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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 9.07
Rechtsgebiete: NS-VEntschG, EntschG


Vorschriften:

NS-VEntschG § 2 Satz 5 Teilsatz 1
NS-VEntschG § 2 Satz 5 Teilsatz 3
EntschG § 3 Abs. 4
EntschG § 4 Abs. 2
EntschG § 4 Abs. 3
In Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen ist, gilt § 3 Abs. 4 EntschG entsprechend und findet nach Maßgabe von § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG Anwendung, wenn als Grundlage der Schätzung Erkenntnisse über Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG und die Zeit ihrer Entstehung vorhanden sind.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 9.07

Verkündet am 13. Dezember 2007

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren in Rechtsnachfolge eines Gesellschafters die Festsetzung einer höheren Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG - wegen des Verlustes eines Unternehmens.

Die Gesellschafter A. M. und M. M. der N. M. OHG waren Juden. Die Gesellschaft war Eigentümerin des Grundstücks K. Straße 56 - 57 in B. - M. Sie verkaufte es 1940. Im Kaufvertrag war der Einheitswert des Grundstücks zutreffend mit 117 900 RM angegeben. Die Gesellschaft wurde 1942 von Amts wegen gelöscht.

Der Gesellschafter M. M. wurde 1942/43 nach Riga deportiert und nach dem Krieg für tot erklärt. Der Gesellschafter A. M. wanderte 1938 nach Palästina aus. Er verstarb 1964 in Jerusalem und wurde von seiner Frau beerbt, die von ihren Söhnen B. M. und N. M. je zur Hälfte beerbt wurde. B. M. wurde von seinen noch unbekannten Erben, den durch den Nachlasspfleger L. U. vertretenen Klägern zu 1, beerbt. N. M. wurde von seiner Frau, diese von den Klägern zu 2 bis 5 beerbt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz stellte das Ausgleichsamt B. 1982 einen Ersatzeinheitswert in Höhe von 70 000 RM für das bewegliche Betriebsvermögen der N. M. OHG und 1986 einen Ersatzeinheitswert in Höhe von 51 300 RM für deren Betriebsgrundstück fest. Beide Bescheide sind bestandskräftig geworden.

Auf den Restitutionsantrag der Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger hin lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen B. mit Bescheiden vom 3. März 1998 und 25. Oktober 1999 zwar die Rückgabe des Unternehmens und des Grundstücks ab, stellte aber gleichzeitig fest, dass die Kläger als Rechtsnachfolger nach A. M. sowie die Conference on Jewish Material Claims against Germany als Rechtsnachfolgerin nach M. M. wegen des Verlustes des Unternehmens N. M. OHG einschließlich des dazugehörigen Grundstücks Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 VermG sind und ihnen ein Anspruch auf eine Entschädigung gegen den Entschädigungsfonds zusteht.

Im anschließenden Entschädigungsverfahren stellte die Oberfinanzdirektion B. mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 fest, dass die Rechtsvorgänger der heutigen Kläger in der Rechtsnachfolge nach dem Gesellschafter A. M. einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 185 735,34 DM gegen den Entschädigungsfonds besitzen. Ein Einheitswert für das gesamte Betriebsvermögen habe sich nicht ermitteln lassen. Der Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen in Höhe von 121 300 RM (51 300 RM für das Betriebsgrundstück und 70 000 RM für das bewegliche Betriebsvermögen) sei nicht verwertbar gewesen, weil der Ersatzeinheitswert für das Betriebsgrundstück zu niedrig angesetzt gewesen sei. Auch eine Reinvermögensermittlung nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG habe nicht vorgenommen werden können. Im Rahmen der daher erforderlichen Schätzung nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG sei der Ersatzeinheitswert für das bewegliche Betriebsvermögen in Höhe von 70 000 RM und der vor dem Schädigungszeitpunkt zuletzt festgestellte Einheitswert des Betriebsgrundstückes in Höhe von 117 900 RM zugrunde gelegt worden. Abzüglich der grundbuchlich gesicherten Belastungen in Höhe von 75 000 RM ergebe sich ein Betrag in Höhe von 112 900 RM, der zu vervierfachen sei. Von diesem Betrag in Höhe von 451 600 RM entfalle auf den Anteil des Gesellschafters A. M. die Hälfte, mithin 225 800 RM, wovon ein Rückforderungsbetrag wegen gezahlten Lastenausgleichs in Höhe von insgesamt 40 064,66 DM abzuziehen sei, so dass sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 185 735,34 DM ergebe.

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über den festgestellten Zahlungsanspruch in Höhe von 185 735,34 DM gegen den Entschädigungsfonds hinaus einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 61 355,03 € nebst Zinsen nach § 2 NS-VEntschG festzustellen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Ein für das gesamte Unternehmen der N. M. OHG festgestellter Einheitswert habe nicht ermittelt werden können. Ebenso liege kein für das gesamte Unternehmen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellter und verwertbarer Ersatzeinheitswert vor. Eine Addition des Ersatzeinheitswertes für das bewegliche Betriebsvermögen und des Einheitswertes für das Betriebsvermögen, sehe das Gesetz in § 4 Abs. 1 EntschG nicht vor. § 4 Abs. 2 EntschG könne ebenfalls nicht für die Entschädigungsberechnung herangezogen werden, da für die N. M. OHG weder eine Bilanz noch eine sonstige beweiskräftige Unterlage habe aufgefunden werden können. Da eine Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 und 2 EntschG nicht habe ermittelt werden können, sei sie nach § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen. Im Rahmen dieser Schätzung könne die Behörde auf alle verfügbaren Erkenntnisse zurückgreifen und dabei gegebenenfalls auch die für Zwecke des Lastenausgleichs entwickelten Bewertungsverfahren heranziehen (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 34). Zu Recht habe die Beklagte daher das bewegliche Betriebsvermögen mit 70 000 RM und das unbewegliche Betriebsvermögen mit 117 900 RM in die Berechnung eingestellt.

Von dem so ermittelten Unternehmenswert der N. M. OHG seien im Rahmen der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EntschG die auf dem Betriebsgrundstück lastenden Verbindlichkeiten abzuziehen, allerdings nur nach Maßgabe des § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG, also entweder gar nicht oder nur mit der Hälfte ihres Nennwertes. Zwar enthalte § 4 Abs. 3 EntschG anders als § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG keine Verweisung auf § 3 Abs. 4 EntschG. Gehöre aber zu einem Unternehmen ein Betriebsgrundstück, so könnten in der Regel dessen Einheitswert und die Höhe der eingetragenen Verbindlichkeiten aus dem Grundbuch entnommen werden, unabhängig davon, ob sonstige Unterlagen des Unternehmens ermittelt werden könnten. In solchen Fällen bestünden sowohl für § 4 Abs. 2 wie für § 4 Abs. 3 EntschG bezogen auf das Betriebsgrundstück und die im Grundbuch eingetragenen Verbindlichkeiten vergleichbare Erkenntnislagen. Deshalb sei es gerechtfertigt, bei der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EntschG derartige Verbindlichkeiten wie im Falle der Reinvermögensermittlung nach § 4 Abs. 2 EntschG maximal mit der Hälfte ihres Nennwertes anzurechnen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne im vorliegenden Fall von den im Grundbuch eingetragenen Verbindlichkeiten nur die am 14. November 1927 unter der laufenden Nummer 23 eingetragene Darlehensforderung in Höhe von nominell 30 000 FGM mit 15 000 FGM in die Berechnung einfließen. Alle nachfolgenden Verbindlichkeiten seien nach dem 15. September 1935 eingetragen und müssten daher nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG unberücksichtigt bleiben. Da somit gegenüber der Berechnung der Beklagten 60 000 FGM/RM Schulden weniger vor der Vervierfachung anzurechnen seien, verbleibe den Klägern ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 120 000 DM bzw. 61 355,03 €.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt die fehlerhafte Anwendung des § 3 Abs. 4 EntschG und des § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG im Rahmen der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EntschG.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Anwendung des § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dahin, dass bei der Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensentschädigung nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG Verbindlichkeiten nicht bzw. nur mit dem halben Nennwert abzuziehen sind, steht mit Bundesrecht in Einklang.

Dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG erfüllt sind und den Klägern damit ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds dem Grunde nach zusteht, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Höhe der Entschädigung nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 EntschG bemisst.

§ 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG bestimmt, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 EntschG entsprechend gelten. Das ist nicht dahin zu verstehen, dass die genannten Bestimmungen nebeneinander für alle Entschädigungen ungeachtet des zu entschädigenden Vermögens entsprechend gelten. Vielmehr knüpft § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG mit seiner Verweisung sowohl auf Regelungen in § 3 als auch auf solche in § 4 EntschG an die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen an. Da in § 3 EntschG die "Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen" geregelt ist, gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 EntschG über § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG dann entsprechend, wenn Grundvermögen oder landwirtschaftliches Vermögen zu entschädigen ist. Und da in § 4 EntschG die "Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen" geregelt ist, gelten § 4 Abs. 2 bis 4 EntschG über § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG dann entsprechend, wenn Unternehmen oder Anteile an Unternehmen zu entschädigen sind. Das schließt es allerdings nicht aus, dass in einer Norm für die eine Vermögensart Regelungen aus einer Norm für eine andere Vermögensart übernommen oder für entsprechend anwendbar erklärt werden, z.B. § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG mit der Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 und 4 EntschG.

Da die Kläger Entschädigung für den Anteil an einem Unternehmen beanspruchen und nach den nicht angegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für das Unternehmen kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden ist, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 bis 4 EntschG sowie § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG.

Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall eine Reinvermögensermittlung nach § 4 Abs. 2 EntschG möglich gewesen wäre. Immerhin war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Ersatzeinheitswert für das bewegliche Betriebsvermögen festgesetzt und waren der Einheitswert des dem Unternehmen gehörenden Grundstücks sowie die im Grundbuch eingetragenen Belastungen bekannt. Im Falle einer möglichen Reinvermögensermittlung führt die Verweisung von § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG zu § 4 Abs. 2 EntschG und von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EntschG zu § 3 Abs. 4 EntschG, der dann nach Maßgabe von § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG Anwendung findet.

Auch in Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen ist, gilt § 3 Abs. 4 EntschG entsprechend und findet nach Maßgabe von § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG Anwendung, wenn, wie im Streitfall, als Grundlage der Schätzung Erkenntnisse über Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG und die Zeit ihrer Entstehung vorhanden sind.

Zwar verweist § 4 Abs. 3 EntschG nicht auf § 3 Abs. 4 EntschG. Das spricht aber weder für noch gegen die entsprechende Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 EntschG im Rahmen der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EntschG, sondern ist allein dem Umstand geschuldet, dass § 4 Abs. 3 EntschG selbst keinerlei Vorgaben für die Schätzung aufstellt.

Auch der Gesetzentwurfsbegründung zu § 4 Abs. 3 EntschG (BTDrucks 12/4887 S. 34 zu Abs. 3: "Als Anhaltspunkt für die Schätzung können z.B. die Verhältnisse bei vergleichbaren Unternehmen herangezogen werden. Soweit dies zweckmäßig ist, kann auf die für die Zwecke des Lastenausgleichs entwickelten Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden.") lassen sich Hinweise weder für noch gegen die entsprechende Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 EntschG im Rahmen der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EntschG entnehmen.

Da die Schätzung nur ein Notbehelf ist, wenn eine Bemessungsgrundlage auch nach § 4 Abs. 2 EntschG nicht ermittelt werden kann, ist es gerechtfertigt, bei der Schätzung soweit wie möglich den in § 4 Abs. 2 EntschG für die Berechnung des Betriebsvermögens vorgegebenen Maßgaben zu folgen, d.h. nach Teilen des Betriebsvermögens zu differenzieren, die einzelnen Teile des Betriebsvermögens zu schätzen und in deren Gesamtschau zu einer Schätzung des gesamten Betriebsvermögens zu gelangen. Im Rahmen einer solchen, den in § 4 Abs. 2 EntschG vorgegebenen Maßgaben folgenden Schätzung ist es dann folgerichtig, bei der auf das Betriebsgrundstück bezogenen Schätzung auch den in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG für das Betriebsgrundstück in Bezug genommenen § 3 Abs. 4 EntschG entsprechend anzuwenden, wenn Erkenntnisse über Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG vorhanden sind.

Fehlen in Bezug auf ein Unternehmen jegliche Unterlagen und muss die Schätzung deshalb insgesamt pauschal durchgeführt werden, also ohne nach Teilen des Betriebsvermögens differenzieren zu können, so ist für eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 4 EntschG kein Raum. Denn sie könnte nicht an (gesondert geschätzten) langfristigen, dinglich gesicherten Verbindlichkeiten ansetzen, was Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 4 EntschG, gegebenenfalls mit der Maßgabe nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG, ist.

Gibt es dagegen wie im Streitfall hinreichende Erkenntnisse über langfristige, dinglich gesicherte Verbindlichkeiten, ist die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 4 EntschG auch im Rahmen der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EntschG gerechtfertigt. Auch die Beklagte hat die grundbuchlich gesicherten Belastungen im Rahmen der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EntschG abgezogen. Liegen wie im Streitfall weiter hinreichende Erkenntnisse über die Entstehungszeit dieser grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten vor, ist es geboten, den entsprechend geltenden § 3 Abs. 4 EntschG mit der Maßgabe nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG anzuwenden, weil auch insoweit die innere Rechtfertigung für diese Maßgaberegelung in § 2 Satz 5 NS-VEntschG zutrifft (vgl. im Einzelnen: Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 8.98 - VIZ 1999, 476, 477).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 61 355,03 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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