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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.10.1997
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 86.97
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 1
Beschluß vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 86.97

Leitsatz: Das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG berechtigt einen Studenten nicht dazu, selbst zu entscheiden, welche Leistungen erforderlich sind, um ein Praktikum mit Erfolg zu absolvieren. Ebensowenig ist Art. 4 Abs. 1 GG zu entnehmen, daß ein Leistungsnachweis für ein universitäres Praktikum selbst dann zu erteilen ist, wenn geforderte Leistungen aus Gewissensgründen nicht erbracht worden sind (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 18. Juni 1997

I. VG Gelsenkirchen vom 09.10.1996 - Az.: VG 4 K 2834/95 II. OVG Münster vom 29.08.1997 - Az.: OVG 22 A 6048/96


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 B 86.97 OVG 22 A 6048/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, den Richter Albers und die Richterin Eckertz-Höfer

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :

1. Der Kläger begehrt im Ausgangsverfahren u.a. eine Verpflichtung der beklagten Universität, ihm einen Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme an einer Anfängerübung in Zoologie zu erteilen. An dieser Übung hat der Kläger eingeschränkt teilgenommen, nämlich ohne Präparationen und Sektionen an Tieren vorzunehmen, die zu Ausbildungszwecken getötet wurden. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht haben seine Klage abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist, soweit ihre Zulässigkeit unterstellt werden kann, jedenfalls unbegründet.

a) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Es muß sich mithin eine konkrete Rechtsfrage stellen, die in dem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies ist darzulegen (stRspr, vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 Nr. 18 = BVerwGE 13, 90, 91 und Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11).

Hieran gemessen kommt der mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Nach Auffassung der Beschwerde bedarf folgende Frage der Klärung:

"Kann ein Student einen Teilnahmeschein betreffend die zoologische Anfängerübung erhalten, wenn er durch eine teilweise Beteiligung an den praktischen Übungen, durch ein beobachtendes Begleiten der praktischen Übungen seiner Kommilitonen und durch ergänzende private Fortbildung imstande war, das gewonnene Verständnis für die Komplexität tierischer Organismen als dem Ausbildungsziel entsprechend in einer Klausur nachzuweisen, wenn sich das Bestehen des Praktikumsleiters und der Beklagten auf das Absolvieren sämtlicher Übungen hiernach also als Eingriff in die Gewissensentscheidung des Studenten und sein Gleichbehandlungsrecht unter lediglich formaler Begründung mit der Lehrfreiheit darstellt?"

Diese Frage wäre indes in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat das nichtrevisible Landesrecht dahin gehend ausgelegt, daß das Bestehen einer Klausur nicht ausreiche, um den in der fraglichen Übung geforderten Leistungsnachweis zu erlangen (vgl. § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Studienordnung für den Studiengang Biologie mit dem Abschluß Diplom an der Ruhr-Universität Bochum vom 27. Januar 1987). Deshalb war für das Berufungsgericht entscheidend, daß der Kläger einen Leistungsnachweis für eine Übung begehrt, in der er die verlangten Leistungen nur teilweise erbracht hat. An die Auslegung des Landesrechts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). In Konsequenz dieser Auslegung hat das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Gewissengründe, die ihn gehindert haben, sich an bestimmten mit der Tötung von Tieren verbundenen Aufgaben zu beteiligen, für unbeachtlich gehalten. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Auch dem Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht zu entnehmen, daß ein Leistungsnachweis selbst dann zu erteilen ist, wenn die geforderten Leistungen, sei es auch aus Gewissensgründen, nicht erbracht worden sind.

Der Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 5.96 - (Buchholz 421.2 Nr: 151) kann anderes nicht entnommen werden. Aus dieser Entscheidung geht vielmehr hervor, daß ein Student, dem sein Gewissen die Teilnahme an zoologischen Praktika mit eigens dafür getöteten Tieren verbietet, allenfalls vor Beginn eines Praktikums bei dem zuständigen Hochschullehrer bzw. Prüfungsamt - notfalls auch durch Beschreiten des Rechtswegs - erreichen kann, daß die Leistungsanforderungen modifiziert werden. Er hätte hierzu für jede einzelne sein Gewissen belastende Übung konkrete und im Hinblick auf das Ausbildungsziel geeignete Angebote gewissensschonender Alternativübungen zu unterbreiten. Der genannten Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1997 (a.a.O.) ist zu entnehmen, daß diese Angebote ggf. zu akzeptieren sind, wenn weder der Ablauf des regulären Praktikums gestört wird, noch die Bereitstellung alternativen Materials mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden und auch der Ausbildungserfolg nicht in Frage gestellt ist. Hieraus ist ohne weiteres zu folgern, daß auch Gewissensgründe einen Studenten nicht dazu berechtigen, selbst zu entscheiden, welche Leistungen erforderlich sind, um ein universitäres Praktikum mit Erfolg zu absolvieren.

b) Die mit der Beschwerde erhobene Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu der genannten Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 5.96 - ist bereits unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz - unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - mit einem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder Bundesverfassungsgerichts widerspricht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Diese Voraussetzungen sind im einzelnen darzulegen, d.h. es müssen die einander widersprechenden Rechtssätze aufgezeigt und deren Entscheidungserheblichkeit dargetan werden.

Hier ist der Beschwerde schon nicht zu entnehmen, mit welchem entscheidungserheblichen Rechtssatz das Berufungsgericht der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen könnte. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei auf die Bedeutung der Bemühungen des Klägers im Rahmen seiner grundgesetzlich geschützten Gewissensfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und auf die Zurückweisung der Bemühungen des Klägers um alternative Übungen nicht eingegangen. Damit legt die Beschwerde aber keinen vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsatz dar. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dem Rechtssatz, daß der Kläger ohne Erbringung der geforderten Leistungen auch nicht den entsprechenden Leistungsnachweis erhalten könne. Die Beschwerde beanstandet nicht diesen Rechtssatz, sondern wendet sich statt dessen dagegen, daß die Universität vom Kläger bestimmte Leistungen gefordert hat, anstelle alternative Angebote zu akzeptieren. Um eine Frage der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht es dabei offenkundig nicht.

c) Die Beschwerde hat auch nicht in der erforderlichen Weise geltend gemacht, daß das Berufungsgericht gegen seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Ob sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, ist allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung aber kam es auf die von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere zur Geeignetheit der alternativ angebotenen oder durchgeführten Übungen und Arbeiten, nicht an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 14 Abs. 3 und 1 Satz 1 GKG n.F. Niehues Albers Eckertz-Höfer

Ende der Entscheidung

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