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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 9.00
Rechtsgebiete: BlnPersVG


Vorschriften:

BlnPersVG § 87 Nr. 5
BlnPersVG § 87 Nr. 6
Leitsätze:

1. Die Mitbestimmung des Personalrates nach § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG bezieht sich nicht auf die Lohnfestsetzung für den einzelnen Arbeitnehmer, der von der Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und der Herabgruppierung im Zusammenhang mit einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen ist.

2. Der Dienststellenleiter darf bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme die Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat nur dann als unbeachtlich übergehen, wenn der fehlende Bezug des angegebenen Verweigerungsgrundes zum gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand offensichtlich ist.

Beschluss des 6. Senats vom 30. April 2001 - BVerwG 6 P 9.00 -

I. VG Berlin vom 22.03.1999 - Az.: VG 61 A 1.98 - II. OVG Berlin vom 06.06.2000 - Az.: OVG 60 PV 10.99 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

BVerwG 6 P 9.00 OVG 60 PV 10.99

In der Personalvertretungssache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer, den Richter Dr. Hahn, die Richterin Eckertz-Höfer und die Richter Büge und Dr. Graulich

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen Berlin bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin vom 6. Juni 2000 zu Ziffer 2 a wird aufgehoben; in diesem Umfang wird auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, Fachkammer für Personalvertretungssachen - Land -, vom 22. März 1999 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch dadurch verletzt hat, dass er den auf die Anrechnung der Zeit- und Erschwerniszulagen gerichteten Einwand als unbeachtlich angesehen hat.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte beabsichtigte, dem zuvor beim Landesverwaltungsamt als Maler beschäftigten und in Lohngruppe 6 a eingruppierten Arbeiter Sch. zum 1. Juni 1997 eine nach Lohngruppe 2 bewertete Tätigkeit als Pförtner im Wechselschichtdienst zu übertragen und ihn in Lohngruppe 2 einzugruppieren. Mit Schreiben vom 22. Mai 1997 bat er den Antragsteller um Zustimmung zu der Maßnahme; der Eingruppierungsvorschlag enthielt den Hinweis: "mit Lohnsicherung (Lgr. 6 a) nach dem TV-Ratio ... weitergeführt". Nachdem der Antragsteller den Vorgang unter Hinweis auf die Verfahrensneuregelung zur Lohnsicherung zurückgereicht hatte, leitete der Beteiligte ihm den Zustimmungsantrag Ende August 1997 erneut zu mit dem Bemerken: "ggf. Besitzstand nach HStrG 97". Mit Schreiben vom 12. September 1997 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung, wobei er u.a. die vom Beteiligten beabsichtigte Anrechnung der Zeit- und Erschwerniszulagen auf die Besitzstandszahlung beanstandete. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 erklärte der Beteiligte die Einwände des Antragstellers für unbeachtlich; in der Folgezeit führte er die Maßnahme wie geplant durch.

Das Begehren des Antragstellers, die Verletzung seines Mitbestimmungsrechtes festzustellen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht dem Begehren teilweise entsprochen; es hat den Antrag jedoch abgelehnt, soweit der Beteiligte den auf die Anrechnung der Zeit- und Erschwerniszulagen gerichteten Einwand als unbeachtlich angesehen hat. Dazu hat es ausgeführt: Der auf die Berechnung der Ausgleichszulage gerichtete Einwand des Antragstellers sei nicht vom Ziel der Mitbestimmungstatbestände in § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG gedeckt. Die Beteiligung bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit wie bei der Rückgruppierung diene der Erhaltung der gegenwärtigen Stellung des Betroffenen. Deshalb könne der Personalrat, wenn er sich gegen die Lohnhöhe wenden wolle, nur widersprechen, wenn er geltend mache, der Betroffene erleide eine Lohneinbuße. Die vom Antragsteller hier geltend gemachte Berechnung der Ausgleichszahlung laufe aber auf eine Besserstellung gegenüber der bisherigen Entlohnung hinaus.

Hinsichtlich des vorgenannten Einwandes hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 24. Juli 2000 zugestellt worden. Am 25. August 2000 ist die Rechtsbeschwerdeschrift beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist stellt der Antragsteller ein Wiedereinsetzungsgesuch, welches es mit fehlendem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung begründet. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde trägt der Antragsteller vor: Die Zustimmung zu einer von der Dienststelle beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme könne nach Berliner Landespersonalvertretungsrecht aus jedem sachlichen Grund verweigert werden. Mit seinem Einwand gegen die Anrechnung der Zulagen habe er geltend gemacht, der Beteiligte habe die einschlägigen Passagen in der "Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung" (VBS) unrichtig angewandt. Damit habe er seiner Aufgabe, bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und bei der Herabgruppierung auf die Einhaltung der einschlägigen Regelwerke zu achten, Rechnung getragen. Ob die Auffassung des Personalrates zur Auslegung des Regelwerkes zutreffe oder nicht, sei für die Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens unerheblich.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

1. ihm wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

2. die Beschlüsse der Vorinstanzen teilweise zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht auch dadurch verletzt hat, dass er den auf die Anrechnung der Zeit- und Erschwerniszulagen gerichteten Einwand als unbeachtlich angesehen hat.

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor: Die Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und bei der Herabgruppierung diene der personalvertretungsrechtlichen Kontrolle eines entgeltmindernden Eingriffs in den Status quo des Betroffenen. Mit seinem auf eine finanzielle Besserstellung des Betroffenen zielenden Einwand verkenne der Antragsteller offensichtlich den Sinn und Zweck der einschlägigen Mitbestimmungstatbestände.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Sein Mitbestimmungsrecht ist auch dadurch verletzt worden, dass der Beteiligte den auf Anrechnung der Zeit- und Erschwerniszulagen gerichteten Einwand als unbeachtlich angesehen hat.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller die am 24. August 2000 abgelaufene einmonatige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde um einen Tag versäumt (§ 91 Abs. 2 des Berliner Personalvertretungsgesetzes - BlnPersVG - in der Fassung vom 14. Juli 1994, BlnGVBl S. 338, i.V.m. § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 552, 553 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Er war ohne Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten. Ein nach den Umständen allein in Betracht kommendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, welches er sich zurechnen lassen müsste (§ 85 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Wie sich den rechtzeitig vorgebrachten und glaubhaft gemachten Angaben des Prozessbevollmächtigten entnehmen lässt (§ 236 Abs. 2 ZPO), hat dieser alles getan, um sicherzustellen, dass die Rechtsbeschwerdeschrift rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht einging. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Fristversäumnis auf dem Versehen einer sonst zuverlässigen Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten beruht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diesen hieran seinerseits ein Verschulden trifft, etwa weil er die ihm obliegenden Hinweispflichten verletzt oder sein Büro unzureichend organisiert hätte. Ein etwaiges Verschulden der Bürogehilfin des Prozessbevollmächtigten ist dem Antragsteller nicht zuzurechnen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu Ziffer 2 a beruht auf der unrichtigen Anwendung von Normen des Personalvertretungsrechts (§ 93 Abs. 1 ArbGG). Die gegenüber dem Arbeiter Sch. vorgesehene Maßnahme war mitbestimmungsbedürftig. Der Beteiligte durfte die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers nicht als unbeachtlich ansehen. Zwar ließ sich das von dem Antragsteller verfolgte Ziel der Erhaltung der Zeit- und Erschwerniszulagen nicht im Wege der Mitbestimmung verfolgen; dies war seinerzeit aber nicht offensichtlich und rechtfertigte deshalb nicht den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens.

a) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens Ende Oktober 1997 gegenüber dem Arbeiter Sch. beabsichtigte personelle Maßnahme mitbestimmungspflichtig war.

aa) Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergab sich freilich nicht aus § 87 Nr. 1 BlnPersVG. Denn die Entscheidung des Beteiligten, dem Arbeiter Sch. als Ersatz für seine bisherige Stelle als Maler in der aufzulösenden Werkstatt beim Landesverwaltungsamt eine Stelle als Pförtner zuzuweisen, war keine Einstellung im Sinne der vorgenannten Bestimmung.

"Einstellung" ist die Eingliederung eines Beschäftigen in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird. Trotz vorangegangener Eingliederung ist allerdings auch die Verlängerung und Entfristung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses, die Umwandlung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis sowie die nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen (vgl. Beschluss vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 - BVerwGE 108, 347, 348 ff. m.w.N.). Die Ausweitung des Einstellungsbegriffs auf Maßnahmen, die wie im vorliegenden Fall auf die Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit bzw. eine Herabgruppierung gerichtet sind, verbietet sich aber bereits deshalb, weil insoweit spezielle Mitbestimmungstatbestände eingreifen.

bb) Die im Fall des Arbeiters Sch. beabsichtigte Maßnahme des Beteiligten war jedoch nach § 87 Nr. 5 BlnPersVG mitbestimmungspflichtig. Danach bestimmt der Personalrat mit bei nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Dabei handelt es sich um die Übertragung einer Tätigkeit durch den Arbeitgeber, die den Merkmalen einer niedrigeren als der bisherigen Lohn- oder Vergütungsgruppe entspricht (BAG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - BAGE 69, 96, 102; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186, 188 f.; Beschluss vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 - BVerwGE 105, 241, 243). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Denn dem bisher in Lohngruppe 6 a BMT-G eingruppierten Arbeiter Sch. sollte eine Tätigkeit übertragen werden, die nach Lohngruppe 2/3 a BMT-G bewertet war.

cc) Darüber hinaus war die Maßnahme nach § 87 Nr. 6 BlnPersVG mitbestimmungspflichtig, weil sie mit einer Herabgruppierung des Arbeiters Sch. verbunden war. Herabgruppierung ist die vom Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu einer niedrigeren Lohn- oder Vergütungsgruppe als derjenigen, in welche er zuvor eingruppiert war; kennzeichnend für diese Maßnahme ist der Gruppenwechsel (vgl. BAG, Urteil vom 27. November 1991, a.a.O., S. 101; Beschluss vom 28. Januar 1992 - 1 ABR 56/90 - AP Nr. 36 zu § 75 BPersVG Bl. 312; Beschluss vom 21. März 1995 - 1 ABR 46/94 - AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Bl. 160 R, 161; vgl. auch Beschluss vom 17. April 1970 - BVerwG 7 P 8.69 - BVerwGE 35, 164, 165; Beschluss vom 22. Februar 1989 - BVerwG 6 P 3.86 - Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 8 S. 12; Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 6 P 14.93 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 92 S. 23).

Hätte der Beteiligte im Oktober 1997 im Fall des Arbeiters Sch. nach Nr. 5 Abs. 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung - VBS - vom 29. Mai 1997 verfahren wollen, so wäre der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Nr. 6 BlnPersVG möglicherweise entfallen. Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 VBS bedeutet nämlich nach der dazu festgehaltenen Protokollnotiz, "dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Wahrnehmung des neuen Aufgabengebietes eingruppierungsmäßig weiterhin - auch hinsichtlich der Teilnahme an einem Aufstieg - so behandelt wird, als wäre dieses so wie das zuvor wahrgenommene zu bewerten". Die Bestimmung könnte dahin verstanden werden, dass der davon erfasste Arbeitnehmer trotz Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit in seiner bisherigen Lohn- bzw. Vergütungsgruppe verbleibt - mit allen daraus resultierenden rechtlichen Vergünstigungen. Ob die Bestimmung nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beteiligten tatsächlich so gehandhabt wird, kann auf sich beruhen. Denn der Beteiligte hatte sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens - Ende Oktober 1997 - im Falle des Arbeiters Sch. nicht eindeutig auf die ausschließliche Anwendung der VBS festgelegt. Während er im erstmaligen Zustimmungsantrag vom 22. Mai 1997 ausschließlich auf die Lohnsicherung "nach dem TV-Ratio" hingewiesen hatte, hatte er bei der nochmaligen Vorlage des Zustimmungsantrages Ende August 1997 hinzugefügt "ggf. Besitzstand nach HStrG 97". Selbst wenn dies wegen der in Art. XV § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 12. März 1997, BlnGVBl S. 69, 81, vorgesehenen Eingruppierungssicherung zugleich ein Hinweis auf die Einbeziehung der VBS gewesen sein sollte, so war damit nur eine von zwei denkbaren Handlungsvarianten angesprochen. Auch im Schreiben vom 30. Oktober 1997, mit welchem der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens mitgeteilt wurde, hat sich der Beteiligte nicht auf die alleinige Anwendung der VBS festgelegt, sondern auf das Günstigkeitsprinzip verwiesen. Es stand daher im hier maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin im Raum, dass im Falle des Arbeiters Sch. allein der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter (TV Rat Arb) vom 9. Januar 1987 in der Fassung vom 4. November 1992 zum Zuge kommen sollte. Tatsächlich haben sich der Arbeiter und der Beteiligte im Juni 1998 auf die Zahlung der Lohnsicherung nach dem TV Rat Arb verständigt.

Jedenfalls die Lohnsicherung nach § 7 TV Rat Arb ließ die Zuordnung der neuen Tätigkeit des Arbeiters Sch. zur Lohngruppe 2 und damit den Tatbestand der Herabgruppierung unberührt. Für den Mitbestimmungstatbestand der Herabgruppierung ist es nicht wesentlich, dass bei Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit auch tatsächlich die Bezahlung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe erfolgt (Beschluss vom 30. Januar 1970 - BVerwG 7 P 6.69 - BVerwGE 35, 44, 46; Beschluss vom 25. August 1988 - BVerwG 6 P 36.85 - Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 6 S. 5). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Arbeiter Sch. wegen der in seiner Person gegebenen Voraussetzungen in Bezug auf Beschäftigungszeit und Lebensalter gemäß § 7 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchst. a TV Rat Arb an den allgemeinen Tariferhöhungen in voller Höhe teilnahm.

b) Mit Blick auf die somit gegebenen Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG hätte der Beteiligte den Einwand des Antragstellers, die Zeit- und Erschwerniszulagen dürften auf die Besitzstandszahlung nicht angerechnet werden, nicht als unbeachtlich ansehen dürfen.

Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist, wenn eine Bindung an gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe nicht vorgesehen ist, dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Lassen sie sich dem Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes sowie dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht zuordnen, so erweist sich das Verhalten des Personalrates als nicht vom Recht geschützt. Es kann nicht die Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das Einigungsverfahren einzuleiten (BVerwGE 91, 295, 300; 94, 178, 180; 97, 154, 156; 99, 201, 203). Die vorgenannten Voraussetzungen waren bei Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch den Beteiligten Ende Oktober 1997 jedoch nicht vollständig erfüllt.

aa) Allerdings ließ sich das Anliegen des Antragstellers, dem von der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Herabgruppierung betroffenen Arbeiter Sch. die Zeit- und Erschwerniszulagen zu erhalten, nicht im Rahmen der allein in Betracht zu ziehenden Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG verfolgen.

Der Antragsteller hat im Rahmen der Mitbestimmung nach den genannten Bestimmungen darauf zu achten, dass die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingehalten wurden (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 BlnPersVG; vgl. BVerwGE 100, 354, 356). Dazu gehörte neben dem Art. XV Haushaltsstrukturgesetz 1997 und dem TV Rat Arb auch die VBS; denn diese ist, da der Beteiligte sie durch Rundschreiben vom 20. Juni 1997 an die nachgeordneten Dienststellen in Kraft gesetzt hatte, jedenfalls wie eine Verwaltungsvorschrift zu behandeln, die nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zugunsten der Beschäftigten wirkt. Der Antragsteller durfte daher im Grundsatz verlangen, dass der Beteiligte Zuweisungen niedriger zu bewertender Tätigkeiten und Herabgruppierungen nur unter den in den genannten Regelwerken genannten Voraussetzungen vornahm. Namentlich durfte er seine Zustimmung zur Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit davon abhängig machen, dass vorrangige Bemühungen zur Übertragung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes - ggf. nach Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen - ausgeschöpft wurden (§ 4 Abs. 2 und 3 TV Rat Arb). Auch hatte er darauf zu achten, dass der von der Rationalisierungsmaßnahme betroffene Arbeiter mit seiner neuen Tätigkeit der richtigen tarifvertraglichen Lohngruppe zugeordnet wurde.

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG geht aber nicht so weit, dass von ihm alle Teilaspekte des Arbeitsverhältnisses erfasst werden, die durch die Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Herabgruppierung berührt sind. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Festsetzung des Entgeltes, welches dem betroffenen Beschäftigten nach Aufnahme seiner neuen Tätigkeit zusteht.

Entgeltfragen sind durch die Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG nur in eingeschränktem Umfang angesprochen. Die Mitbestimmung bei der Herabgruppierung soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nicht durch die tarifvertragswidrige Zuordnung seiner Tätigkeit zu einer bestimmten Lohn- oder Vergütungsgruppe benachteiligt wird. Insofern erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrates auf eine entgeltbezogene Grundentscheidung, die für den einzelnen Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist. Die nachfolgende Festsetzung des Arbeitslohnes wird davon jedoch nicht mit umfasst. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes, der auf die Einordnung in das Lohngruppengefüge des Tarifvertrages beschränkt ist, sondern auch die Systematik des gesetzlichen Mitbestimmungskataloges.

Nach näherer Maßgabe des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BlnPersVG hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass sie nur allgemeine Regelungen im Auge hat und als Grundlage für eine Beteiligung des Personalrates bei der Festsetzung der Höhe des Lohnes für den einzelnen Arbeitnehmer ausscheidet. Nichts anderes gilt, wenn man zusätzlich den Rationalisierungsschutz in den Blick nimmt. Auch hier ist die Mitbestimmung des Personalrates auf die Beteiligung an generellen Maßnahmen beschränkt, wie § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BlnPersVG belegt. Soweit der Antragsteller daher der Auffassung ist, dass dem Arbeiter Sch. nach dem anzuwendenden Regelwerk die Zeit- und Erschwerniszulagen nicht auf seine Lohnsicherung anzurechnen sind, kann er dies in Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgabe nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 BlnPersVG gegenüber dem Beteiligten geltend machen. Ein Mitbestimmungsrecht bezieht sich darauf nicht.

bb) Dass die Zustimmungsverweigerung aus den vorstehenden Gründen nicht von den Mitbestimmungstatbeständen in § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG gedeckt war, war im Oktober 1997 indes nicht offensichtlich. Der Beteiligte durfte daher den in Rede stehenden Einwand des Antragstellers nicht für unbeachtlich halten und zum Anlass für den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens nehmen.

Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrates auf Fälle beschränkt, in denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. Hat der Personalrat dem Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters fristgerecht schriftlich unter Angabe von Gründen widersprochen und kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Angelegenheit zwischen Dienstbehörde und Hauptpersonalrat zu verhandeln (§ 79 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG). Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen lassen keinen Raum für eine Vorprüfungskompetenz des Dienststellenleiters, die sich etwa auf die Schlüssigkeit der angeführten Ablehnungsgründe erstreckt (Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 7 f.). Insofern gilt für die Frage, ob der Zustimmungsverweigerungsgrund einen inhaltlichen Bezug zum einschlägigen Mitbestimmungstatbestand aufweist, nichts anderes als sonst für Rechtsauffassungen, die der Personalrat bei der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten äußert. Danach kann der geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht schon deswegen als unbeachtlich betrachtet werden, weil sich die zugrunde liegende Auffassung des Personalrates von der Reichweite seines Mitbestimmungsrechts im Laufe des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens als unzutreffend erweist. Eine Zustimmungsverweigerung ist vielmehr nur dann unbeachtlich, wenn sie sich inhaltlich dem Mitbestimmungstatbestand von vornherein und eindeutig nicht zuordnen lässt, oder - anders ausgedrückt - wenn eine solche Zuordnung nicht einmal möglich erscheint (vgl. für Fälle gesetzlich normierter Zustimmungsverweigerungsgründe: Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O., S. 7).

Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Wie bereits dargelegt, durfte der Antragsteller bei Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts im Grundsatz durchaus darauf achten, dass die hier einschlägigen Regelwerke - Haushaltsstrukturgesetz 1997, TV Rat Arb und VBS - vom Beteiligten eingehalten wurden. Diese Regelwerke sind von dem Bestreben getragen, die mit der Bewältigung des Personalüberhangs für die betroffenen Mitarbeiter verbundenen sozialen Folgen möglichst umfassend zu regeln. Dieser komplexen Aufgabenstellung entspricht es, die Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit, die Herabgruppierung und die entgeltbezogene Besitzstandswahrung als zusammenhängende Teile einer Gesamtproblematik der Lösung zuzuführen. Angesichts dieser Sachlage war es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch die Mitbestimmung der Personalvertretung thematisch auf alle von den Regelwerken erfassten Aspekte bezog. Dass Teile jener Regelwerke die Voraussetzungen der beabsichtigten personellen Maßnahme betrafen und damit auch thematisch den Mitbestimmungstatbeständen zuzuordnen sind, während andere Teile die entgeltbezogenen Rechtsfolgen berühren und nicht vom Mitbestimmungsrecht erfasst werden, hat erst eine nähere gerichtliche Prüfung ergeben. Die nachträgliche gerichtliche Klärung nach Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens ist aber kein geeigneter Maßstab für die Beurteilung der Rechtslage durch die Beteiligten des Mitbestimmungsverfahrens vor jenem Zeitpunkt (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994, a.a.O., S. 8).

Als unbeachtlich kann der fragliche Einwand des Antragstellers auch nicht mit der Überlegung des Oberverwaltungsgerichts angesehen werden, die Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG dienten der Erhaltung der gegenwärtigen Stellung des Betroffenen, während das Anliegen des Antragstellers auf eine gegenüber dem vorherigen Zustand höhere Entlohnung ziele. Damit wird nämlich das Verhältnis zwischen jenen Mitbestimmungstatbeständen und der Lohnberechnung nicht zutreffend beschrieben. Dass der Einwand des Antragstellers vom Inhalt des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG nicht gedeckt ist, folgt vielmehr - wie dargelegt - daraus, dass die Festsetzung der Lohnhöhe im Fall des einzelnen Beschäftigten nicht unter den Mitbestimmungskatalog fällt. Der Einwand würde daher auch dann nicht den genannten Mitbestimmungstatbeständen entsprechen, wenn die vom Personalrat befürwortete Entgeltfestsetzung entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts das frühere Lohnniveau nicht überstiege. Wo die Grenzen der Mitbestimmungstatbestände im vorliegenden Fall verliefen, war in der wegen des beschriebenen Sachzusammenhangs der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme mit der Entgeltfrage nicht vornherein klar.

c) Dem Antragsteller kann auch nicht aus sonstigen Gründen ein das Mitbestimmungsrecht ausschließendes rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Insbesondere hat er sich mit seiner Argumentation nicht wider besseres Wissen oder uneinsichtig über eine klare Rechtslage hinweggesetzt (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 7).

Seine Auffassung, die Zeit- und Erschwerniszulagen dürften auf die Besitzstandszahlung an den Arbeiter Sch. nicht angerechnet werden, ist mit Blick auf das anzuwendende Regelwerk - insbesondere die zu Nr. 5 Abs. 3 VBS ergangene Protokollnotiz - nicht völlig unhaltbar.

d) Da die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss zu Ziff. 2 a aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt und die Sache spruchreif ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 564 Abs. 1, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach ist die Verletzung des Mitbestimmungsrechts antragsgemäß festzustellen.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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