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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 PKH 11.98
Rechtsgebiete: GG, BlnJAG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
BlnJAG § 15 Abs. 3
Leitsätze:

1. Grundrechte des Prüflings gebieten es nicht, das soziale Umfeld und die Beschaffenheit der Wohnverhältnisse während der Ausbildung im Rahmen der kraft Landesrecht erfolgenden Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen.

2. Die Regelung in § 15 Abs. 3 BlnJAG über die nochmalige Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist rechtsstaatlich unbedenklich.

Beschluß des 6. Senats vom 12. November 1998 - BVerwG 6 PKH 11.98 -

I. VG Berlin vom 18.12.1996 - Az.: VG 12 A 502.95 - II. OVG Berlin vom 13.08.1998 - Az.: OVG 7 B 21.97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 PKH 11.98 OVG 7 B 21.97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Albers und Büge

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 1998 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

1. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten, ohne daß es erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

a) Die im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem sozialen Umfeld und der Beschaffenheit der Wohnverhältnisse des Klägers handele es sich um prüfungsrechtlich irrelevante Umstände, wirft keine bisher ungeklärten Fragen des revisiblen Rechts auf. Jene Aussage des Berufungsgerichts bezieht sich allein darauf, ob im Fall des Klägers ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in welchem die Senatsverwaltung für Justiz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Gesetzes über die juristische Ausbildung (BlnJAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1993, GVBl S. 554, die nochmalige Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung gestatten kann. Insofern handelt es sich um eine irrevisible Bestimmung des Landesrechts, zu dessen verbindlicher Auslegung das Oberverwaltungsgericht berufen ist. Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesverfassungsrechts, gebieten keine Auslegung des Inhalts, daß soziales Milieu und Wohnverhältnisse der vom Kläger beschriebenen Art im Rahmen des "besonderen Ausnahmefalls" nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BlnJAG berücksichtigt werden müssen.

aa) Eine Norm, welche die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung von mehr oder weniger strengen Voraussetzungen abhängig macht, verstößt ebensowenig gegen den Grundsatz der Chancengleichheit wie eine Norm, die dies ohne jede Voraussetzung tut (vgl. Beschluß vom 27. Oktober 1978 BVerwG 7 B 198.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 98 S. 123). Folgerichtig ist Art. 3 Abs. 1 GG auch dann nicht verletzt, wenn kraft gerichtlicher Auslegung eine bestimmte Gruppe von Lebenssachverhalten aus dem Anwendungsbereich der Norm herausgenommen wird, sofern dies bei im wesentlichen gleichartigen Sachverhaltsgruppen ebenfalls geschieht. Daß die Auffassung des Berufungsgerichts von der Unerheblichkeit der vom Kläger geltend gemachten Umstände jenen Maßstäben nicht gerecht wird, ist nicht ersichtlich und auch den Ausführungen in der Antragsschrift nicht zu entnehmen.

Die vom Kläger angeführten als prüfungsrechtlich relevant anerkannten Fallgruppen (Baulärm im Prüfungssaal, krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit) führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, so kann und muß der Prüfling unter Hinweis darauf zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gegen das Prüfungsergebnis vorgehen. Unterläßt er dies, so kann er sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem das Berufungsgericht insoweit im Wege der Bezugnahme nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO gefolgt ist, auf solche Gründe im Zusammenhang mit der Zulassung zu einem weiteren außerordentlichen Prüfungsversuch nicht mehr berufen. Schon deswegen liegt eine Ungleichbehandlung der vom Kläger geltend gemachten Umstände (soziales Milieu, Wohnverhältnisse) und der zum Vergleich herangezogenen Fallgruppen (Baulärm, Krankheit) im Rahmen von § 15 Abs. 3 Satz 1 BlnJAG unter Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts nicht vor.

bb) Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG scheidet offensichtlich aus. Insofern liegt der eigentliche zulässige - Grundrechtseingriff darin, daß der Zugang zum Beruf vom Bestehen der Prüfung abhängig gemacht wird. Hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten nach einem fehlgeschlagenen Prüfungsversuch hätte sich der Gesetzgeber, wenn ihm dies als Grundlage für eine hinreichend sichere Prognose über die fehlende Eignung ausgereicht hätte, etwa darauf beschränken können, lediglich eine einmalige Wiederholung zuzulassen, wie dies bei vielen Prüfungen der Fall ist. Die Ermöglichung eines weiteren Prüfungsversuchs wenn auch unter den Einschränkungen des § 15 Abs. 3 BlnJAG - stellt hiernach keinen unverhältnismäßigen Eingriff in verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen des Prüflings dar (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 35 f.; BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 66.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 156 S. 46 f.; Beschluß vom 23. Mai 1985 BVerwG 7 B 113.85 - a.a.O. Nr. 211; Beschluß vom 18. November 1985 BVerwG 7 B 11.85 - a.a.O. Nr. 221; Beschluß vom 7. März 1991 BVerwG 7 B 178.90 - a.a.O. Nr. 285 S. 169 f.).

b) Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger angeführten konkreten Behinderungen in bezug auf seine erste Wiederholungsprüfung - Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel am Klausurtag 2. Februar 1995 sowie häusliche nächtliche Lärmbelästigungen vor einzelnen Klausurtagen - als im Rahmen von § 15 Abs. 3 Satz 1 BlnJAG unbeachtlich angesehen mit der Begründung, der Kläger hätte diese Umstände in jenem Prüfungsverfahren geltend machen müssen. Dem ist das Berufungsgericht im Wege der Bezugnahme nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO gefolgt. Höchstrichterlich bisher ungeklärte bundesrechtliche Rechtsfragen sind damit nicht angesprochen. Namentlich verlangt Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung des Klägers nicht, daß gesundheitliche oder sonstige Beeinträchtigungen des Prüflings, die unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit dem Prüfungsergebnis nicht entgegengehalten werden können (vgl. zur Unmöglichkeit absoluter Gerechtigkeit im Prüfungswesen: Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rn. 137), später bei der Entscheidung über die Zulassung zu einem weiteren außerordentlichen Prüfungsversuch zu berücksichtigen sind. Verstößt nämlich die Entscheidung über die erste Wiederholungsprüfung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so enthält sie keine rechtlichen Defizite, die durch eine Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung zwingend auszugleichen wären.

c) Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage danach, ob der Begriff des besonderen Ausnahmefalls gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BlnJAG in der Auslegung der Vorinstanzen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, ist ohne weiteren Bedarf an höchstrichterlicher Klärung eindeutig zu bejahen.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind selbst gesetzliche Bestimmungen, welche die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung ohne die Normierung tatbestandlicher Voraussetzungen - lediglich an eine Ermessensentscheidung der Prüfungsbehörde binden, für rechtsstaatlich unbedenklich gehalten worden. Maßgeblich dafür war die Bindung der Ermessensausübung an Recht und Gesetz, namentlich an die Ziele des Prüfungsgesetzes, sowie das Vorhandensein einer Verwaltungspraxis, die behördliche Selbstbindung bewirkt und damit zugleich die Beliebigkeit der Entscheidung ausschließt (Beschluß vom 23. Mai 1985 a.a.O.). Ebensowenig verstößt es gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung wie dies in § 15 Abs. 3 Satz 1 BlnJAG geschehen ist - vom Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls abhängig gemacht wird und die verbindliche Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs - wie dies hier durch die Vorinstanzen angenommen wird - den Verwaltungsgerichten obliegt (Beschluß vom 27. Oktober 1978 a.a.O. S. 121 f.). Hinzu kommt, daß der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Satz 1 BlnJAG durch die Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 3 BlnJAG in wesentlicher Hinsicht eingegrenzt wird. Indem die letztgenannte Bestimmung solche Kandidaten von einem weiteren Prüfungsversuch ausschließt, die bei der ersten Wiederholungsprüfung ein besonders schlechtes Resultat erzielt haben weniger als 3,0 im Gesamtergebnis oder als Punktdurchschnitt -, bringt sie zum Ausdruck, daß sie bei solchen Kandidaten einen erneuten Prüfungsversuch als aussichtslos betrachtet. Diese "Vorentscheidung" des Gesetzgebers kann für die Auslegung des Merkmals "besonderer Ausnahmefall" nicht ohne Folgen bleiben. Auch angesichts dessen begegnet die vom Verwaltungsgericht auf S. 7 seines Urteils gegebene Definition, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Wenn das Verwaltungsgericht meint, die Erweiterung der Prüfungsmöglichkeiten komme nur in Betracht, wenn ein Prüfling durch außergewöhnliche, von ihm nicht zu vertretende und nicht üblicherweise durch die Prüfungssituation bedingte Tatsachen gehindert worden sei, seine Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen, beschränkt sich seine Auslegung darauf, die gesetzgeberische Leitentscheidung, die nach ihrem Wortlaut auf die Erfassung atypischer Lebenssachverhalte angelegt ist, nachzuzeichnen. Der Versuch einer präziseren Umschreibung könnte hingegen mit einem Verlust an Offenheit gegenüber der Vielfalt möglicher außergewöhnlicher Lebenssachverhalte einhergehen.

2. Die Abweichungsrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift ebenfalls nicht durch.

Der angefochtene Beschluß weicht nicht von den bereits zitierten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1978 und 23. Mai 1985 ab. Diesen Entscheidungen läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers kein bundesrechtlicher Rechtssatz entnehmen, daß die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung allein oder ausschlaggebend von einer positiven Erfolgsprognose abhängig gemacht werden darf. Im übrigen verkennt der Kläger, daß das in seinem Fall zur Anwendung kommende landesrechtliche Regelwerk in § 15 Abs. 3 Satz 3 BlnJAG eine spezielle Bestimmung enthält, die den Gesichtspunkt der Erfolgsprognose bereits weitgehend abdeckt. Abgesehen davon ist dieser Aspekt in der von den Vorinstanzen gegebenen Definition des Begriffs "besonderer Ausnahmefall" sinngemäß mitenthalten.

3. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht schon deswegen fehl, weil die vom Kläger vermißten Aufklärungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ausschieden. Soweit der Kläger die unterbliebene Beiziehung seiner Personalakte rügt, fehlt es im übrigen entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an der Darlegung, welche bislang unbekannten Tatsachen die Beiziehung jener Akte dem Berufungsgericht hätte vermitteln können. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die Vorinstanzen die befriedigenden und ausreichenden Leistungen des Klägers während des Vorbereitungsdienstes zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben (vgl. S. 2 des erstinstanzlichen Urteils).

Ende der Entscheidung

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