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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.08.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 5.97
Rechtsgebiete: GG, HRG, FHG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG Art. 20 Abs. 3
HRG § 7
HRG § 38
HRG § 56
HRG § 70 Abs. 1 Nr. 5
HRG § 73 Abs. 2
FHG BW § 1 Abs. 2 Nr. 2
FHG BW § 1 Abs. 3
FHG BW § 3 Abs. 1 Satz 1
FHG BW § 46
FHG BW § 51 Abs. 1
FHG BW § 88 Abs. 2
FHG BW 5
FHG BW § 89 Abs. 4
FHG BW § 91
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze:

Die Regelung der Mitwirkung der Mitglieder der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch einen ministeriellen Erlaß verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes.

Bundesrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß den Professoren in Fachbereichsräten dieser Fachhochschule überproportional mehr Sitze zustehen als den mit den sonstigen Beschäftigten in einer Gruppe zusammengefaßten Lehrenden für besondere Aufgaben ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluß.

Urteil des 6. Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 6 C 5.97 -

I. VG Köln vom 25.01.1993 - Az.: VG 6 K 5131/91 - II. OVG Münster vom 27.11.1996 - Az.: OVG 25 A 1189/93 -


BVerwG 6 C 5.97 OVG 25 A 1189/93

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 26. August 1998

Cremer Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richter Albers und Dr. Henkel, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Aufstiegsbeamter (Regierungsrat) und hauptamtlich Lehrender für besondere Aufgaben an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundeswehrverwaltung in Mannheim. Er streitet um die Gültigkeit einer Fachbereichsratswahl vom 31. Januar 1991.

Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wurde aufgrund des vorläufigen Erlasses der Bundesregierung vom 3. Oktober 1978 für die Ausbildung der unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes als nichtrechtsfähige Körperschaft und ressortübergreifende staatliche Einrichtung des Bundes errichtet. Sie hat die Aufgabe, die Fachstudien gemäß § 18 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) durchzuführen. Die verschiedenen Fachbereiche der Fachhochschule sind über mehrere Bundesländer verteilt. Für die drei Fachbereiche in Baden-Württemberg hat das dort zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kunst durch Bescheid vom 20. April 1983 nach § 88 Abs. 5 FHG BW die Gleichwertigkeit mit den nach § 88 Abs. 1 bis 3 FHG BW errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung des Landes festgestellt und dabei unter anderem Auflagen zur Organisation und Struktur der Fachbereiche gemacht. Unter Nr. 3.1 des Bescheides wurde unter anderem festgelegt, daß der Anteil des durch Lehrkräfte für besondere Aufgaben ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluß erbrachten Lehrangebotes bis spätestens 1. September 1985 auf in der Regel maximal 15 % des Gesamtlehrangebotes in jedem Studiengang zu reduzieren sei.

Zum Fachbereich Bundeswehrverwaltung gehörten im Jahre 1991 insgesamt 56 hauptamtlich Lehrende, davon 32 mit der Vorbildung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE (Professoren). Der Anteil der von den verbleibenden 24 Lehrenden für besondere Aufgaben ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluß (etwa 43 %) erteilten Unterrichtsstunden am Gesamtlehrangebot lag damals noch bei etwa 32 %, sollte aber weiter verringert werden. Die Fachbereichsräte setzen sich gemäß § 11 Abs. 2 VEE wie folgt zusammen: Neben den geborenen Mitgliedern (Fachbereichsleiter und - soweit Abteilungen vorhanden - Abteilungsleiter) besteht er aus sieben Vertretern der sog. Gruppe I (hauptamtlich Lehrende mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE), zwei Vertretern der Gruppe II (Lehrende für besondere Aufgaben gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VEE sowie Lehrbeauftragte und sonstige Beschäftigte) sowie zwei Vertretern der Studierenden (Gruppe III).

In der Gruppe II wurden bei der Fachbereichswahl am 31. Januar 1991 zwei Lehrende für besondere Aufgaben gewählt. Der Kläger focht die Wahlen hinsichtlich dieser Gruppe mit der Begründung an, für die unterschiedliche Behandlung der hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE im Verhältnis zu den Lehrenden für besondere Aufgaben (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VEE) bestehe kein Rechtfertigungsgrund, weil an der Fachhochschule die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden gleichwertig neben derjenigen von berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnissen stehe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VEE).

Mit Beschluß vom 12. März 1991 wies der Wahlvorstand für die Fachbereichsratswahl gemäß § 26 Abs. 3 der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung die Anfechtung als unbegründet zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Präsident der Fachhochschule unter Berufung auf einen vorausgegangenen Senatsbeschluß durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1991 zurück.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Wahlvorstandes vom 12. März 1991 und des Widerspruchsbescheides des Senats vom 29. Oktober 1991 die Beklagte zu verpflichten, die Fachbereichsratswahl an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Fachbereich Bundeswehrverwaltung vom 31. Januar 1991 in der Gruppe II für unwirksam zu erklären. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, daß die maßgeblichen Erlaßregelungen wegen des Ungleichgewichts bei der Sitzverteilung für die beiden Arten der hauptamtlich Lehrenden gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie wegen der Zusammenlegung der Lehrenden für besondere Aufgaben mit den sonstigen Beschäftigten gegen das Homogenitätsprinzip des Art. 5 Abs. 3 GG verstießen.

Mit Urteil vom 25. Januar 1993 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Wahlperiode im Jahre 1993 und Umstellung des Klagebegehrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag durch Urteil vom 27. November 1996 zurückgewiesen.

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1996 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 1993 festzustellen, daß der Wahlvorstand für die Senats- und Fachbereichswahlen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Bundeswehrverwaltung -verpflichtet war, die Fachbereichsratswahl vom 31. Januar 1991 in der Gruppe II für ungültig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar in der bei Verpflichtungsklagen möglichen entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und begrenzt auf den Rahmen eines bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hatte, die Fachbereichsratswahl vom 31. Januar 1991 in der Gruppe II für ungültig erklären zu lassen. Das Berufungsgericht hat daher die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

1. Die Revision ist zulässig. Die Rechtsverhältnisse an dem nach Landesrecht, nämlich nach § 88 Abs. 5 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg (Fachhochschulgesetz - FHG -, im folgenden FHG BW) vom 4. Juni 1982, GBl S. 227, als Fachhochschule anerkannten Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes richten sich zwar primär nach Landesrecht. Dieses Recht muß sich jedoch seinerseits an den bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und den des Bundesverfassungsrechts halten. Daß dies nicht der Fall sei, rügt die Revision. Sie betrifft damit revisibles Recht.

2. Nicht alle Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil bewegen sich allerdings im Rahmen des bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Dieses geht nicht so weit, wie das Berufungsgericht dies angenommen hat. Gegenstand der Klage war ursprünglich die Anfechtung der konkreten Fachbereichswahl vom 31. Januar 1991. Nach § 26 Abs. 2 der vorläufigen Wahlordnung wie auch nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen wäre diese Anfechtung nur begründet gewesen, wenn gegen zwingende Vorschriften verstoßen worden wäre (namentlich solche über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren) das Wahlergebnis durch den Verstoß hätte verfälscht, geändert oder maßgeblich beeinflußt werden können. Nach Ablauf der Wahlperiode kann der Kläger daher ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung nur insoweit haben, als er zur Begründung seiner Wahlanfechtung Rechtsverstöße geltend gemacht hat, deren Vermeidung oder Ausräumung für die Wahl in seiner Gruppe oder gar für die Wahlen insgesamt zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Anfechtungsgründe, die nicht vom konkreten Wahlergebnis ausgehen oder nicht geltend gemacht worden sind, liegen daher außerhalb des Streitgegenstandes. Sie sind vom Gericht nicht zu prüfen.

Diese Einschränkung gilt zunächst, soweit die Revision rügt, es sei nicht unter allen Umständen rechtlich gewährleistet, daß auf die Gruppe der hauptamtlich Lehrenden für besondere Aufgaben wenigstens ein Sitz im Fachbereich entfalle. Denn bei der angefochtenen Wahl sind aus dem Kreis dieser Lehrenden sogar zwei Vertreter in den Fachbereichsrat gewählt worden. Auf das konkrete Ergebnis dieser Wahl könnte eine Entscheidung zu der aufgeworfenen Frage also keinen Einfluß genommen haben. Entsprechendes gilt auch, soweit etwa daran zu denken wäre, daß bei einer eigenständigen Gruppenbildung ohne Hinzutreten der sonstigen Beschäftigten - die Lehrenden für besondere Aufgaben möglicherweise einen oder gar zwei andere Vertreter aus ihren Reihen in den Fachbereichsrat gewählt haben würden. In dieser personellen Hinsicht hat der Kläger das Wahlergebnis zu keinem Zeitpunkt angegriffen. Ihm geht und ging es nicht um die personelle Besetzung der für seine Gruppe verfügbaren Sitze, sondern ausschließlich um zwei andere, nicht personengebundene Gesichtspunkte: Er wendet sich einerseits gegen die zahlenmäßige Zusammensetzung des Fachbereichsrats und andererseits gegen die Minderung der Wahlchancen durch die Zusammenfassung seiner Gruppe der Lehrenden für besondere Aufgaben mit den sonstigen Beschäftigten in einer Gruppe. Letztere hat sich aber nicht zu Lasten der Lehrenden für besondere Aufgaben ausgewirkt, weil Vertreter aus ihren Reihen die beiden verfügbaren Sitze besetzten. Zulässiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist nach allem neben einer möglichen Rechtswidrigkeit der Wahl insgesamt (dazu nachstehend 3.) nur noch die Frage, ob den Lehrbeauftragten für besondere Aufgaben angesichts der Zahl der den übrigen Gruppen zugestandenen Sitze, und hier insbesondere der Zahl der den anderen hauptamtlich Lehrenden, den Professoren, in der Gruppe I zugestandenen sieben Sitze kraft Bundesrechts mehr als die tatsächlich errungenen zwei Sitze hätten eingeräumt werden müssen (dazu nachstehend 4.).

3. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist nicht durch Gesetz, sondern als Bildungseinrichtung durch Organisationsakt der Verwaltung des Bundes errichtet worden. Gleichwohl läßt sich entgegen der Revision ein Verstoß gegen den bundesverfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes in der Form des nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, demokratisch-parlamentarischen Prinzipien und/oder durch die betroffenen Grundrechte (mit-)begründeten Parlamentsvorbehalts (vgl. etwa BVerfGE 33, 125, 157 ff.; 40, 237, 248 ff.; 41, 251, 259 ff.) nicht feststellen. Es fehlt hier nicht an einer parlamentarischen Leitentscheidung. Die in Rede stehende Bildungseinrichtung des Bundes hat die Eigenschaft einer Fachhochschule im Lande Baden-Württemberg aufgrund der gemäß § 88 Abs. 5 FHG BW ausgesprochenen Anerkennung erhalten. § 18 Abs. 2 BBG mit der darin bundesrechtlich vorgegebenen Aufgabenstellung und die landesrechtliche Genehmigungsvorschrift mit ihren Genehmigungsvoraussetzungen und Verweisungen auf andere Bestimmungen dieses Landesgesetzes enthalten hinreichende Festlegungen für die "wesentlichen" Fragen der aufgabenbezogen organisatorischen Ausgestaltung einer nach Landesrecht anzuerkennenden staatlichen Fachhochschule des Bundes mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst:

Nach § 88 Abs. 5 Satz 1 FHG BW kann im Lande Baden-Württemberg der Bund zur Ausbildung von Beamten seines gehobenen nichttechnischen Dienstes Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung des Landes gleichwertig sind. Damit stellt das Gesetz einen speziellen Maßstab und mit ihm einen erweiterten Rahmen für verschiedene anerkennungsfähige Gestaltungen bereit.

Das Fachhochschulgesetz verweist einerseits in § 88 Abs. 5 Satz 1 FHG BW auf die für die vergleichbaren Landeseinrichtungen geltenden Regelungen in den Absätzen 1 bis 203 des § 88 FHG BW, mithin auch auf die Verordnungsermächtigung in § 88 Abs. 2 FHG BW. Diese gestattet es der Landesregierung, für die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung des Landes durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu bestimmen, daß sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben (§ 88 Abs. 2 Nr. 2 FHG BW). Die entsprechende Verordnung der Landesregierung vom 27. November 1979 (GBl BW S. 502) unterscheidet in ihrer Regelung über die Zusammensetzung des Fachbereichsrats nicht innerhalb der Gruppe der hauptberuflichen Lehrkräfte; sie gehören vielmehr sämtlich dem Fachbereichsrat an (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung).

Dies ist aber nur eine vom Gesetz als Ausnahme zugelassene Gestaltung. Daneben enthält § 88 Abs. 5 Satz 3 FHG BW auch einen Verweis auf § 91 Abs. 1 FHG BW, wonach das zuständige Ministerium zu überwachen hat, daß die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen des § 2089 Abs. 4 FHG BW gewährleistet bleiben. Das schließt auch die Nr. 8 des § 2089 Abs. 4 FHG BW ein, wonach die Angehörigen der Fachhochschule an der Gestaltung des Studiums "in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes" mitwirken. Mit diesem Verweisungsstrang werden also auch die a 20l 20l 20g 20e 20m 20e 20i 20n 20e 20n Regelungen für die Fachhochschulen als mögliche und zulässige Gestaltung einbezogen. Allgemein aber ist die Zusammensetzung des Fachbereichs im Fachhochschulgesetz dahin geregelt, daß diesem Gremium neun Professoren, die hauptberuflich an der Fachhochschule tätig sind, ferner drei "sonstige Mitarbeiter" und drei Studierende angehören; weiterhin enthält § 2051 Abs. 1 Satz 3 FHG BW die allgemeine Regelung, daß die Lehrkräfte für besondere Aufgaben zur Gruppe der "sonstigen Mitarbeiter" gehören.

Indem das Landesrecht auf normativer Grundlage derart einen Rahmen für die organisatorische Gestaltung eröffnet, stellt es einen Bezugsrahmen für die Gleichwertigkeitsprüfung bereit, der die für die Fachhochschule des Bundes getroffene und mit dem Anerkennungsbescheid auch genehmigte Gruppeneinteilung jedenfalls mit einschließt. Aus der Sicht des Bundesverfassungsrechts ist dieses Maß an gesetzlichen Vorgaben ausreichend. Mehr an gesetzlicher Konkretisierung ist nicht geboten. Die korporative Einordnung der Lehrenden für besondere Aufgaben erforderte für die Übergangsphase einer Umstrukturierung des Sonderbereichs der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes nach der Wesentlichkeitstheorie keine Detailregelung durch den Gesetzgeber selbst, zumal diese Lehrenden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1991 nur noch an einzelnen Fachbereichen in größerer Zahl tätig waren.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg. Insbesondere das Bundesrahmenrecht gebietet entgegen der Revision keine weitergehende gesetzliche Konkretisierung. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf § 38 Abs. 1 Satz 2 HRG. Dort ist zwar geregelt, daß das Verhältnis der Sitze und Stimmen, über die die Gruppen (§ 38 Abs. 2 HRG) in den zentralen Kollegialorganen und im Fachbereichsrat verfügen, durch Gesetz zu regeln ist. Dieser vom Rahmengesetzgeber aufgestellte einfachgesetzliche Vorbehalt zugunsten einer gesetzlichen Regelung gilt jedoch nicht für die besonderen Fachhochschulen, die nach Landesrecht der Anerkennung bedürfen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Etwas anderes ergibt sich nicht etwa daraus, daß die in Rede stehende Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung einen staatlichen Träger hat. Allein schon das Anerkennungsverfahren als solches schließt für diese besondere Art Hochschulen eine gesetzliche Durchnormierung aus. Eine gänzlich andere - und hier nicht zu beantwortende - Frage ist, ob der Bund zuständig wäre, für die von ihm errichtete Fachhochschule etwa im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes spezifische Vollregelungen zu treffen und insoweit unmittelbar geltendes Recht zu schaffen.

Ein Vorbehalt zugunsten einer gesetzlichen Regelung läßt sich ebensowenig dem Landesrecht entnehmen. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 FHG BW mit der in § 1 Abs. 3 FHG BW. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 FHG BW werden mit den dort aufgezählten Fachhochschulen des Landes für öffentliche Verwaltung und ähnlichen Landeseinrichtungen die "sonstigen nach § 88 errichteten staatlichen Fachhochschulen" in einer Gruppe zusammengefaßt. In § 1 Abs. 3 FHG BW ist für diese "Fachhochschulen nach § 88" ausdrücklich eine Ausnahme von der Regel vorgesehen, daß staatliche Fachhochschulen durch Gesetz errichtet und aufgehoben werden. Diese Ausnahme erfaßt also auch die nach § 88 Abs. 5 FHG BW anerkannten Fachbereiche der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

4. Die im Vorläufigen Errichtungserlaß der Bundesregierung vom 3. Oktober 1978 (GMBl S. 582 - VEE) getroffene und mit dem Anerkennungsbescheid genehmigte Zuordnung der Lehrenden für besondere Aufgaben zur Gruppe II (u.a. mit den sonstigen Mitarbeitern) und die Sitzverteilung aufgrund der Fachbereichswahlen von 1991 verstoßen nicht gegen einen bundesrechtlichen "Grundsatz der funktionsgerechten Mitwirkung".

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gibt es einen solchen Grundsatz in der Gestalt eines unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Rechtssatzes nicht; ein solcher Rechtssatz läßt sich insbesondere aus § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG nicht herleiten - auch nicht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder Art. 5 Abs. 3 GG.

aa) Nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmen sich Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane usw. nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Es handelt sich um eine rein rahmenrechtliche Vorschrift. Sie zählt nur Gesichtspunkte auf, die von den Ländern oder sonstigen Trägern einer Hochschule bei der Ausübung ihrer gesetzgeberischen und/oder organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Diese Gestaltungsfreiheit ist gerade in den Fällen der Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens und zumal bei Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, noch größer, als dies bei Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sonst der Fall ist (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 2 HRG). Das Grundgesetz sieht weder in Gestalt des Art. 3 Abs. 1 GG noch des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Einengung dieser Gestaltungsfreiheit vor. Die allgemeine Bedeutung der zu gestaltenden Beziehungen und insbesondere auch die Intensität der speziellen Betroffenheit der Angehörigen der Gruppe der Lehrenden für besondere Aufgaben gibt dafür nichts her. Auch Art. 205 Abs. 3 Satz 1 GG, der von der Revision angeführt wird, rechtfertigt für die Lehrenden für besondere Aufgaben ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluß keine zusätzliche Einengung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bzw. des Trägers der (Fach-)Hochschule. Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt sich hier daher in seinen Wirkungen auf das Willkürverbot. Dies verwehrt es den Gerichten, selbst die beste und gerechteste Lösung zu suchen und sie den Ländern oder sonstigen Trägern der Fachhochschulen als allein rechtmäßig vorzuhalten.

bb) Der somit allein zu prüfende Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 HRG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nach allem nur gegeben, wenn die Grenzen willkürfreier Gewichtung der in § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Belange überschritten sind. Diese Belange, nämlich einerseits die fachliche Gliederung oder besondere fachliche Ausrichtung der Hochschule einschließlich der speziellen Aufgaben, die dem Gremium obliegen, sowie andererseits Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule, müssen in sachlich vertretbarer Weise beachtet sein. Einzelne Belange dürfen nicht offensichtlich über- oder untergewichtet, Belange, die eindeutig besonders gewichtig sind, dürfen nicht außer acht gelassen sein. Diese Grenzen sind hier eingehalten worden. Ein entsprechender Verstoß läßt sich insbesondere nicht damit begründen, daß aufgrund der Wahlen im Jahre 1991 der Fachbereichsrat sich abgesehen vom Fachbereichsleiter und etwaigen Abteilungsleitern - aus sieben Professoren, nur zwei Lehrenden für besondere Aufgaben (zugleich als Vertreter der sonstigen Beschäftigten) und weiterhin zwei Studierenden zusammensetzte.

Für eine Ausübung des Gestaltungsermessens, die in diesem Maße die Qualifikation, Verantwortung und Funktion der wissenschaftlich qualifizierten Professoren im Verhältnis zu den Lehrenden für besondere Aufgaben den Ausschlag geben läßt, lassen sich hinreichende Gründe anführen. Dies hat das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt. Vor allem spricht der besondere Charakter dieser Einrichtung als einer Fachhochschule dafür. An ihr sollen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VEE den Studierenden "die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind"; Satz 2 dieser Regelung weist ihr weiterhin die Aufgabe zu, "die Studierenden zur wissenschaftlichen Arbeitsweise und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen". Damit wiederum wird § 3 Abs. 1 Satz 1 FHG BW und § 7 HRG entsprochen.

Die solchermaßen vorgegebene Wissenschaftlichkeit ist es, die diese Art Ausbildungsstätte von ihren Vorgängern unterscheidet. Sie bildet auch den sachlichen Grund, warum das zuständige Landesministerium für Wissenschaft und Kunst durch Nr. 3.1 des Bescheides vom 20. April 1983 in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Beschluß der Kultusministerkonferenz festgelegt hat, daß der Anteil des durch Lehrkräfte für besondere Aufgaben ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluß erbrachten Lehrangebotes auf in der Regel höchstens 15 % des Gesamtlehrangebotes in jedem Studiengang zu reduzieren sei. Dies wiederum steht in Einklang mit dem Musteranerkennungsbescheid der Ständigen Konferenz der Kultusminister (Beschluß der KMK vom 30. Mai 1980 i.d.F. vom 10. Dezember 1982, GMBl 1983, S. 280). Die Auflage mag zwar wegen bestehender Übergangsprobleme nicht fristgerecht erfüllt worden sein. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, daß sie eine wesentliche Voraussetzung des Gleichwertigkeitserfordernisses sichern soll. Im Landesrecht findet sie ihre Stütze in § 88 Abs. 5 Satz 3 FHG BW in Verbindung mit § 91 Abs. 201, § 2089 Abs. 4 Nr. 6 FHG BW. Eine abweichende Faktizität, die über die gesetzte Frist hinausreicht, kann der Auflage die konstitutive Bedeutung nicht nehmen.

Demgegenüber läßt sich entgegen der Revision nicht ins Feld führen, daß § 2 Abs. 2 Satz 1 VEE der Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden dasselbe Gewicht beimesse wie derjenigen der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse. Zum einen läßt sich der Regelung insoweit nur ein Nebeneinander, nicht aber eine wie auch immer geartete Gewichtung entnehmen. Zum anderen muß auch diese Regelung im Lichte des Anerkennungsbescheides gesehen werden. Dieser aber verlangt, daß der Anteil des von den Lehrenden für besondere Aufgaben erbrachten Lehrangebots auf die Dauer nicht über 15 % liegen soll. Darin liegt eine Gewichtung, die bei der Sitzverteilung vorgreifend schon vor der endgültigen Umsetzung dieser Vorgabe berücksichtigt werden kann; dies mag in Ansehung der Mitwirkung des Fachbereichs bei der Bestellung der Lehrenden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 VEE) einer Erfüllung der Auflage Nr. 3.1 unter Umständen sogar eher dienlich sein.

Nach allem hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu Recht verneint. Für das Ergebnis spricht insbesondere auch folgende Überlegung: Wenn bei den Wahlen von 1991 aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden insgesamt neun Vertreter in den Fachbereichsrat gewählt wurden und zwei von ihnen zu den Lehrenden für besondere Aufgaben gehörten, so entsprach dies einem Anteil der Lehrenden für besondere Aufgaben von etwa 22 %. Dieser Anteil lag zwar unter dem tatsächlichen Anteil dieser Untergruppe am Lehrangebot, der seinerzeit noch etwa 32 % ausmachte. Er lag jedoch auch nicht unwesentlich über dem in Nr. 3.1 des Anerkennungsbescheides vorgegebenen Anteil von 15 %. So gesehen ist das Ergebnis der Wahlen von 1991 keineswegs als Ausdruck einer willkürlichen Gestaltung zu bezeichnen.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 38 Abs. 2 Satz 3 HRG. Diese Vorschrift gestattet es, daß nach Landesrecht die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 mit den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 4 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn für die Mitglieder der Gruppe nach Satz 1 Nr. 3 wegen ihrer geringen Zahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. Sie läßt sich auf die Lehrenden für besondere Aufgaben nicht anwenden, und zwar weder unmittelbar noch entsprechend. Denn sie gilt nur für den akademischen Mittelbau mit entsprechender Vorbildung. Die Vertretung derjenigen Hochschulmitglieder, die eine solche Vorbildung nicht besitzen, fällt bei staatlichen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ausschließlich unter § 2038 Abs. 2 Satz 2 HRG. Sie unterliegt ohne die Einschränkung des Satzes 3, d.h. ohne Beschränkung auf die Fälle einer geringen Zahl, der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers. Den Anwendungsbereich des Satzes 2 dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen (vgl. zur Entstehungsgeschichte: BTDrucks 7/2844 S. 14 f., 7/2932 S. 16, jeweils zu § 42). § 2038 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HRG gelten zwar nicht für diejenigen Hochschulen, die der Anerkennung bedürfen. Bei diesen Hochschulen kann die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit aber erst recht nicht weiter gehen.

dd) Auch das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG abzuleitende Homogenitätsprinzip rechtfertigt keine andere Würdigung. Auf dieses Prinzip können Lehrende für besondere Aufgaben an Fachhochschulen Ansprüche der vorliegenden Art nicht stützen, da sie nicht die Einstellungsvoraussetzungen des § 46 FHG BW erfüllen (vgl. auch § 2056 HRG, § 51 Abs. 1 FHG BW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können selbst die Fachhochschullehrer eine besondere Form der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gestützt verlangen, soweit es um Fragen der (anwendungsbezogenen) Lehre geht (Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 11. Juli 1986 - 1 BvR 71/86 - NvWZ 1987, 675).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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