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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 9.01
Rechtsgebiete: BSHG, Regelsatzverordnung


Vorschriften:

BSHG § 11
BSHG § 12
Regelsatzverordnung § 3 Abs. 1 Satz 1
1. Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den Fernsehempfang ermöglichen, sind in der Regel der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen.

2. Stehen jedoch Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 9.01 (5 PKH 39.01)

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz 1 Satz 2 des Tenors folgende Fassung erhält:

"Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 9. September 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1997 insoweit rechtswidrig waren, als sie die Übernahme der Kabelanschlussgebühren für Oktober 1996 in Höhe von 12,12 DM verweigerten."

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, die Grundgebühr für die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses in der von der Klägerin früher bewohnten Wohnung in K. im Monat Oktober 1996 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

Die von der Klägerin im Januar 1994 angemietete Wohnung war wie die gesamte Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen. Die hierfür vom Vermieter zu entrichtende monatliche Grundgebühr hatte die Klägerin gemäß § 3 des Mietvertrages als umlagefähige Betriebskosten zu tragen.

Im März 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der von ihrem Vermieter für das Jahr 1995 geltend gemachten Nebenkostennachzahlung, u.a. 109,92 DM Grundgebühr für den Kabelanschluss. Dies lehnte der Beklagte zunächst ab, übernahm aber auf den Widerspruch der Klägerin mit Abhilfebescheid vom 25. September 1996 den dem Vermieter zustehenden Nachzahlungsbetrag für die Kabelgebühren 1995.

Mit Bescheid vom 9. September 1996 hatte der Beklagte die der Klägerin für den Monat Oktober 1996 zustehende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung der vom Vermieter für 1996 mit rund 12,12 DM (ausgehend von 145,48 DM Jahresgebühr) monatlich kalkulierten Grundgebühr für den Kabelanschluss berechnet. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kabelgebühren für Oktober 1996 in Höhe von 12,12 DM hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die Empfangsmöglichkeiten, die ein Kabelanschluss biete, seien eine besondere Annehmlichkeit, die zur Aufrechterhaltung der Beziehung zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben nicht erforderlich sei. Selbst wenn aufgrund des Einzelfalls das Vorhalten eines Kabelanschlusses als notwendig anzusehen wäre, würden die Kosten für einen Kabelanschluss zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehören und grundsätzlich aus den Regelsatzleistungen zu decken sein. Dass es der Klägerin nicht möglich wäre, die Anschlussgebühren für das Kabelfernsehen aus den Regelsatzleistungen durch interne Umschichtungen zu erwirtschaften, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe auch keinen durch schutzwürdiges Vertrauen begründeten Anspruch auf weitere Übernahme der Kabelanschlussgebühren durch den Beklagten.

Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die laufenden Kosten für die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses im Fall der Klägerin der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zugeordnet. Diese Kosten gehörten im konkreten Fall vielmehr zu den grundsätzlich vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden laufenden Unterkunftskosten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO). Hierunter fielen neben der so genannten Kaltmiete alle Aufwendungen, die erforderlich seien, um dem Hilfesuchenden eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zu beschaffen, zu erhalten bzw. deren Nutzung zu ermöglichen, also die üblichen mit der Unterkunft verbundenen Mietnebenkosten, zu deren Übernahme sich der Mieter regelmäßig durch Vertrag verpflichte. Durch Art. 2 Nr. 7 d der Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984 (BGBl I S. 546) seien auch die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen Verteilanlage, zu denen die hier in Rede stehenden monatlichen Grundgebühren für die Nutzung von Breitbandanschlüssen gehörten, in den Kreis der umlagefähigen Betriebskosten aufgenommen worden (vgl. Nr. 15 b der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten BerechnungsVO). Dies rechtfertige allein jedoch noch nicht, die Kosten für die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses zu den tatsächlichen Aufwendungen i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO zu zählen. Richtig sei zwar, dass es schon seit den achtziger Jahren im Geschosswohnungsbau zunehmend üblich geworden sei, Wohnungen mit kostenpflichtigen Kabelfernsehanschlüssen auszustatten. Statistisch seien bundesweit im Jahre 1997 auch bereits zwischen 58 und 75 % der Haushalte an das Kabelnetz angeschlossen gewesen (vgl. das Statistische Jahrbuch 1998 für die BRD, S. 329). Zu bedenken sei jedoch, dass es technisch möglich sei, den Breitbandkabelanschluss einer Wohnung an das Kabelnetz durch den Einbau einer Filter- oder Sperrdose zu blockieren. Auch schlössen es die Vertragsbedingungen der Telekom für die Überlassung von Kabelanschlüssen nicht aus, aus einer Vielzahl angemeldeter Wohnungen (Wohneinheiten) einzelne abzumelden. Die Kosten für die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses könnten nach alledem nur unter der Voraussetzung zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO gerechnet werden, dass es dem um Sozialhilfe Nachsuchenden nicht möglich sei, die Übernahme dieser Betriebsnebenkosten vertraglich auszuschließen, und er ohne Übernahme dieser Betriebsnebenkosten die bei Berücksichtigung sämtlicher Kosten als sozialhilferechtlich angemessen anzusehende Wohnung auch nicht anmieten bzw. weiter bewohnen könne. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass es dem um Sozialhilfe Nachsuchenden ja freistehe, auch eine kostenangemessene Wohnung ohne Breitbandkabelanschluss zu mieten. Für Sozialhilfeempfänger sei es schon schwer genug, auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eine geeignete, nicht zu teure Unterkunft zu finden; wegen der ihnen zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel stünden sie oftmals vor kaum überwindlichen Schwierigkeiten. In Anbetracht dieser Situation und auch im Hinblick darauf, dass die Zahl der an das Kabelnetz angeschlossenen Wohnungen in den letzten Jahren erheblich gestiegen sei und noch weiter zunehme, erwiese es sich für die Wohnungssuche von Sozialhilfeempfängern jedoch als unzumutbar erschwerend, wenn man sie letztlich faktisch dadurch auf das doch begrenzte Wohnungsmarktsegment der Wohnungen ohne Breitbandkabelanschluss verwiese, dass man ihnen die Übernahme der hierfür aufgrund des Mietvertrags entstehenden Kosten auch für den Fall verweigerte, dass die Wohnung insgesamt, d.h. auch unter Berücksichtigung dieser Nebenkosten, sozialhilferechtlich gesehen angemessen sei. Dadurch errichtete man eine zusätzliche, den Zielen des Sozialhilferechts nicht dienliche Schranke. Es müsse nach alledem entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Nutzung des Breitbandkabelanschlusses verbundenen Kosten im Fall der Klägerin zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO gehörten; denn die Klägerin habe, wie der Beklagte nicht in Abrede gestellt habe, die Wohnung in K., deren sozialhilferechtliche Angemessenheit auch bei Berücksichtigung sämtlicher Nebenkosten außer Frage stehe, nur unter der Bedingung anmieten können, dass sie auch die laufenden Kosten für die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses übernehme, und sie sei auch in der Folgezeit nicht in der Lage gewesen, die Herausnahme der von ihr bewohnten Unterkunft aus der Verteilung der Breitbandkabelnutzungskosten gegen den Vermieter zu erwirken. Den Beklagten treffe hiernach die Verpflichtung, die von der Klägerin noch geltend gemachten Breitbandkabelnutzungskosten für Oktober 1996 zu übernehmen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Er rügt Verletzung des § 12 Abs. 1 BSHG und des § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO. Kosten des Kabelfernsehens gehörten mangels Zwangsläufigkeit nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern seien aus dem Regelsatz aufzubringen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das ursprünglich in der Form der Verpflichtungsklage erhobene Klagebegehren auf Übernahme der Kabelanschlussgebühren hat die Klägerin in der Revisionsinstanz mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 1997 die gesamten Kabelanschlussgebühren für das Jahr 1996 übernommen hat, umgestellt auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Darin liegt keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung i.S. des § 142 VwGO, sondern nur eine Beschränkung des bisherigen Verpflichtungsbegehrens ohne Veränderung des Klagegrundes (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206> und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 60.92 - <Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 4>). Diese Umstellung war zulässig, da sich das Verpflichtungsbegehren der Klägerin durch die nachträgliche Übernahme der Kabelanschlussgebühren erledigt hatte, die Klägerin aber in Anbetracht der noch unentschiedenen Widerspruchsverfahren für April und Mai 1997 ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kabelanschlussgebühren hat. Der Reduzierung des Klagebegehrens war durch Anpassung des berufungsgerichtlichen Tenors Rechnung zu tragen.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, der Beklagte sei verpflichtet, die der Klägerin für Oktober 1996 entstandenen Kabelanschlussgebühren als Kosten der Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO zu übernehmen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die laufenden Kosten für den Kabelanschluss im Streitfall nicht - wie das Verwaltungsgericht - der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, sondern der Unterkunft (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG) zugeordnet, für die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO laufende Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren sind, weil die Kabelanschlussgebühren im konkreten Fall nicht zur Disposition der Klägerin gestanden hätten. Das ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.

Zwar kann Fernsehen nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 95, 145 <146> = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 25; BVerwGE 106, 99 <102> = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 40) als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung, das dem Einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben, ein persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG) sein. Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den Fernsehempfang ermöglichen, sind deshalb in der Regel der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen und sind dann folglich aus den Regelsatzleistungen zu decken (vgl. BVerwGE 95, 145 <146> = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 21).

Ausnahmen resultieren aber daraus, dass die "persönlichen" Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung sind und deshalb die Zuordnung zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihre Grenze dort findet, wo Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (vgl. BVerwGE 105, 281 <288> = Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 12 = NJW 1999, 738). Stehen also Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter nach einer Kabelanschlusssperre als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft (vgl. BVerwGE 100, 136 <138> = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 33). Das tritt am deutlichsten hervor, wenn der Hilfeempfänger kein Fernsehgerät besitzt und auch kein persönliches Bedürfnis nach Fernsehen verspürt, gleichwohl aber eine bestimmte Wohnung nur anmieten bzw. weiterbewohnen kann, wenn er sich zur Zahlung der vom Vermieter verlangten Kabelanschlussgebühren verpflichtet. Nicht anders zu bewerten ist aber auch der Fall, dass der Hilfeempfänger Fernsehgerät und Antenne besitzt und nach den örtlichen Empfangsbedingungen auf den Kabelanschluss nicht angewiesen ist, gleichwohl aber die Kabelanschlussgebühren übernehmen muss, wenn er die Unterkunft erhalten oder behalten will. Im einen wie im anderen Fall stellen sich die Kabelanschlussgebühren als Aufwendungen dar, die dem Hilfeempfänger für Gewinnung oder Erhalt dieser Unterkunft zwangsläufig erwachsen, unabhängig davon, ob die Bereithaltung des Kabelanschlusses und die daraus folgende Möglichkeit der Kabelbenutzung seinem Willen und seinem persönlichen Bedürfnis entspricht, und die deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom Sozialhilfeträger als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen sind.

Zwangsläufig in diesem Sinne erwachsen - entgegen der Auffassung des Beklagten - dem Hilfeempfänger Kabelanschlussgebühren auch dann, wenn für ihn im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Trägers der Sozialhilfe eine bedarfsgerechte, sozialhilferechtlich angemessene Unterkunftsalternative ohne Kabelanschlussgebührenlast verfügbar sein sollte. Denn Kabelanschlussgebühren, die vom Vermieter zwingend verlangt werden, stellen einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden. Ob der Hilfebedürftige diese Wohnung anmieten darf oder sich auf eine andere Wohnung verweisen lassen muss, bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts des Hilfebedürftigen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 BSHG (vgl. BVerwGE 97, 110 <112 ff.> = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 28).

Dass die Kosten der von der Klägerin angemieteten Unterkunft (trotz der Kabelanschlussgebühren) den Rahmen des sozialhilferechtlich Angemessenen nicht überstiegen, hat der Beklagte dadurch anerkannt, dass er den ihm vor Vertragsschluss vorgelegten Mietvertrag hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten nicht beanstandet hat. Dementsprechend ist auch das Berufungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, zwischen den Beteiligten sei unstreitig, die von der Klägerin früher in K. bewohnte Wohnung sei insgesamt, d.h. auch unter Berücksichtigung dieser Nebenkosten, sozialhilferechtlich gesehen angemessen gewesen (vgl. Urteilsabdruck S. 12).

Eine Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe erübrigt sich angesichts des Obsiegens der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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