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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 11.01
Rechtsgebiete: BlnPersVG, BlnLBG, LSAG Berlin


Vorschriften:

BlnPersVG § 5 Abs. 1
BlnPersVG § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BlnPersVG § 86 Abs. 3 Satz 4
BlnPersVG § 91 Abs. 2
BlnLBG § 4 Abs. 1
LSAG Berlin § 1 Abs. 3 Satz 2
LSAG Berlin § 1 Abs. 5 Satz 1
LSAG Berlin § 2 Abs. 1
Eine nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG mitbestimmungspflichtige (Teil-)Abordnung liegt nicht vor, wenn einer im Landesdienst beschäftigten Lehrkraft neben ihrer Lehrtätigkeit an der Schule befristet eine Tätigkeit aus dem Aufgabenbereich des Landesschulamtes zugewiesen wird.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 P 11.01

In der Personalvertretungssache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Gerhardt, Büge und Vormeier

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin - vom 12. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8 180 € (entspricht 16 000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte beauftragte in den Jahren 1998 und 1999 wiederholt Lehrkräfte, die an öffentlichen Schulen seines Zuständigkeitsbereichs unterrichteten, mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Fachseminarleitern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Lehramtsanwärter. Die Beauftragungen wurden zunächst für die Dauer eines Jahres ausgesprochen. Die beauftragten Lehrkräfte erfüllten weiterhin ihre Lehrtätigkeit an ihren Schulen. Insoweit wurde ihnen eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl gewährt.

Der Auffassung der Antragsteller, es handele sich um mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahmen, trat der Beteiligte entgegen. Daraufhin haben die Antragsteller das Verwaltungsgericht mit dem Begehren angerufen, die Mitbestimmungspflichtigkeit der Beauftragungen der Fachseminarleiter festzustellen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die Mitbestimmungspflicht ergebe sich daraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Beauftragungen um Abordnungen und um eine nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit handele.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, eine mitbestimmungspflichtige Abordnung liege nicht vor, weil die betroffenen Lehrkräfte nicht aus ihrer Dienststelle ausschieden, sondern ihre Hauptämter bestehen blieben. Auch im Übrigen sei kein Mitbestimmungstatbestand gegeben.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht u.a. mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die in Rede stehenden Beauftragungen seien beamtenrechtlich nicht als Teilabordnungen anzusehen. Dies beruhe jedenfalls darauf, dass durch die Zuweisung der Aufgaben von Fachseminarleitern bei den betroffenen Lehrkräften kein Wechsel der Dienststelle, der sie angehörten, eintrete. Dienstbehörde sei allein der Beteiligte, und zwar sowohl hinsichtlich der Lehrtätigkeit als auch mit Blick auf die Fachseminarleitung. Personalvertretungsrechtlich liege es nicht anders. Selbst wenn Teilabordnungen mitbestimmungspflichtig sein sollten, unterfielen die umstrittenen Maßnahmen nicht der Mitbestimmung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde insoweit zugelassen, als der Mitbestimmungstatbestand der Abordnung infrage steht.

Zur Begründung der Rechtsbeschwerde tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: In der Übertragung der Leitung eines Fachseminars sei sowohl dienst- als auch personalvertretungsrechtlich eine Abordnung zu sehen. Eine Abordnung setze voraus, dass dem Beschäftigten vorübergehend ein neuer Dienstposten bei einer anderen Dienststelle zugewiesen werde. Hier liege eine Teilabordnung vor. Mit der Beauftragung zur Leitung eines Fachseminars schieden die betroffenen Lehrkräfte im Umfang der Reduzierung der Pflichtstundenzahl hinsichtlich ihrer Lehrtätigkeit aus ihren Schulen aus. Die jeweilige Schule, an der sie ihren Unterricht leisteten, sei als Behörde anzusehen. Mit der Beauftragung zur Leitung eines Fachseminars werde den betroffenen Lehrern ein neuer, anderer Aufgabenbereich bei den Beteiligten zugewiesen. Insoweit liege ein Wechsel der Dienststelle vor.

Die Antragsteller beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass ihnen ein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG zusteht, wenn Lehrkräften für die Dauer von mehr als drei Monaten unter teilweiser Entlastung Funktionen eines Fachseminarleiters beim Landesschulamt übertragen werden.

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 91 Abs. 2 des Berliner Personalvertretungsgesetzes - BlnPersVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 - BlnGVBl S. 338 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 - BlnGVBl S. 495 - i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).

1. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Den Antragstellern steht in Bezug auf die in Rede stehenden Maßnahmen kein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 1. Alternative BlnPersVG zu. Danach hat der Personalrat bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten mitzubestimmen. Die für das Feststellungsbegehren anlassgebenden Maßnahmen waren keine Abordnungen im Sinne des § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG.

aa) Für den Inhalt des Begriffs Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG ist auf das einschlägige tradierte Verständnis des Dienstrechts, insbesondere des Beamtenrechts, abzustellen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 6 P 9.01 - Umdruck S. 5). Verwendet der Gesetzgeber des Personalvertetungsgesetzes Begriffe aus dem Dienstrecht, liegt es nahe, dass er sich auf den dienstrechtlichen Begriffsinhalt bezieht. Dies ist aber nicht zwingend. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, dienstrechtlichen Begriffen im Personalvertretungsgesetz eine vom Dienstrecht abweichende Bedeutung beizumessen. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er von dem dienstrechtlichen Begriffsinhalt abweichen wollte. Enthält das Personalvertretungsrecht keine solchen Anhaltspunkte, ist grundsätzlich auf die dienstrechtliche Definition abzustellen. Es ist dann am Zweck des Mitbestimmungsrechts zu ermitteln, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt in jeder Hinsicht dem dienstrechtlichen entspricht. Ein Auseinanderfallen der Begriffe darf aber nicht dazu führen, dass diese im Personalvertretungsrecht auf Sachverhalte angewandt werden, denen wesentliche Elemente des dienstrechtlichen Begriffsinhalts fehlen (vgl. Beschluss vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18 S. 9 f.). Daran gemessen ist die Frage, ob ein Beschäftigter im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG abgeordnet wird, auf der Grundlage des auf sein Beschäftigungsverhältnis anzuwendenden Statusrechts nach Maßgabe des verwaltungsorganisatorischen Aufbaus der Dienststelle, der er angehört, zu beantworten (vgl. Beschluss vom 3. Juli 1990, a.a.O., S. 10).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht besteht das Wesen der Abordnung grundsätzlich in der vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) derselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 2 C 18.82 - BVerwGE 69, 208 <209> m.w.N.). Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats zum Begriff der Abordnung im Personalvertretungsrecht. Danach liegt eine Abordnung vor, wenn einem Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle übertragen wird, ohne dass damit die Bindung zur alten Dienststelle ("Stammdienststelle") verloren geht (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2002, a.a.O., Umdruck S. 6 m.w.N.). Werden dem Beschäftigten Aufgaben seiner Dienststelle zugewiesen, scheidet die Annahme einer Abordnung im dienstrechtlichen Sinn und damit grundsätzlich auch einer Abordnung aus personalvertretungrechtlicher Sicht aus.

cc) Die Frage, ob der bei einer Abordnung eines Beschäftigten notwendige Wechsel der Dienststelle vorliegt, ist auf der Grundlage des einschlägigen Dienst- und Organisationsrechts zu beantworten. Maßgebend ist unter diesem Blickwinkel nicht der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff (vgl. Beschluss vom 3. Juli 1990, a.a.O., S. 10; Beschluss vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 23.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22; Beschluss vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26 S. 12 f.). Eine Abordnung an eine andere Dienststelle liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Organisationseinheit, der der Beschäftigte vorübergehend zugewiesen ist, personalvertretungsrechtlich als eigene Dienststelle im Sinne von § 5 BlnPersVG anzusehen ist und demgemäß auch eine eigene Personalvertretung aufweist.

Nach den hier maßgebenden Grundsätzen des Dienstrechts entspricht der Begriff der Dienststelle im Zusammenhang mit der Regelung über die Abordnung demjenigen der "Behörde" (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984, a.a.O., 203; Fürst <Hrsg.>, GKÖD, Band I, K § 27 Rn. 4). Auszugehen ist dabei von dem allgemeinen dienstrechtlichen Behördenbegriff, also einer mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die dazu berufen ist, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 <312>).

ee) Nach den dargestellten Grundsätzen handelt es sich im Land Berlin bei der vorübergehenden Zuweisung der Leitung eines Fachseminars im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Lehramtsanwärter an im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte, die an einer öffentlichen Schule des Landes weiterhin Unterricht leisten, nicht um eine Abordnung im dienstrechtlichen Sinn. Es fehlt an dem hierfür unerlässlichen Wechsel der Dienststelle.

Die an einer öffentlichen Schule des Landes Berlin unterrichtenden Lehrkräfte sind Angehörige des Landesschulamts als Behörde im Sinne des dargestellten Behördenbegriffs. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesschulamts (Landesschulamtsgesetz - LSAG -) vom 26. Januar 1995 (BlnGVBl S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (BlnGVBl S. 473). Danach gehören die in der Anlage zu dem Landesschulamtsgesetz aufgeführten Dienstkräfte dem Landesschulamt an, ohne dass es einer Versetzung bedarf. In Nr. 1 der in Bezug genommenen Anlage werden als "Personal des Landesschulamts" u.a. die an öffentlichen Schulen tätigen Lehrkräfte aufgeführt. Das Landesschulamt ist (auch) für diese Beschäftigten Dienstbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 BlnLBG und Personalstelle (§ 1 Abs. 5 Satz 1 LSAG).

Durch die Übertragung der Fachseminarleitung ändert sich nichts an der Zugehörigkeit der betroffenen Beschäftigten zum Landesschulamt. Das Landesschulamt ist nach § 1 Abs. 3 Satz 2 LSAG auch zuständig für die schulpraktischen Seminare, für die es die Fachseminarleiter nach § 8 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst in Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Ausbildungsordnung - AusbO -) vom 18. März 1999 (BlnGVBl S. 109) beauftragt. Mit der Beauftragung wird den Beschäftigten, die weiterhin ihre Lehrtätigkeit an ihrer Schule verrichten, die Erfüllung einer Aufgabe zugewiesen, für die die Dienststelle, der sie angehören, zuständig ist. Ein Dienststellenwechsel tritt dadurch bei dienstrechtlicher Betrachtung nicht ein.

ff) Personalvertretungsrechtliche Gesichtspunkte, die trotz des Nichtvorliegens der dienstrechtlichen Voraussetzungen einer Abordnung die Annahme eines Mitbestimmungstatbestandes im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 1. Alternative BlnPersVG gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.

Zwar sind die Schulen im Land Berlin unter bestimmten Voraussetzungen Dienststellen im Sinne von § 5 Abs. 1 BlnPersVG und haben deshalb eine personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung erfahren. Dies ist jedoch - wie dargelegt - für die Qualifizierung einer Maßnahme als Abordnung ohne Bedeutung. Unerheblich ist es deshalb, dass nach Nr. 10 Buchst. a der Anlage zu § 5 Abs. 1 BlnPersVG in den Regionen, die den Bezirken entsprechen, grundsätzlich jeweils die Gesamtheit der in Schulen tätigen Lehrkräfte als Dienststellen anzusehen sind. Nicht entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang auch, ob die zu Fachseminarleitern bestellten Lehrkräfte, die weiterhin an ihren Schulen Unterricht ableisten, hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Leiter eines Fachseminars zugleich der Dienststelle der Dienstkräfte beim Landesschulamt im Sinne von Nr. 10 Buchst. d der Anlage zu § 5 Abs. 1 BlnPersVG angehören. Die in Nr. 10 der Anlage vorgenommene Festlegung der Dienststellen, für die beim Landesschulamt Personalvertretungen zu bilden sind, verfolgt den Zweck, eine angemessene Personalvertretung zu erreichen (vgl. Begründung der Vorlage eines Gesetzes über eine Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin (AbgDrucks 12/4910 S. 9). Bestimmungen über die Bildung von Personalvertretungen, die von solchen Zweckmäßigkeitserwägungen getragen sind, sind für die Beurteilung, ob ein Fall des § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG vorliegt, hier ohne Bedeutung.

Die Sonderregelungen in § 86 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BlnPersVG bestätigen die Maßgeblichkeit des Dienstrechts. Nach § 86 Abs. 3 Satz 2 BlnPersVG bestimmen im Falle der Versetzung beim Wechsel des Zuständigkeitsbereichs des Personalrats die Personalräte der bisherigen und der neuen Dienststelle mit. Da der Zuständigkeitswechsel des Personalrats stets den Wechsel der Dienststelle im Sinne von § 5 BlnPersVG und der Anlage des Gesetzes voraussetzt, erweist sich, das der in § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 verwandte Versetzungsbegriff personalvertretungsrechtlich nicht determiniert ist, sondern auf das weitergehende Verständnis des Dienstrechts Bezug nimmt. § 86 Abs. 3 Satz 3 BlnPersVG enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass sich die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Berliner Landesverwaltung ändert. In diesem Fall liegt bei einem Wechsel des Zuständigkeitsbereichs des Personalrats eine mitbestimmungspflichtige Versetzung auch dann vor, wenn dienstrechtlich eine Versetzung nicht ausgesprochen wird.

Dem Berliner Personalvertretungsgesetz ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung eine mitbestimmungspflichtige Abordnung anzunehmen ist. Insbesondere fehlt es an einer Regelung, die dem § 94 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (NWPersVG) vom 3. Dezember 1974 (GV.NW S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV.NW S. 754), entspricht. Nach jener Bestimmung gilt bei Lehrern die Versetzung oder Abordnung an eine Schule als mitbestimmungspflichtige Versetzung oder Abordnung. Daraus hat der Senat abgeleitet, dass auch die befristete Beauftragung von Lehrern mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten aus dem Aufgabenbereich ihrer Schulaufsichtsbehörde als Abordnung mitbestimmungspflichtig ist (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2000, a.a.O., Umdruck S. 8 ff.). Eine entsprechende Regelung findet sich im Berliner Personalvertretungsgesetz nicht. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat vielmehr ausdrücklich eine von § 94 Abs. 1 NWPersVG abweichende Entscheidung getroffen. Denn nach § 86 Abs. 3 Satz 4 BlnPersVG gilt der Wechsel von einer Schule zur anderen nicht als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes und stellt auch keine Abordnung dar.

2. Der Gegenstandswert beläuft sich auf den doppelten Auffangwert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO a.F., § 10 Abs. 1, § 134 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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