Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 90.98
Rechtsgebiete: VwGO, VermG, URüV, GKG


Vorschriften:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 137 Abs. 2
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 159 Abs. 2
VwGO § 162 Abs. 3
VermG § 6 Abs. 1 a Satz 2
VermG § 6 Abs. 6 Satz 2
VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1
URüV § 17 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 3
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 90.98 VG 3 A 1822/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juli 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die beiden auf den Seite 39 und 40 des Schriftsatzes vom 9. März 1998 aufgeworfenen, die Berücksichtigung staatlicher Beteiligungen bei der Berechnung des Quorums (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG, § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV) betreffenden Fragen Können schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie einen Sachverhalt zugrunde legen, der nicht den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils entspricht. Nach diesen - für das Revisionsgericht mangels beachtlicher Rügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen wurden im Januar 1953 die Anteile der "republikflüchtigen" Gesellschafter Eduard H. und Charlotte S. entzogen und das der OHG gehörende Ziegeleiunternehmen enteignet und in Volkseigentum überführt. Im Jahr 1954 wurde die OHG im Handelsregister gelöscht. War somit die OHG als Unternehmensträger untergegangen, konnte Anton H. nicht mehr Inhaber eines Gesellschafteranteils an dieser OHG sein. Dieser Anteil ist vielmehr mit der Enteignung der OHG und deren anschließender Löschung zwangsläufig ebenfalls entzogen worden. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1957 zwischen dem in der DDR verbliebenen Anton H. und dem Rat des Kreises R. war deshalb nicht etwa die Übertragung eines privaten Gesellschafteranteils in staatliche Hand, sondern sollte offenkundig eine Art Entschädigung für die bis dahin entschädigungslos gebliebene Entziehung des Gesellschafteranteils darstellen.

Vor diesem tatsächlichen Hintergrund würden sich die genannten Fragen in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen und könnten deshalb dort auch nicht geklärt werden. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerde im Zusammenhang mit der durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz herbeigeführten Änderung des Wortlauts des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG. Wie dargelegt, ist der Gesellschafteranteil von Anton H. im Jahr 1953 ebenso wie die Anteile der beiden anderen Gesellschafter und das Unternehmen selbst zugunsten des Volkseigentums enteignet worden, ohne daß es erst zu einer staatlichen Beteiligung an der OHG gekommen wäre. Die Frage, ob und wie staatliche Beteiligungen neben privaten Anteilen bei der Berechnung des Quorums zu berücksichtigen sind, wären somit in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Davon abgesehen hat das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz mit der Einfügung der Worte "im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen" keine sachliche Änderung gebracht, sondern lediglich den bereits geltenden, aber als mißverständlich formuliert angesehenen Rechtszustand klargestellt (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/2944, S. 51). Es liegt auf der Hand, daß bereits nach der ursprünglichen, durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz geschaffenen Rechtslage nur solche Personen oder deren Rechtsnachfolger Einfluß auf die Bildung des Quorums und damit auf die Rückübertragung eines Unternehmens sollten nehmen dürfen, die (spätestens, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 URüV) im Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens Gesellschafter oder Mitglieder des geschädigten Unternehmensträgers waren. Denn nur unter dieser Voraussetzung können sie überhaupt von der wiedergutzumachenden Schädigung des Unternehmensträgers betroffen sein.

Zu Unrecht sieht die Beschwerde die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an, ob die Erstreckungswirkung des § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG bei Anmeldungen vor Inkrafttreten des Hemmnisbeseitigungsgesetzes bzw. des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes erhalten bleibe. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, hat die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG nicht zur Folge, daß dem Unternehmensrückgabeantrag eines Anmeldeberechtigten bei der Ermittlung des Quorums die Anteile aller übrigen Anmeldeberechtigten zuzurechnen sind (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - VIZ 1998, 31). Der Vorrang der durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz geschaffenen Regelung über das Quorum in § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG, der nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der in dieser Vorschrift erstmals angeordneten Wiederbelebung des geschädigten Unternehmensträgers betrachtet werden kann, gilt nach seinem Zweck auch und gerade für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Anträge auf Rückübertragung von Unternehmen. Die damit verbundene Änderung der Rechtslage war verfassungsrechtlich schon deshalb unbedenklich, weil die zur Erfüllung des Quorums etwa noch fehlenden Anmeldungen bis zum 31. Dezember 1992 nachgeholt werden konnten (vgl. § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich, daß die in der Beschwerdebegründung vom 9. März 1998 (S. 47) behaupteten Divergenzen zu den dort im einzelnen näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht zur Zulassung der Revision führen könnten, wenn deren Vorliegen zugunsten der Beschwerde unterstellt würde. Auf die im angefochtenen Urteil getroffenen Aussagen zur Nichtberücksichtigung staatlicher Beteiligungen bei der Ermittlung des Quorums käme es in einem Revisionsverfahren nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück