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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 70.97
Rechtsgebiete: GG, KDVG


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 3 Satz 1
KDVG § 5
KDVG § 9 ff.
Leitsätze:

Die Anerkennung eines Wehrpflichtigen, der sich in der ehemaligen DDR zur Ableistung eines verlängerten Wehrdienstes verpflichtet hatte, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen setzt voraus, daß sich bei ihm zwischenzeitlich ein Wandel in der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe vollzogen hat. Angesichts der nachteiligen Folgen, die eine Verweigerung des Grundwehrdienstes oder die Ableistung des Wehrersatzdienstes als "Bausoldat" in der ehemaligen DDR nach sich zog, sind an die Darlegung eines solchen Wandels keine hohen Anforderungen zu stellen.

Beschluß des 6. Senats vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 B 70.97 -

I. VG Berlin vom 09.06.1997 - Az.: VG 27 A 537.96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 B 70.97 VG 27 A 537.96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Albers und Dr. Henkel

beschlossen:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil hat Erfolg. Das Urteil leidet im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an dem gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind indessen nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger weder in der mündlichen Verhandlung noch anderweit vorgehalten, daß er sich in der ehemaligen DDR zur Ableistung sogar eines verlängerten Wehrdienstes verpflichtet habe, so daß er diesen Irrtum des Gerichts auch nicht habe richtigstellen können. Damit rügt der Kläger der Sache nach als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Dieser liegt auch vor. Es handelt sich bei dem angefochtenen Urteil um ine unzulässige "Überraschungsentscheidung".

Nach der ständigen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht stellt sich eine Entscheidung als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (siehe etwa BVerfG, NJW 1991, 2823; BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241).

Das Verwaltungsgericht hat hier die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgewiesen, weil nach seiner Überzeugung der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Grundgesetzes nicht getroffen habe. Da er sich in der ehemaligen DDR zur Ableistung sogar eines verlängerten Wehrdienstes verpflichtet habe, wäre seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur in Betracht gekommen, wenn er entscheidende Ereignisse hätte benennen können, die nach der Wiedervereinigung einen maßgeblichen Wandel in seiner gewissensmäßigen Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe hervorgerufen haben. Daran fehle es.

Das Verwaltungsgericht hat damit die Annahme, der Kläger habe sich in der ehemaligen DDR zur Ableistung sogar eines verlängerten Wehrdienstes verpflichtet, zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die Beschwerde bestreitet jedoch, daß der Kläger eine solche Verpflichtung abgegeben habe. Worauf das Gericht seine gegenteilige Annahme stützt, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Kläger nur erklärt, in der ehemaligen DDR gemustert worden zu sein. Daß er sich bei der Musterung oder später zur Ableistung eines verlängerten Wehrdienstes verpflichtet hätte, ist aus seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, Das Gericht hätte den Kläger daher darauf hinweisen müssen, daß und warum es von einer Verpflichtung dieses Inhalts ausging.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich in der DDR zur Ableistung sogar eines verlängerten Wehrdienstes verpflichtet, ist auch rechtlich erheblich. Wegen dieser Annahme hat es nämlich besondere Anforderungen an die Darlegung seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt. Es hat nicht nur eine Darlegung der Beweggründe des Klägers für die Gewissensentscheidung, sondern auch die Darlegung eines maßgeblichen Wandels in seiner gewissensmäßigen Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe nach der Wiedervereinigung verlangt. Es hat damit den Anspruch des Klägers zudem auch unter einem für ihn nicht erkennbaren rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt und auch dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

Ob das Vorbringen des Klägers, er habe sich nicht zu Ableistung eines verlängerten Wehrdienstes in der ehemaligen DDR verpflichtet, allerdings zutrifft, könnte angesichts des von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zulassungsbescheids der Ingenieurhochschule Berlin für das Studienjahr 1990/91 eher zweifelhaft sein. Aus der Zulassung ergibt sich nämlich, daß sie auf der Grundlage einer von ihm abgegebenen "Verpflichtungserklärung" erfolgt ist. Daraus folgt zunächst einmal, daß der Kläger eine Verpflichtungserklärung gegenüber der NVA abgegeben hat, woraus wiederum geschlossen werden könnte, daß er sich entgegen seinem Vorbringen in der ehemaligen DDR zu einem verlängerten Wehrdienst verpflichtet hat, weil eine Verpflichtung zur Ableistung der normalen Grundwehrdienstzeit oder sogar einer kürzeren Zeit höchst ungewöhnlich erscheint. Würde hier freilich nur das Mißverständnis einer offenkundigen Sachlage zu beseitigen sein, so wäre dies in den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses zu erwarten gewesen. Dies ist aber nicht geschehen. Auch die Beklagte hat von einer Stellungnahme - und damit von einer etwa sich aufdrängenden Klarstellung - abgesehen. Es fällt auch auf, daß der Kläger die Verpflichtungserklärung nicht vorgelegt hat, obgleich sich aus ihr doch die Dauer seiner Verpflichtung unmittelbar ergäbe und damit ohne weiteres sein Vorbringen in der Beschwerde hätte belegt werden können, daß das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren können allerdings die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht nicht ausräumen.

Da somit bereits ein Verfahrensmangel besteht, der zur Zurückverweisung führen muß, kommt es auf weitere Verfahrensrügen des Klägers nicht mehr an.

2. Die vom Kläger erstrebte Zulassung der Revision aus anderen Gründen indessen scheidet aus. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.

a) Das gilt zunächst für die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Frage, ob bei einem Antragsteller, der in der ehemaligen DDR zwar keinen Wehrdienst abgeleistet, sich dazu aber bereit erklärt hatte, "dieselben Erfordernisse an die Darlegung seiner Gewissensgründe" für die Verweigerung des Kriegsdienstes zu stellen sind wie bei einem "Reservisten der Bundeswehr", der nach Ableistung seines Grundwehrdienstes seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrt.

Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht an die Darlegung der Gewissengründe bei dem Kläger nicht "dieselben" Anforderungen gestellt, wie sie das Bundesverwaltungsgericht bei einem Reservisten der Bundeswehr verlangt (vgl. etwa Urteil vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 33). Es ist lediglich im Ansatz ähnlich wie bei Reservisten der Bundeswehr davon ausgegangen, daß bei einem Antragsteller, der sich in der ehemaligen DDR durch eine Verpflichtungserklärung zur Ableistung eines verlängerten Wehrdienstes bereit erklärt hatte, eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur in Betracht kommt, wenn sich in seiner ursprünglichen Einstellung gegenüber dem Wehrdienst ein "Wandel " vollzogen, sich seitdem "etwas Maßgebliches" verändert hat. Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts führt jedoch nicht auf eine Frage, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigt.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß sich auch im Falle des Klägers - trotz der unterschiedlichen rechtlichen und gesellschaftlichen Situation in der ehemaligen DDR - ein Wandel in der Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe vollzogen haben muß, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach wird als Kriegsdienstverweigerer nur anerkannt, wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt (§ 1 KDVG). Eine solche Gewissensentscheidung setzt wiederum voraus, daß der Antragsteller als Folge des Zwangs, Kriegsdienst mit der Waffe leisten zu müssen, in eine "schwere Gewissensnot" geriete (siehe etwa Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 6 B 22.94 = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 53). Ob eine solche Gewissensentscheidung im Einzelfall gegeben ist, ist eine Frage, die vornehmlich vom Tatsachengericht im Rahmen der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu beantworten ist (§ 108 Abs. 1 VwGO). Insoweit ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Verpflichtung des Klägers zur Ableistung eines verlängerten Wehrdienstes in der ehemaligen DDR der Sache nach als Indiz für das ursprüngliche Fehlen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst angesehen hat. Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unter diesen Umständen davon abhängig zu machen, daß sich zwischenzeitlich in der Einstellung zum Wehrdienst ein Wandel vollzogen hat, folgt ohne weiteres aus den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung.

Angesichts der Tatsache, daß es in der ehemaligen DDR kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab, sondern für Wehrpflichtige, die aus religiösen Anschauungen oder aus ähnlichen Gründen den Wehrdienst mit der Waffe ablehnten, als Alternative zum Grundwehrdienst nur der Dienst als "Bausoldat" mit möglicherweise einschneidenden Folgen für die weitere berufliche Entwicklung offenstand, sind allerdings an die Darlegung eines solchen Wandels keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes in der ehemaligen DDR darf jedenfalls nicht als ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gewertet werden wie im Falle eines seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Reservisten der Bundeswehr. Dies ist offensichtlich und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht im Falle des Klägers überhöhte Anforderungen an die Darlegung des Wandels in seiner Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe gestellt hat. Für diesen Wandel hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift im wesentlichen lediglich angeführt, daß er "als 18jähriger sicher noch nicht so konsequent gedacht habe wie heute" und jetzt die Konsequenzen seiner Verweigerung abschätzen könne, womit er - wie aus dem Gesamtzusammenhang seiner Begründungen ersichtlich ist - sagen will, daß er heute - nach der Wiedervereinigung - nicht mit den früher damit verbundenen beruflichen Nachteilen rechnen müsse. Daß sich an seiner gewissensmäßigen Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst etwas Maßgebliches geändert hätte, läßt sich daraus nicht entnehmen.

b) Das gilt auch, soweit die Beschwerde als Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - (Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5) geltend macht, die darin liegen soll, daß das Verwaltungsgericht (aa) die gebotene Abfolge der Prüfungsschritte nicht eingehalten und (bb) die Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten Zivildienstes nicht hinreichend gewürdigt habe. Die gerügten Abweichungen liegen indessen nicht vor.

aa) In der angeführten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar im Falle eines vom Bundesamt für den Zivildienst wegen unvollständiger Unterlagen ohne sachliche Prüfung abgelehnten Anerkennungsbegehrens beanstandet, daß das Verwaltungsgericht unmittelbar in eine "Vollprüfung" eingetreten ist, statt das Anerkennungsbegehren nach Vervollständigung der Unterlagen im Verwaltungsstreitverfahren zunächst in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen. In jenem Verfahren hatte der Kläger jedoch eine ausführliche Darlegung seiner Beweggründe für seine Verweigerung bereits mit der Klageerhebung nachgereicht, während er dies vorliegend erst in der mündlichen Verhandlung getan hat. Wenn der Antragsteller wie vorliegend nicht rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KDVG erfüllt hat, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen in entsprechender Anwendung des § 5 KDVG nicht möglich (siehe Urteil vom 6. Juli 1988 - BVerwG 6 C 9.87 - BVerwGE 80, 31 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 2). Eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den einzelnen Prüfungsschritten liegt auch insoweit nicht vor, als das Verwaltungsgericht hier das Anerkennungsbegehren des Klägers nicht zunächst in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 9 ff. KDVG über das "eingehendere Verfahren" geprüft hat, sondern unmittelbar in die "Vollprüfung" eingetreten ist. Denn die angeführte Entscheidung verlangt als zweiten Schritt die Durchführung eines "eingehenderen Verfahrens" nur im Falle, daß das Anerkennungsbegehren zunächst - als erstes - anhand der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KDVG zu prüfen ist und aufgrund dieser Prüfung Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensgründe verbleiben. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch - wie dargelegt - nicht gegeben, so daß das Verwaltungsgericht unmittelbar in die "Vollprüfung" eintreten durfte.

bb) Auch in der Frage der Würdigung der "lästigen Alternative" als Indiz für den Nachweis der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung weicht das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil nicht von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die insoweit gerügte Abweichung liegt schon darum nicht vor, weil sich diese Entscheidung nur zu Gewicht und Bedeutung dieses Indizes im "eingehenderen Prüfungsverfahren" und nicht im Verfahren der "Vollprüfung" verhält, um das es hier geht. Im übrigen liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch darum nicht vor, weil das Indiz der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" nur zum Tragen kommt, wenn der Antragsteller, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zur Überzeugung des Gerichts schlüssig dargelegt hat (siehe zuletzt Beschluß vom 15. November 1996 - BVerwG 6 B 61.96 - Buchholz 448.6 § 6 KDVG Nr. 3 m.w.N.). Das war nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden - da nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 3 VwGO) vorliegend jedoch nicht der Fall (UA S. 7).

3. Da das angefochtene Urteil an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet und auf der Verletzung der genannten Verfahrensvorschrift auch beruht, weitere Zulassungsgründe hingegen nicht durchgreifen, macht der Senat zur Beschleunigung des Verfahrens von der ihm durch § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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