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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 7.05 (1)
Rechtsgebiete: NWPersVG


Vorschriften:

NWPersVG § 39
NWPersVG §§ 45 ff.
1. Will der Personalrat eine Gruppenversammlung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG einberufen, so muss er sich zuvor mit dem Dienststellenleiter abstimmen.

2. Das gleiche gilt, wenn er einzelne Beschäftigte zu einem Besprechungstermin in das Personalratsbüro einladen will; für solche Fälle kann das Benehmen mit dem Dienststellenleiter auch dadurch hergestellt werden, dass dieser generell erklärt, mit einer Einladung durch den Personalrat ohne vorherige Rücksprache einverstanden zu sein, wenn die gleichzeitige Mitteilung der Einladung ihm ermöglicht, gegebenenfalls Einwände vorzubringen und die Verschiebung der Besprechung zu erreichen.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

BVerwG 6 P 7.05

In der Personalvertretungssache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge, Vormeier und Dr. Bier

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2002 lud der Antragsteller alle beim Studentenwerk Aachen beschäftigten Hausmeister für Mittwoch, den 30. Januar 2002, 15.30 Uhr, in das Personalratsbüro ein. Gegenstand der Besprechung sollte der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 - 16 K 457/01.PVL - sein, durch welchen ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines Reparaturbuchs verneint wurde. Nachdem der Antragsteller erfahren hatte, dass einem der Hausmeister von Seiten einer Vorgesetzten die Teilnahme an der Besprechung verweigert worden war, bat er mit Schreiben vom 30. Januar 2002 den Beteiligten um Klarstellung. Dieser bekräftigte sodann mit Schreiben vom 6. Februar 2002, dass derartige Besprechungen nur mit seiner Zustimmung zulässig seien. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers abgelehnt, dessen Berechtigung festzustellen, einzelne Beschäftige oder Gruppen von ihnen an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit zu Besprechungen in seine Diensträume bitten zu können, ohne dies zuvor mit dem Beteiligten abzustimmen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers aus den folgenden Gründen zurückgewiesen: Aus dem die Dienststellenverfassung beherrschenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folge, dass die gegenseitige Rücksichtnahme mit Blick auf die Erhaltung des Friedens in der Dienststelle es je nach Sachlage geboten erscheinen lassen könne, dem Antragsteller die reklamierte Kompetenz zur Terminsfestlegung und Einladung ohne vorhergehende Abstimmung mit der Dienststellenleitung zuzugestehen, in anderen Fällen aber eine derartige Abstimmung zu fordern. Letzteres komme immer dann in Betracht, wenn wie im Streitanlass gebenden Fall eine ganze Gruppe von Beschäftigten vom Dienst abgezogen werden solle, die aus sicherheitstechnischen und haftungsrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres in ihrer Gesamtheit am Arbeitsplatz fehlen dürfe. In solchen Fällen genüge es nicht der geschuldeten Rücksichtnahme, die Dienststellenleitung von der Terminsfestlegung und Einladung der Beschäftigten rechtzeitig zu unterrichten und auf die Möglichkeit zu verweisen, erst im Nachgang zur bereits ausgesprochenen Einladung aus Sachgründen Einwände gegen die Durchführung der Besprechung zu erheben. Der Globalantrag des Antragstellers sei unbegründet, weil es - wie der konkrete Ausgangsfall exemplarisch zeige - jedenfalls Fälle geben könne, in denen die beanspruchte Kompetenz nicht bestehe. Es gehe im vorliegenden Fall weder um die Einrichtung oder Durchführung von Sprechstunden noch um die Einberufung einer Teilpersonalversammlung. Schließlich könne der Antragsteller die von ihm beanspruchte Kompetenz weder auf eine wirksame Dienstvereinbarung noch auf eine langjährige Übung stützen.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die jeweilige Einladung erfolge von seiner Seite unter gleichzeitiger Bekanntgabe an den Beteiligten und mit einer Vorlauffrist, die es diesem jederzeit ermögliche, sein Direktionsrecht auszuüben und den vorgesehenen Termin zu unterbinden. Diese langjährig praktizierte und zweckmäßige Verfahrensweise habe der Beteiligte nicht ohne sachlichen Grund aufkündigen dürfen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beteiligte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen den angefochtenen Beschluss.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG vom 3. Dezember 1974, GV.NRW. S. 1514, zuletzt geändert durch Art. VII des Gesetzes vom 1. März 2005, GV.NRW. S. 69, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, einzelne Beschäftigte oder Gruppen von ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu Besprechungen in seine Räume zu bitten, ohne dies zuvor mit dem Beteiligten abzustimmen.

1. Das Begehren des Antragstellers ist zulässig. Namentlich fehlt es ihm nicht am Rechtschutzbedürfnis. Zwar wird die vom Antragsteller gewünschte Verfahrensweise nach dessen Angaben vom Beteiligten inzwischen wieder akzeptiert. Dessen prozessuales Verhalten, welches weiterhin auf die Abweisung des Begehrens hinzielt, kann aber nur so verstanden werden, dass er sich vorbehält, vom Antragsteller jederzeit wieder die vorherige Terminsabsprache in den vom streitigen Begehren erfassten Fällen zu verlangen. Angesichts dessen geht es dem Antragsteller zulässigerweise um die gerichtliche Klärung, ob er aus eigenem Recht - unabhängig von einer vorübergehenden Duldung durch den Beteiligten - berechtigt ist, Beschäftigte zu einem Besprechungstermin in seine Räume ohne vorherige Abstimmung mit dem Beteiligten einzuladen.

2. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich vorliegend um einen Globalantrag. Denn das streitige Begehren umfasst mehrere Fallgestaltungen. Dies gilt zum einen, weil es um Besprechungstermine sowohl mit "einzelnen Beschäftigten" als auch mit "Gruppen von Beschäftigten" geht, zum anderen wegen der Mehrdeutigkeit des Begriffs "Gruppen von Beschäftigten". Ein Globalantrag ist als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter mindestens auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 8.04 - IöD 2005, 238 = juris Rn. 10 f. m.w.N.). So liegt es hier.

3. Der streitige Feststellungsantrag erfasst nach seinem ausdrücklichen Wortlaut Besprechungen des Antragstellers mit Gruppen von Beschäftigten. Offensichtlich war dabei vor allem an denjenigen Vorgang gedacht, der Anlass für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens war. Die Einladung aller im Bereich des Studentenwerks Aachen beschäftigten Hausmeister zur Besprechung am 30. Januar 2002 im Personalratsbüro und vergleichbare Vorgänge sind daher Fallgestaltungen, auf welche sich das Feststellungsbegehren erkennbar bezieht. Vor der Einladung von Beschäftigten zu solchen Veranstaltungen muss sich der Antragsteller mit dem Beteiligten abstimmen.

a) Bei derartigen Veranstaltungen handelt es sich um Teilversammlungen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG.

aa) An einer dahingehenden Beurteilung hat sich das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zum Streitgegenstand mit der Begründung gehindert gesehen, um die Abhaltung einer Personalversammlung oder Teilpersonalversammlung solle es sich nach dem Willen des Antragstellers nicht handeln. Dem liegt die Auffassung zu Grunde, der Antragsteller könne über die rechtliche Einordnung der Besprechung vom 30. Januar 2002 und vergleichbarer Veranstaltungen verfügen. Dies trifft jedoch nicht zu. Es ist Sache des Antragstellers, mit der Formulierung seines Antrags nach § 81 Abs. 1 ArbGG zu bestimmen, welche Fallgestaltungen der gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden sollen. Ist dies wie hier in hinreichend bestimmter Weise geschehen, so ist die rechtliche Einordnung der vom streitigen Begehren erfassten Fallgestaltungen Sache des Gerichts. Der Antragsteller kann dies nicht mit Blick auf mit dieser Einordnung etwa verbundene unliebsame Rechtsfolgen verhindern.

bb) § 45 Abs. 1 Satz 1 NWPersVG bestimmt, dass die Personalversammlung aus den Beschäftigten der Dienststelle besteht. § 45 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG sieht für den Fall, dass nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden kann, Teilversammlungen vor. Das gleiche gilt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG, wenn die Abhaltung einer Teilversammlung zur Erörterung der besonderen Belange eines Teils der Beschäftigten erforderlich ist.

(1) Nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung sind die Merkmale "besondere Belange" und "Teil der Beschäftigten" aufeinander bezogen. Es ist daher - auch über die formelle Einteilung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NWPersVG hinaus - jede Gruppe erfasst, deren Angehörige sich durch spezifische Interessen von den anderen Beschäftigten in der Dienststelle unterscheiden. Insofern ist die Bezeichnung "Gruppenversammlung" für diesen Unterfall der Personalversammlung gerechtfertigt (vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 45 Rn. 31 ff.).

(2) Den eigenständigen Charakter der Gruppenversammlung bestätigt die Gesetzessystematik. Während die Teilversammlung in ihrer allgemeinen Form nach § 45 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG gegenüber der Vollversammlung als Ausnahmefall konzipiert ist, findet die Gruppenversammlung schon immer dann statt, wenn sie der Personalrat zur Erörterung der spezifischen Interessen der Gruppenangehörigen für erforderlich halten darf (vgl. Cecior u.a., a.a.O. Rn. 32).

(3) Diese spezielle Erweiterung des Instituts der Teilversammlung ist vom Gesetzgeber gewollt. § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG ist durch das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 18. Dezember 1984, GV.NRW. 1985, S. 29, angefügt worden. In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung wurde die Ergänzung ausdrücklich als Erweiterung der Möglichkeit von Teilversammlungen bezeichnet (vgl. LTDrucks 9/3091 S. 36).

cc) Die Kompetenzen der Gruppenversammlung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG folgen denjenigen, die nach der für Personalversammlungen allgemein geltenden Befugnisnorm des § 48 NWPersVG bestehen. Danach kann die Personalversammlung dem Personalrat Anträge unterbreiten, zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen und alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen. Schon der Wortlaut legt es nahe, dass sich die Personalversammlung mit allen Aufgaben befassen darf, die in den Zuständigkeitsbereich des Personalrats fallen, also vor allem auch mit Fragen im Zusammenhang mit dessen Beteiligungsrechten (vgl. Cecior u.a., a.a.O. § 48 Rn. 6 und 10; ebenso zu § 51 BPersVG: Fischer/Goeres, in: GKÖD Band V K § 51 Rn. 6 und 11; Ilbertz/ Widmaier, BPersVG, 10. Auflage 2004, § 51 Rn. 3; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/ Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 51 Rn. 8; Altvater/Hamer/Ohnesorg/ Peiseler, BPersVG, 5. Auflage 2004, § 51 Rn. 2). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses Auslegungsergebnis. § 48 Satz 2 NWPersVG vom 28. Mai 1958, GV.NRW. S. 209, bestimmte ausdrücklich, dass die Personalversammlung nur Angelegenheiten behandeln darf, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören. Die jetzige, seit dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974, GV.NRW. S. 1514, unverändert geltende Regelung sollte gegenüber dem früheren Recht den Themenkreis der Personalversammlung erweitern (vgl. LTDrucks 7/3543 S. 55). Sie ließ daher die Befugnis der Personalversammlung unberührt, beteiligungspflichtige Angelegenheiten zu erörtern und zu entsprechenden Aktivitäten des Personalrats Stellung zu nehmen.

dd) Für die Gruppenversammlung als Unterfall der Personalversammlung gelten ferner die Regelungen in § 49 Sätze 1 und 2 NWPersVG, wonach der Dienststellenleiter teilnahmeberechtigt und über die Einberufung zu unterrichten ist.

ee) Die Bedeutung der Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG erschöpft sich nicht darin, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Gruppenversammlung stattzufinden hat. Die Gruppenversammlung unterliegt als Unterfall der Personalversammlung grundsätzlich denselben Regelungen wie diese. Sie teilt daher - wenn auch in kleinerem Maßstab - deren rechtlichen Status als Organ der Personalvertretung mit dem Charakter eines dienststelleninternen Ausspracheforums (vgl. dazu Beschluss vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - BVerwGE 49, 259, 268; Beschluss vom 6. September 1984 - BVerwG 6 P 17.82 - BVerwGE 70, 69, 71; Beschluss vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - Buchholz 238.32 § 47 BlnPersVG Nr. 1 S. 2 f.). In dieser Hinsicht unterliegt der Personalrat dem Typenzwang. Liegen die materiellen Voraussetzungen für die Einberufung einer Gruppenversammlung vor, so kann er sich nur dieser Veranstaltungsform bedienen. Er kann nicht etwa auf Sprechstunden und vergleichbare Veranstaltungsformen ausweichen, weil er etwa die nach § 49 Sätze 1 und 3 NWPersVG vorgesehene Anwesenheit des Dienststellenleiters nicht wünscht. Mit der Einrichtung der Gruppenversammlung als Unterfall der Personalversammlung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei gegebenem Anlass der Personalrat und die betroffenen Beschäftigten gegebenenfalls unter Einschluss des Dienststellenleiters und anderer in § 49 NWPersVG genannter Personen in einen offenen Meinungsaustausch eintreten sollen. Will der Personalrat daher alle Beschäftigten der Dienststelle, die sich im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG durch gemeinsame Merkmale auszeichnen, in einer Veranstaltung versammeln, so ist die Gruppenversammlung die gebotene Veranstaltungsform. Nach der Typenbildung des Gesetzgebers entbehrt eine unter den materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG stattfindende Veranstaltungen jener Höchstpersönlichkeit und Vertraulichkeit, welche die Sprechstunde und ihr vergleichbare Besprechungen auszeichnen und welche die Anwesenheit des Dienststellenleiters naturgemäß ausschließen.

ff) Bei der Einladung des Antragstellers vom 18. Januar 2002 handelte es sich der Sache nach um die Einberufung einer Gruppenversammlung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG. Sie war an alle im Bereich des Studentenwerks Aachen beschäftigten Hausmeister und damit an eine Gruppe gerichtet, deren Angehörige sich durch gemeinsame berufliche Funktionen von anderen Beschäftigten der Dienststelle unterscheiden. Der Antragsteller durfte die Einladung der Hausmeister zur Erörterung ihrer besonderen Belange für erforderlich halten, da es um deren Verpflichtung zur Führung eines Reparaturbuchs ging. Die Versammlung diente nach dem Wortlaut der Einladung dazu, den gerade zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch welche das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Einführung des Reparaturbuchs verneint wurde, zu besprechen und das weitere Vorgehen festzulegen. Dies war gemäß § 48 Sätze 1 und 2 NWPersVG zulässiger Gegenstand einer Gruppenversammlung, da es um das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ging.

b) Vor der Einberufung einer Gruppenversammlung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG muss sich der Antragsteller mit dem Beteiligten abstimmen.

aa) Wie sich aus § 46 Abs. 2 und 3 NWPersVG ergibt, ist der Personalrat für die Einberufung von Personalversammlungen und damit auch für diejenige von Teilversammlungen nach § 45 Abs. 2 NWPersVG zuständig. § 47 Satz 1 NWPersVG bestimmt weiter, das Personalversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Diese Vorschrift gibt dem Dienststellenleiter zwar unter den dort normierten Voraussetzungen einen materiellen Einwand gegen die vom Personalrat vorgesehene Terminierung der Personalversammlung. Sie stattet ihn jedoch nicht mit einem förmlichen Zustimmungsrecht aus, über welches sich der Personalrat nicht hinwegsetzen kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. September 1989 - CL 36/89 - PersV 1993, 28, 29; Cecior u.a., a.a.O. § 47 Rn. 7; zu § 50 BPersVG: Fischer/Goeres, a.a.O. K § 50 Rn. 5; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 50 Rn. 2; Lorenzen, a.a.O. § 50 Rn. 6; Altvater u.a., a.a.O. § 50 Rn. 4; zum Betriebsverfassungsrecht: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 43 Rn. 8, § 44 Rn. 9; Löwisch/Kaiser, Betriebsverfassungsgesetz, 5. Auflage 2002, § 44 Rn. 1; Hess/ Schlochauer/Worzalla/Glock, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Auflage 2003, § 44 Rn. 5).

bb) Damit ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass sich der Personalrat wegen der Einberufung der Personalversammlung nicht mit dem Dienststellenleiter in Verbindung setzen muss. Allerdings fehlt es in § 47 NWPersVG an einer dahingehenden förmlichen Benehmensregelung. Die Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 2 NWPersVG, wonach der Personalrat Zeit und Ort von Sprechstunden im Benehmen mit dem Dienststellenleiter bestimmt, scheint sogar den systematischen Gegenschluss zu erlauben, wonach es bei der Einberufung einer Personalversammlung der Herstellung eines Benehmens mit dem Dienststellenleiter nicht bedarf.

(1) Schon die Entstehungsgeschichte spricht jedoch gegen eine derartige Schlussfolgerung. Nach § 41 NWPersVG 1958 konnte der Personalrat im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Nach § 39 des Entwurfs für ein neues Personalvertretungsgesetz vom 5. Februar 1974 sollte das Einvernehmenserfordernis auf Zeit und Ort der Sprechstunden beschränkt werden (LTDrucks 7/3543 S. 17 und 54). Die Gesetz gewordene, bis heute geltende Fassung, welche das Einvernehmen durch ein bloßes Benehmenserfordernis ersetzt hat, geht auf den Vorschlag des Ausschusses für innere Verwaltung zurück; im Ausschussbericht vom 7. November 1974 hieß es dazu: "Die hierin enthaltene Änderung beschloss der Ausschuss, um die Selbständigkeit des Personalrats hervorzuheben. Er geht dabei davon aus, dass die Personalräte so einsichtig sind, nicht durch falsche Wahl eines Ortes oder Raumes oder unmögliche Festsetzung der Zeiten für die vorgesehenen Sprechstunden die Belange des Dienstbetriebes in unvertretbarer Weise zu tangieren." (LTDrucks 7/4343 S. 17 und 43). Dem Gesetzgeber ging es bei der damaligen Rechtsänderung somit darum, die Einrichtung von Sprechstunden durch den Personalrat auch hinsichtlich Zeit und Ort nicht mehr an die Zustimmung des Dienststellenleiters zu binden, sondern es bei der Verpflichtung des Personalrats bewenden zu lassen, sich mit dem Dienststellenleiter abzustimmen. Die Rechtslage bei der Einberufung von Personalversammlungen hat er dabei nicht im Auge gehabt. Aus der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 2 NWPersVG kann daher nichts dafür hergeleitet werden, welche Obliegenheit gegenüber dem Dienststellenleiter den Personalrat bei der Einberufung von Personalversammlungen trifft.

(2) Sinn und Zweck der Regelung in § 47 Satz 1 NWPersVG gebieten es, dass sich der Personalrat vor der Einberufung einer Personalversammlung mit dem Dienststellenleiter abstimmt. Etwaigen Bedenken des Dienststellenleiters gegen den Termin der Personalversammlung unter dem Gesichtspunkt dienstlicher Erfordernisse hat der Personalrat dadurch Rechnung zu tragen, dass er sich vor der Einberufung der Versammlung mit dem Dienststellenleiter ins Benehmen setzt. Dabei wird sich in aller Regel ein Konsens über einen Termin erzielen lassen, der insoweit jeden Streit erübrigt. Eine solche Verfahrensweise entspricht dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 NWPersVG. Der Personalrat hat daher vor jeder Einberufung einer Personalversammlung Kontakt mit dem Dienststellenleiter aufzunehmen. Lässt sich über den Versammlungstermin keine Einigkeit erzielen, so kann der Personalrat die Einladung bewirken, wenn er die Bedenken des Dienststellenleiters nicht für stichhaltig hält. Es ist dann dessen Sache, die Verlegung der Versammlung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - gegebenenfalls durch einstweilige Verfügung - gerichtlich durchzusetzen, wenn die dienstlichen Erfordernisse dies gebieten (vgl. OVG Münster a.a.O.; Cecior u.a., a.a.O. § 46 Rn. 6, § 47 Rn. 7; zum Bundespersonalvertretungsgesetz: Fischer/Goeres, a.a.O. K § 50 Rn. 5; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 48 Rn. 9, § 50 Rn. 2; Lorenzen, a.a.O. § 50 Rn. 6; Altvater u.a., a.a.O. § 50 Rn. 4; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: Fitting u.a., a.a.O. § 44 Rn. 13; Hess u.a., a.a.O. § 44 Rn. 5).

cc) Auf das Recht, vom Personalrat wegen des beabsichtigten Termins einer Personalversammlung ins Benehmen gesetzt zu werden, kann der Dienststellenleiter nicht verzichten. Er ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch die Dienststelle verantwortlich. Diese kann Schaden nehmen, wenn die Beschäftigten der Dienststelle sämtlich oder zu einem erheblichen Teil an einer Personalversammlung teilnehmen. Eine solche Störung zu vermeiden oder auf das Unvermeidliche zu begrenzen, ist Sinn und Zweck des Abstimmungsgebotes, welches deswegen vor jeder Einberufung einer Personalversammlung einzuhalten ist.

dd) Die vorstehenden, für die Personalversammlung allgemein beschriebenen Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Gruppenversammlung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG. Diese ist als Unterfall der Personalversammlung in §§ 46 ff. NWPersVG demselben Regelwerk unterworfen wie die Vollversammlung. Es besteht kein Anlass, davon hinsichtlich des Abstimmungsgebots wegen des Zeitpunkts der Versammlung abzuweichen. Wenn sämtliche Angehörige einer Gruppe wegen Teilnahme an einer Gruppenversammlung für den Arbeitseinsatz ausfallen, ist dies regelmäßig geeignet, die Funktionsfähigkeit der Dienststelle und damit ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben in Frage zu stellen.

4. Der streitige Feststellungsantrag erfasst nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch die Einladung einzelner Beschäftigter in die Räume des Antragstellers. Auch in dieser Hinsicht hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, ohne vorherige Abstimmung mit dem Beteiligten tätig zu werden. Es bestehen hier aber keine Bedenken dagegen, dass das Benehmen in der Weise hergestellt wird, dass der Beteiligte dem Antragsteller gestattet, einzelne Beschäftigte ohne vorherige Terminabsprache in seine Räume zu laden.

a) Um die Durchführung einer Sprechstunde während der Arbeitszeit, die der Personalrat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 NWPersVG einrichten kann, handelt es sich hierbei nicht. Unter Sprechstunden sind regelmäßig (täglich, ein- oder mehrmals wöchentlich oder monatlich) wiederkehrende Zeiträume zu verstehen, in denen der einzelne Beschäftigte Gelegenheit hat, Anregungen und Beschwerden vorzubringen sowie Auskünfte oder Rat einzuholen, und die den Personalrat in den Stand setzen, Sorgen und Anliegen der von ihm vertretenen Beschäftigten kennen zu lernen (vgl. Cecior u.a., a.a.O. § 39 Rn. 3; Fischer/Goeres, a.a.O. K § 43 Rn. 4; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 43 Rn. 2; Lorenzen, a.a.O. § 43 Rn. 5). Die Initiative zum Besuch der Sprechstunde geht vom Beschäftigten aus. Aus der gesetzlichen Verankerung der Sprechstunden in § 39 NWPersVG ergibt sich, dass der Dienststellenleiter personalvertretungsrechtlich verpflichtet ist, dem Beschäftigten Gelegenheit zu geben, die Sprechstunde des Personalrats aufzusuchen. Er kann freilich die Verschiebung des Besuchs verlangen, wenn dies wegen unaufschiebbarer dienstlicher Erfordernisse geboten ist (vgl. zur Abmeldepflicht des Beschäftigten: Cecior u.a., a.a.O. § 39 Rn. 13; Fischer/ Goeres, a.a.O., K § 43 Rn. 12; Lorenzen, a.a.O. § 43 Rn. 14; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 43 Rn. 2; Altvater u.a., a.a.O. § 43 Rn. 9).

Um die Durchführung einer Sprechstunde geht es hier nicht, weil nach der vom streitigen Feststellungsbegehren erfassten Fallgestaltung die Initiative zu der Besprechung vom Personalrat ausgeht und der Besprechungstermin individuell festgelegt ist.

b) Dieser Fallgestaltung nahe kommt diejenige, in welcher der Personalrat den Beschäftigten bittet, die Sprechstunde aufzusuchen.

aa) Bedenken gegen eine dahingehende Befugnis des Personalrats bestehen nicht. Ist nach Maßgabe von § 39 Abs. 1 Satz 2 NWPersVG in Bezug auf die Abhaltung der Sprechstunde das Benehmen mit dem Dienststellenleiter hergestellt, so kann es diesem gleichgültig sein, ob die Initiative zum Besuch der Sprechstunde im Einzelfall vom Beschäftigten oder vom Personalrat ausgeht, solange er wegen des Zeitpunkts der Besprechung gewichtigen dienstlichen Belangen Geltung verschaffen kann. Dies ist der Fall. Will nämlich der Personalrat den Beschäftigten zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Sprechstunde einladen, so muss er sich zuvor mit dem Dienststellenleiter abstimmen. Dies folgt aus dem in § 47 Satz 1 NWPersVG enthaltenen Rechtsgedanken, der auch der Benehmensregelung in § 39 Abs. 1 Satz 2 NWPersVG zu Grunde liegt.

bb) Eines Einvernehmens bedarf es allerdings nicht. Wie das oben wiedergegebene Zitat aus den Gesetzgebungsmaterialien belegt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Personalrat sich bei der zeitlichen Festlegung der Sprechstunden gewichtigen Einwänden des Dienststellenleiters im Allgemeinen nicht verschließen wird. Deswegen hat er vom Zustimmungserfordernis abgesehen. Dieses Leitbild vom Personalrat als einer Institution, die ihre Befugnisse typischerweise nicht unter Missachtung der dienstlichen Belange ausnutzen wird, kommt auch zum Tragen, wenn der Personalrat einzelne Beschäftigte zu sich in die Sprechstunde einlädt. Weigert sich der Personalrat, auf berechtigte Einwände des Dienststellenleiters einzugehen, so steht diesem wiederum - wie im oben erörterten Fall der Einberufung zur Personalversammlung - effektiver Rechtsschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu Gebote.

Die Einladung des Beschäftigten in die Sprechstunde des Personalrats an das Einvernehmen des Dienststellenleiters zu binden, stünde im Übrigen im Wertungswiderspruch zur oben erörterten Rechtslage bei der Einladung zu Personalversammlungen. Diese bringt - auch in Form einer Teil- oder Gruppenversammlung - typischerweise eine erheblich größere Beeinträchtigung des Dienstablaufs mit sich als die Ladung eines einzelnen Beschäftigten zu einem Besprechungstermin. Es können daher insoweit in Bezug auf die Berücksichtigung dienstlicher Belange in formeller Hinsicht - Benehmen oder Einvernehmen des Dienststellenleiters - keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Einberufung der Personalversammlung Geltung beanspruchen.

c) Nicht anders verhält es sich, wenn der Personalrat einzelne Beschäftigte zu bestimmten Zeitpunkten in seine Räume einlädt, ohne dass eine Sprechstunde eingerichtet ist.

aa) Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 NWPersVG steht die Einrichtung von Sprechstunden im Ermessen des Personalrats. Dieser handelt grundsätzlich nicht pflichtwidrig, wenn er von der Einrichtung von Sprechstunden absieht und stattdessen einzelne Beschäftigte aus jeweils gegebenem Anlass zu einer Besprechung in seine Räume bittet. Abweichendes kann gelten, wenn die Einrichtung von Sprechstunden mit spürbar geringeren Eingriffen in den Dienstbetrieb verbunden ist als individuelle Besprechungstermine. Solches ist hier nicht ersichtlich und wird vom Beteiligten nicht geltend gemacht.

bb) Den dienstlichen Erfordernissen ist auch bei dieser Fallgestaltung dadurch Rechnung zu tragen, dass jede Einladung eines Beschäftigten zu einem Besprechungstermin mit dem Dienststellenleiter abzustimmen ist. Da die individuellen Gesprächstermine hier im Vergleich zur Einrichtung von Sprechstunden Ersatzfunktion haben, ist das Benehmenserfordernis ohne Weiteres aus § 39 Abs. 1 Satz 2 NWPersVG herzuleiten.

cc) Da die Einladung einzelner Beschäftigter zu Besprechungsterminen mit einem erheblich geringeren Eingriff in den Dienstbetrieb verbunden ist als die Einberufung zu einer Personalversammlung, kann das Benehmen auch dadurch hergestellt werden, dass der Dienststellenleiter generell erklärt, mit einer Einladung durch den Personalrat ohne vorherige Rücksprache einverstanden zu sein, wenn die gleichzeitige Mitteilung der Einladung ihm ermöglicht, gegebenenfalls Einwände vorzubringen und die Verschiebung der Besprechung zu erreichen. Eine solche generelle Erklärung wird der Dienststellenleiter verantworten können, wenn nach aller Erfahrung die Einladung einzelner Beschäftigter zu Besprechungen beim Personalrat die Erledigung der Dienstgeschäfte nicht nennenswert beeinträchtigt und er sich im Übrigen darauf verlassen kann, dass er im Ausnahmefall beim Personalrat auf Verständnis stößt. Da der Dienststellenleiter für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Dienststelle verantwortlich ist, kann er von dieser antizipierten Benehmenserklärung jederzeit abrücken. Der Personalrat hat keinen Anspruch auf Fortsetzung dieser Verfahrensweise.

d) Damit weicht der Senat nicht von bisheriger eigener Rechtsprechung oder solcher des Bundesarbeitsgerichts ab.

aa) Der Senatsbeschluss vom 9. März 1990 - BVerwG 6 P 15.88 - (BVerwGE 85, 36) steht nicht entgegen. Der dort behandelte Fall des Aufsuchens von Beschäftigten am Arbeitsplatz mag dem hier vorliegenden der Einladung zu Besprechungsterminen vergleichbar sein. Doch ist die Beurteilung der letztgenannten Fallgestaltung hier wesentlich geprägt durch die Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers in § 39 Abs. 1 Satz 1 NWPersVG, es bei einem Benehmenserfordernis bewenden zu lassen, und den darin zum Ausdruck kommenden Vertrauensvorschuss an die Adresse des Personalrats. Eine vergleichbare Rechtslage hatte der Senat damals nicht zu beurteilen.

bb) Es liegt auch keine Abweichung vom Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 1989 - 1 AZR 805/87 - (AP Nr. 1 zu § 2 LPVG NW 617 R) vor, wonach der Personalrat nach nordrhein-westfälischem Landesrecht keiner Zustimmung des Leiters der Dienststelle bedarf, bevor er im Rahmen seiner Aufgaben Beschäftigte am Arbeitsplatz aufsucht. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dieser Entscheidung nicht dazu geäußert, ob der Personalrat sich mit dem Dienststellenleiter abstimmen muss, ohne zugleich an dessen Einverständnis gebunden zu sein (Benehmen statt Einvernehmen).

Beschluss

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 33 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).

Ende der Entscheidung

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