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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.10.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 239.98
Rechtsgebiete: VermG, VwGO, GKG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 2
VermG § 1 Abs. 3
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 162 Abs. 3
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 3
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BVerwG 7 B 239.98 VG A 3 K 150/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Kley

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 3. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Beigeladene beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen VermG. Sein Antrag hatte im Widerspruchsverfahren Erfolg. Dagegen hat die aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheides im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Grundstück von einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 2 VermG betroffen gewesen sei, so daß dahingestellt bleiben könne, ob der seinerzeitige Vermögensverlust wie im Widerspruchsbescheid angenommen auch den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG erfülle.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unbegründet. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1), noch liegt die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor (2). Schließlich führen auch die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3).

1.a) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der Überprüfung der Überschuldungslage nach § 1 Abs. 2 VermG Rechtsansprüche des Eigentümers gegen Dritte, insbesondere staatliche Stellen der DDR, auf Wiederherstellung eines ordentlichen Bauzustandes und der Bewohnbarkeit unbeachtlich seien. Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil es auf der Hand liegt, daß solche Ansprüche nach Maßgabe ihrer seinerzeitigen Realisierbarkeit in die Überschuldungsprüfung einbezogen werden müssen.

b) Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG auch dann Anwendung findet, wenn sich die staatlichen Stellen der DDR ihrer Verpflichtung zur Wiederherstellung des ordentlichen Bauzustandes eines militärisch genutzten Grundstücks durch Enteignung entzogen haben, rechtfertigt schon deswegen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie in einem solchen Verfahren nicht beantwortet werden müßte; denn die Frage unterstellt einen verdeckt verfolgten Enteignungszweck und geht damit von einem Sachverhalt aus, der nach der Rechtsprechung des Senats als unlautere Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG anzusehen wäre (Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 41.93 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 28) und es daher entbehrlich machen würde, auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG einzugehen.

c) Die daran anschließende, von der Klägerin ebenfalls als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob bei der Prüfung der Überschuldungslage von Mietwohngrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG Schäden, die bewußt, z.B. im Zusammenhang mit einer militärischen Nutzung, herbeigeführt wurden, Schäden durch unterlassene Instandhaltung und Instandsetzung gleichgesetzt werden können, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. In solchen Fällen, in denen die Schäden so gravierend sind, daß ihre Beseitigung selbst bei wirtschaftlich angemessenem Mietzins von vornherein nicht aus dem Grundstück hätte finanziert werden können, ist es offenkundig ausgeschlossen, daß die eingetretene Überschuldungslage auf nicht kostendeckende Mieten zurückzuführen ist. Eine rechtliche Gleichsetzung mit Schäden, die durch unterlassene Instandhaltung und Instandsetzung hervorgerufen worden sind, scheidet unter solchen Voraussetzungen aus.

2. Die geltend gemachten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Senat ausdrücklich den mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 VermG deckungsgleichen Rechtssatz aufgestellt, daß die Überschuldung auf nicht kostendeckende Mieten zurückzuführen sein muß. Soweit es bei der Umsetzung dieses Rechtssatzes unterlassen hat, diese kausale Verknüpfung in der gebotenen Weise zu prüfen, liegen nur Subsumtionsfehler vor, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht rechtfertigen können. Das gilt auch, soweit die Klägerin eine Abweichung darin sieht, daß das Verwaltungsgericht eine Überschuldung des Grundstücks angenommen habe, obwohl der Eigentümer zur Instandsetzung und Instandhaltung der Mietsache nicht verpflichtet gewesen sei.

3.a) Ebenso zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, das Verwaltungsgericht habe sie unter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO nicht darauf hingewiesen, daß es die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG erwäge. Da der Beklagte sich in seiner Klageerwiderung ausdrücklich auf diese Norm gestützt hatte, mußte die Klägerin davon ausgehen, daß das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen in derselben Weise zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen würde, wie sie es für ihren eigenen Vortrag erwartete. Wenn sie meint, sie habe den gegnerischen Vortrag "als einer Scherzerklärung ähnlich" auffassen und daher den Gegenvortrag unterlassen dürfen, muß sie die Folgen dieser Fehleinschätzung und die daraus resultierenden Versäumnisse selbst tragen.

b) Schließlich führt auch der geltend gemachte Sachaufklärungsmangel nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Ordnungsmäßigkeit der Feststellungen zu den nicht kostendeckenden Mieten und der dadurch verursachten Überschuldungslage zeigen kein Ermittlungsdefizit auf. In Wahrheit richten sie sich gegen die von der Klägerin bekämpfte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und die Überschuldungsbilanz auch Schäden der Mietsache einzubeziehen seien, die der Mieter verursacht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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