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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 20.98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:

Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses bei einer erforderlichen Neubewertung der Prüfungsleistung nur, soweit sie auf einer Änderung des Bewertungssystems oder einem Nachschieben beliebiger Gründe beruht.

Eine im Rahmen einer Neubewertung unzulässige Änderung des Bewertungssystems ist lediglich bei einer Änderung der prüfungsspezifischen Bewertungskriterien gegeben. Darunter sind diejenigen Kriterien zu verstehen, nach denen der Prüfer die festgestellten fachlichen Vorzüge und Mängel einer Prüfungsleistung einem vorgegebenen Notensystem zuordnet. Eine Änderung des Bewertungssystems liegt nicht schon ohne weiteres in der erstmaligen Berücksichtigung eines neu erkannten Fehlers oder einer anderweitigen an die Stelle der fehlerhaften Korrektur tretenden nachteiligen Einzelwertung.

Als ein unzulässiges Nachschieben beliebiger Gründe ist es nicht anzusehen, wenn der Prüfer eine früher als falsch bewertete, nunmehr jedoch als vertretbar anzusehende Lösung erstmals auf ihre sachgerechte Durchführung untersucht und sich auf dieser Grundlage neue Einwendungen ergeben.

Urteil des 6. Senats vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 -

I. VG Minden vom 11.05.1994 - Az.: VG 3 K 139/93 - II. OVG Münster vom 04.06.1997 - Az.: OVG 22 A 3025/94 -


BVerwG 6 C 20.98 OVG 22 A 3025/94

Verkündet am 14. Juli 1999

Fechter Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Albers, Dr. Henkel, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Dezember 1992 verpflichtet wird, die Klägerin über das Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Bewertung der von der Klägerin in der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Hausarbeit.

Die Klägerin unterzog sich im Jahre 1992 der zweiten juristischen Staatsprüfung, die sie mit "ausreichend" (5,3 Punkte) bestand. Die Hausarbeit, gegen deren Bewertung mit "ausreichend" (5 Punkte) sie sich ausschließlich wendet, betraf einen baunachbarrechtlichen Verwaltungsrechtsstreit wegen der Errichtung einer Garage. In ihrem dazu gefertigten Gutachten begründete sie die Klagebefugnis des Nachbarn damit, daß dieser durch die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung jedenfalls in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Weitere nachbarschützende Vorschriften untersuchte sie in diesem Zusammenhang nicht. Der Erstkorrektor warf der Klägerin in seinem Gutachten, dem sich die anderen Prüfer anschlossen, insoweit vor, sie habe die "Filterfunktion" der Klagebefugnis für die Nachbarklage verkannt, da schon bei der Klagebefugnis alle Normen, denen ersichtlich keine nachbarschützende Funktion zukomme, auszuscheiden seien.

Nachdem die Klägerin gegen den Prüfungsbescheid Klage auf Neubescheidung erhoben hatte, bat der Beklagte den Prüfungsausschuß darum, die Hausarbeit der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen erneut zu bewerten. Der Erstkorrektor führte daraufhin in seiner Stellungnahme, der sich die Mitprüfer anschlossen, aus, es sei zwar vertretbar, die Problematik des Drittschutzes nicht im Rahmen der Klagebefugnis, sondern erst zu Beginn der Begründetheitsprüfung zu erörtern; es wäre dann allerdings im Gutachten zu erläutern gewesen, warum die Drittschutzproblematik aus der Zulässigkeitsprüfung ausgeklammert werde, obwohl sie in der Praxis durchaus dort erörtert werde. Die Benotung der Hausarbeit änderte die Prüfungskommission nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheides verpflichtet, die Klägerin über das Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Das Berufungsgericht hat die hiergegen von beiden Beteiligten eingelegten Berufungen durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei nicht begründet, da die Prüfungskommission im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen habe. Sie habe nämlich das der Erstbewertung zugrundeliegende Wertungssystem dadurch verändert, daß sie die als fehlerhaft erkannte Bewertung, die Klägerin habe die "Filterfunktion" der Klagebefugnis für die Nachbarklage verkannt, durch den Vorwurf ersetzt habe, die Klägerin habe insoweit ihr methodisches Vorgehen nicht erläutert. Ob die verbleibende (rechtmäßige) Prüferkritik ohne den Bewertungsfehler das bisherige Prüfungsergebnis trage, könnten nicht der Beklagte, sondern allein die Prüfer beurteilen. Eine solche Neubewertung der Hausarbeit der Klägerin hätten die Prüfer jedoch bislang noch nicht vorgenommen. Die Berufung der Klägerin sei nicht begründet, da ihre weiteren Einwände gegen die Hausarbeit unberechtigt seien.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Mai 1994 aufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1997 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis zu Recht bestätigt. Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin über das Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden. Es ist ihm danach nicht nur verwehrt, den bereits zurückgenommenen ursprünglichen Vorwurf, die Klägerin habe die Filterfunktion der Klagebefugnis bei der Nachbarklage verkannt, zu berücksichtigen. Er darf vielmehr auch die spätere Kritik, die Klägerin hätte bei der Behandlung der Klagebefugnis zumindest ihr methodisches Vorgehen erläutern müssen, nicht in die Neubewertung der Hausarbeit, um die es hier allein geht, einfließen lassen.

1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe mit seiner Auffassung, das verwaltungsinterne Kontrollverfahren sei vorliegend noch nicht hinreichend durchgeführt worden, Art. 12 Abs. 1 GG unrichtig angewendet.

Zwar könnten insbesondere die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Prüfer hätten noch keine Neubewertung der Hausarbeit der Klägerin auf der Grundlage der verbleibenden (rechtmäßigen) Kritik durchgeführt, auch dahin verstanden werden, daß es eine erneute, nunmehr sachlich fehlerfreie Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens verlangt. Ein solche Verpflichtung ließe sich in der Tat nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG ableiten. Denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchgeführt. Auch wenn den Prüfern in diesem Verfahren Bewertungsfehler unterlaufen sein sollten, so ändert dies nichts daran, daß dieses Verfahren abschließend durchgeführt worden ist, zumal da sich die Prüfer hier in zutreffender Einschätzung der Reichweite des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens mit allen Einwänden der Klägerin - seien sie prüfungsspezifischer oder fachlicher Natur - befaßt haben.

Schon aus dem Tenor der angegriffenen Entscheidung wird aber deutlich, daß das Berufungsgericht nicht die erneute Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens verlangt. Denn der durch das Berufungsgericht infolge der Zurückweisung der Berufung des Beklagten aufrechterhaltene Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lautet eindeutig auf eine Neubescheidung durch den Beklagten. Außerdem hat das Berufungsgericht der Sache nach nicht einen fehlerhaften Ablauf des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens festgestellt, sondern nur einen materiellen Bewertungsfehler beanstandet. Eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck dieses Kontrollverfahrens, der darin besteht, schon im Verwaltungsverfahren einen effektiven Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sicherzustellen (BVerfGE 84, 34, 45/46; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, S. 261). Dementsprechend kommt dieses Verfahren in der Regel nur vor Einleitung des Klageverfahrens oder im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - gegebenenfalls unter Aussetzung desselben - in Betracht. Es könnte allenfalls eine Verurteilung zur erstmaligen Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens in Frage kommen, wenn sich das Prüfungsamt, was hier nicht der Fall war, weigern sollte, überhaupt ein solches Verfahren durchzuführen.

2. Die Revision ist dagegen begründet, soweit der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe Art. 3 Abs. 1 GG unrichtig angewendet, indem es davon ausgegangen sei, daß die Prüfer bei der erneuten Bewertung der Hausarbeit der Klägerin gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen hätten.

a) Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot scheidet hier allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deswegen aus, weil die bei der Neubewertung erhobene Kritik, die Klägerin hätte bei der Klagebefugnis ihr methodisches Vorgehen erläutern müssen, bereits in der ursprünglichen Kritik enthalten gewesen sei. Soweit der Beklagte insoweit vorträgt, die Prüfer hätten von Anfang an die von der Klägerin gewählte Lösung bei der Klagebefugnis nicht als unvertretbar oder falsch qualifizieren wollen, sondern vornehmlich die für eine praktische Arbeit nicht überzeugende und damit wenig verständliche Darstellung der Gedankengänge der Klägerin bemängeln wollen, stehen dem die mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen.

Das Berufungsgericht hat die ursprüngliche Kritik der Prüfer, die Klägerin habe die "Filterfunktion" der Klagebefugnis bei der Nachbarklage verkannt, dahin verstanden, daß die Lösung der Klägerin damit als nicht vertretbar bewertet worden ist. Diese Feststellung kann als Ergebnis der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vom Revisisonsgericht allein daraufhin überprüft werden, ob es unter Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zustande gekommen ist. Ein derartiger Verstoß wird jedoch selbst von dem Beklagten nicht geltend gemacht. Er ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr bietet sich die der Prüferkritik vom Berufungsgericht gegebene Auslegung vom allgemeinen Sprachgebrauch her nachgerade an. Wenn der Erstkorrektor erklärt, die Klägerin habe die "Filterfunktion" der Klagebefugnis verkannt, kann diese Bemerkung nur dahin verstanden werden, daß er den von der Klägerin gewählten Lösungsweg als fehlerhaft angesehen hat. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn er hinzugefügt hätte, daß der Lösungsweg gleichwohl vertretbar sei, was er jedoch nicht getan hat.

b) Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht Inhalt und Reichweite des verfassungsrechtlichen Verschlechterungsverbots verkannt hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Grundsatz der Chancengleichheit auch im Verfahren der Leistungsbewertung bei Anwendung der Bewertungskriterien zu beachten. Das bedeutet insbesondere, daß ein Prüfer bei einer aufgrund eines erkannten Bewertungsfehlers erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 272, 279). Er darf mit anderen Worten bei der Neubewertung das der ursprünglichen Bewertung der Prüfungsarbeiten aller Prüflinge zugrunde gelegte Bewertungssystem, soweit es rechtmäßig ist, nicht verändern (Beschluß vom 11. Juni 1996 - BVerwG 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 141, 142).

Der Begriff des Bewertungssystems umfaßt dabei nur diejenigen Bewertungskriterien, die in den prüfungspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers fallen. Es sind damit also allein diejenigen Kriterien gemeint, nach denen der Prüfer die festgestellten fachlichen Vorzüge und Mängel einer Prüfungsleistung einem vorgegebenen Notensystem zuordnet. Darunter sind etwa die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung und Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung der Fehler einer Bearbeitung sowie die auf durchschnittliche Anforderungen bezogene Einschätzung der Leistung zu verstehen. Solange nicht dieses Bewertungssystem geändert wird, ist eine Verschlechterung der Note jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Neubewertung lediglich der Korrektur eines erkannten Bewertungsfehlers dient. Wird die Note in einem solchen Fall dennoch verschlechtert, kann dies nur auf einer Änderung des Bewertungssystems beruhen, was aber aus den genannten Gründen nicht zulässig ist (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 279, 280).

Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitete so verstandene Verbot der Verschlechterung des Prüfungsergebnisses verhält sich daher beispielsweise nicht zu der Frage, ob der Prüfer bei der Neubewertung einer Prüfungsleistung einen bisher und nur hier übersehenen Fehler berücksichtigen darf. Das gilt ebenso für die Frage, ob in die erneute Bewertung einfließen darf, daß beispielsweise das ursprünglich zuerkannte Gesamtergebnis auf einer mathematisch fehlerhaften Addition der für die einzelnen Prüfungsleistungen vergebenen Punkte beruht. Insoweit sind andere Erwägungen wie etwa die des Vertrauensschutzes anzustellen. Ihnen ist hier allerdings nicht nachzugehen, da die Prüfer bei der Neubewertung der Hausarbeit der Klägerin die bisherige Note unverändert beibehalten haben.

bb) Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels ist als solches nicht zu beanstanden. Vielmehr ist es Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, daß und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 278). Die für die Beibehaltung angegebenen Gründe dürfen allerdings wiederum nicht auf einer Änderung des Bewertungssystems beruhen. Das hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen.

Das Berufungsgericht hat allerdings den Begriff des Bewertungssystems mißverstanden. Daß die Prüfer die als fehlerhaft erkannte ursprüngliche Kritik, die Klägerin habe die "Filterfunktion" der Klagebefugnis für die Nachbarklage verkannt, durch den Vorwurf ersetzt haben, die Klägerin habe insoweit ihr methodisches Vorgehen nicht erläutert, bedeutet keine Änderung des Bewertungssystems. Eine solche liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon allein darin, daß die Prüfer bei der erneuten Bewertung Einzelleistungen erstmalig als fehlerhaft erkennen und als nachteilig berücksichtigen. Eine Änderung des Bewertungssystems läge vielmehr, wie oben ausgeführt, nur dann vor, wenn die Prüfer insoweit ihre prüfungsspezifischen Bewertungskriterien geändert hätten. Das ist vorliegend nicht geschehen.

Die Prüfer haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich die nunmehr als vertretbar erachtete Lösung der Klägerin daraufhin beurteilt, ob sie auch sachgerecht durchgeführt worden ist, was bisher noch nicht geschehen war. Sie haben damit nur die Folgerung daraus gezogen, daß die ursprüngliche Bewertung der Lösung der Klägerin als fehlerhaft nicht aufrechterhalten werden konnte. Ihr Bewertungssystem haben sie damit nicht verändert. In diesem Sinne hat es der Senat auch schon bisher nicht als Änderung des Bewertungssystems angesehen, daß die Prüfer beispielsweise ihre Kritik an Teilen einer Hausarbeit nicht mehr als den Vorwurf eines Relationsfehlers aufrechterhalten, sondern nunmehr als den der Unübersichtlichkeit und Unzweckmäßigkeit des Aufbaus modifiziert haben (Beschluß vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 143).

cc) Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturfehlers darf ferner auch nicht darauf beruhen, daß die Prüfer im Rahmen der Neubewertung "beliebige Gründe" nachschieben (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 278). Im Rahmen der Neubewertung dürfen zwar grundsätzlich neue Einwände erhoben werden. Sie müssen aber in sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Prüfers stehen, die Prüfungsleistung anhand des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems fachlich richtig und gerecht zu bewerten. Sie dürfen, selbst wenn sie fachlich gerechtfertigt sind, nicht grundlos sein, insbesondere nicht auf eine nachträgliche und gleichheitswidrige Änderung der Prüfungspraxis hinauslaufen. Eine zugunsten des Prüflings notwendige Korrektur einer früheren nachteiligen Bewertung darf vor allem nicht durch neue nachteilige Einzelbewertungen zunichte gemacht werden, die ersichtlich nur erfolgen, um unter allen Umständen eine Verbesserung der Note auszuschließen.

Eine solche unzulässige Kompensation einer als fehlerhaft erkannten Kritik liegt jedoch nicht vor, wenn der Prüfer eine bei der Neubewertung nunmehr als vertretbar anzusehende Lösung folgerichtig daraufhin untersucht, ob sie auch sachgerecht durchgeführt worden ist. Das Verschlechterungsverbot ist also nicht berührt, wenn der Prüfer nach der Korrektur eines früheren Bewertungsfehlers die Prüfungsleistung anderweitig anhand der sich dann ergebenden Kriterien mißt. Ergeben sich dabei neue Einwendungen, so stellen sie sich lediglich als Folge der Rücknahme der ursprünglichen Kritik dar. Die Berücksichtigung solcher Einwendungen bei der Neubewertung kann auch darum nicht als ein unzulässiges Nachschieben beliebiger Gründe angesehen werden, als von den Prüfern nicht verlangt werden kann, bei jeder Einwendung gegen eine Prüfungsleistung hilfsweise zu erläutern, wie die Prüfungsleistung zu beurteilen wäre, wenn die Einwendung nicht zuträfe.

Daß Prüfer dann, wenn sie eine ursprünglich als falsch angesehene Lösung jetzt als vertretbar zu behandeln haben, die Prüfungsleistung auf der neuen Grundlage auf ihre folgerichtige und sachgerechte Durchführung und Begründung hin bewerten, ist angesichts des Grundsatzes der Chancengleichheit sogar erforderlich. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, alle Prüflinge gleich zu behandeln, was sich nicht zuletzt in einer gleichmäßigen Benotung niederschlägt (Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, S. 280, 281). Er verbietet dabei nicht nur eine Verschlechterung zu Lasten des Prüflings, sondern grundsätzlich auch eine Verbesserung seiner Chancen im Verhältnis zu den anderen Prüflingen. So wäre es beispielsweise mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozeß anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfGE 84, 34, 52). Ihre Prüfungsleistung darf also nur anhand derselben prüfungsspezifischen Wertungen beurteilt werden, nach denen auch die Leistung der übrigen Prüflinge beurteilt worden ist.

Ein Prüfling, der sich gegen eine seines Erachtens fehlerhafte fachliche Bewertung an die Verwaltungsgerichte wendet, erhält dadurch der Natur der Sache nach zwar im Verhältnis zu den anderen Prüflingen, die dies nicht tun, eine bessere Chance. Wenn das Verwaltungsgericht seine sich gegen eine nachteilige Einzelwertung richtende Rüge als berechtigt ansieht, darf diese bei der Neubewertung der Prüfungsleistung nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie sich auch in der Bewertung der Prüfungsleistung der anderen Prüflinge nachteilig niedergeschlagen hat. Ein Prüfling, der mit einer Rüge gegen eine nachteilige Einzelwertung vor Gericht erfolgreich war, kann jedoch angesichts des Rechts auch der übrigen Prüflinge auf Chancengleichheit es den Prüfern nicht verwehren, seine Prüfungsleistung daraufhin zu überprüfen, ob die nunmehr als vertretbar zu behandelnde Lösung auch folgerichtig und sachgerecht begründet worden ist. Vielmehr müssen neue fachliche oder auch prüfungsspezifische Einwendungen, die sich bei der erforderlichen erneuten Durchsicht der Prüfungsleistung ergeben, berücksichtigt werden dürfen, da sie bei einer von vornherein rechtsfehlerfreien Bewertung der Prüfungsleistung auch hätten erhoben werden müssen.

Die Prüfer haben hier bei der erneuten Bewertung der Hausarbeit die von der Klägerin gewählte Lösung bei der Klagebefugnis als vertretbar angesehen, jedoch moniert, daß sie im Gutachten nicht erläutert habe, warum sie die Drittschutzproblematik aus der Zulässigkeitsprüfung ausgeklammert habe, obwohl sie in der Praxis durchaus dort erörtert werde. Sie haben also lediglich die nunmehr als vertretbar anzusehende Lösung daraufhin untersucht, ob sie auch sachgerecht und überzeugend durchgeführt worden ist, und auf dieser Grundlage neue Einwendungen erhoben. Das ist nach den vorherigen Ausführungen nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen neuen Einwendungen um prüfungsspezifische oder fachliche Wertungen handelt. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts verstößt daher gegen Bundesrecht.

3. Die angegriffene Entscheidung beruht jedoch nicht auf der festgestellten Verkennung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren, so daß die Revision letztlich doch zurückzuweisen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verwehrt es das Verschlechterungsverbot den Prüfern zwar nicht, nach Rücknahme ihrer ursprünglichen Kritik der Klägerin nunmehr vorzuwerfen, sie hätte erläutern müssen, warum sie gewisse Probleme aus der Zulässigkeitsprüfung ausgeklammert habe. Den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts ist aber zu entnehmen, daß dieses die neue Kritik der Prüfer auch fachlich für fehlerhaft hält. Diese fachliche Bewertung der neuen Kritik ist jedoch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, so daß sie jedenfalls aus diesem Grunde nicht in die Neubewertung der Hausarbeit der Klägerin einfließen darf.

Das Berufungsgericht stellt, nachdem es den Versuch der Umdeutung der ursprünglichen Kritik der Prüfer durch den Beklagten zurückgewiesen hat, insoweit fest, "im übrigen" entspreche die Lösung der Klägerin gerade den ihr gestellten Anforderungen; sie habe "die Klagebefugnis folgerichtig, knapp, praxisorientiert und schnellstmöglich mit der Begründung bejaht, daß eine Rechtsverletzung des Eigentumsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG möglich scheine". Damit stellt das Berufungsgericht offenkundig fest, daß die neue Kritik der Prüfer, die Klägerin hätte ihr methodisches Vorgehen bei der Klagebefugnis erläutern müssen, ebenfalls fachlich fehlerhaft ist. Denn eine Lösung, die - wie hier auch von den Prüfern grundsätzlich gefordert in sich folgerichtig, knapp und praxisorientiert ist, ist aus sich selbst heraus verständlich, so daß Erläuterungen zum methodischen Vorgehen überflüssig sind.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Lösung der Klägerin zur Klagebefugnis sei folgerichtig, ist mangels durchgreifender Verfahrensrügen für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch sonst revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn die Rüge des Beklagten, diese Feststellung des Berufungsgerichts gehe fehl, richtet sich der Sache nach gegen die Beurteilung einer Fachfrage des Prüfungsrechts (zum Begriff der Fachfrage: Beschluß vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - DVBl 1998, 407). Fachfragen des Prüfungsrechts sind aber aus der Sicht des Revisionsgerichts als Tatsachenfragen zu behandeln. Der Beklagte setzt also einer tatsächlichen Wertung des Berufungsgerichts lediglich eine andere tatsächliche Wertung entgegen. Selbst wenn diese zutreffen sollte, wäre damit ein revisionsgerichtlich zu beachtender Fehler nicht aufgezeigt. Damit ist auch die sich konkludent aus der Feststellung des Berufungsgerichts, die Lösung der Klägerin sei folgerichtig, ergebende weitere Feststellung, sie sei auch nicht methodisch erläuterungsbedürftig, für das Revisionsgericht bindend. Der Beklagte darf daher bei der Neubescheidung auch die Kritik, die Klägerin habe ihr methodisches Vorgehen bei der Klagebefugnis erläutern müssen, nicht berücksichtigen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Auffangstreitwert ist hier angemessen, weil es sich nicht um die Entscheidung über das Bestehen einer den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung im Sinne der Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe NVwZ 1996, 563) handelt, sondern die Klägerin nur die Verbesserung der Note ihrer bestandenen Prüfung begehrt.

Ende der Entscheidung

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