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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 25.98
Rechtsgebiete: GG, BImSchG, UVPG, 17. BImSchV, TA Luft


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2
UVPG § 2 Abs. 1 Satz 2
17. BImSchV § 5
17. BImSchV § 20
TA Luft Nr. 2.2.1.3
TA Luft Nr. 2.3
TA Luft Nr. 3.1.7
Leitsätze:

Der Emissionsgrenzwert des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der 17. BImSchV für Cadmium ist eine auch unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit des einzelnen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unbedenkliche Konkretisierung der Emissionsbegrenzungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.

Anordnungen zur Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als der in § 5 der 17. BImSchV generalisierend festgelegten Grenzwerte kommen nur im Einzelfall bei atypischen Sachverhaltslagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 = NVwZ 1997, 497 = ZUR 1997, 158).

Für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft ist nur Raum, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Abfallverbrennungsanlage trotz Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des § 5 der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könnte.

Beschluß des 7. Senats vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 B 25.98 -

I. OVG Koblenz vom 12.11.1997 - Az.: OVG 8 C 11986/93 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 25.98 OVG 8 C 11986/93

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter Dr. Paetow und Dr. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger zu 2, 3, 5, 6, 8 und 9 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 1997 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 2 und 3 jeweils ein Zwanzigstel, die Kläger zu 5, 6, 8 und 9 jeweils neun Vierzigstel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 440 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Kläger (mehrere Gemeinden und Bewohner dieser Gemeinden) wenden sich gegen den auf § 7 Abs. 1 AbfG 1986 beruhenden Planfeststellungsbeschluß der Bezirksregierung R. für das Müllheizkraftwerk P. vom 16. August 1993, geändert durch Bescheide vom 4. Mai 1995, 10. Juli 1996 und vom 29. Oktober 1996. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger zu 2, 3, 5, 6, 8 und 9 ist nicht begründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Beschwerde will als grundsätzlich bedeutsam die Frage geklärt wissen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage gegen einen eine Müllverbrennungsanlage betreffenden abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß maßgebend ist, der durch spätere, gleichfalls von der Klage erfaßte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen geändert wurde. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kommt es in dem hier zu entscheidenden Fall allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses an, weil die drei Änderungsgenehmigungen sich nicht nachteilig auf die Emissionssituation der Anlage ausgewirkt, sondern im Gegenteil zu einer Reduzierung der zu erwartenden Emissionen geführt hätten.

In dieser Allgemeinheit würde sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen. Sämtliche von der Beschwerde behaupteten Änderungen der Sach- und Rechtslage beziehen sich nämlich auf Gesichtspunkte, die ausschließlich dem Immissionsschutzrecht zuzuordnen sind. Da der angefochtene abfallrechtliche Planfeststellungsbeschluß gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt, können sich im Rahmen von nachfolgenden Änderungsgenehmigungen immissionsschutzrechtlich bedeutsame Fortentwicklungen der Sach- und Rechtslage nur in dem Umfang auswirken, wie aus Anlaß der Änderungsgenehmigung die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird. Daraus folgt, daß der von der Beschwerde behauptete Klärungsbedarf in der Sache ausschließlich auf die Reichweite des aus Anlaß der Änderungsgenehmigung erforderlichen Prüfungaufwandes bezogen ist, ohne daß in diesem Zusammenhang dargelegt würde, worin insoweit angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung zum Immissionsschutzrecht der zusätzliche rechtliche Ertrag eines Revisionsverfahrens bestehen könnte. Offenbar im Blick auf diesen Umstand behauptet denn auch die Beschwerde, § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG beziehe sich "nur auf zum 1. Mai 1993 bereits bestandskräftige Planfeststellungen". Auf welchen rechtlichen Annahmen diese Rechtsauffassung fußt, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; sie enthält insoweit lediglich eine nicht weiter ausgeführte Bezugnahme auf "die zutreffende Auffassung des VG Augsburg". Damit ist den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Abgesehen davon ist kaum anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Übergangsvorschrift die Dinge so kompliziert wie nur möglich gestalten wollte; ihm war vielmehr ersichtlich daran gelegen, den Übergang auf das immissionsschutzrechtliche Rechtsregime möglichst reibungslos vorzunehmen. Der weitere Hinweis der Beschwerde, eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung könne "die Grundlage der Abwägungsentscheidung (scil. des Planfeststellungsbeschlusses) berühren", führt schon deshalb nicht weiter, weil er völlig abstrakt bleibt; es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern aus Anlaß des vorliegenden Falles über eine derartige Konstellation in einem Revisionsverfahren zu befinden wäre.

Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch die von der Beschwerde formulierten weiteren Fragen zum Problem des maßgebenden Zeitpunkts nicht zu einer Zulassung der Revision führen können.

b) Die Beschwerde hält die Frage für höchstrichterlich klärungsbedürftig, ob ein entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe 17. BImSchV) für Cadmium und Thallium festgesetzter Emissionsgrenzwert von insgesamt 0,05 mg/m3 "das verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 GG, Schutz des Lebens und der Gesundheit, bzw. Art. 28 Abs. 2 GG, Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, abzuleitende Minimierungsgebot für krebserzeugende Stoffe" verletzt. Die Kläger wollen diese Frage mit der Begründung bejahen, daß Abfallverbrennungsanlagen wie das hier streitige Müllheizkraftwerk für Cadmium nach dem Stand der Technik Betriebswerte von einem Tausendstel des genannten Emissionsgrenzwerts einhalten könnten.

Diesem Vorbringen ist, soweit es an Art. 28 Abs. 2 GG anknüpft, schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil es an jeder Darlegung dafür fehlt, inwiefern die aufgeworfene Fragestellung die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung betreffen könnte. Davon abgesehen läßt sich auch aus Art. 2 Abs. 2 GG kein "Minimierungsgebot für krebserzeugende Stoffe" in dem Sinne ableiten, in dem es die Beschwerdeführer zu 2 und 3 verstehen. Zwar folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe gegenüber Eingriffen in das geschützte Rechtsgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>; 79, 174 <201 f.>). Dafür, daß der Verordnungsgeber mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der 17. BImSchV diese Schutzpflicht verletzt haben könnte, gibt es indes keine Anhaltspunkte. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, auf welchen gesicherten wissenschaftlichen Grundlagen die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV beruhen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beruft sich im wesentlichen allein auf die technische Machbarkeit einer weiteren Minderung der Emissionen von Cadmium und auf zwei von ihr vorgelegte Gutachten, die davon ausgehen, daß für einen kanzerogen wirkenden Stoff in der Luft nur eine solche Konzentration toleriert werden könne, die bei lebenslanger Belastung zu einem zusätzlichen Krebsfall auf eine Million Menschen führe. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils entsteht im vorliegenden Fall bei voller Ausschöpfung des in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der 17. BImSchV geregelten Grenzwerts eine Zusatzbelastung für Cadmium von 0,2 ng/m3, was - legt man die Annahmen des von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachtens K. zugrunde (0,4 ng/m3 = 1 x 10-6) - einem Zusatzrisiko von 5 x 10-7 entspricht. Es liegt damit um mehr als zwei Zehnerpotenzen unter dem Risiko, während einer Lebenszeit von 70 Jahren vom Blitzschlag tödlich getroffen zu werden (vgl. LAI, Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen (1992), III S. 19), und verringert sich noch um bis zu drei weitere Zehnerpotenzen, wenn man davon ausgeht, daß in der betrieblichen Praxis der Grenzwert nur zwischen einem Hundertstel und einem Tausendstel ausgeschöpft werden wird. Dabei bleibt außerdem noch unberücksichtigt, daß das Blitzschlagrisiko statistisch berechnet werden kann, während der mit der in Rede stehenden Cadmiumemission verbundene Risikobeitrag weder statistisch noch epidemiologisch nachweisbar ist, sondern ein auf hypothetischen Annahmen aufgebauter reiner Rechenwert ist.

Angesichts dessen legt die Beschwerde bereits nicht substantiiert dar, daß die Voraussetzungen gegeben sein könnten, unter denen die staatliche Schutzpflicht entsteht. Denn die Frage der Schutzpflicht würde sich überhaupt erst dann stellen, wenn durch Cadmiumemissionen in dem durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der 17. BImSchV zugelassenen Ausmaß eine verfassungsrechtlich erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung oder eine dem gleichstehende Grundrechtsgefährdung zu besorgen wäre. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Davon abgesehen haben die staatlichen Organe - und damit auch der Verordnungsgeber der 17. BimSchV - auch dann, wenn die Voraussetzungen der Schutzpflicht gegeben sind, bei deren Erfüllung einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich, der erst überschritten ist, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen wurden oder wenn die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 92, 26 <46> m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NuR 1997, 394 zur 26. BImSchV). Hierfür ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß in dem hier in Rede stehenden Risikobereich der Staat in Erfüllung ihm obliegender grundrechtlicher Schutzpflichten den in Rede stehenden Grenzwert für Cadmiumemissionen nur deshalb herabsetzen müßte, weil die zu seiner Einhaltung unternommenen Anstrengungen in der betrieblichen Praxis regelmäßig dazu führen, daß er deutlich unterboten wird. Dieser Effekt mag dafür sprechen, aus Gesichtspunkten einer nicht drittschützenden Vorsorge die von den Beschwerdeführern zu 2 und 3 erstrebte Herabsetzung des Grenzwerts vorzunehmen, gibt aber nichts her für die Annahme einer dem individuellen Grundrechtsschutz dienenden Handlungspflicht des Staates.

c) Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht mit der Frage verbunden, ob die Zulassungsbehörde bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV gemäß § 20 dieser Verordnung weitergehende Anforderungen an den Anlagenbetrieb grundsätzlich in jedem Fall oder nur in atypischen Sonderfällen verlangen darf. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dieser Verordnung und dem Bundesimmissionsschutzgesetz und bedarf deshalb ebensowenig der Klärung in einem Revisionsverfahren wie die weiteren Fragen, die die Beschwerde in diesem Zusammenhang (Beschwerdebegründung S. 14 f.) aufgeworfen hat.

Nach § 20 der 17. BImSchV bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde unberührt, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, zu treffen. Die Bestimmung enthält somit, wie bereits ihr Wortlaut ergibt, keine eigenständige Handlungsermächtigung, sondern will lediglich klarstellen, daß die auf Rechtsgrundlagen außerhalb der 17. BImSchV beruhenden immissionsschutzrechtlichen Befugnisse der Behörden, etwa nach dem Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, nicht durch diese Verordnung verdrängt werden (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der 17. BImSchV, BRDrucks 303/90, S. 59). Welcher Art diese Befugnisse sind, läßt sich also nicht aus § 20 der 17. BImSchV, sondern nur an Hand der Rechtsgrundlagen beantworten, um deren Anwendung es jeweils geht.

Freilich kann die Auslegung der betreffenden Rechtsgrundlagen ihrerseits durch den Regelungsgehalt der 17. BImSchV beeinflußt sein. Dies gilt etwa für die von der Beschwerde angesprochene Vorschrift des § 5 der 17. BImSchV. Wie das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senat s angenommen hat, konkretisieren die dort festgelegten, den Stand der Technik wiedergebenden Emissionsgrenzwerte in genereller Weise die vom Anlagenabetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz (§.5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 = NVwZ 1997, 497 = ZUR 1997, 158, vgl. auch BRDrucks 303/90, Vorblatt S. 2). Mit der 17. BImSchV verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, die Emissionsfrachten aus Abfallverbrennungsanlagen durch Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte gegenüber der TA Luft noch weiter abzusenken; durch diese verschärften umfassenden Anforderungen soll das Minimierungsgebot sowohl der Nr. 2.3 als auch der Nr. 3.1.7 Abs. 7 TA Luft ausgefüllt werden (BRDrucks 303/90, S. 37/38). Aufgrund dieses erklärten Regelungsanspruchs der 17. BImSchV kommen somit Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als die in § 5 der 17. BImSchV festgelegten Grenzwerte verbindlich vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachverhaltslagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - a.a.O.).

d) Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch hinsichtlich der von der Beschwerde wie folgt formulierten weiteren Frage nicht gegeben sind: "Ist bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV im allgemeinen davon auszugehen, daß keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft bestehen, sondern eine solche Prüfung nur in atypischen Sonderfällen veranlaßt ist?" Soweit die generelle Konkretisierung der Vorsorgepflicht durch § 5 der 17. BImSchV reicht, ist diese Frage ohne weiteres zu bejahen. Es ist, wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - a.a.O. dargelegt hat, gerade der Zweck dieser Rechtsvorschrift, nach dem Konzept der gruppenspezifischen Generalisierung für den Regelfall die an Abfallverbrennungsanlagen zu stellenden Vorsorgeanforderungen verbindlich festzulegen. Diese Vorgabe des Verordnungsgebers ist von der Genehmigungsbehörde bei Anwendung der als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen TA Luft zu beachten. Dies bedeutet, daß für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft nur Raum ist, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlaß zu der Annahme besteht, daß trotz Einhaltung der generellen Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten.

Die in diesem Zusammenhang erhabene Gehörsrüge (Beschwerdebegründung S. 26) geht fehl. Aus dem von der Beschwerde angeführten "vorläufigen Verhandlungsplan" des Oberverwaltungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß das Gericht eine Bindungswirkung des LAI-Leitfadens für die Sonderfallprüfung als antizipiertes Sachverständigengutachten oder als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift angenommen hätte. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

e) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache läßt sich nicht dem Vorbringen der Beschwerde zu dem Begriff "sehr häufige Schwachwindlagen" in Nr. 2.6.4.1 Satz 2 Buchst. c TA Luft entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht führt unter Bezugnahme auf die - insoweit auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogene - Immissionsprognose des TÜV Pfalz aus, daß am Standort der Anlage die Häufigkeit der Schwachwindlagen weniger als 20 vom Hundert der Jahresstunden beträgt und damit unter dem in der genannten Vorschrift aufgestellten Wert von 30 vom Hundert liegt. Damit ist für den Regelfall davon auszugehen, daß bei der Berechnung der Zusatzbelastung keine "sehr häufigen Schwachwindlagen" zu berücksichtigen sind. Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom August 1996 für das gesamte Ausbreitungsgebiet behauptete Schwachwindhäufigkeit von 30,4 vom Hundert die Annahme rechtfertigen könnte, es müsse trotz der deutlich niedrigeren Schwachwindhäufigkeit im Bereich des von Immissionen erfahrungsgemäß besonders betroffenen Anlagenstandorts von "sehr häufigen Schwachwindlagen" im Sinne der Nr. 2.6.4.1 Satz 2 Buchst. c TA Luft ausgegangen werden. Es liegt überdies auf der Hand, daß die in Rede stehende Fragestellung der Beschwerde wegen ihrer behaupteten Grundsätzlichkeit in der Sache darauf abzielt, die genannte Vorschrift der TA Luft im Wege gerichtlicher Entscheidung mit weiteren, von den sonstigen Umständen des Einzelfalls absehenden "Regelbeispielen" anzureichern; ein derartiges Bestreben verkennt die Grenzen, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit der Anwendung von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften gesetzt sind.

f) Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) - jetzt geltend in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABlEG Nr. L 73, S. 5) - drittschützende Wirkung besitzt, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, weil nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen die für die streitige Abfallverbrennungsanlage durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen der UVP-Richtlinie genügt hat (OVG-Urteil, S. 21).

Ebensowenig ist eine Zulassung der Revision wegen der weiteren Frage gerechtfertigt, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in richtlinienkonformer Auslegung eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit umfassendem Alternativenvergleich verlangt. Diese Frage ist nicht mehr höchstrichterlich klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat in Fortführung der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 -BVerwGE 100, 238) entschieden, daß sich weder aus dem UVPG noch aus der UVP-Richtlinie eine Verpflichtung zur Alternativenprüfung im Rahmen von planerischen Zulassungsentscheidungen ergibt (BVerwG, Beschluß vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <173 ff.>). Ob eine solche Prüfung geboten ist, bestimmt sich nach dieser Rechtsprechung allein nach den Anforderungen des die Berücksichtigung auch aller betroffenen Umweltbelange gebietenden Abwägungsgebots. Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des UVPG ist erst für das vom Träger des Vorhabens zur Zulassung beantragte konkrete Projekt vorgeschrieben. An dieser Rechtsprechung hält der beschließende Senat fest. Die Beschwerde zeigt keine neuen, in dem Beschluß vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - a.a.O. noch nicht berücksichtigten Argumente auf, die zu einer wiederholten Befassung mit dieser Problematik in einem Revisionsverfahren Veranlassung gäben.

2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) können gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.

a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der Begründung, das Oberverwaltungsgericht (Urteil, S. 57) habe das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes hinsichtlich der Häufigkeit bestimmter ungünstiger Wetterlagen fehlinterpretiert.

Aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt sich die Verpflichtung des Gerichts, seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt richtig und vollständig zugrunde zu legen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338; Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 = Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 14). Eine Verletzung dieser Pflicht legt die Beschwerde nicht dar. Vielmehr greift sie der Sache nach die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des als Parteivorbringen zu wertenden Gutachtens an. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatrichters ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung bestimmter allgemein verbindlicher Grundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. etwa BVerwGE 47, 330 <361>; 61, 176 <188>). Einen Verstoß gegen diese Grundsätze behauptet auch die Beschwerde nicht.

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlaufen, weil es nicht den Beweisanträgen der Kläger zu der Behauptung stattgegeben hat, das Ausbreitungsmodell in Anhang C der TA Luft sei überholt und gelange zu unrealistischen Prognosen über die Immissionszusatzbelastung.

Maßstab für die Sachaufklärungspflicht ist die vom Tatsachengericht zugrunde gelegte materielle Rechtsansicht (stRspr des BVerwG). Nach der - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden - Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil, S. 24) sind nur die Kläger zu 1 bis 4 als natürliche Personen und nicht auch die klagenden Gemeinden (Kläger zu 5 bis 10) berechtigt, eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit Blick auf Gefahren für die Gesundheit geltend zu machen. Für die Kläger zu 1 bis 4 gelangt das Oberverwaltungsgericht (Urteil, S. 32 f.) zu dem Ergebnis, daß die Immissionszusatzbelastung nach dem der TA Luft zugrundeliegenden Ausbreitungsmodell im Vergleich zu der von den Klägern für realitätsnäher gehaltenen Ausbreitungsrechnung FITNAH-LPM eher zu hoch berechnet worden sei. Gegen diese Annahme wendet sich auch die Beschwerde nicht. Ob die Ausbreitungsrechnung FITNAH-LPM sonst auf dem Gebiet der klagenden Gemeinden zu höheren Zusatzbelastungen als die Berechnung nach Maßgabe der TA Luft führen würde, wie in der Beschwerde behauptet, war mithin für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und somit auch nicht ermittlungsbedürftig.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat in einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten und den Verfahrensbeteiligten bekanntgegebenen Vermerk vom 21. Januar 1998 erklärt, entgegen der Behauptung der Beschwerde sei der Abschlußbericht des Deutschen Wetterdienstes und der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom September 1994 Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Beschwerdeführer haben diesem Vermerk nicht widersprochen, so daß der beschließende Senat von dessen Richtigkeit ausgeht.

c) Zu Unrecht hält die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der für die Kläger zu 2 und 3 durch die genehmigte Anlagenänderung zu erwartenden Immissionszusatzbelastung vor. Die Kläger haben - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde - im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht substantiiert dargelegt, daß durch die Reduzierung von drei auf zwei Verfahrenslinien eine genehmigungsrelevante Veränderung der die Kläger zu 2 und 3 betreffenden Immissionssituation ernstlich in Betracht gekommen wäre. In den Schriftsätzen der Kläger vom 17. und 20. Oktober 1997 wird vielmehr nur vorgebracht, daß von einer Verminderung der Immissionen infolge der Reduzierung von drei auf zwei Verfahrenslinien durch die Änderungsgenehmigung vom 4. Mai 1995 nicht ausgegangen werden könne; statt dessen werde infolge des verminderten Emissionsmassestroms der maximale Aufpunkt der Immissionen an anderer Stelle als bislang angenommen liegen. In der dem Schriftsatz vom 20. Oktober 1997 beigelegten Stellungnahme des Diplomphysikers K. wurde des weiteren behauptet, daß die Modellvorstellung des Berechnungsverfahrens der TA Luft nur die Aussage gestatte, daß für die Anlage mit zwei Verbrennungslinien der maximale Jahresmittelwert der Immissionszusatzbelastung um etwa 10 % niedriger liege als für die Anlage mit drei Verbrennungslinien; dagegen könne eine "verläßliche quantitative Aussage" nicht ohne aufwendige Ausbreitungsberechnung mit einem modernen Windfeldmodell gemacht werden. Einer solchen, auf ein mit den Vorschriften der TA Luft nicht zu vereinbarendes Ausbreitungsmodell abstellenden Behauptung brauchte das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil sie die Anwendbarkeit der TA Luft für eine zutreffende Immissionsprognose grundsätzlich in Frage stellte; dieser Auffassung ist jedoch das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich entgegengetreten.

d) Einen Aufklärungsmangel sieht die Beschwerde ferner darin, daß das Oberverwaltungsgericht unter Ablehnung entsprechender Beweisanträge nicht ermittelt habe, ob die Voraussetzungen des § 20 der 17. BImSchV gegeben sein könnten. Wie oben dargelegt, enthält diese Vorschrift keine eigenständige Handlungsermächtigung, sondern stellt lediglich klar, daß die aus Rechtsvorschriften außerhalb der 17. BImSchV folgenden Befugnisse der Behörden unberührt bleiben sollen. Der Sache nach ist auch das Oberverwaltungsgericht von dieser Rechtsansicht ausgegangen, so daß die auf § 20 der 17. BImSchV bezogene Aufklärungsrüge ins Leere geht. Soweit diese Rüge dahin zu verstehen sein sollte, das Oberverwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob die Behörde eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 2.2.1.3 TA Luft hätte durchführen müssen, wären nach der für die Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Ansicht des Tatsachengerichts derartige Ermittlungen nur dann erforderlich gewesen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen, von der 17. BImSchV nicht erfaßten Sachverhalts bestanden hätten. Daß solche Anhaltspunkte vorhanden waren, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar.

e) Ebensowenig liegt ein Aufklärungsmangel darin, daß das Oberverwaltungsgericht keinen Sachverständigenbeweis zu der Behauptung der Kläger eingeholt hat, moderne Abfallverbrennungsanlagen könnten Betriebswerte erreichen, die um das Hundertfache unter denen der streitigen Anlage liegen. Nach der materiellrechtlichen Ansicht des Tatsachengerichts war, wie oben dargelegt, diese Frage entscheidungsunerheblich. Dasselbe gilt für die mit einer weiteren Aufklärungsrüge angesprochene Frage der Flutung des Müllbunkers. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (Urteil, S. 61) hätte diese Problematik allenfalls Gegenstand eines Verfahrens nach § 17 Abs. 1 BImSchG sein können.

f) Zu Unrecht sieht schließlich die Beschwerde einen Aufklärungsmangel im Zusammenhang mit der Frage der Erprobtheit des Thermoselect-Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht (Urteil, S. 56) hat die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. August 1993 (S. 175 - 177), beim Thermoselect-Verfahren bestünden noch viele offene Fragen, so daß es als Entsorgungsalternative ausscheide, als abwägungsfehlerfrei angesehen. Die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den im Schriftsatz der Kläger vom 16. März 1997 (OVG-Akte Bd. III, Bl. 587) angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen, ist unbegründet. Denn dieses Beweisangebot betraf nicht die für das Oberverwaltungsgericht allein entscheidungserhebliche Frage, ob die Planfeststellungsbehörde fehlerfrei die mangelnde Erprobtheit des Thermo-Select- Verfahrens annehmen durfte, sondern befaßte sich mit der Frage der Einhaltung von Grenzwerten durch Rostfeuerungs- und Thermoselect-Anlagen. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, in welchen abwägungserheblichen eigenen Belangen die Kläger dadurch verletzt sein könnten, daß sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenabwägung für den streitigen Anlagentyp und nicht für eine Thermoselect-Anlage entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Aufteilung der Kosten orientiert sich an den für die einzelnen Beschwerdeführer maßgebenden Einsatzstreitwerten. Diese hat der Senat im Anschluß an das Oberverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Naturalkläger auf jeweils 20 000 DM und für die Gemeinden auf jeweils 100 000 DM festgesetzt, so daß sich für das Beschwerdeverfahren ein Gesamtstreitwert von 440 000 DM ergibt.

Ende der Entscheidung

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