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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 1.98
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 71 Abs. 3 Satz 4
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 5
Leitsatz:

Dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung stand in bezug auf den Erlaß der Heimbewirtschaftungsbestimmungen vom 1. Dezember 1995 ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG zu, weil die Mannschaftsheime und nichteigenbewirtschafteten Unteroffizierheime jedenfalls bis zum Inkrafttreten jener Bestimmungen auch Sozialeinrichtungen zugunsten der Zivilbeschäftigten der Bundeswehr waren.

Beschluß des 6. Senats vom 9. November 1998 - BVerwG 6 P 1.98 -

I. VG Köln vom 12.07.1995 - Az.: VG 33 K 6317/94.PVB - II. OVG Münster vom 27.11.1997 - Az.: OVG 1 A 5467/95.PVB -


BVerwG 6 P 1.98 OVG 1 A 5467/95.PVB

In der Personalvertretungssache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richter Albers und Dr. Henkel, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

beschlossen:

Der Beschluß des Fachsenates für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1997 wird aufgehoben, soweit dort der erstinstanzliche Beschluß geändert und der erstinstanzlich gestellte Antrag abgelehnt wurde. Der Beschluß der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Juli 1995 wird geändert.

Es wird festgestellt, daß die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Bestimmungen für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Mannschafts- und nichteigenbewirtschafteten Unteroffizierheime sowie über die Verwendung der selbstbewirtschafteten Betreuungsmittel vom 1. Dezember 1995 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlagen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller für die Zivilbeschäftigten der Bundeswehr in bezug auf die Mannschafts- und Unteroffizierheime ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Bis 31. Dezember 1995 galten für die Mannschaftsheime sowie die nichteigenbewirtschafteten Unteroffizierheime die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Bestimmungen für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Mannschafts-/Unteroffizierheime vom 15. Oktober 1975 mit späteren Änderungen. Die Bewirtschaftung der Heime war mit Generalvertrag vom 27. Oktober 1975 der Heimbetriebsgesellschaft mbH (HBG) übertragen worden, deren Geschäftsanteile sich zu hundert Prozent im Bundesbesitz befanden.

Durch notariellen Vertrag vom 28. September 1995 veräußerte die Bundesrepublik Deutschland ihre Geschäftsanteile an der HBG an die offene Handelsgesellschaft in Firma HBG Schroller, Bachhuber und Kollegen OHG. Aus dieser OHG gingen durch Gesellschaftsvertrag vom 2. Oktober 1995 die "HBG Heimbetriebs-Verwaltungsgesellschaft mbH" und durch Gesellschaftsvertrag vom 20. Oktober 1995 die "HBG Heimbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG" (HBG) hervor. Am 1. Januar 1996 traten die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Bestimmungen für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Mannschafts- und nichteigenbewirtschafteten Unteroffizierheime sowie über die Verwendung der selbstbewirtschafteten Betreuungsmittel vom 1. Dezember 1995 in Kraft; gleichzeitig wurde der Erlaß vom 15. Oktober 1975 aufgehoben. Ebenfalls am 1. Januar 1996 in Kraft trat der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der HBG, in welchem die Aufgaben der Gesellschaft, die Finanzierung, das Beteiligungsrecht des Bundes und die Schiedskommission geregelt sind und welcher den bisher gültigen Generalvertrag ersetzte.

Bereits im August 1994 hatte der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat erstinstanzlich beantragt

festzustellen, daß die sog. Privatisierung der HBG, insbesondere die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der HBG durch den Beteiligten, die Änderung der Gesellschaftsverträge der HBG, die Aufhebung des Generalvertrages über die Generalverpachtung von Mannschafts- und Unteroffizierheimen an die HBG und die Auflösung von Rücklagen der HBG zur Einstellung in den allgemeinen Bundeshaushalt, seiner - des Antragstellers - Mitbestimmung unterliegt.

Das Verwaltungsgericht hat unter Ablehnung des weitergehenden Antrages festgestellt, daß die vom Beteiligten geplante Umgestaltung der HBG der Mitbestimmung durch den Antragsteller insoweit unterliege, als der Betrieb der durch Heimbetriebsleiter bewirtschafteten Heime auf eine neue Vertragsgrundlage gestellt werde.

Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts haben sowohl der Antragsteller als auch der Beteiligte Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren beantragt,

den angefochtenen Beschluß, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen,

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen, soweit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers festgestellt wird und der Beteiligte die etwaigen ohne Zustimmung des Antragstellers bereits durchgeführten Maßnahmen nicht rückgängig macht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, den erstinstanzlichen Beschluß im stattgebenden Teil geändert und die Anträge in vollem Umfang abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Der Antrag zu Ziffer 1 sei unbegründet. Dem Antragsteller stehe kein Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG zu. Bei den Mannschafts- und Unteroffizierheimen einschließlich der (inzwischen erloschenen) HBG handele es sich um Betreuungseinrichtungen eines Standortes bzw. einer Truppenunterkunft, deren Benutzerordnungen der Mitbestimmung durch die Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz unterlägen. Die Heime seien jedoch nicht zugleich auch Sozialeinrichtungen für die Zivilbeschäftigten, auch wenn diesen ein Mitbenutzungsrecht zustehe. Denn die Mannschafts- und Unteroffizierheime seien eindeutig für Soldaten geschaffen worden, wie sich im einzelnen aus den Heimbewirtschaftungsbestimmungen vom 15. Oktober 1975 ergebe. Der Antrag zu Ziffer 2 sei als Antragsänderung unzulässig.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage, ob die Mannschafts- und nichteigenbewirtschafteten Unteroffizierheime der Bundeswehr auch Sozialeinrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG sind oder insoweit sonstige Beteiligungsrechte bestehen, zugelassen.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor:

Bei alleiniger Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz ergebe sich eine Beteiligungslücke, weil dieser nicht zur Vertretung der Interessen der Zivilbeschäftigten legitimiert sei. Das Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrates sei aus § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG zu bejahen. Die Heimbetriebe verschafften auch den Zivilbeschäftigten Vorteile, die ausdrücklich in den Nutzerkreis einbezogen seien. Die Heime gäben ihre Waren zu einheitlichen Preisen ab, so daß auch die Zivilbeschäftigten Lebensmittel zu Preisen erhielten, die sich an der Leistungsfähigkeit der Grundwehrdienstleistenden orientierten. Ferner kämen ihnen - gleichberechtigt mit den Soldaten - die aus dem Truppenrabatt fließenden Betreuungsmittel zugute. Insofern hätten die Heimbetriebe Kantinenersatzfunktion. Zudem seien die Zivilbeschäftigten durch eigene Vertreter im Heimbetreuungsausschuß repräsentiert, der an der Verwaltung mitwirke und über die Verwendung der Betreuungsmittel entscheide. Eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts ergebe sich nicht daraus, daß der Deutsche Bundestag die Privatisierung der Heime in Form einer für die Verwaltung nicht bindenden Entschließung gewünscht habe. Der Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG sei vom Bundesverfassungsgericht denjenigen Angelegenheiten zugeordnet worden, die einer vollen Mitbestimmung zugänglich seien, weil sie die Ausübung der Regierungsgewalt nicht oder allenfalls unwesentlich berührten. Weitere Mitbestimmungsrechte ergäben sich aus § 75 Abs. 3 Nrn. 11 und 15 BPersVG, weil die streitige Neufassung der Heimbewirtschaftungsbestimmungen Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie Verhaltens- und Ordnungsregeln für die Beschäftigten enthalte.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1997 aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Juli 1995 zurückzuweisen sowie unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, soweit dieser abgelehnt wurde.

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Grundlage für die Errichtung der Mannschaftsheime und nichteigenbewirtschafteten Unteroffizierheime sei ausschließlich das Soldatengesetz, dessen Bestimmungen den Dienstherrn zur Fürsorge gegenüber den Soldaten verpflichteten. Nur für diese und nur in den Kasernen würden bewirtschaftete Betreuungseinrichtungen zur Verfügung gestellt, da die Soldaten anders als andere Berufsgruppen und auch anders als die zivilen Beschäftigten der Bundeswehr - nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit hätten, ihren Bedarf außerhalb der Kasernentore zu befriedigen. Insofern stelle das Mannschaftsheim eine Kombination aus Gastwirtschaft und Warenverkaufsstelle dar mit weit in die Freizeit hineinreichenden Öffnungszeiten. Da die Heime nur als bewirtschaftete Betreuungseinrichtungen für die Soldaten der Volltruppe in den Kasernen errichtet, unterhalten und betrieben würden, würden die Interessen dieser Anspruchsberechtigten durch deren Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrgenommen. Nach ihrer Zweckbestimmung seien die Mannschaftsheime dienstlich bereitgestellte Betreuungseinrichtungen, welche über ihren Charakter als Warenverkaufsstelle hinaus geselliger Mittelpunkt für die Freizeitgestaltung der in der Kaserne lebenden Wehrpflichtigen seien. An dieser Zweckbestimmung ändere sich dadurch nichts, daß auch anderen als Mannschaftsdienstgraden der Zutritt möglich sei. Diese Duldung könne nicht dazu führen, daß Interessenvertreter der dort verkehrenden zivilen Beschäftigten ein Mitspracherecht bei der Verwaltung und Bewirtschaftung der Mannschaftsheime hätten. Die Duldung einer Mitbenutzung hänge zudem bestimmungsgemäß davon ab, ob die Betreuung der unterkunftspflichtigen Soldaten der Volltruppe hierfür überhaupt Raum lasse. Insofern stünden die Zivilbeschäftigten der Bundeswehr nicht anders da als andere Mitnutzer solcher Einrichtungen der Soldaten wie zum Beispiel deren Gäste oder Mitarbeiter von Vertragshandwerkerfirmen. Die Subventionierung durch den Truppenrabatt erfolge zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Soldaten auch an solchen Standorten, in denen nur geringe Umsätze zu erzielen seien. Sie komme nicht den zivilen Heimmitnutzern zugute.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der angefochtene Beschluß beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).

1. Das mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig.

a) Der für die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes maßgebliche Antrag des Antragstellers (vgl. § 81 Abs. 1 Halbsatz 1, § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz - wie auch schon in der Beschwerdeinstanz - dem Wortlaut nach auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Feststellungsbegehrens gerichtet. Dieses bezog sich auf ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der beabsichtigten Privatisierung der Heimbetriebsgesellschaft (HBG), insbesondere der gesellschaftsvertraglichen Neugestaltung. Die Fassung des erstinstanzlichen Antrages konnte noch nicht den erst während der Dauer des Beschwerdeverfahrens erfolgten Erlaß der Heimbewirtschaftungsbestimmungen vom 1. Dezember 1995 - HBewBest '95 - berücksichtigen, die zum 1. Januar 1996 zeitgleich mit den auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträgen (Geschäftsbesorgungsvertrag, Bewirtschaftungs- und Überlassungsvertrag, Dienstleistungsvertrag) in Kraft gesetzt wurden. Seitdem ist das Begehren des Antragstellers der Sache nach - wie sein Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren, aber auch bereits während des Beschwerdeverfahrens belegt - dahin zu verstehen, daß er das behauptete Mitbestimmungsrecht an der umfassenden ministeriellen Neugestaltung der Heimbewirtschaftung durch die HBewBest '95 gerichtlich bestätigt wissen will. Jene erfaßt auch das oben erwähnte Vertragswerk, welches als Anlagen 1 bis 3 Bestandteil der HBewBest '95 ist. Insbesondere fällt darunter der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Heimbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG (HBG) Anlage 1 HBewBest '95 -, die aus der HBG Schroller, Bachhuber und Kollegen OHG ("Vorschalt OHG") hervorgegangen ist. Der so ausgelegte Antrag umfaßt das Begehren des Antragstellers auch insofern, als es ihm um die Rückgängigmachung oder Modifizierung des vom Beteiligten verfolgten Privatisierungskonzeptes geht. Denn dieses steht und fällt mit der Rechtsbeständigkeit des in den HBewBest '95 enthaltenen Vertragswerks (vgl. § 16 Abs. 2 der Anlage 1 HBewBest '95).

b) Für das nunmehr auf die Mitbestimmungspflichtigkeit der HBewBest '95 konzentrierte Begehren fehlt es weder am Rechtsschutzbedürfnis noch am Feststellungsinteresse. Namentlich hat sich dieses Begehren nicht dadurch erledigt, daß die HBewBest '95 einschließlich des dort vorgesehenen Vertragswerks zum 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt worden sind. Eine personalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme erledigt sich mit ihrem Vollzug nicht, wenn sie fortwirkt und jederzeit geändert oder für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann (Beschluß vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 14 S. 32; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 27.92 - PersR 1994, 466; Beschluß vom 19. Juli 1994 - BVerwG 6 P 33.92 - PersR 1995, 128; Beschluß vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355, 357 f.; Beschluß vom 15. März 1995 - BVerwG 6 P 31.93 - BVerwGE 98, 77, 82 f.). So liegt es hier. Die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen HBewBest '95 können, soweit das Ergebnis eines nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens dies gebieten würde, als solche ohne weiteres geändert werden. Für das Vertragswerk als Bestandteil der HBewBest '95 gilt entsprechendes. Hier mag eine Rückabwicklung mit Wirkung für die Vergangenheit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein. Eine Abänderung für die Zukunft stößt hingegen nicht auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der HBG erklärt die HBewBest '95 ausdrücklich zu seinem Bestandteil (§ 1 Satz 2 der Anlage 1 HBewBest '95). Ergibt sich aus einem nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren eine Modifikation der HBewBest '95, so können die geänderten Bestimmungen auf verschiedene Weise Bestandteil des Geschäftsbesorgungsvertrages werden: Über eine Änderungskündigung oder eine Vertragsrevision durch die Bundesrepublik Deutschland oder über eine einvernehmliche Vertragsänderung oder -ergänzung (§§ 13, 14, 15 Abs. 1 der Anlage 1 HBewBest '95). Vergleichbares gilt in bezug auf den Bewirtschaftungs- und Überlassungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der HBG und den Heimbetriebsleitern - HBL - (§ 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 der Anlage 2 HBewBest '95). Der Bestand des Dienstleistungsvertrages zwischen der HBG und dem HBL ist ohnehin von demjenigen des Bewirtschaftungs- und Überlassungsvertrages abhängig (§ 10 Nr. 1 der Anlage 3 HBewBest '95). Scheitert in einem nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren das Vertragswerk als Bestandteil der HBewBest '95, insbesondere der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der HBG, so erscheint selbst eine Rückgängigmachung der Privatisierung - jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft - nicht ausgeschlossen. In einem derartigen Fall sind die rechtlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu den HBL und die weitere Betreuung der Soldaten nicht in Frage gestellt (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Anlage 2 HBewBest '95).

2. Wie das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Begründetheit des streitigen Feststellungsbegehrens nicht verkannt hat, scheitert das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht schon daran, daß es sich bei den hier in Rede stehenden Mannschafts- und Unteroffizierheimen um militärische Einrichtungen der Bundeswehr handelt. Solche Einrichtungen gehören zwar nicht zu den Verwaltungen des Bundes, in denen gem. § 1 BPersVG Personalvertretungen zu bilden sind. Doch erklärt § 70 Abs. 1 SoldatenG für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter das Bundespersonalvertretungsgesetz für anwendbar.

3. Das Oberverwaltungsgericht hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG im wesentlichen mit der Begründung verneint, die fraglichen Mannschafts- und Unteroffizierheime seien "eindeutig für Soldaten geschaffen worden" und deswegen nur als Betreuungseinrichtungen für Soldaten, nicht aber zugleich auch als Sozialeinrichtungen für die Zivilbeschäftigten anzusehen - ungeachtet einer für diese bestehenden Nutzungsmöglichkeit. Diese Auffassung beruht auf einem zu engen Verständnis des Begriffs der Sozialeinrichtung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG.

a) Sozialeinrichtungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind auf Dauer berechnete, von der Dienststelle geschaffene Einrichtungen, die dazu dienen, den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen. Maßgebend ist, daß objektiv der Zweck erreicht wird, die soziale Lage der Beschäftigten durch die Gewährung der Vorteile zu verbessern (Beschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 6 P 33.90 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 12, S. 21 m.w.N.).

Daß alle Beschäftigten einer Dienststelle von der von dieser geschaffenen Sozialeinrichtung begünstigt werden, kann nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, daß der Dienstherr bei der Errichtung der Sozialeinrichtung das Wohl vor allem einer bestimmten Beschäftigungsgruppe im Auge hatte, die nach Zahl und Funktion den Charakter der Dienststelle prägt. Entscheidend ist vielmehr, welchen Beschäftigtengruppen ein Nutzungsrecht zusteht. Ist ein solches für alle Beschäftigten der Dienststelle durchgängig gewährleistet, so handelt es sich um eine Sozialeinrichtung, die allen Beschäftigten zugute kommt mit der Folge, daß der Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG in bezug auf diejenigen Beschäftigten eingreift, die vom persönlichen Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes erfaßt werden.

Eine Differenzierung innerhalb der Beschäftigten der Dienststelle ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Nutzung der Sozialeinrichtung durch andere Personen gestattet wird. Soweit es sich dabei um Besucher der Dienststelle handelt, ist eine Vergleichbarkeit mit den Beschäftigten schon deswegen nicht gegeben, weil diesen die regelmäßige Inanspruchnahme der Sozialeinrichtung offensteht, während jene sie nur gelegentlich ihres Besuchs nutzen. Soweit die Nutzung durch Beschäftigte anderer - insbesondere benachbarter - Dienststellen gestattet wird, welche an der Verwaltung der Sozialeinrichtung nicht selbst beteiligt sind, fehlt es ebenfalls an der Vergleichbarkeit, weil der Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG sich nur auf die Beschäftigten derjenigen Dienststelle beziehen kann, welche auf die Verwaltung der Sozialeinrichtung einen rechtlich gesicherten Einfluß hat (Beschluß vom 12. Juli 1984 - BVerwG 6 P 14.83 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 29, S. 20 f.; Beschluß vom 5. September 1986 - BVerwG 6 P 10.84 - Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 12 S. 26).

b) Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die fraglichen Mannschafts- und Unteroffizierheime Sozialeinrichtungen auch für die Zivilbeschäftigten der Bundeswehr sind. Für die Würdigung ist auf dasjenige vom Beteiligten erlassene Regelwerk zurückzugreifen, welches bis zum Inkrafttreten der in Rede stehenden Strukturveränderungen am 1. Januar 1996 galt. Es handelt sich dabei - wovon auch das Oberverwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist - um die Heimbewirtschaftungsbestimmungen vom 15. Oktober 1975 (HBewBest '75).

aa) Nach Nr. 12 Satz 1 HBewBest '75 war die Nutzung der Heime auf die Angehörigen der Bundeswehr sowie auf deren Besucher beschränkt. Als Angehörige der Bundeswehr definierte die Vorschrift ausdrücklich "Soldaten und Zivilbedienstete". Damit kam auch sprachlich ein - im Verhältnis zu den Soldaten - gleichgewichtiges Nutzungsrecht der Zivilbediensteten zum Ausdruck. Daß demgegenüber bei der Zweckbestimmung der Mannschaftsheime in Nr. 1 HBewBest '75 von der Pflege der Kameradschaft die Rede war, mag ein Beleg dafür sein, daß bei der Heimbewirtschaftung primär an die Soldaten als denjenigen Personenkreis gedacht wurde, der für den Charakter der Streitkräfte prägend ist. Das Nutzungsrecht der Zivilbeschäftigten und ihre daraus resultierende Begünstigung wurde damit nicht in Frage gestellt. Der Beteiligte selbst scheint im übrigen im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht den Begriff der "Kameradschaft" nicht allein dem Kreis der Soldaten zuzuordnen: So verbietet er in Nr. 107 Abs. 2 HBewBest '95 das Anbieten von Waren, "die das kameradschaftliche Zusammenleben von männlichen und weiblichen Soldaten oder Zivilbeschäftigten beeinträchtigen könnte" (Hervorhebung durch den Senat).

bb) Abgesehen davon haben sich die HBewBest '75 nicht darauf beschränkt, für die Heimbetriebe ein Nutzungsrecht der Zivilbeschäftigten zu verankern. Sie haben diesem Umstand darüber hinaus in institutioneller und finanzieller Hinsicht Rechnung getragen, wie anhand der vom Oberverwaltungsgericht zitierten Vorschriften deutlich wird. So gehörte dem Heimbewirtschaftungsausschuß gem. Nr. 28 HBewBest '75 u.a. der Leiter der Truppenverwaltung oder dessen Stellvertreter usw. und auch ein Vertreter der auf das Heim "angewiesenen" Zivilbediensteten an. Unter "Anweisen" ist in diesem Zusammenhang - wie der Beteiligte in der Rechtsbeschwerdeerwiderung erläutert hat - nach der in den Streitkräften üblichen Fachsprache die Regelung und Gestattung des Zutritts zu verstehen (vgl. zum Begriff "auf das Heim angewiesen" bzw. "auf das Heim angewiesenen" bei der Nutzung von Offizierheimen: Beschluß vom 16. Juli 1987 - BVerwG 6 P 16.86 - Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 10 S. 8). Zu den Aufgaben des Heimbewirtschaftungsausschusses gehörte insbesondere die Entscheidung über die Verwendung der Betreuungsmittel, die durch die Einnahmen aus dem Truppenrabatt gespeist wurden und die den Soldaten und Zivilbeschäftigten der jeweiligen Einheit oder Dienststelle zugute kommen sollten (Nr. 30, 34, 39 Abs. 1 HBewBest '75). Dem Beirat, der über die Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds zu entscheiden hatte, gehörten zwei Vertreter des Antragstellers an (Nr. 56 Abs. 2, 57 Abs. 1 HBewBest '75). Die solcherart institutionalisierte Mitwirkung von Vertretern der Zivilbeschäftigten bei der Verwaltung der Finanzmittel ist ein weiterer Beleg dafür, daß die Mannschafts- und Unteroffizierheime objektiv dazu bestimmt waren, auch den Zivilbeschäftigten einen Vorteil zu verschaffen.

cc) Dieser Vorteil bestand vor allem in dem - in bezug auf die Beschäftigung - orts- und zeitnahen Angebot von Mahlzeiten und Waren des täglichen Bedarfs zu günstigen Preisen (Nr. 9 HBewBest '75). Insofern erfüllt die Mitbenutzung der Heime durch die Zivilbeschäftigten dieselbe Funktion wie ein speziell für sie bereitgestellter Kantinenbetrieb. Unter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung des Beteiligten keine Rede davon sein, daß die Zivilbeschäftigten der Bundeswehr bei der Nutzung der Heime auf einer Stufe stehen mit Personen, die wie zum Beispiel Gäste der Soldaten oder Mitarbeiter von Vertragshandwerkerfirmen die Heime nur gelegentlich in Anspruch nehmen.

c) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus den speziellen Bestimmungen über die Mitwirkung von Soldaten in den Streitkräften. Einschlägig war hier zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Strukturveränderung (1. Januar 1996) das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) vom 16. Januar 1991, BGBl I S. 47 (vgl. zu dessen Verfassungsmäßigkeit: Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354). In den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Einrichtungen und Dienststellen, insbesondere in den Einheiten der Streitkräfte, wurde die Beteiligung der Soldaten aus dem Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes herausgenommen (vgl. § 5 Satz 1 SBG). Sie erfolgte statt dessen über Vertrauenspersonen, deren Mitbestimmung die Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen eines Standortes oder einer Truppenunterkunft unterlagen (§ 25 Abs. 2 SBG). Bei Grundsatzregelungen des Beteiligten im sozialen Bereich, um die es hier beim Erlaß der HBewBest '95 ging, wurde der Gesamtvertrauenspersonenausschuß im Wege der Anhörung beteiligt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SBG). An den Sitzungen dieses 35köpfigen Gremiums nahmen die Soldatenvertreter des Antragstellers lediglich mit beratender Stimme teil (§ 35 Absätze 1 und 4 SBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 GVPAV vom 28. November 1991, BGBl I S. 2148).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Gesamtvertrauenspersonenausschuß kein Mitbestimmungsorgan ist, welcher die Zivilbeschäftigten der Bundeswehr repräsentiert. Da diese jedoch - wie dargelegt - ebenfalls zu den durch die Unterhaltung der Mannschafts- und Unteroffizierheime begünstigten Personen zählen, besteht bei Nichtbeteiligung des Antragstellers eine Mitbestimmungslücke, die im Widerstreit zu den Grundsätzen des Bundespersonalvertretungsgesetzes steht. Werden nämlich von einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme mehrere Gruppen von Beschäftigten erfaßt, die von jeweils verschiedenen personalvertretungsrechtlichen Gremien repräsentiert werden, so sind diese verschiedenen Personalvertretungen gleichzeitig und nebeneinander zuständig (Beschluß vom 14. April 1967 - BVerwG 7 P 13.66 - BVerwGE 26, 321, 324 f.; Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 10.78 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 7 S. 50 ff.). Nichts anderes kann gelten, wenn die eine Gruppe der betroffenen Bediensteten von einer Personalvertretung und die andere von einem spezialgesetzlichen Mitwirkungsorgan repräsentiert wird. So liegt es hier. Die Zuständigkeit des Antragstellers war daher nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Gesamtvertrauenspersonenausschuß zur Mitwirkung berufen war.

4. Aus den vorgenannten Gründen beruht der angefochtene Beschluß auf einer Gesetzesverletzung durch unrichtige Anwendung des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. Da der Sachverhalt geklärt und die Sache spruchreif ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise festzustellen.

a) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß es sich bei den Mannschafts- und Unteroffizierheimen nicht nur um Betreuungseinrichtungen für die Soldaten (§ 25 Abs. 2 SBG), sondern auch um Sozialeinrichtungen für die Zivilbeschäftigten der Bundeswehr im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG handelt. Der letztgenannte Mitbestimmungstatbestand ist hier auch im übrigen erfüllt. Der Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Mitbestimmungsregelung ("Errichtung, Verwaltung, Auflösung") machen deutlich, daß das Gesetz ein lückenloses Beteiligungsrecht der Personalvertretung bei Neuerrichtungsmaßnahmen, aber auch bei allen wichtigen Veränderungen der Einrichtung vorsieht. Unter Errichtung ist nicht nur die erstmalige Schaffung einer Sozialeinrichtung zu verstehen, sondern auch für die Benutzer wesentliche Änderungen des Betriebes oder der Rechtsform und der Zuordnung einer solchen Einrichtung, die nicht Verwaltungsmaßnahmen oder Auflösung sind. Die Mitbestimmung bei der Verwaltung erfaßt die Maßnahmen der inneren Organisation der Sozialeinrichtung (Beschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 6 P 33.90 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 12, S. 23). Die HBewBest '95 mit ihren zahlreichen Detailregelungen zum Beispiel über Nutzung, Warenangebot, Preisgestaltung und Verkaufszeiten, aber auch über die Grundsätze der Bewirtschaftung und die Verwaltung der Betreuungsmittel betreffen die innere Organisation der Mannschafts- und Unteroffizierheime und damit die Verwaltung der Einrichtung. Darüber hinaus ist die strukturelle Veränderung, die auf der Grundlage der HBewBest '95 durch das dort vorgesehene Vertragswerk zum 1. Januar 1996 in Vollzug gesetzt und mit der das vom Beteiligten verfolgte Privatisierungskonzept realisiert wurde, als Errichtungsmaßnahme zu verstehen.

b) Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist nicht durch § 104 Satz 3 BPersVG ausgeschlossen oder eingeschränkt. § 104 BPersVG gehört, wie die Überschrift des 1. Kapitels des 2. Teils des Gesetzes belegt, zu den Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Indem der Bundesgesetzgeber in Satz 3 der Bestimmung die Länder auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung verpflichtet hat, geschah dies in dem Bewußtsein, jene Grenzen im "eigenen" Verantwortungsbereich, nämlich bei der Normierung des Rechts der Personalvertretungen im Bundesdienst im ersten Teil des Gesetzes, beachtet zu haben. Konkretisiert hat er dies in § 69 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BPersVG. Wenn er dort in Personalangelegenheiten der Beamten sowie in wichtigen arbeitsorganisatorischen Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde das Letztentscheidungsrecht vorbehalten hat, so wollte er damit dem für das Personalvertretungsrecht des Bundes wie der Länder gleichermaßen verbindlichen und in § 104 Satz 3 BPersVG rahmengesetzlich nachgezeichneten verfassungsrechtlichen Grundsatz Rechnung tragen, wonach Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil von Regierungsgewalt sind, nicht den parlamentarisch verantwortlichen Stellen entzogen werden dürfen. Darum geht es hier offensichtlich nicht. Im übrigen bestehen mit Blick auf das demokratische Prinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) jedenfalls insofern keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als die von § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG erfaßten Maßnahmen an die Mitbestimmung der Personalvertretung gebunden sind (BVerfG, Beschluß vom 24. Mai 1995 2 BvF 1.92 BVerfGE 93, 37, 71).

c) Hingegen ist im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand das Mitbestimmungsrecht dem Grunde nach ist, nicht darüber zu entscheiden, welchen Bindungen der Antragsteller seinerseits bei der Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts im einzelnen unterliegt. Fraglos zu diesen Bindungen gehört die Beachtung des Haushaltsrechts (§ 71 Abs. 3 Satz 4 BPersVG). Insofern wird der Antragsteller im Rahmen des nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens seine Zustimmung zum fraglichen Privatisierungskonzept nicht verweigern dürfen, soweit dieses durch eine verbindliche Entscheidung des Bundestages im Rahmen eines Haushaltsgesetzes bestätigt wird. Der Bundestagsbeschluß vom 25. November 1992 (BTDrucks 12/3693) entfaltet eine solche Verbindlichkeit allerdings nicht. In jedem Falle verbleibt wegen der Modalitäten einer Privatisierung immer noch Raum für eine sinnvolle Mitbestimmung des Antragstellers.

d) Weitere Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG sind nicht festzustellen. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung insoweit angesprochenen Aspekte sind lediglich Teile einer in den HBewBest '95 getroffenen Gesamtregelung, die durch den Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG in vollem Umfang erfaßt wird. Da eine Feststellung mit einer konkreten Zuordnung zu bestimmten Mitbestimmungstatbeständen nicht begehrt worden ist, sondern nur eine Feststellung zur Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme überhaupt, bedarf es keines Eingehens auf diesen weiteren Teil der Rechtsbeschwerdebegründung.

5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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