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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 120.98
Rechtsgebiete: VermG, VwGO, GVG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
VwGO § 55
VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3
GVG § 169 Satz 1
Leitsatz:

Zu Fragen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.

Beschluß des 7. Senats vom 25. Juni. 1998 - BVerwG 7 B 120.98 -

VG Dresden vom 23.10.1997 - Az.: VG 1 K 2786/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 120.98 VG 1 K 2786/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Kley

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Kläger beanspruchen aufgrund geerbter Gesellschaftsanteile die Rückübertragung des Eigentums an Betriebsgrundstücken einer ehemaligen Kommanditgesellschaft nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes - VermG - Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Gesellschaft auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und daher eine Restitution nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sei.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es sind weder Verfahrensmängel erkennbar, auf denen das angegriffene Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht (1), noch liegt die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor (2). Schließlich weist die Rechtssache auch nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (3).

1.a) Die Kläger sehen eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht darin, daß

- an einer verschlossenen Tür geklingelt und einem Pförtner habe Auskunft erteilt werden müssen, um zum Sitzungssaal zu gelangen,

- vor dieser verschlossenen Tür keine Terminszettel aushingen und

- auf dem vor dem Sitzungssaal ausgehängten Terminszettel nicht die Öffentlichkeit der Sitzung vermerkt gewesen sei.

Eine Verletzung der nach § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Verhandlung ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn ein verschlossenes Tor passiert werden muß, durch das Zuhörer sich mit Hilfe einer Klingel Einlaß verschaffen können (BVerwG, Beschluß vom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91, unter Berufung auf BVerwG, Beschluß vom 22. April 1988 - BVerwG 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5). Das Merkmal der Öffentlichkeit setzt auch keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, voraus (BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71,70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3; Beschluß vom 12. Juni 1986 - BVerwG 5 CB 140.83 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 5). Es reicht aus, wenn der Interessierte sich ohne Schwierigkeit Kenntnis davon verschaffen kann (BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - DRiZ 1981, 193). Diesen Anforderungen genügt es in jedem Fall, wenn - wie hier - ein Aushang am Sitzungssaal über die Verhandlung informiert und darüber hinaus am Etageneingang ein Pförtner um Auskunft gebeten werden kann (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kissel, GVG, 2. Aufl., Rn. 47 zu § 169). Da Gerichtsverhandlungen regelmäßig öffentlich sind, ist es auch nicht geboten, daß der gerade der Herstellung dieser Öffentlichkeit dienende Aushang nochmals ausdrücklich auf diesen Umstand aufmerksam macht. Hat der Interessierte dennoch Zweifel an Öffentlichkeit der Verhandlung, mag er diese durch Nachfrage klären. Ein Zutrittshindernis, das die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens in Frage stellt, kann darin ernstlich nicht gesehen werden.

b) Ein Verfahrensfehler ist ebensowenig erkennbar, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die Enteignungsurkunde vom 1. Juni 1948 und die ihr zuzuordnende Karteikarte der Stadt G. unter Verstoß gegen die Denkgesetze als Indiz für die Enteignung der O. S. KG bewertet. Zwar kann eine denkfehlerhafte Bewertung von Indizien ein die Verfahrensrüge eröffnender Verstoß gegen eine ordnungsmäßige richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sein (BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225). Der von den Klägern behauptete logische Fehlschluß ist dem Gericht jedoch nicht unterlaufen. Es hat nicht allein aus den beiden genannten Indizien gefolgert, daß die O. S. KG und nicht die in der Enteignungsurkunde bezeichnete O. S. Nachfolger KG enteignet worden sei. Vielmehr hat es zunächst im einzelnen dargelegt, daß und warum sich der enteignende Zugriff auf das Gesamtunternehmen einschließlich der Betriebsgrundstücke und nicht auf einzelne Gesellschaftsanteile richtete, und anschließend erläutert, warum dem nicht die Bezeichnung "O. S. Nachfolger KG" in der Enteignungsurkunde entgegensteht. Dies hat es mit der ohne weiteres nachvollziehbaren Erwägung getan, daß diese Bezeichnung ebenso wie die entsprechende Korrektur auf der korrespondierenden Karteikarte den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprochen habe, weil der von der Enteignung der Nachfolger KG ausdrücklich ausgenommene Wolfgang S. an dieser Gesellschaft gar nicht beteiligt gewesen sei; dieser war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur Gesellschafter der KG. Allein der Umstand, daß die Kläger diese Indizien anders bewerten als das Gericht und eine solche abweichende Bewertung denkgesetzlich ebenfalls möglich ist, belegt noch nicht den behaupteten Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Erst recht geht der in diesem Zusammenhang zusätzlich erhobene Vorwurf aktenwidriger Sachverhaltsfeststellungen ins Leere.

c) Ebensowenig kann die Beschwerde zum Erfolg führen, soweit die Kläger die Aktenwidrigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen Feststellung rügen, die Nachfolgegesellschaft sei nicht im Handelsregister eingetragen worden. Auf diesem Mangel kann das angegriffene Urteil nicht beruhen, weil die Frage der Handelsregistereintragung in den Entscheidungsgründen ausdrücklich als unerheblich behandelt wird (S. 13 f. der Urteilsgründe).

d) Erfolglos muß auch die Rüge bleiben, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Sie genügt bereits weitgehend nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge stellt; denn sie setzt die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände auf der Grundlage des vom Gericht eingenommenen Rechtsstandpunkts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muß entweder dargelegt werden, daß bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder daß sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger nicht, insbesondere wird überwiegend nicht dargelegt, welche Beweismittel zur weiteren Klärung des Sachverhalts noch in Betracht gekommen wären. Insoweit wird konkret nur darauf hingewiesen, daß das Gericht die seiner Entscheidung zugrunde gelegte "Liste A" hätte beschaffen müssen, auf der die O. S. KG registriert sein soll und die jedenfalls ihnen - den Klägern - niemals zur Kenntnis gegeben oder zur Grundlage der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. Dieser Vortrag geht daran vorbei, daß eine amtliche Bekanntmachung dieser Liste, in der die genannte KG aufgeführt ist, und die Liste selbst in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind, auf die der Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug nimmt. Zwar sind diese Verwaltungsvorgänge dem Gericht in den Parallelverfahren der Ruth S. - 1 K 2750/94 - vorgelegt worden (vgl. den Hinweis im Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 1995 - Bl. 51 f. der GA). Sie sind aber zu dem vorliegenden Verfahren beigezogen und mit den Klägern erörtert worden, wie sich aus der Niederschrift des Erörterungstermins vom 19. November 1996 (Bl. 313 f. der GA) ergibt, wonach der Kläger zu 1 sich ausdrücklich auf den Inhalt dieser Vorgänge unter Angabe bestimmter Seitenzahlen bezogen hat. Abgesehen davon war es für das Verwaltungsgericht im Ergebnis gleichgültig, welcher der beiden Gesellschaften die umstrittenen Grundstücke eigentumsrechtlich zuzuordnen waren, weil es - wie die Ausführungen auf Seite 13 unten/14 des Urteilsabdrucks zeigen - davon ausging, daß sich der besatzungshoheitliche Zugriff auf das Unternehmen als organisatorische Einheit richtete, und zwar unabhängig davon, wie der Unternehmensträger bezeichnet wurde.

An diesem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts geht auch die Rüge der Kläger vorbei, mit der sie sich speziell gegen die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisanträge Nr. 6 (Bl. 395 der GA) und Nr. 9 (Bl. 399 der GA) wenden. Unabhängig davon hatten die Kläger die in diesen Beweisanträgen bezeichneten Beweismittel bereits selbst zu den Gerichtsakten gereicht und damit den Beweis angetreten, so daß es gar keinen Raum mehr für eine Bescheidung dieser Beweisanträge gab.

2. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht. Diese Rüge genügt ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn die Kläger arbeiten keinen der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssatz heraus, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, auf dem das von ihnen herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (BVerwGE 101, 201) beruht. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten Nacherfassungen nicht beachtet, geht aber auch daran vorbei, daß das Verwaltungsgericht eine bereits während der Besatzungszeit vollzogene Enteignung des Betriebes annimmt.

Zu Unrecht erheben die Kläger in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Verfahrensrüge, weil das Verwaltungsgericht nicht geklärt habe, ob neben dem von der O. S. Nachfolger KG unterhaltenen Geschäftsbetrieb des Unternehmens auch die O. S. KG in der Weise enteignet worden sei, daß sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich vollständig und endgültig aus ihrer Eigentümerposition verdrängt worden sei. Ausgehend von der - im übrigen zutreffenden (vgl. Nr. 2 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 28. April 1948 <ZVOBl Nr. 15 S. 141; abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl., Nr. 2.4.10.1>; dazu auch Beschluß des Senats vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 -) - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß die von den Klägern nicht angezweifelte Enteignung des Unternehmens sich auf das gesamte Betriebsvermögen, also auch auf die betrieblich genutzten Grundstücke, erstreckte, war aus seiner Sicht eine solche weitere Sachverhaltsklärung nicht notwendig.

3. Schließlich rechtfertigt auch die von den Klägern als grundsätzlich bezeichnete Frage nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie, soweit sie sich in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würde, in der Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet wurde. Die Kläger halten im Hinblick darauf, daß sie Rechtsnachfolger der mit ihren Anteilen von der Enteignung ausgenommenen Gesellschafterin Luise S. sind, für klärungsbedürftig, ob und gegebenenfalls in welcher Form bei solchen Teilenteignungen von Unternehmen von den von der Enteignung ausgenommenen früheren Gesellschaften Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden können.

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Anteile der Gesellschafter Luise und Wolfgang S. niemals enteignet worden; einem enteignenden Zugriff sei nur die KG selbst ausgesetzt worden, allerdings mit der Folge, daß die von der Enteignung ausgenommenen Gesellschafteranteile ihres wirtschaftlichen Inhalts beraubt worden seien. Die darin möglicherweise liegende Schädigung der Gesellschafteranteile ordnet das Verwaltungsgericht dem Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zu, weil nach dem in der Formulierung der Liste A zum Ausdruck kommenden Willen trotz der Schonung einzelner Anteile das Unternehmen insgesamt habe enteignet werden sollen. Die zu DDR-Zeiten vorgenommene Löschung der Firma aus dem Handelsregister sieht das Gericht ebenfalls nicht als Schädigung der Gesellschaftsanteile an, weil dadurch nur das vollzogen worden sei, was sich de facto bereits aus der besatzungshoheitlichen Verstaatlichung des Unternehmens ergeben habe.

Diese Erwägungen sind zwar in ihren Einzelheiten schwer nachvollziehbar, weil sich aus der Formulierung der Liste A und dem hiermit korrespondierenden Inhalt der (Freigabe-)Liste B für die Enteignungen der davon ausdrücklich ausgenommenen Gesellschafteranteile gerade kein Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht entnehmen läßt; sie erweisen sich aber dennoch im Ergebnis als zutreffend, ohne daß sich ein über die bisherige Rechtsprechung hinausgehender Klärungsbedarf ergibt.

Da in den in Rede stehenden Fällen der Teilenteignung eines Unternehmens einerseits der enteignende Zugriff dem Unternehmen als solchem galt, andererseits die Anteile bestimmter Gesellschafter von der Enteignung ausgenommen wurden, blieb zunächst offen, ob und ggf. in welcher Weise die nicht enteigneten Anteile fortzuführen waren. Klärung erfuhr diese Situation durch das im Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. November 1994 herangezogene Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden der Finanzverwaltung der SMAD an den Vorsitzenden des Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums vom 19. Oktober 1948, den sog. Befehl Nr. 447, durch den angeordnet wurde, daß in diesen Fällen die Betriebe vollständig in Volkseigentum stünden und "betreffs Durchführung und Fristsetzung der Entschädigung der privaten Kapitalanteile" Vorschläge auszuarbeiten und zur Durchsicht vorzulegen seien. Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang für den Zugriff auf die von der Enteignung ausdrücklich freigestellten Gesellschafteranteile ergibt sich also erst aus diesem im angegriffenen Bescheid des Beklagten erwähnten Befehl. Ob und inwieweit die Durchführung dieses Befehls in Einzelfällen über den 7. Oktober 1949 hinaus andauerte, ist unerheblich, weil er - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 - ausgeführt hat - ein typischer Anwendungsfall eines die Gründung der DDR überdauernden Vollzugsauftrags der sowjetischen Besatzungsmacht war (vgl. dazu den die Rechtsprechung des Senats zu den sog. Nacherfassungen zusammenfassenden Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90 = ZOV 1997, 45 = VIZ 1997, 36).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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