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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 3.97
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, PostPersRG, BetrVG, BPersVG


Vorschriften:

GVG § 17 a
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1
PostPersRG § 24
PostPersRG § 28
PostPersRG § 29
BetrVG § 99
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:

Beantragt der Leiter einer Niederlassung der Deutschen Telekom AG festzustellen, daß die Umsetzung von Beamten innerhalb der Niederlassung ohne Wechsel des Dienstorts nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, ist dafür die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben.

Beschluß des 6. Senats vom 22. Februar 1998 - BVerwG 6 P 3.97 -

I. VG Karlsruhe vom 11.10.1996 - Az.: VG 16 K 1265/96 - II. VGH Mannheim vom 07.02.1997 - Az.: VGH PB 15 S 3017/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 P 3.97 VGH PB 15 S 3017/96

In der Personalvertretungssache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richter Dr. Seibert und Albers, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

beschlossen:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 7. Februar 1997 wird geändert. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 11. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die weitere sofortige Beschwerde verworfen.

Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die Umsetzung von Beamten innerhalb der Niederlassung Mannheim der Deutschen Telekom AG der Mitbestimmung unterliegt, und in diesem Rahmen über die Frage, welcher Rechtsweg für den Streitgegenstand gegeben ist.

Der antragstellende Niederlassungsleiter hat im Frühjahr 1996 acht Beamte und eine Beamtin für die Dauer von drei Monaten innerhalb der Niederlassung Mannheim von einem Ressort in ein anderes umgesetzt. Der beteiligte Betriebsrat hat dem widersprochen und mit Schreiben vom 4. April 1996 ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht.

Daraufhin hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und in bezug auf die konkrete Maßnahme beantragt festzustellen, daß die Umsetzung der genannten Beamten nicht der Mitbestimmung des Beteiligten unterliege. Er hat geltend gemacht, Streitigkeiten über die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten von Beamten, um die es hier gehe, seien durch § 29 Abs. 9 PostPersRG den Verwaltungsgerichten zugewiesen. § 28 Satz 1 PostPersRG sehe insoweit nämlich eine Mitbestimmung nur im Rahmen des § 76 Abs. 1 BPersVG vor. Bei Umsetzungen komme dies gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nur in Betracht, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes einhergehe. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Das weitergehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG sei durch die genannte Regelung ausgeschlossen.

Dem ist der Beteiligte mit der Begründung entgegengetreten, über den Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 BPersVG bestehe kein Streit. Er habe allein ein solches Recht nach § 99 Abs. 1 BetrVG geltend gemacht; für Streitigkeiten darüber seien die Arbeitsgerichte zuständig.

Mit Beschluß vom 11. Oktober 1996 hat sich das Verwaltungsgericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mannheim verwiesen, weil gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig seien. Darum gehe es auch dann, wenn der Antragsteller festgestellt haben wolle, daß die vom Beteiligten in Anspruch genommene Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG in den strittigen Fällen nach anderen Vorschriften ausgeschlossen sei.

Diesen Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 7. Februar 1997 geändert und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Im Falle einer negativen Feststellungsklage könne es zwar auf die Rechtsnatur des vom Beklagten behaupteten Anspruchs ankommen; für den vorliegenden Feststellungsantrag bedürfe es jedoch des Rückgriffs auf die Rechtsnatur des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs. Die Streitigkeit sei danach § 29 Abs. 1 PostPersRG zuzuordnen mit der Folge, daß nach § 29 Abs. 9 Satz 1 PostPersRG das Verwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig sei. Der Antragsteller wolle den Umfang und die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG geklärt haben, wozu auch die Frage des abschließenden Charakters der Regelung gehöre. Daß sich der Beteiligte auf das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG berufe, ändere daran nichts, da er dieses Recht gegenüber dem vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren (nur) als Einwendung geltend mache.

Hiergegen richtet sich die weitere (sofortige) Beschwerde, mit welcher der Beteiligte die Abweisung des Antrags mangels Rechtsschutzinteresses und hilfsweise die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt. Der Beteiligte weist darauf hin, daß der Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 29 Abs. 1 PostPersRG nicht der Streitgegenstand sein könne, weil die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unstreitig nicht gegeben seien. Danach liege im Sinne von § 29 Abs. 9 PostPersRG keine Streitigkeit nach § 29 Abs. 1 PostPersRG vor. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß es sich bei den Mitbestimmungsrechten nach § 99 Abs. 1 BetrVG bzw. nach § 76 Abs. 1 BPersVG um zwei nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen verschiedene Rechte handele. Durch den negativen Feststellungsantrag dürfe nicht die Prüfung des eigentlichen Rechtsverhältnisses (§ 99 Abs. 1 BetrVG) in die Verwaltungsgerichtsbarkeit transferiert werden, zumal dies zu einer unerwünschten Doppelspurigkeit des Rechtsweges führe.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluß. Ergänzend trägt er vor, etwaige Auffassungsunterschiede der Arbeitsgerichte (zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG) und der Verwaltungsgerichte (zum Ausschluß dieses Mitbestimmungsrechts nach § 29 Abs. 1 PostPersRG) seien gegebenenfalls durch den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu klären.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der erstinstanzliche Beschluß ist wiederherzustellen, weil es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, betreffend mögliche Mitbestimmungsrechte des Beteiligten aus § 99 BetrVG, handelt. Für sie ist nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben, die sodann - als Vorfrage - zu entscheiden haben werden, ob § 99 BetrVG hier überhaupt zur Anwendung kommt oder ob seine Anwendbarkeit nicht durch die Sonderregelung des § 29 PostPersRG ausgeschlossen ist. Hingegen kann im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG im Anschluß an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofs, der eine Entscheidung zur Hauptsache nicht enthält, zulässigerweise nur über die Rechtswegfrage entschieden werden, so daß der Hauptantrag, mit dem der Beteiligte als Beschwerdeführer begehrt hat, den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses insgesamt abzuweisen, keinen Erfolg haben kann.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Bestimmung des Rechtswegs, wenn es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung durch den Gesetzgeber fehlt, auf die Natur des Rechtsverhältnisses ankommt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Nicht richtig gewürdigt hat es jedoch die Besonderheiten, die bei negativen Feststellungsklagen und -anträgen gelten. Um einen solchen Antrag handelt es sich hier: Dies verkennt auch das Beschwerdegericht nicht. Streitgegenstand eines solchen Antrages "kann" aber nicht nur "sein", wie das Beschwerdegericht meint, sondern "ist" vielmehr allein das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen der Antragsteller festgestellt wissen möchte (GmS BGHZ 102, 280, 283), also das Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG, dessen sich der Beteiligte berühmt. Gründe, davon abzuweichen, sind auch für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Nichts anderes läßt sich für die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg aus dem Argument des Beschwerdegerichts herleiten, der Antragsteller wolle eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene Klärung des Umfangs und der Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei der Umsetzung von Beamten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erreichen, wozu auch die Frage des abschließenden Charakters der Regelung gehöre. Der abschließende oder ausschließende Charakter einer Regelung könnte zwar unter bestimmten Voraussetzungen für die Bestimmung des Rechtsweges maßgeblich sein. Denkbar wäre dies, wenn ein Streit zwischen zwei miteinander konkurrierenden Berechtigten geführt wird, die jeweils einander ausschließende Rechte oder Befugnisse geltend machen, wie dies z.B. bei der Inanspruchnahme einer Alleinzuständigkeit der Fall wäre. Um solche Fragen geht es hier aber nicht. Zunächst nimmt der Beteiligte dieses andere Mitbestimmungsrecht nicht in Anspruch. Vor allem aber macht der Antragsteller keine eigene Berechtigung geltend, erst recht nicht eine solche, die Rechte des Beteiligten ausschließen könnte; vielmehr will er nur klären lassen, daß die Mitbestimmung des Beteiligten bei Umsetzungen von Beamten auf diejenige nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG beschränkt ist und daneben nicht auch noch ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bestehen kann (vgl. speziell zum Verhältnis der § 29 Abs. 1 PostPersRG, § 76 Abs. 1 BPersVG und des Art. 33 Abs. 5 GG zu § 99 BetrVG auch BAG, Beschluß vom 12. Dezember 1995 - 1 ABR 23/95 - NZA 1996, 667, 670 f.). Gestritten wird also nur um Befugnisse des Beteiligten, und zwar ausschließlich um eine Vorfrage zu einem Recht, dessen sich der Beteiligte berühmt. Also ist - wie sonst bei negativen Feststellungsklagen - dieses Recht und nicht die Vorfrage ausschlaggebend für die Bestimmung des Rechtswegs.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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