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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.01.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 339.97
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b
Leitsätze: Vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sind auch solche auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhende Enteignungen erfaßt, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Die Anweisung in Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 stellte kein selbständiges besatzungsrechtliches Enteignungsverbot hinsichtlich des zu Unrecht sequestrierten Besitzes dar.

Beschluß des 7. Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 I. VG Berlin vom 26.08.1996 - Az.: VG 29 A 117.94 II. OVG Berlin vom 10.06.1997 - Az.: OVG 8 B 133.96


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 339.97 OVG 8 B 133.96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 080 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben; das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß der geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

1. Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren offenbar in erster Linie die Frage geklärt wissen, ob "entgegen dem Besatzungsrecht erfolgte Enteignungen in der Besatzungszeit" dem Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unterliegen. Sie meint, diese Frage müsse verneint werden, weil andernfalls "die Prüfung der Legitimität der Überführung von Bodenreformgrundstücken in Volkseigentum" unterbleibe und damit "die Bedeutung des Territorialitätsprinzips im internationalen Enteignungsrecht" verkannt werde. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Durchführung des erstrebten Revisionsverfahrens, weil die damit angesprochenen Rechtsfragen, soweit ihnen im vorliegenden Fall überhaupt entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage", wie er in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (Anlage III des Einigungsvertrages) und in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verwendet wird, weit auszulegen (vgl. BVerfGE 94, 12 <31>). Demzufolge wird die besatzungshoheitliche Grundlage einer Enteignung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind; denn der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt kam in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zu (BVerfGE 94, 12 <31 und 33> unter Bezugnahme auf BVerfGE 84, 90 <113 ff.>). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - VIZ 1997, 477 = ZOV 1997, 348 m.w.N.). Damit sind vom Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch solche auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhende Enteignungen erfaßt, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (vgl. Beschluß vom 13. Januar 1995 - BVerwG 7 B 9.95 - Buchholz 112 § 1 Nr. 37). Dementsprechend verbieten die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 und damit auch die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, derartige Enteignungen "als nichtig zu behandeln und ... ihre Folgen durch eine Rückgabe der enteigneten Objekte umfassend zu bereinigen" (BVerfGE 84, 90 <121>). Das ist - auch im Blick auf den Eigentumsschutz verfassungsrechtlich bedenkenfrei (vgl. BVerfGE 94, 12 <46 ff.>).

Angesichts dessen geht die Kritik der Beschwerde an dem vom beschließenden Senat bei der Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zugrundegelegten, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommenen Enteignungsbegriff ins Leere. Die Enteignungsakte im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone waren darauf gerichtet, den Eigentümern ihre Rechtsposition "vollständig und endgültig zu entziehen" (BVerfGE 84, 90 <122>). Sie wurden selbst bei exzessiver oder willkürlicher Handhabung, etwa bei einer - von der Beschwerde für den vorliegenden Fall behaupteten - Inanspruchnahme politisch Unbelasteter, als bestandskräftig behandelt (BVerfG a.a.O.). Dementsprechend hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Frage, ob der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt und damit enteignet worden ist, vornehmlich nach faktischen Kriterien beurteilt werden muß; entscheidend ist, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - VIZ 1997, 220 = ZOV 1997, 125; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194; Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - VIZ 1997, 350 = ZOV 1997, 200, jeweils m.w.N.).

Dieser für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage maßgebende, der damaligen Rechtswirklichkeit Rechnung tragende Enteignungsbegriff korrespondiert übrigens mit dem Enteignungsbegriff, der bei der Anwendung des Vermögensgesetzes, also insbesondere bei der Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG zugrunde zu legen ist. Danach liegt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Großer Senat für Zivilsachen, zum alliierten Rückerstattungsrecht (BGHZ 16, 350 <354 f.>) - eine vermögensrechtlich bedeutsame Enteignung bereits dann vor, wenn der Eigentümer ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme in einer nach den Verhältnissen in der DDR unangreifbaren Weise aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - VIZ 1997, 641 <642> = ZOV 1997, 438 m.w.N.). Die Annahme, daß das Vermögensgesetz auch die Rückgängigmachung solcher tatsächlich vollzogenen Eigentumsentziehungen regelt, ist verfassungsrechtlich bedenkenfrei (vgl. BVerfG, NJW 1998, 221 = VIZ 1998, 52). Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages zu sehen, nach der vorbehaltlich des Satzes 2 dieser Vorschrift - alle Verwaltungsakte der DDR wirksam ergangen und auch weiterhin gültig sind, die nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis der DDR ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen und behandelt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348 = ZOV 1997, 202 m.w.N.).

2. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats sind die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfaßt, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O.). Die Beschwerde möchte in diesem Zusammenhang offenbar auch die Frage überprüft wissen, ob ein solches Enteignungsverbot im Kontrollratsgesetz Nr. 10 und den dazu ergangenen Direktiven und Ausführungsbestimmungen enthalten gewesen sei. Diese Frage hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - (BVerwGE 99, 268 <272 f.> = VIZ 1996, 88 = ZOV 1996, 51) verneint. Die Beschwerde setzt sich mit den dort angestellten Erwägungen nicht auseinander und bringt auch sonst nichts vor, was eine erneute Überprüfung der Frage in einem Revisionsverfahren rechtfertigen würde.

Nicht auf einen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt auch der Hinweis der Beschwerde, ein den besatzungshoheitlichen Zusammenhang unterbrechendes Enteignungsverbot sei in Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 (ZVOBl Nr. 15 S. 140) enthalten. Danach hatten die Deutsche Wirtschaftskommission - DWK - und entsprechend ihren Anweisungen die Landesregierungen eine Entscheidung über den sonstigen sequestrierten Besitz (sequestrierte Häuser, Grundstücke usw.) zu treffen, wobei zu Unrecht sequestrierter Besitz zurückzugeben war. Damit ermächtigte die v sowjetische Besatzungsmacht die genannten deutschen Stellen, in eigener Zuständigkeit und aufgrund eigenständiger Beurteilung über die Rechtmäßigkeit der Sequestration und damit über die Enteignung oder Freigabe der betreffenden Vermögenswerte zu befinden. Die Besatzungsmacht billigte mithin generell die von der DWK oder den Landesregierungen erlassenen Entscheidungen, ohne daß sie sich noch eine nachträgliche Kontrolle oder gar Bestätigung der einzelnen Enteignungs- oder Freigabebeschlüsse vorbehalten hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - ZOV 1997, 440 <441>). Das schließt die Annahme aus, bei der Anordnung, zu Unrecht sequestrierten Besitz zurückzugeben, habe es sich um ein selbständiges besatzungsrechtliches Enteignungsverbot gehandelt. Aus alledem folgt, daß die von der DWK vorgenommenen Enteignungen des sonstigen Vermögens auch dann auf einer besatzungshoheitlichen Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beruhten, wenn sie sich auf Vermögenswerte bezogen, die in willkürlicher und exzessiver Anwendung der für die Sequestration einschlägigen SMAD-Befehle beschlagnahmt worden waren.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerde angestellten völkerrechtlichen Erwägungen, bei denen es bereits an jedem Vortrag fehlt, inwiefern sie im Blick auf die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles überhaupt von entscheidungserheblicher Bedeutung sein könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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