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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 68.00
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 173
ZPO § 265 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz:

Hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Restitutionsanspruch nach Rechtshängigkeit an einen Dritten abgetreten, kann der Zessionar den Prozess anstelle der Zedentin nur mit Zustimmung des Beklagten übernehmen.

Beschluss des 7. Senats vom 12. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 68.00 -

I. VG Dresden vom 16.12.1999 - Az. VG 7 K 1997/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.00

VG 7 K 1997/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2000 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Herbert

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Klägerinnen zu 1 und 2 wird das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 3 die Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft einen Anspruch auf Rückgabe eines Mietwohngrundstücks (§ 1 Abs. 2 VermG). Der Beigeladene zu 2 trat den im September 1990 angemeldeten Anspruch durch notariellen Vertrag vom 27. April 1991 an eine aus den Klägerinnen zu 1 und 2 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ab. Die Klägerinnen zu 1 und 2 erhoben nach erfolglosem Verwaltungsverfahren im Juli 1996 Klage auf Rückübertragung des Grundstücks an die GbR. Durch notariellen Vertrag vom 1. April 1998 trat die Klägerin zu 1 den Rückübertragungsanspruch an die Klägerin zu 3 ab. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 13. Mai/2. Juni 1998 wiederholten die Klägerinnen zu 1 und 2 einen bereits im Februar 1994 formlos gefassten Beschluss, die GbR zum 31. Dezember 1993 aufzulösen; darin verzichtete die Klägerin zu 2 auf alle Rechte und Ansprüche aus den von der GbR abgeschlossenen Verträgen, trat ihre Mitberechtigung an Grundstückseigentum sowie Rechten und Ansprüchen der GbR aus dem Erwerb von Rückübertragungsansprüchen an die Klägerin zu 1 ab und erteilte dieser unwiderrufliche Vollmacht zum Vollzug des Auflösungsbeschlusses sowie zur Abwicklung der noch schwebenden Geschäfte.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 1998 erklärten die Klägerinnen zu 1 und 2 gegenüber dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs, dass die anhängige Klage durch die Klägerin zu 3 fortgeführt und von ihnen zurückgenommen werde. Auf Nachfrage des Gerichts präzisierten die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. April 1999, Klagerücknahme und Zustimmung der Klägerinnen zu 1 und 2 zum Klägerwechsel seien mit Blick auf dessen Wirksamwerden erklärt worden; falls die Klägerin zu 3 nicht an ihrer Stelle das Verfahren übernehmen könne, würden sie die Klage mit dem Ziel der Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin zu 3 fortsetzen. Darauf holte das Verwaltungsgericht ein Sachverständigen-Gutachten zum Wert des Grundstücks ein. Die Beklagte stimmte im Termin zur mündlichen Verhandlung der Übernahme des Prozesses durch die Klägerinnen zu 1 oder 3 nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Rückübertragung des Grundstücks gerichtete Klage der Klägerin zu 3 sowie den von der Klägerin zu 1 hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass das Prozessrechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten fortbestehe, als unzulässig abgewiesen; das Verfahren hinsichtlich der Klägerinnen zu 1 und 2 hat es wegen Klagerücknahme eingestellt.

II.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin zu 3 bleibt erfolglos. Dagegen haben die Beschwerden der Klägerinnen zu 1 und 2 mit dem Ergebnis Erfolg, dass auf ihre Verfahrensrüge das angegriffene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1 bis 3 möchten sinngemäß geklärt wissen, ob die Zustimmung des Beklagten zur Übernahme des Prozesses durch einen Rechtsnachfolger dadurch ersetzt werden kann, dass das Gericht die Klageänderung als sachdienlich erachtet. Die Frage ist zu verneinen, ohne dass es hierfür eines Revisionsverfahrens bedarf. Die prozessualen Folgen einer Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Rechtshängigkeit sind in § 265 Abs. 2 ZPO geregelt, der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist. Eine Veräußerung in diesem Sinne war die Abtretung des Restitutionsanspruchs, aus dem die Klägerinnen zu 1 und 2 ihre Aktivlegitimation ableiteten, an die Klägerin zu 3. Eine Anwendung des § 266 ZPO kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil der Restitutionsanspruch kein Recht aus einem Grundstück ist und überdies im Falle der Grundstücksveräußerung erlöschen würde.

Nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann derjenige, an den die streitbefangene Sache veräußert oder der geltend gemachte Anspruch abgetreten wird, den Prozess anstelle des Rechtsvorgängers als Hauptpartei nur übernehmen, wenn der Gegner zustimmt. Die Zustimmung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass das Prozessgericht die Übernahme als sachdienlich erachtet. Das ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der einschlägigen zivilprozessualen Literatur anerkannt (vgl. BGH NJW 1988, 3209; NJW 1996, 2799 m.w.N.). Zu einer anderen Beurteilung im Verwaltungsprozess besteht kein Anlass. Im Gegensatz zum gewillkürten Parteiwechsel auf der Klägerseite, der als Unterfall der Klageänderung entsprechend der - mit § 263 ZPO übereinstimmenden - Regelung des § 91 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Beklagten zulässig ist, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, ist dies in dem Sonderfall des § 265 Abs. 2 ZPO nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. Die Vorschrift soll verhindern, dass dem Beklagten bei Veräußerung der streitbefangenen Sache ein neuer Kläger aufgedrängt wird. Da ein hiernach möglicher Parteiwechsel im Anwendungsbereich der speziellen Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO darstellt, kommt eine entsprechende Anwendung der für diese geltenden Regeln nicht in Betracht. Versagt der Prozessgegner seine Zustimmung, bleibt der bisherige Inhaber des Rechts Verfahrensbeteiligter (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO). Diese Regelung ist genereller Natur und gilt damit unabhängig davon, ob die Versagung durch "schützenswerte Interessen" des Prozessgegners gerechtfertigt ist.

Die Beschwerde der Klägerin zu 3 rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 13. April 1999 auf die geänderte Klage eingelassen und damit dem Parteiwechsel konkludent zugestimmt habe. Davon kann keine Rede sein. Aus dem erwähnten Schriftsatz ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte nach wie vor die Klägerinnen zu 1 und 2 als seine Prozessgegner ansah und dementsprechend ihnen gegenüber, nicht aber im Blick auf die Klägerin zu 3, einen Antrag ankündigte. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 3 zu Recht abgewiesen.

2. Dagegen beanstanden die Klägerinnen zu 1 und 2 mit ihrer Verfahrensrüge zu Recht, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 28. Oktober 1998 als Klagerücknahme gedeutet (a) und eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung erlassen hat (b).

a) Prozesserklärungen sind entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Sie unterliegen im Gegensatz zu materiellrechtlichen Willenserklärungen revisionsrechtlich der uneingeschränkten Überprüfung (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Die fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens von Sachurteilsvoraussetzungen begründet einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwGE 13, 239 <240 f.>; 30, 111 <112 f.>). Entsprechendes gilt für die fehlerhafte Annahme einer prozessbeendenden Erklärung. Maßgebend für die Auslegung einer Prozesserklärung ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird; der Wortlaut tritt hinter Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück (Beschluss vom 20. Januar 1993 - BVerwG 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 Nr. 24).

Gemessen hieran durfte das Vorbringen in dem genannten Schriftsatz nicht als wirksame Klagerücknahme verstanden werden. Darin haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vorgetragen, dass die GbR aufgelöst worden, der Restitutionsanspruch auf die Klägerin zu 1 übergegangen sei und infolgedessen für die Fortführung der von der GbR erhobenen Klage durch die Klägerin zu 1 ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Unter Hinweis auf die erneute Abtretung des Restitutionsanspruchs an die Klägerin zu 3 haben die Prozessbevollmächtigten ferner angekündigt, dass die Klage künftig durch die Klägerin zu 3 weitergeführt werde. Ihre daran anschließende Erklärung, "im Übrigen" werde die Klage der Klägerinnen zu 1 und 2 zurückgenommen, war offenkundig auf den angekündigten Parteiwechsel bezogen. Unter diesen Umständen bestand nach dem Inhalt der Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen kein vernünftiger Zweifel an dem Willen der Klägerinnen zu 1 und 2, den Restitutionsanspruch für den Fall weiterzuverfolgen, dass die Klägerin zu 3 den Prozess nicht an ihrer Stelle übernehmen konnte. Dass das Restitutionsverfahren nicht durch Klagerücknahme beendet werden sollte, wird durch den in demselben Schriftsatz angekündigten Sachantrag sowie durch die auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts erfolgte Klarstellung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 11. April 1999 bestätigt. Auch das Verwaltungsgericht ist seinerzeit nicht von einer wirksamen Klagerücknahme ausgegangen. Das ergibt sich aus seinem Beweisbeschluss vom 1. Juni 1999, den es in Kenntnis der fehlenden Zustimmung des Beklagten zu dem beabsichtigten Parteiwechsel erlassen hat.

b) Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben den in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. April 1999 angekündigten Antrag, ihre Klage mit dem Ziel der Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin zu 3 fortzusetzen, falls diese nicht an ihrer Stelle das Verfahren übernehmen könne, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass diese prozessuale Unterlassung von einem fehlerhaften Hinweis des Kammervorsitzenden gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zumindest mitbeeinflusst worden ist. Der Kammervorsitzende hatte in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben, dass "die Klage wohl von Anfang an unzulässig gewesen sei, da die Klagepartei (gemeint: die aus den Klägerinnen zu 1 und 2 bestehende GbR) bei Erhebung der Klage nicht mehr existent war, so dass es auf die späteren Prozesserklärungen nicht mehr ankam". Dieser irreführende Hinweis konnte bei den Klägerinnen zu 1 und 2 den Eindruck erwecken, dass eine Fortsetzung des Prozesses in Gesamthand aussichtslos sei, und sie deswegen veranlasst haben, von der Stellung des entsprechenden Klageantrags in der mündlichen Verhandlung zugunsten des sodann gestellten Hilfsantrags Abstand zu nehmen.

Der Senat hat erwogen, ob das Verhalten der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung als Klagerücknahme gedeutet werden könnte. Da diese jedoch, ebenso wie die Klägerin zu 1, hinreichend deutlich gemacht hatte, dass sie auf eine sachliche Prüfung des Klagebegehrens nicht verzichten wollte, hätte davon nur die Rede sein können, wenn auf den Hilfsantrag hin das Verwaltungsgericht in eine solche sachliche Prüfung eingetreten wäre. Das ist jedoch nicht geschehen.

Stattdessen hat das Verwaltungsgericht durch die Abweisung des Hilfsantrages als unzulässig dem Prozess eine Wendung gegeben, mit der die Klägerinnen zu 1 und 2 nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen mussten; sein Urteil erweist sich daher als unzulässige Überraschungsentscheidung (vgl. Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 40.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 21 = VIZ 1996, 643 <644>). Es hat nämlich - im Gegensatz zu dem Hinweis des Kammervorsitzenden - in den Gründen seines Urteils angenommen, es sei "weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die (...) Klägerinnen zu 1 und 2 (...) in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht mehr fortexistieren". Hieran anknüpfend hat es die Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 1 mit der Begründung verneint, dass eine bei Verlust der Parteifähigkeit mögliche Ausnahme vom Zustimmungserfordernis des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Blick auf eine Übernahme des Prozesses durch die Klägerin zu 1 hier deswegen nicht in Betracht komme, weil die GbR als deren Rechtsvorgängerin noch existent sei und die Klägerin zu 1 eine solche Übernahme nicht erklärt habe. Da die Klage der Klägerinnen zu 1 und 2 bereits mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 1998 zurückgenommen worden sei, könne die Klägerin zu 1 den Prozess auch nicht im Namen der Gesamthand fortsetzen. Diese Gesichtspunkte sind ausweislich des Beschwerdevorbringens, das der erkennende Senat im Blick auf den Inhalt des Protokolls für zutreffend hält, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erörtert worden.

Damit hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen zu 1 und 2 das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) versagt und zugleich die Klägerin zu 2 von einer sachgerechten Antragstellung abgehalten, weil es die Unzulässigkeit der Klage mit Erwägungen begründet hat, die angesichts des Hinweises des Kammervorsitzenden nicht zu erwarten waren und den Klägerinnen zu 1 und 2 bei vorheriger Kenntnis hätten Anlass geben können, in der mündlichen Verhandlung den im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. April 1999 angekündigten Klageantrag zu stellen, den auch das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung als "an sich sinnvolle" Prozesserklärung bezeichnet hat.

3. Der Senat nimmt die dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler zum Anlass, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluss zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.



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