Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 4.04
Rechtsgebiete: InsO, WpHG, BörsG 2002, AktG


Vorschriften:

InsO § 1
InsO § 35
InsO § 38
InsO § 55
InsO § 53
InsO § 80 Abs. 1
InsO § 155
InsO § 199
WpHG § 2 Abs. 1
WpHG § 2 Abs. 5
WpHG § 4 Satz 2
WpHG § 4 Satz 3
WpHG § 15 Abs. 1
WpHG § 21 Abs. 1
WpHG § 25 Abs. 1 Satz 1
WpHG § 29 Abs. 3
BörsG 2002 § 2 Abs. 2
BörsG 2002 § 38 Abs. 3
BörsG 2002 § 38 Abs. 4
BörsG 2002 § 49
BörsG 2002 § 53 Abs. 2
AktG § 18
AktG § 76 Abs. 1
AktG § 78 Abs. 1
AktG § 262 Abs. 1 Nr. 3
AktG § 263
AktG § 264 Abs. 1
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen; diese wertpapierhandelsrechtliche Pflicht, die im Interesse der Transparenz des Kapitalmarkts besteht, obliegt dem trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt bleibenden Vorstand der börsennotierten Gesellschaft.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 6 C 4.04

Verkündet am 13. April 2005

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich, Vormeier und Liebler

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter der Lobster Network Storage AG (im Folgenden: Lobster AG) gegen die Anordnung der Beklagten, Mitteilungen über Veränderungen der Anteilsverhältnisse unter den Aktionären der insolventen Firma in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2002 vom Amtsgericht Charlottenburg eröffnet. Mit Schreiben vom 6. März 2002 zeigte der Kläger dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an. Dies wurde am 21. März 2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Am 5. Februar 2002 unterrichtete die Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G. das damalige Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unter Bezug auf § 21 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG davon, dass mit Wirkung vom 28. Januar 2002 ihre Anteile an der Lobster AG von 27,15 % auf 24,8 % reduziert worden seien. Am 2. Dezember 2002 unterrichtete eine Privatperson die Beklagte davon, über 15 400 Aktien der Aktiengesellschaft erworben zu haben. Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte sie ihre Mitteilung dahin, dass ihr Stimmrechtsanteil die Schwelle von 5 % überschritten habe und seitdem 5,38 % betrage. Die Aktien der Gesellschaft werden an der Frankfurter Wertpapierbörse im Geregelten Markt gehandelt.

Mit Schreiben vom 5. März 2002 forderte das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel die Lobster AG auf, die Mitteilung der Lebensversicherungsgesellschaft entsprechend den Erfordernissen des § 25 Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen und unverzüglich einen Nachweis über diese Veröffentlichung zu übersenden. Daraufhin teilte der Kläger dem Bundesaufsichtsamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Aktiengesellschaft mit. Dessen ungeachtet bestanden das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und später die an die Stelle des Bundesaufsichtsamts getretene Beklagte auf einer den Erfordernissen des § 25 Abs. 1 WpHG entsprechenden Veröffentlichung der Mitteilung der Lebensversicherungsgesellschaft und vertraten die Auffassung, die Publikationspflicht müsse vom Kläger als Insolvenzverwalter erfüllt werden, was der Kläger unter Verweis auf seine beschränkte Verantwortung ablehnte. Die kontrovers geführte Korrespondenz bezog später die Publikation der Mitteilung des privaten Anlegers mit ein, führte aber zu keiner Annäherung der Standpunkte.

Am 5. April 2002 wurde auf Veranlassung des Klägers die Mitteilung der Lebensversicherung bei der Deutschen Gesellschaft für Ad hoc-Publizität GmbH veröffentlicht, was von der Beklagten jedoch nicht als Veröffentlichung in einem Börsenpflichtblatt eingestuft und deshalb für unzureichend gehalten wurde.

Mit Bescheid vom 25. April 2003 forderte die Beklagte den Kläger als Insolvenzverwalter der Aktiengesellschaft auf, die Mitteilungen der Lebensversicherungsgesellschaft und des privaten Anlegers nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen und ihr gemäß § 25 Abs. 3 WpHG unverzüglich einen entsprechenden Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003 zurück. Zugleich wurde für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr in Höhe von 100 € festgesetzt.

Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide hat der Kläger geltend gemacht: Seine Stellung als Insolvenzverwalter sei auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens und die insoweit durch die Insolvenzordnung vorgegebenen Ziele begrenzt. Dazu gehöre nicht die Erfüllung von Publikationspflichten nach § 25 WpHG. Die dort begründeten Pflichten müssten von dem fortbestehenden Vorstand der Aktiengesellschaft erfüllt werden. Emittent sei allein die Insolvenzschuldnerin, für die insoweit der Vorstand, nicht aber der Insolvenzverwalter zu handeln habe. Die Publikation nach § 25 WpHG habe keinen Bezug zum Insolvenzzweck und sei auch nicht erforderlich, um den Insolvenzzweck zu erreichen, da die Publikation nicht der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung diene. § 25 Abs. 1 und 3 WpHG diene nur der Transparenz und Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, womit ausschließlich öffentliche Interessen verfolgt würden, nicht aber potentielle Einzelinteressen von Anlegern. Auch fehle es an einer § 155 Abs. 1 InsO vergleichbaren Regelung für den Bereich des Wertpapierhandelsgesetzes.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil (ZIP 2004, 469) im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

Die Inanspruchnahme des Klägers sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Er sei vor Erlass des Ausgangsbescheides entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden. Die Verfügung sei auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG).

Materiellrechtlich sei die Inanspruchnahme des Klägers als Insolvenzverwalter nicht zu beanstanden. § 4 Satz 3 WpHG ermächtige die Beklagte, durch einseitig zu erlassende Anordnungen Missständen im Bereich der Umsetzung des Wertpapierhandelsgesetzes zu begegnen und den Missständen ggf. auch abzuhelfen. Dies beziehe auch Maßnahmen ein, die zur Durchsetzung der den Emittenten nach § 25 Abs. 1 und 3 WpHG obliegenden Pflichten erforderlich würden.

Die Anordnung der Beklagten ziele in zutreffender Weise auf die Beseitigung eines Missstandes im Sinne des § 4 Sätze 2 und 3 WpHG ab. Die Mitteilungen der Lebensversicherungsgesellschaft und des privaten Anlegers über die Verringerung bzw. Erhöhung ihres Anteilsbesitzes müssten nach § 25 Abs. 1 WpHG vom Emittenten der Aktien in einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht werden, weil die in § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG genannten Schwellenwerte berührt seien. Die Veröffentlichungspflicht bestehe ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, da die Aktien nach wie vor im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt würden. Folglich sei diese Gesellschaft immer noch börsennotiert im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG.

Die Publikationen der Mitteilungen über die Veränderung der Anteilsverhältnisse bei der Deutschen Gesellschaft für Ad hoc-Publizität GmbH genügten den Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG nicht. Dieser fordere eine Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt und lasse eine andere Form der Veröffentlichung nicht zu.

Die Beklagte habe sich im Rahmen des ihr nach § 4 Satz 3 WpHG zustehenden Ermessens an den Kläger halten dürfen, um die Erfüllung der Publikationspflicht des § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG sicherzustellen. § 4 Satz 3 WpHG enthalte keine Beschränkung des Personenkreises, der auf die Beseitigung eines Missstandes bei der Beachtung des Wertpapierhandelsgesetzes ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden dürfe. Folglich stehe die Auswahl der Person, die auf die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder die Beseitigung eines sonstigen Missstandes in Anspruch genommen werde, im Ermessen der Behörde. Eingeschränkt werde dieses Ermessen jedoch durch seinen Zweck, einem konkreten Missstand abzuhelfen. Dieser bestehe hier in der Nichterfüllung der durch § 25 Abs. 1 WpHG dem Emittenten gehandelter Wertpapiere auferlegten Pflicht, Mitteilungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG auf seine Kosten in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu publizieren. Damit könne sich die Behörde an jede Person wenden, die in der Lage oder verpflichtet sei, für den Emittenten die gesetzlich gebotene Veröffentlichung zur Erfüllung des § 25 Abs. 1 WpHG vorzunehmen. Wer für den Emittenten tätig werden könne oder müsse, ergebe sich aus den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und ihrer Konkretisierung durch die internen Regeln der Aktiengesellschaft. Regelmäßig werde der Vorstand der Gesellschaft auf die Erfüllung der Publikationspflicht in Anspruch genommen werden können. Zwingend vorgegeben sei dies jedoch nicht, wie der an die Publikationspflicht anknüpfende Ordnungswidrigkeitentatbestand in (richtig:) § 39 Abs. 2 Nr. 2 WpHG zeige. Die Behörde könne sich auch an einzelne natürliche Personen halten, wenn sie für die Erfüllung der Publikationspflicht einzustehen hätten.

Die Inanspruchnahme des Klägers in seiner Stellung als Insolvenzverwalter überschreite nicht den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 4 Satz 3 WpHG i.V.m. § 25 Abs. 1 WpHG. Zwar werde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Amt des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder nicht beendet. Der Vorstand wie andere Organe der Aktiengesellschaft blieben im Amt. Allerdings ändere sich der Zweck der Gesellschaft, da sie infolge des Beschlusses zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG als aufgelöst gelte und an die Stelle des auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftszwecks der Abwicklungszweck i.V.m. der Gläubigerbefriedigung nach § 1 InsO trete. Die Befugnisse des im Amt verbliebenen Vorstandes beschränkten sich auf die Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens der Gesellschaft und die Wahrnehmung insolvenzrechtlich neutraler gesellschaftsrechtlicher Zuständigkeiten, die ihrerseits im Wesentlichen insolvenzneutrale Maßnahmen umfassten, die durch mangelnde Auswirkungen auf die Insolvenzmasse gekennzeichnet seien. Die sonstigen Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes gingen nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Seine Zuständigkeit sei immer dann berührt, wenn eine Maßnahme unter Inanspruchnahme der Insolvenzmasse zu erfüllen sei oder jedenfalls im Rückgriffswege Auswirkungen auf sie haben könne.

Der Erfüllung der Publikationspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG bedinge die Inanspruchnahme des Vermögens der insolventen Gesellschaft. Da sie als Emittentin die Veröffentlichung auf ihre Kosten vornehmen müsse, handele es sich nicht etwa um persönliche Verpflichtungen der einzelnen Vorstandsmitglieder. Würden diese zur Erfüllung der Publikationspflicht persönlich tätig, z.B. um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden, so stehe ihnen für den Aufwand, der zur Durchführung der Veröffentlichung der Mitteilungen erforderlich sei, ein Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft zu. Folglich müsse diese die vermögensrechtlichen Folgen tragen, die sich aus der ordnungsgemäßen Erfüllung der durch § 25 Abs. 1 WpHG statuierten Pflichten ergeben. Dies führe dazu, dass die tatsächliche Erfüllung der von der Beklagten eingeforderten Publikationen Auswirkungen auf die Insolvenzmasse habe. Damit sei die Verantwortung des Insolvenzverwalter aufgrund seiner Amtsstellung (§ 80 InsO) unmittelbar gegeben. Seine Inanspruchnahme bewege sich damit innerhalb der seinem Amt gezogenen Grenzen und überschreite diese nicht. Die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass die Veröffentlichung der streitigen Mitteilungen den Abschluss eines Vertrages mit einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfordere und ein solcher Werkvertrag Kosten verursache, die der Insolvenzmasse zur Last fielen. Derartige das Insolvenzvermögen berührende Maßnahmen stünden in der Verantwortung des Insolvenzverwalters.

Seiner Inanspruchnahme stehe der Zweck des Insolvenzverfahrens nicht entgegen. Dieses diene zwar vorrangig der Gläubigerbefriedigung, solle aber auch einem redlichen Insolvenzschuldner die Gelegenheit zur Entschuldung geben. Folglich könne während des Stadiums des Insolvenzverfahrens nicht davon ausgegangen werden, die eine Gesellschaft treffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten seien schon allein aufgrund der Insolvenz und der daran anschließenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben oder suspendiert. Derartige Pflichten bestünden vielmehr fort, wobei lediglich die für ihre Erfüllung verantwortlichen Organe und Personen insolvenzbedingt wechseln könnten. Davon sei das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Fällen ausgegangen, insbesondere soweit es um die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme eines Konkursverwalters gegangen sei. Es bedürfe daher keiner § 155 InsO vergleichbaren Sonderregelung, um im Insolvenzfall den Emittenten über den Insolvenzverwalter auf die Erfüllung der dem Emittenten obliegenden Pflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen.

Die sonstigen Ermessenserwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid enthalte umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme. Rechtliche Bedenken seien insoweit nicht zu erheben.

Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid beruhe auf einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage. Die Ermessensausübung zur Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden. Rügen würden insoweit vom Kläger nicht erhoben.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt, macht der Kläger geltend:

Unzutreffend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte könne jeder Person die Pflicht zur Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG auferlegen, die dazu verpflichtet oder in der Lage sei. Dazu in der Lage zu sein, genüge nicht, weil sonst auch die Anleger oder Dritte in Anspruch genommen werden könnten. Eine derartig weite Erstreckung der Veröffentlichungspflicht widerstreite dem Gebot der Normenklarheit, das hier wegen der Bußgeldbewehrung der Veröffentlichungspflicht besonders zu beachten sei. Zur Veröffentlichung herangezogen werden dürften lediglich dazu Verpflichtete.

Der Insolvenzverwalter gehöre nicht zum Kreis der zur Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG Verpflichteten. Er sei nicht Vertreter der insolvent gewordenen Aktiengesellschaft, sondern übe kraft des ihm übertragenen Amtes das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Gesellschaft im eigenen Namen aus. Die Veröffentlichung stehe nicht in seiner Verantwortung. Seine Aufgaben dienten allein dem Zweck des Insolvenzverfahrens, nämlich der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. § 25 Abs. 1 WpHG bezwecke nicht die Gläubigerbefriedung, sondern die Transparenz des Kapitalmarktes und diene damit allein öffentlichen Interessen.

Die Insolvenzordnung weiche von den mit der früheren Konkursordnung verfolgten Zielen ab, indem die Stellung des Schuldners gestärkt und die Sanierung des insolventen Betriebes angestrebt werde. Daher könnten die Pflichten des Insolvenzverwalters nicht mit denjenigen des früheren Konkursverwalters gleichgesetzt werden. Die Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG beziehe sich nicht auf einen Gegenstand der Insolvenzmasse und deren Inanspruchnahme zur Beseitigung einer Gefahrenlage, sondern betreffe die börsennotierte Gesellschaft. Das Insolvenzrecht unterscheide zwischen der insolventen Gesellschaft und der Insolvenzmasse. Die Veröffentlichungspflicht liege auch nicht im Betrieb oder im Betriebsvermögen der Gesellschaft begründet. Eine Veröffentlichungspflicht des Insolvenzverwalters ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Veröffentlichung Kosten verursache und der Insolvenzverwalter deshalb an der Veröffentlichung mitwirken müsse. Insbesondere bei Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO führe die Annahme einer Veröffentlichungspflicht des Insolvenzverwalters zu unerträglichen Ergebnissen.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie hält den Insolvenzverwalter für veröffentlichungspflichtig und meint weiter, dass der Insolvenzverwalter auch ohne eine Verpflichtung zur Veröffentlichung aufgefordert werden dürfe. Die Veröffentlichungspflicht weise auch einen Bezug zur Insolvenzmasse auf. Denn die Begebung der Aktien diene zur Aufbringung des Grundkapitals. Daher hätten auch die mit der Börsennotierung verbundenen Pflichten Bezug zum Gesellschaftsvermögen. Die Börsennotierung könne zudem bei der Suche nach einem neuen Investor für den Gesellschaftsmantel von wirtschaftlichem Vorteil sein. Außerdem müssten die Kosten der Veröffentlichung aus der Insolvenzmasse getragen werden, was mit einer dem Insolvenzverwalter obliegenden Verfügung über die Masse verbunden sei.

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und der angefochtenen Bescheide. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

1. Als Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung kommt § 4 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2708), hier anzuwenden in der Fassung durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010) in Betracht. Danach hat die Beklagte im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Wie sich aus der Umschreibung der Art der Missstände in § 4 Satz 2 WpHG ergibt, muss es sich, soweit hier von Bedeutung, um Verhaltensweisen mit Bezug auf den Wertpapierhandel oder den Wertpapiermarkt handeln. Ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes für die betroffenen Tätigkeiten ist stets ein Missstand. Auf sich beruhen kann, ob ein Missstand auch bei Verstößen gegen andere Rechtsvorschriften gegeben ist.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG hat eine börsennotierte Gesellschaft Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 WpHG - wie sie hier die Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit und der private Anleger gemacht haben - nach näherer Bestimmung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Lobster AG war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eine börsennotierte Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift. Gemäß § 21 Abs. 2 WpHG sind börsennotierte Gesellschaften im Sinne des Abschnitts 5 des Gesetzes, zu dem auch § 25 WpHG gehört, Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren Aktien, soweit hier von Bedeutung, zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind. Gemäß § 2 Abs. 5 WpHG ist ein organisierter Markt ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die Aktien der Lobster AG auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Geregelten Markt in Frankfurt am Main gehandelt. Der regelmäßig stattfindende Geregelte Markt wird nach Maßgabe des Börsengesetzes durch eine mit staatlicher Genehmigung errichtete Börse nach Maßgabe der Börsenordnung als Handel mit nicht zum amtlichen Markt zugelassenen Wertpapieren durchgeführt (§ 49 des Börsengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland <Viertes Finanzmarktförderungsgesetz> vom 21. Juni 2002 <BGBl I S. 2010> - BörsG 2002) und ist für das Publikum mittelbar, nämlich durch nach Maßgabe des § 16 BörsG 2002 zugelassene Personen, zugänglich.

Der Antrag auf Eröffnung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirken nicht, dass die Börsenzulassung der Wertpapiere der Gesellschaft entfällt. Das Börsengesetz sieht dies nicht vor. Die Börsenzulassung entfällt, abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Fällen, durch Widerruf nach § 38 Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 2 BörsG. Unbeschadet der Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Widerruf überhaupt rechtfertigt (dazu Grub/Streit, BB 2004, 1397 <1398>), ist hier jedenfalls ein Widerruf nicht erfolgt. Eine Aussetzung oder Einstellung der Notierung nach Maßgabe des § 53 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BörsG ist ebenfalls nicht festgestellt.

Die kapitalmarktrechtlichen Pflichten der börsennotierten Gesellschaft bleiben durch die Insolvenz der Gesellschaft und das Insolvenzverfahren unberührt, da Gegenteiliges weder dem Wertpapierhandelsgesetz noch der Insolvenzordnung entnommen werden kann. Streit/Schiermeyer (EWiR 2004, 457) und im selben Sinn Grub/Streit (BB 2004, 1397 <1408 f.>) befürworten allerdings eine teleologische Reduktion des § 25 Abs. 1 WpHG in Fällen der Insolvenz einer börsennotierten Gesellschaft nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Sie führen aus, die Pflicht zur Veröffentlichung der Mitteilungen nach § 21 WpHG sei sinnentleert, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. In einem solchen Fall könnten die Aktionäre weder Dividende noch Liquidationserlöse erwarten, da sie nach § 199 InsO immer erst nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zum Zuge kommen könnten. Die Aktien hätten daher keinen inneren Wert mehr, so dass die mit der Veröffentlichung angestrebten Zwecke der Bildung realistischer Börsenpreise, der Verhinderung des Insiderhandels, des Anlegerschutzes und der Konzerneingangskontrolle (vgl. § 18 AktG) nicht mehr erreicht werden könnten, wenn bekannt geworden sei, dass keine vollständige Befriedigung der Insolvenzgläubiger und auch kein sanierender Insolvenzplan in Betracht komme. Im Wege teleologischer Reduktion müsse § 25 WpHG dahin ausgelegt werden, dass die Veröffentlichungspflicht in derartigen Fällen entfalle. Diese Erwägungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass die Aktien trotz ihres Wertverlustes weiterhin an der Börse gehandelt werden können. Nach einer der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nachfolgenden Einstellung des Verfahrens kann der Schuldner, also die börsennotierte Aktiengesellschaft, die gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG zwar aufgelöst, aber nicht abgewickelt ist (§ 264 Abs. 1 AktG), bis zur evtl. Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG weiterhin am Geschäftsleben teilnehmen. Ihre Aktien bleiben bis dahin handelbar, wenn keine der dargestellten gegenläufigen börsenrechtlichen Maßnahmen erfolgt. Das Wertpapierhandelsrecht macht seine Anordnungen nicht davon abhängig, welchen (inneren) Wert die gehandelten Wertpapiere haben und welche wertbestimmenden Faktoren auf die börsennotierte Gesellschaft einwirken. Der Wert von Wertpapieren kann aus verschiedenen Gründen gegen Null tendieren, etwa durch betriebswirtschaftliche Fehlsteuerungen, Änderungen des Kundenverhaltens, den Erlass die Produkte betreffender öffentlich-rechtlicher Normen, Entwicklung von Konkurrenzprodukten u.a. Darauf nimmt das Wertpapierhandelsrecht nicht Rücksicht. Es orientiert sich hinsichtlich der Pflichten nach §§ 25, 21 WpHG an der Börsennotierung als einem leicht feststellbaren Kriterium. Für eine teleologische Reduktion des § 25 Abs. 1 WpHG ist danach kein Raum.

Die Gesellschaft war sonach zur Veröffentlichung gemäß § 25 Abs. 1 WpHG verpflichtet. Die Veröffentlichung ist nicht erfolgt. Darin hat die Beklagte mit Recht einen Missstand im Sinne des § 4 Sätze 2 und 3 WpHG gesehen. Denn die Veröffentlichungspflicht ist zwingend vorgeschrieben, soweit, wie hier, eine Befreiung nach § 25 Abs. 4 WpHG nicht erfolgt ist.

2. Die Pflicht zur Veröffentlichung besteht, wie aus § 25 Abs. 1 WpHG folgt, nach Zugang der Mitteilung nach § 21 WpHG. Die Mitteilungen, deren Veröffentlichung durch die angefochtene Verfügung von dem Kläger gefordert wird, sind der Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugegangen. In einem solchen Fall hat der Insolvenzverwalter keine Pflicht zur Veröffentlichung nach Maßgabe dieser Vorschriften. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren.

a) Die Beklagte meint, § 4 Satz 3 WpHG sei als "Generalbefugnisnorm", die keine Beschränkung des Adressatenkreises enthalte, dahin zu verstehen, dass der in Anspruch zu nehmende Personenkreis nicht begrenzt sei. Dies entspricht der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, das annimmt, in Ermangelung eines in § 4 Satz 3 WpHG umschriebenen Adressatenkreises für Missstandsaufsichtsmaßnahmen stehe es im Ermessen der Beklagten, wen sie zur Beseitigung eines Missstandes heranziehe. Dieses Verständnis widerspricht dem Grundsatz der Bestimmtheit einer Eingriffsbefugnis. Für die Beseitigung eines Missstandes kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der dafür verantwortlich ist. Das ist bei einem Verstoß gegen eine Handlungspflicht der zum Handeln Verpflichtete. Die Heranziehung eines "Nichtstörers", die im Polizei- und Ordnungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, ist im Wertpapierhandelsgesetz nicht vorgesehen. Der Hinweis auf die Regelung des § 2 Abs. 2 BörsG, nach dem die Börsenaufsichtsbehörde gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen kann, zeigt nicht auf, dass die Anordnungen nach § 4 Satz 3 WpHG gegenüber nicht Verantwortlichen getroffen werden können. Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage kann nicht jeder herangezogen werden, der zur Beseitigung eines Missstandes in der Lage ist. Mit einer solchen Auffassung würde im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 WpHG die Pflichtenstellung konturenlos ausgeweitet, da je nach Fallgestaltung eine Vielzahl von Personen Kenntnis von dem Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte des § 21 Abs. 1 WpHG erlangen kann. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass bei dem Verständnis des Verwaltungsgerichts die Anleger selbst veröffentlichungspflichtig wären. Das gleiche würde z.B. für Depotbanken oder sonst wie Informierte gelten.

Auch wenn, worauf die Beklagte hinweist, in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 WpHG (BTDrucks 12/6679) ausgeführt ist, dass die Vorschrift eine allgemeine Ermächtigung enthalte, die neben die besonderen Eingriffsbefugnisse in den einzelnen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes tritt, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Hier wird der Missstand daraus abgeleitet, dass gegen eine bestimmte Vorschrift, nämlich § 25 Abs. 1 WpHG, verstoßen worden sei. Unter solchen Umständen kann aus einer allgemeinen Ermächtigung keine Befugnis abgeleitet werden, die über die Beseitigung des Missstandes durch den zum Handeln Verpflichteten hinausgeht. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Satz 3 WpHG, der die Anordnungsbefugnis auf die Beseitigung "dieses" Missstandes bezieht.

b) Als Verpflichtete bezeichnet § 25 Abs. 1 WpHG die börsennotierte Gesellschaft. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Verpflichtung auf die Gesellschaft beschränkt.

Börsennotierte Gesellschaft ist eine solche, deren Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) zum Handeln an der Börse nach dem Börsengesetz zugelassen sind. Im Zusammenhang mit der Auferlegung von Verhaltenspflichten ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft nicht als solche, sondern nur durch ihre dazu berufenen Organe handeln kann. Der Begriff der börsennotierten Gesellschaft schließt daher im Zusammenhang mit Handlungspflichten die für die Gesellschaft handelnden Organe ein. In Ermangelung eigener Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes darüber, welches Organ der börsennotierten Gesellschaft die Veröffentlichung vorzunehmen hat, muss davon ausgegangen werden, dass das nach dem Gesellschaftsrecht nach außen handelnde Organ die der Gesellschaft obliegende Pflicht erfüllen muss. Die Aktiengesellschaft handelt nach außen durch ihren Vorstand, der die Gesellschaft leitet (§ 76 Abs. 1 AktG) und sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 78 Abs. 1 AktG). Dieser ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG durchzuführen.

c) Das Wertpapierhandelsgesetz berücksichtigt im vorliegenden Zusammenhang nicht den Fall der Insolvenz einer börsennotierten Gesellschaft und regelt nicht, wer in einer derartigen Situation die kapitalmarktrechtlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen muss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG ein Auflösungsgrund. Gemäß § 264 Abs. 1 AktG findet aber die Abwicklung nicht statt. Der Vorstand bleibt daher im Amt, wie aus § 263 AktG folgt (vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 264 Rn. 8). Es ergeben sich jedoch Änderungen in Bezug auf die rechtliche Stellung des Vorstandes. Daraus folgt entgegen der Auffassung von Assmann/Schneider (WpHG, 3. Aufl. 2003, § 25 WpHG Rn. 2a) jedoch nicht, dass statt des Vorstands der Insolvenzverwalter die kapitalmarktrechtlichen Pflichten nach § 25 Abs. 1 WpHG zu erfüllen hat.

aa) Systematische Erwägungen zum Wertpapierhandelsgesetz rechtfertigen diesen Schluss nicht. Die Beklagte meint, der Begriff der börsennotierten Gesellschaft in § 25 Abs. 1 WpHG müsse in Abgrenzung zu den in § 21 Abs. 1 WpHG genannten Verpflichteten verstanden werden, er sei daher nicht als Gegensatz zu "Insolvenzverwalter", sondern zu "Mitteilungspflichtiger" zu verstehen. Zutreffend ist, dass das Gesetz in § 21 Abs. 1 WpHG dem dort genannten Personenkreis Mitteilungspflichten, in § 25 Abs. 1 WpHG hingegen der börsennotierten Gesellschaft die Veröffentlichungspflicht auferlegt. Daraus kann zwar abgeleitet werden, dass nicht die Mitteilungspflichtigen die Veröffentlichung zu bewirken haben, nicht aber ein Hinweis darauf, wer für die Gesellschaft die Veröffentlichung vornehmen muss.

bb) Teleologische Erwägungen könnten für ein weites Verständnis des Begriffes der börsennotierten Gesellschaft einschließlich aller für die Gesellschaft oder ihre Insolvenzmasse Handlungsfähigen streiten. Denn die Veröffentlichung verfolgt vor allem den Zweck der Transparenz des Kapitalmarktes (Schwark, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004, § 25 WpHG Rn. 1). Sie dient auch (zu anderen Zwecken vgl. Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl. 2003, vor § 21 Rn. 14 ff.) der Umsetzung der Art. 10 und 11 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichen Informationen (ABl Nr. L 348 vom 17. Dezember 1988, S. 62). Sie soll der Unterrichtung des breiten Anlegerpublikums über die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften dienen (Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 3. Aufl., 2003, § 25 Rn. 1). Dieses Ziel kann am besten erreicht werden, wenn möglichst viele verpflichtet sind, die Veröffentlichung vorzunehmen. Allein die möglichst weitgehende Zweckverwirklichung kann aber nicht zu einer beliebigen Inanspruchnahme eines möglichst weit gefassten Personenkreises führen.

cc) Auch die Stellung des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung und die ihm dort zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse rechtfertigen nicht die Annahme, dass er gemäß § 25 Abs. 1 WpHG zur Veröffentlichung der Mitteilungen nach § 21 WpHG verpflichtet ist.

aaa) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter wird durch seine Bestellung nicht Organ der Gesellschaft. Nach der namentlich von der Rechtsprechung vertretenen Amtstheorie (Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 52.68 - BVerwGE 32, 316 <321>; BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 260/86 - BGHZ 100, 346 <351>) wird der Insolvenzverwalter als Inhaber eines privaten Amtes und Rechtspflegeorgan angesehen. Er vertritt nicht den Schuldner, sondern hat in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt.

bbb) Gemäß § 35 InsO ist Insolvenzmasse das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen einschließlich der Geschäftsbücher, wie aus § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO folgt. Die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft gehören bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen der Gesellschaft. Diese Wertpapiere gehören daher nicht zur Insolvenzmasse. Daher kann auch die Mitteilung nach § 21 WpHG nicht die Insolvenzmasse betreffen. Sie bezieht sich auf die dem Insolvenzverfahren entzogenen gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten der börsennotierten Gesellschaft. In Ermangelung einer den Tätigkeitskreis des Insolvenzverwalters insoweit erweiternden Bestimmung kann nicht angenommen werden, dass dieser Pflichten hat, die nicht aus der Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens und aus der Befugnis zur Verfügung über dieses Vermögen abgeleitet werden können. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Insolvenzmasse gemäß § 38 InsO zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger des Schuldners dient, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Hierzu gehören nur geldwerte, aus dem Vermögen des Schuldners beitreibbare Leistungen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 10 AZR 495/03 - ZIP 2004, 1974 = BB 2004, 2526 <2527> zum Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses). Ein Recht der Beklagten zur Aufforderung zur Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG stellt keinen Vermögensanspruch dar. Im Übrigen ist der "Anspruch" hier auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.

ccc) Die Erwägung der Beklagten, dass die Veröffentlichung in einem Börsenpflichtblatt einen Vertrag voraussetzt, durch den die Insolvenzmasse verpflichtet wird, führt nicht weiter. Sie betrifft nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung, sondern die durch eine Veröffentlichung bewirkte Belastung der Insolvenzmasse. Ein Bezug zur Insolvenzmasse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Aktien der Beschaffung des Gesellschaftsvermögens gedient haben. Der Insolvenzverwalter hat nur in Bezug auf die Insolvenzmasse selbst Befugnisse, nicht in Bezug auf Vorgänge, die die Insolvenzmasse begründet haben. Die Auffassung der Beklagten, ein irgendwie gearteter Bezug zur Insolvenzmasse berechtige und verpflichte den Insolvenzverwalter zu kapitalmarktrechtlichen Verhaltensweisen, würde diesem eine gesellschaftsrechtliche Stellung verschaffen, die in der Insolvenzordnung nicht angelegt ist (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003, § 80 Rn. 14).

ddd) Systematische Erwägungen zur Insolvenzordnung führen nicht auf eine Pflicht des Insolvenzverwalters, die Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG vorzunehmen. Die Insolvenzordnung nimmt öffentlich-rechtliche Pflichten des Schuldners und dafür bestehende Handlungspflichten des Insolvenzverwalters eher am Rande zum Anlass von Bestimmungen. Öffentlich-rechtliche Pflichten des Insolvenzverwalters sind in § 155 InsO angesprochen. Danach bleiben handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners unberührt. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen. Diese Regelung führt hier nicht weiter, weil sie eine Pflicht des Insolvenzverwalters daran knüpft, dass die Insolvenzmasse betroffen ist, was hier, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Auch der Bundesfinanzhof hat die steuerrechtlichen Pflichten des Konkursverwalters als durch die Grenzen seines Verwaltungsrechts beschränkt gekennzeichnet (BFH, Beschluss vom 12. November 1992 - IV B 83/91 - BFHE 169, 490 = ZIP 1993, 374).

eee) Die Beklagte weist unter Bezugnahme auf Uhlenbruck (Insolvenzordnung, 12. Aufl., 2003, § 155 Rn. 1) darauf hin, dass vor In-Kraft-Treten des § 155 InsO der Konkursverwalter, obwohl die Konkursordnung eine entsprechende Bestimmung nicht aufwies, handels- und steuerrechtlich für verpflichtet angesehen worden ist, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen, und schließt daraus, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung den Insolvenzverwalter eine öffentlich-rechtliche Pflicht wie die Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG treffen könne. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Mai 1979 - VI ZR 104/78 - BGHZ 74, 316), auf den sich Uhlenbruck u.a. beruft, hat insoweit aber entscheidend darauf abgestellt, dass der Konkursverwalter allein im Besitz der Bücher gewesen sei, die die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten erst ermöglichten. Von einer vergleichbaren Sachlage kann hier nicht gesprochen werden, da die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 WpHG an die Gesellschaft gegangen sind und ihr zur Erfüllung etwaiger kapitalmarktrechtlicher Pflichten zur Verfügung standen. Außerdem ging es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs um Haftungsansprüche des Schuldners gegenüber dem Konkursverwalter, nicht um eine Anordnung einer Behörde, die auf ein bestimmtes Verhalten des Konkursverwalters gerichtet war. In dem ebenfalls angeführten Urteil des OLG Köln vom 20. Dezember 1979 - 12 U 170/78 - (ZIP 1980, 94) ging es um einen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Konkursverwalter wegen des Unterlassens eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid. Für eine originäre Pflicht des Insolvenzverwalters zu nicht die Insolvenzmasse betreffenden kapitalmarktrechtlichen Handlungen gibt auch diese Entscheidung nichts her.

fff) Eine Pflicht des Insolvenzverwalters zur Veröffentlichung gemäß § 25 Abs. 1 WpHG kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene öffentlich-rechtliche Pflicht als sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO angesehen werden könnte, die nach Maßgabe des § 53 InsO vorweg "zu erfüllen" wäre. Aus der denkbaren Behandlung einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht als Masseverbindlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 22.03 - ZIP 2004, 2145 = NVwZ 2004, 1505; Blum, Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz, S. 178 ff.) kann nicht die öffentlich-rechtliche Pflicht selbst abgeleitet werden. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juli 2004 - BVerwG 7 C 17.03 - ZIP 2004, 1766) hat daher mit Recht nicht die Möglichkeit erörtert, Abfallbeseitigungspflichten des Insolvenzverwalters aus Vorschriften der Insolvenzordnung zu begründen, sondern hat die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen nach dem Immissionsschutzrecht sowie dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallbeseitigungsrecht geprüft und lediglich deren Übergang auf den Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Insolvenzordnung in Erwägung gezogen. In dem angeführten Urteil vom 23. September 2004 hat er die Trennung der ordnungsrechtlichen und der insolvenzrechtlichen Fragen ausdrücklich hervorgehoben und Ordnungspflichten nicht etwa aus dem Insolvenzrecht abgeleitet.

ggg) Teleologische Erwägungen zur Insolvenzordnung führen ebenfalls nicht auf eine Veröffentlichungspflicht des Insolvenzverwalters nach § 25 Abs. 1 WpHG. Mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters sollen die Ziele des Insolvenzverfahrens verwirklicht werden. Nach § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit zur Restschuldbefreiung gegeben. Damit steht die von dem Kläger verlangte Veröffentlichung nicht in einem direkten Zusammenhang. Denn diese Veröffentlichung verfolgt, wie bereits ausgeführt, allein den Zweck der Transparenz des Kapitalmarktes und soll der Unterrichtung des breiten Anlegerpublikums über die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften dienen (Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 3. Aufl., 2003, § 25 Rn. 1). Die Veröffentlichung liegt daher in einem allgemeinen Interesse, nicht im speziellen Interesse der Gläubiger oder des insolventen Schuldners. Es handelt sich um eine Maßnahme des Kapitalmarktrechts, die ebenso wie entsprechende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 264 Rn. 10) nicht in den Zuständigkeitsbereich des Insolvenzverwalters fallen.

Dem steht nicht die Erwägung der Beklagten entgegen, die Börsenzulassung (der sog. Börsenmantel) habe als solche einen vom Insolvenzverwalter zu realisierenden wirtschaftlichen Wert, auch wenn die Aktien der börsennotierten Gesellschaft ihrerseits ohne wirklichen Wert sind. Zwar gehört nach § 1 InsO zu den Zielen des Insolvenzverfahrens auch der Erhalt des Unternehmens mittels eines vom Insolvenzverwalter zu erarbeitenden Insolvenzplans; hierfür kann eine vorhandene Börsenzulassung durchaus förderlich sein. Dieser mögliche Nutzen der Börsenzulassung ändert jedoch nichts daran, dass weder die Aktien noch die damit verbundene Börsenzulassung in die Insolvenzmasse fallen und daher nicht dem Insolvenzverwalter, sondern den am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Aktionären zuzuordnen sind. Dementsprechend kann die Börsenzulassung nur im freiwilligen Zusammenwirken zwischen dem Insolvenzverwalter, den Gläubigern und den Aktionären für den Erhalt des Unternehmens nutzbar gemacht werden. Die Aktionäre müssen sich dem Insolvenzplan unterwerfen, wenn aus der Börsenzulassung ein insolvenzrechtlicher Nutzen gezogen werden soll, der Insolvenzverwalter kann eine solche Unterwerfung nur anregen (zum Ganzen, Grub/Streit, BB 2004, 1397 <1405>). Dies zeigt, dass eine denkbare Realisierung des Wertes des Börsenmantels von erheblichen Unwägbarkeiten abhängt, so dass es nicht gerechtfertigt ist, mit Blick darauf eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters in Bezug auf kapitalmarktrechtliche Pflichten der hier in Rede stehenden Art anzunehmen.

3. Eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Veröffentlichung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 WpHG im Falle der Insolvenz einer börsennotierten Gesellschaft kann nicht im Wege der Rechts- oder Gesetzesanalogie begründet werden.

a) Es besteht schon kein eine Lückenschließung erfordernder oder rechtfertigender Regelungszustand. Der Gesetzgeber hat mit § 25 WpHG eine alle Fälle erfassende Regelung der Publikation von Mitteilungen nach § 21 WpHG treffen wollen. Die Vorschrift ist nach Wortlaut und Sinn und Zweck auf alle Mitteilungen nach § 21 WpHG bezogen, die der börsennotierten Gesellschaft zugehen. Sie ist grundsätzlich zwingend ausgestaltet und enthält eine Befreiungsvorschrift in Abs. 4. Es besteht kein Anhalt dafür, dass dem Gesetzgeber der Fall der Gesellschaftsinsolvenz nicht bekannt und bewusst gewesen wäre. Der Kläger weist darauf hin, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Wertpapierhandelsgesetzes eine Vielzahl von Unternehmensinsolvenzen gemeldet worden ist (vgl. auch Haas in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 91 Rn. 1 ff.). Dass die Vermögens- oder Finanzlage eines börsennotierten Unternehmens für den Gesetzgeber bedeutsam war, folgt unmittelbar aus § 15 Abs. 1 WpHG mit der dort geregelten Pflicht zur sog. ad-hoc-Mitteilung kursbeeinflussender Umstände. Ein besonders herausragender Fall einer diese Pflicht auslösenden Tatsache ist die (drohende) Insolvenz (Haas, in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 93 Rn. 6; Rattunde/Berner, WM 2003, 1313 <1314>; Ott/Brauckmann, ZIP 2004, 2117 <2120> mit Fußnote 44). Dies alles spricht dafür, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG kein besonderes Regelungsbedürfnis für den Insolvenzfall gesehen hat, weil er auch insoweit von der Maßgeblichkeit des allgemeinen Grundsatzes ausgegangen ist, wonach für die Gesellschaft deren Vorstand handelt.

b) Es fehlen zudem vergleichbare Sachverhalte regelnde Normen. Es gibt keine eine vergleichbare Interessenlage regelnde Vorschrift, die zur richterlichen Füllung einer Lücke herangezogen werden könnte. Den Pflichten nach § 25 Abs. 1 WpHG vergleichbare Pflichten zur Veröffentlichung mitteilungsbedürftiger Tatsachen sind weder im Aktiengesetz (vgl. §§ 20, 21 AktG) noch im Wettbewerbsrecht (vgl. § 39 GWB) enthalten. Die wettbewerbsrechtlichen Bekanntmachungen nach Maßgabe des § 43 GWB unternimmt das Bundeskartellamt. Auch im Bankrecht bestehen zwar Anzeigepflichten, denen indessen keine entsprechende Veröffentlichung nachfolgt, wie sich aus § 9 KWG ergibt. Eine analoge Heranziehung des § 155 InsO scheitert daran, dass dort auf Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse abgestellt wird, hier hingegen die Insolvenzmasse nicht betroffen ist. § 34 Abs. 3 AO erlegt dem Vermögensverwalter die Erfüllung der steuerlichen Pflichten auf, "soweit seine Verwaltung reicht". Zu den Vermögensverwaltern gehört auch der Insolvenzverwalter. Auch hier wird der Bezug auf das der Verwaltung unterworfene Vermögen deutlich, also im Insolvenzfall die Insolvenzmasse. § 314 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 316 Abs. 1 SGB III, durch die dem Insolvenzverwalter Pflichten im Zusammenhang mit dem Insolvenzgeld nach § 183 SGB III auferlegt werden, betreffen rückständige Arbeitslöhne, also Forderungen gegen die Insolvenzmasse. § 11 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG regeln ausdrücklich die Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem als beliehenes Unternehmen verfassten Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Diese Vorschriften stehen in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Ziel des Vierten Abschnittes des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung, den Arbeitnehmern die Betriebsrente auch im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers zu sichern. Aus den dem Insolvenzverwalter in den genannten Vorschriften auferlegten Pflichten kann kein auch das Kapitalmarktrecht erfassendes allgemeines Prinzip abgeleitet werden.

4. Sind nach alledem in Ermangelung einer Verpflichtung des Insolvenzverwalters die Gesellschaftsorgane zur Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG verpflichtet, so ist eine Koordinierung der Befugnisse und Pflichten von Insolvenzverwalter und Vorstand erforderlich. Denn der Vorstand kann wegen der alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters bezüglich der Insolvenzmasse keine Vereinbarung mit dem Verlag des Börsenpflichtblattes schließen, durch welche die Insolvenzmasse verpflichtet würde, sondern nur im Einzelfall vorhandenes insolvenzfreies Vermögen einsetzen. Andererseits handelt es sich bei der Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG um eine solche der Gesellschaft, sodass die hierfür entstehenden Kosten von dieser und nicht von den Vorstandsmitgliedern persönlich zu tragen sind. Das Insolvenzrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner entsteht mit der Verfahrenseröffnung ein dem Geschäftsbesorgungsvertrag ähnliches gesetzliches Schuldverhältnis (Uhlenbruck, InsO, § 80 Rn. 51 m.w.N.). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis zur Verpflichtung des Insolvenzverwalters führt, die Erfüllung dem Schuldner obliegender öffentlich-rechtlicher Handlungspflichten dadurch zu ermöglichen, dass die dafür entstehenden Kosten entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Lasten der Insolvenzmasse übernommen werden. Dem braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen, da der Rechtsstreit nur die Verpflichtung zur Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG betrifft.

5. Schließlich kann die Beklagte gemäß § 29 Abs. 3 WpHG die Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 und 2 WpHG unter den dort geregelten Voraussetzungen auf Kosten der börsennotierten Gesellschaft selbst vornehmen. Dem Ziel der Transparenz des Kapitalmarktes kann dadurch in jedem Fall Rechnung getragen werden.

6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück