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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 61.03
Rechtsgebiete: WHG


Vorschriften:

WHG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Für die Eigenschaft als oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es ohne Belang, ob das Gewässer formell und materiell illegal hergestellt worden ist.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 61.03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Neumann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten, durch die ihr der Beklagte aufgegeben hat, eine Absperrvorrichtung zu beseitigen, welche die Klägerin in einem Kanal angebracht hat, der ihr Grundstück durchschneidet. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine wasserrechtliche Genehmigung für die streitige Absperrvorrichtung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht ihre Berufung zurückgewiesen. Es hat unter anderem angenommen, der Kanal, der das Grundstück der Klägerin durchschneide, sei ein oberirdisches Gewässer selbst dann, wenn er rechtswidrig angelegt worden sein sollte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Klägerin möchte die Frage geklärt wissen,

ob ein formell und materiell illegal errichtetes Gewässer unter den Schutz- und Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes fällt.

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sich die Antwort auf sie unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG gilt das Wasserhaushaltsgesetz für oberirdische Gewässer. Oberirdisches Gewässer ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Darunter fallen sowohl natürlich entstandene als auch künstlich angelegte Gewässer. Das Gesetz verlangt nicht, ein künstlich angelegtes Gewässer müsse legal hergestellt sein, damit es dem Wasserhaushaltsgesetz unterfalle. Es kommt ausschließlich darauf an, ob Wasser ständig oder zeitweilig in einem Bett fließt oder steht. Allein diese funktionsbezogene, an die tatsächlichen Gegebenheiten anknüpfende Betrachtung entspricht dem Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes. Das Wasserhaushaltsgesetz schafft eine wasserwirtschaftliche Benutzungsordnung für das Wasser, das in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt steht. Gewässer sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind. Solange dieser Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt besteht, ist es für die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gewässers gleichgültig, ob es legal oder illegal entstanden ist.

Allerdings müssen Gewässer eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen. Gelegentliche Ansammlungen von Wasser werden vom Begriff des Gewässers nicht erfasst. Der Senat kann offen lassen, ob es an dem Erfordernis der Dauerhaftigkeit im Einzelfall fehlt, wenn ein Gewässer illegal angelegt wird und die zuständige Behörde gegen das Vorhaben sogleich einschreitet. Denn einen solchen Sachverhalt hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Der von der Klägerin behauptete Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen den Stichkanal nimmt diesem nicht das Merkmal der Dauerhaftigkeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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