiengerichte) zu beachten, die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung von Jugendhilfe aber eigenverantwortlich zu prüfen.

2. Die Klagebefugnis des Sorgeberechtigten für eine Klage gegen die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe (Leistungen zum Unterhalt und zur Erziehung im Rahmen einer Vollzeitpflege) an die Pflegeltern wird durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen, welche dem Sorgeberechtigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen haben, nicht berührt.

3. Ist dem Sorgeberechtigten das Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht entzogen worden, so ist die Gewährung von Jugendhilfe gegen seinen erklärten Willen rechtswidrig und verletzt das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 6.00

Verkündet am 21. Juni 2001

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1999 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten und die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1997 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob eine personensorgeberechtigte Mutter, der vom Vormundschaftsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr bei Pflegeeltern lebendes Kind entzogen worden ist, der Leistung von Jugendhilfe an die Pflegeeltern widersprechen kann.

Die Klägerin ist die Mutter der am 16. Juli 1984 in D. geborenen E. N., die aus der Ehe der Klägerin mit dem 1986 verstorbenen A.N. hervorgegangen ist. Nach dem Tode ihres Mannes lernte die Klägerin die Beigeladenen S. kennen, die selbst vier Kinder haben. Mit Duldung der beigeladenen Ehefrau entwickelte sich eine intime Beziehung zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Ehemann, und beide Familien lebten in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Im Frühjahr 1991 zogen die Beigeladenen mit den Kindern von D. nach R. um; die Klägerin, die sich inzwischen mit den Beigeladenen überworfen hatte, bezog im Oktober 1991 eine eigene Wohnung in E. Durch privatschriftliche Vereinbarung vom 24. Juni 1991 legten die Klägerin und die Beigeladenen fest, dass die Tochter der Klägerin weiterhin in der Familie der Beigeladenen als Pflegekind leben solle. Am 9. Juli 1991 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Bewilligung von Jugendhilfe - Vollzeitpflege - in der Form der Unterbringung der Tochter in der Familie der Beigeladenen. Mit Bescheid vom 28. August 1991, gerichtet an die Beigeladenen ("Familie S."), bewilligte der Beklagte Pflegegeld gemäß §§ 39, 33 SGB VIII rückwirkend ab 9. Juli 1991 bis auf weiteres in Höhe von monatlich 969 DM.

Im September 1991 legte die Klägerin dem Jugendamt der Beklagten ihre Beziehungen zu den Beigeladenen offen und gab zu erkennen, dass sie in ihrer neuen Wohnung ihre Tochter wieder zu sich nehmen wolle. Mit Schriftsatz vom 15. November 1991 stellte sie beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - R. einen Antrag auf Herausgabe des Kindes. Das Vormundschaftsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 4. Dezember 1991 ab und ordnete gemäß § 1632 Abs. 4 BGB an, dass die Tochter zunächst bis zur Klärung der Frage, welche Entscheidung dem Kindeswohl dienlich sei, zumindest aber für die Dauer von zunächst drei Monaten, in der Pflegefamilie der Beigeladenen verblieb; insoweit wurde der Klägerin zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt der Stadt R. als Ergänzungspfleger übertragen. Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos (Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1992). Im Hauptsacheverfahren lehnte das Amtsgericht den Herausgabeantrag der Klägerin mit Beschluss vom 11. Mai 1994 ab und ordnete den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie der Beigeladenen an; Beschwerde und weitere Beschwerde der Klägerin blieben erfolglos (Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. August 1994; Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1996). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 2. Juni 1999 - 1 BvR 1689/96 - in: FamRZ 1999, S. 1417). Die Klägerin rüge zwar zu Recht eine Verletzung ihres Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die Entscheidungen der Instanzgerichte, welche die Bedeutung des Elterngrundrechts für das Verfahren verkannt hätten, indem sie ohne eingehende Begründung und ohne den Nachweis eigener Sachkunde von einem fachpsychologischen Gutachten abgewichen seien und den Sachverhalt unzureichend ermittelt hätten; ihr entstehe jedoch kein besonders schwerer Nachteil, da sie inzwischen einen erneuten Antrag auf Herausgabe des Kindes gestellt habe, in dem ihre grundrechtliche Position gewahrt werden könne. In dem Verfahren über den erneuten Herausgabeantrag der Klägerin hat das Amtsgericht R. der Klägerin mit Beschluss vom 11. Juli 1997 die elterliche Sorge u.a. für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Recht zur Antragstellung öffentlicher Hilfen entzogen; das dem Jugendamt der Stadt R. übertragene Recht zur Antragstellung öffentlicher Hilfe wurde gemäß Beschluss vom 18. Dezember 1997 einer Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin übertragen. Das Landgericht Düsseldorf hat im Beschwerdeverfahren ein neuerliches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 19. Mai 2001 zurückgewiesen.

In dieser Zeit wurden die Pflegegeldleistungen des Beklagten an die Beigeladenen mehrfach eingestellt und wieder aufgenommen. Vorübergehend sah das Jugendamt der Stadt E. seine Zuständigkeit als gegeben an und bewilligte den Beigeladenen ab 1. März 1993 Pflegegeld. Nach der für die Klägerin ungünstigen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 22. August 1994 sah der Beklagte seine Zuständigkeit erneut als gegeben an und bewilligte den Beigeladenen mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 bis auf weiteres Pflegegeld in Höhe von monatlich 1 115 DM. Die Hilfeleistung wurde gemäß Bescheid vom 29. September 1995 mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 eingestellt, auf den Widerspruch der Beigeladenen jedoch mit Bescheid vom 8. Februar 1996, gerichtet an die Beigeladenen, rückwirkend ab 1. Oktober 1995 in Höhe eines Betrages von monatlich 1 159 DM wieder aufgenommen. Ab 1. Februar 1997 stellte der Beklagte die Pflegegeldleistungen erneut ein, nachdem die Klägerin im vorliegenden Verfahren das klagestattgebende erstinstanzliche Urteil erzielt hatte. Vor einer Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hat der Beklagte - bis auf die Anforderung eines Kostenbeitrages in Höhe der Waisenrente - abgesehen.

Mit ihrer am 29. März 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung der an die Beigeladenen gerichteten Bescheide des Beklagten vom 28. August 1991 (Hilfegewährung ab 1. Oktober 1991), 19. Dezember 1994 (Hilfegewährung ab 1. Januar 1995) und 8. Februar 1996 (Hilfegewährung ab 1. Oktober 1995) beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei nicht klagebefugt, da eine Rechtsverletzung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme. Bei den angefochtenen Bescheiden handle es sich ausschließlich um (die Beigeladenen) begünstigende Verwaltungsakte. Da die Klägerin und die Beigeladenen nicht um die bewilligten Jugendhilfeleis-tungen konkurrierten, seien die für die so genannte Konkurrentenklage entwickelten Grundsätze nicht anwendbar. Eine mögliche Grundrechtsverletzung ergebe sich nicht aus dem elterlichen Sorgerecht, da dieses allein durch die Bewilligung von finanziellen Zuwendungen an die Beigeladenen nicht beeinträchtigt sei. Die Klägerin sei dadurch nicht gehindert worden, ihren Anspruch auf Herausgabe des Kindes gemäß § 1632 Abs. 1 BGB zu verfolgen. Soweit die wirtschaftliche Unterstützung der Beigeladenen möglicherweise zu einer faktischen Verfestigung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie beigetragen habe, liege eine bloße Reflexwirkung vor. Der Konflikt zwischen Eltern und Pflegeeltern sei allein durch die Vormundschaftsgerichte zu regeln, nicht durch den Träger der Jugendhilfe; dieser habe nicht die Aufgabe, vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen durch Vorenthaltung von Jugendhilfeleistungen entgegenzuwirken. Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus dem Antragsrecht der Klägerin; dieses begründe jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art kein Abwehrrecht. Zudem sei die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitraum gehindert gewesen, der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe durch die Bewilligung des so genannten Pflegegeldes an die Beigeladenen zu widersprechen, da es ihr nicht gelungen sei, die Entfernung der Tochter aus der Pflegefamilie zu erreichen. Wer den Aufenthalt eines Kindes nicht bestimmen dürfe, könne auch die wirtschaftliche Absicherung des Aufenthalts nicht verhindern. Soweit die Klägerin zu einem Kostenbeitrag herangezogen worden sei, hätte sie ihre Rechte im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Heranziehung wahren können.

Die Klägerin begründet ihre - vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene - Revision mit Verfahrensrügen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, ihre Klagebefugnis ergebe sich aus dem ihr als Personensorgeberechtigter allein zustehenden Anspruch auf Hilfe (§ 27 SGB VIII), ihren Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) und aus ihrem Elternrecht (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG), welches auch ein Bestimmungsrecht umfasse. Sie müsse sich die Jugendhilfemaßnahmen, die für sie die Belastung mit Erstattungsansprüchen des Jugendhilfeträgers zur Folge hätten, nicht aufdrängen lassen. Für die Ingangsetzung wirksamer Jugendhilfemaßnahmen sei ein entsprechender Antrag des Personensorgeberechtigten erforderlich; auch das in § 38 SGB VIII normierte Widerspruchsrecht des Personensorgeberechtigten sei nicht beachtet worden, ohne dass eine dieses Recht einschränkende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vorgelegen habe.

Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil ist mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht vereinbar. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückweisen müssen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht die angefochtenen Bescheide des Beklagten in dem angefochtenen Umfang aufgehoben.

Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Die Annahme fehlender Klagebefugnis trägt der Bedeutung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der Klägerin bei der Anwendung des Prozessrechts nicht hinreichend Rechnung. Das durch das Elternrecht geschützte Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) schließt die Rechtszuständigkeit zur Entscheidung über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) ein; eine gegen den Willen des Sorgeberechtigten gewährte Hilfe kann daher einen Eingriff in sein Elternrecht enthalten. Ob die Klägerin vor den Verwaltungsgerichten die Aufhebung der Hilfe zur Erziehung verlangen kann, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, sondern betrifft ihre Begründetheit und hängt davon ab, ob die Klägerin durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in ihren Rechten verletzt ist.

Der Zulässigkeit der Klage gegen die Gewährung von Pflegegeldleistungen an die Beigeladenen steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Elternrecht mit dem Ziel einer Herausgabe des Kindes vor den Zivilgerichten verfolgen konnte und erfolglos verfolgt hat, und dass zwischen dem familienrechtlichen und dem jugendhilferechtlichen Verfahren ein Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht insoweit besteht, als Pflegegeldleistungen an die Pflegeeltern den Verbleib der Tochter der Klägerin in der Pflegefamilie, den die Klägerin im Zivilrechtswege nicht beenden konnte, wirtschaftlich absichern. Denn die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Jugendhilfe gewährt werden darf oder muss bzw. zu versagen ist, unterliegt nicht der Entscheidungsbefugnis der Zivilgerichte, sondern ist vom Jugendhilfeträger bzw. im Streitfall von den Verwaltungsgerichten in eigener Zuständigkeit zu prüfen; dazu gehört auch die Berücksichtigung der Rechte des Sorgeberechtigten.

Das Sorgerecht der Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum für den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Entscheidungen der Zivilgerichte eingeschränkt, die vom Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren zwar als grundrechtswidrig angesehen, aber nicht aufgehoben worden sind; die Träger der Jugendhilfe und die Verwaltungsgerichte hatten diese Entscheidungen nicht zu überprüfen, sondern sie ihren Entscheidungen zugrundezulegen. Für den hier relevanten Sorgerechtsbereich, das Recht auf Inanspruchnahme öffentlicher Jugendhilfe (§ 27 SGB VIII) und auf Geltendmachung von Leistungen zum Unterhalt und zur Erziehung nach § 38 SGB VIII a.F., § 39 SGB VIII, lag ein Rechtsentzug durch das Vormundschaftsgericht im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zur Einstellung der Pflegegeldleistungen ab 1. Februar 1997 jedoch (noch) nicht vor. Das Amtsgericht R. hat der Klägerin mit dem Beschluss vom 4. Dezember 1991 mit Blick auf seine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, wonach das Kind "zunächst bis zur Klärung der Frage, welche Entscheidung dem Kindeswohl dienlich ist, zumindest aber für die Dauer von zunächst drei Monaten" in der Pflegefamilie zu verbleiben hatte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, damit aber keine Entscheidung über ihre Rechte auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung getroffen.

Solange ein (früher) vormundschafts- bzw. (jetzt) familiengerichtlicher Eingriff in das Elternrecht nicht vorliegt, entscheidet der Personensorgeberechtigte, der nach §§ 27 ff. SGB VIII unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hat, im Rahmen seiner Erziehungsverantwortung selbst über die Inanspruchnahme von Hilfen; er kann von diesem Recht Gebrauch machen, muss es aber nicht. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ist es die Aufgabe des Familiengerichts, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 BGB), gegebenenfalls eine Entziehung der Elternverantwortung und ihre Übertragung auf Dritte anzuordnen und so die Gewährung erforderlicher Hilfen sicherzustellen. Da das Recht der elterlichen Sorge der Klägerin bis zum Beschluss des Familiengerichts vom 11. Juni 1997 insoweit aber nicht entzogen war, konnte sie sich, nachdem sie selbst wieder mit der Tochter zusammenleben wollte, dahin gehend entscheiden, das mit dem Antrag vom 9. Juli 1991 erklärte Einverständnis mit der Unterbringung ihrer Tochter in der Familie der Beigeladenen zurückzuziehen. Soweit nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden alten Fassung des § 38 SGB VIII ein Vertretungsrecht der Pflegeperson in der Ausübung der elterlichen Sorge bestand, stand dieses unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Erklärung des Personensorgeberechtigten (§ 38 Abs. 1 SGB VIII a.F.). Wenn das Vormundschaftsgericht die Entscheidung der Klägerin nicht hinnehmen wollte, hätte es ihr auch das Recht auf Antragstellung für Leistungen der Jugendhilfe entziehen müssen; das Jugendamt des Beklagten hätte auf eine solche Entscheidung hinwirken können. Bis zu dem Beschluss des Amtsgerichts R. vom 11. Juni 1997 stand demnach der Klägerin die elterliche Sorge in Bezug auf Hilfen zur Erziehung zu. Eine Befugnis des Jugendhilfeträgers, in eigener Zuständigkeit einen Sorgerechtsmissbrauch festzustellen und sich ohne eine entsprechende Entscheidung des Vormundschafts- bzw. Familiengerichts über einen der Hilfegewährung entgegenstehenden Elternwillen hinwegzusetzen, besteht nicht.

Da Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII nur auf Antrag oder jedenfalls im Einverständnis des Sorgeberechtigten gewährt wird, ist die im streitgegenständlichen Zeitraum in der Zeit vom Oktober 1991 bis Ende Januar 1997 nach Rücknahme des Einverständnisses und gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Klägerin als insoweit sorgeberechtigter Mutter gewährte Hilfe rechtswidrig; die diese Hilfe verfügenden Bescheide sind daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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