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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 12.98
Rechtsgebiete: VermG, AusglLeistG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Abs. 8 Buchst. a
VermG § 2 Abs. 2 Satz 2
AusglLeistG § 1 Abs. 3 Nr. 5
Leitsatz:

Die Ablehnung der Umwertung von Reichsmarkforderungen, deren rechtmäßigen Erwerb der Kontoinhaber den DDR-Behörden nicht nachgewiesen hat, ist als Maßnahme im Zusammenhang mit der Währungsreform in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a oder des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG.

Urteil des 7. Senats vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 12.98

I. VG Dresden vom 18.12.1997 - Az.: VG 1 K 384/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 12.98 VG 1 K 384/96

Verkündet am 25. März 1999

Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1999 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe:

I.

Die Kläger beanspruchen die Feststellung ihrer (Entschädigungs-)Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (VermG). Sie stehen auf dem Standpunkt, daß Vermögenswerte ihrer Rechtsvorgänger von Schädigungsmaßnahmen im Sinne des § 1 VermG betroffen worden sind, soweit die Umwertung eines vor dem 9. Mai 1945 entstandenen Reichsmarkguthabens (sog. Uraltguthabens) im Zuge der Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone versagt wurde.

Ihre Rechtsvorgänger meldeten bei den zuständigen DDR-Stellen Sparguthaben in Höhe von insgesamt 1 129 779 RM an, davon 953 657 RM Geschäftsguthaben einer Holzgroßhandlung. Die Landesfinanzdirektion Sachsen gab durch "abschließende Entscheidungen" vom 15. April 1952 40 000 RM zur Umwertung frei. Für den Restbetrag lehnte sie die Umwertung mit der Begründung ab, die Guthaben seien aus kriegs- und spekulationsbedingten Gewinnen hervorgegangen. Der Rat des Bezirks - Abteilung Finanzen - berichtigte diese Entscheidungen und gab 282 335 RM zur Umwertung frei. Auf die Eingabe eines Rechtsvorgängers der Kläger bestätigte das Ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 3. Juni 1954 die Rechtsauffassung der Landesfinanzdirektion und wies den Rat des Bezirks an, die Freigabeentscheidung zu überprüfen und aufzuheben. Darauf hob der Rat des Bezirks seine Freigabeentscheidung durch Bescheid vom 15. Juli 1954 auf.

Die Kläger beantragten am 30. Dezember 1992 die nachträgliche Umwertung und Auszahlung des Uraltguthabens. Durch Bescheid vom 20. Dezember 1993 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag ab und führte zur Begründung aus, daß kein Schädigungstatbestand gemäß § 1 VermG erfüllt sei. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger Verpflichtungsklage erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Ablehnung der Umwertung des Uraltguthabens stelle eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar. Sie erfülle überdies den Schädigungstatbestand unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG), was insbesondere die nachträgliche Aufhebung der bereits genehmigten Umwertung deutlich mache.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Vermögenswerte seien auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) entzogen worden. Die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 habe bestimmt, daß Guthaben aus Spareinlagen, laufenden und anderen Konten eines Inhabers, die den Betrag von insgesamt 5 000 RM überstiegen, nach Feststellung ihres rechtmäßigen Erwerbs umgetauscht würden; Einkommen von Kriegsgewinnlern und durch Spekulationen erzielte Gewinne sollten als nicht rechtmäßig erworben gelten und konfisziert werden. Diese Verordnung sei durch den SMAD-Befehl Nr. 111/1948 bestätigt worden. Angesichts des sehr weiten Begriffs der als nicht rechtmäßig geltenden Gewinne und der in dem SMAD-Befehl formulierten allgemeinen Grundsätze der Währungsreform sei das überwiegend während des Krieges erworbene Uraltguthaben der Rechtsvorgänger der Kläger bereits unmittelbar durch den SMAD-Befehl und die DWK-Verordnung entwertet und damit faktisch enteignet worden. Selbst wenn man annehme, daß das Vermögen erst mit der nach dem 7. Oktober 1949 durch deutsche Behörden abgelehnten Umwertung entzogen worden sei, liege eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vor; denn die enteignenden Maßnahmen seien unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründet habe. Dieser besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang erstrecke sich auch darauf, daß der Bescheid des Rats des Bezirks vom 15. Juli 1954 eine erst nach dem 7. Oktober 1949 begründete Rechtsposition entzogen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger, zu deren Begründung sie ausführen: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausgegangen. Der SMAD-Befehl Nr. 111/1948 habe keine unmittelbare Enteignung des Uraltguhabens bewirkt, da die deutschen Stellen konstitutiv über die Umwertung zu entscheiden gehabt hätten. Ebensowenig könne ein von der Besatzungsmacht erteilter Vollzugsauftrag angenommen werden. Die Enteignung sei von der Besatzungsmacht weder eingeleitet noch gegenständlich und sachlich vorgeformt worden. Vor dem 7. Oktober 1949 sei auf die Guthaben nicht zugegriffen worden. Sie seien erst nach diesem Zeitpunkt zur Umwertung angemeldet worden. Die erste enteignende Maßnahme sei der Bescheid der Landesfinanzdirektion Sachsen vom 15. April 1952 gewesen. Als zweiter Enteignungsakt sei die nachträgliche Aufhebung der bestandskräftigen Freigabeentscheidung des Rats des Bezirks anzusehen. Beide Maßnahmen erfüllten den Schädigungstatbestand der entschädigungslosen Enteignung. Die Aufhebung der Freigabeentscheidung auf Weisung des Ministeriums der Finanzen beruhe überdies auf unlauteren Machenschaften. Damit habe man allein den Zweck verfolgt, das Holzhandelsunternehmen der Rechtsvorgänger der Kläger zu schädigen.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Das Uraltguthaben sei durch die Währungsreform untergegangen, die auf Reichsmark lautenden Forderungen seien dadurch wertlos geworden. Wenn darin eine Enteignung zu sehen sein sollte, beruhe sie jedenfalls auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Auch der Oberbundesanwalt verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Senat läßt offen, ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Feststellung ihrer (Entschädigungs-) Berechtigung schon deswegen ausgeschlossen ist, weil die Umwertung des Uraltguthabens ihrer Rechtsvorgänger auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) versagt wurde (1). Auch wenn zugunsten der Kläger davon ausgegangen wird, daß das Vermögensgesetz Anwendung findet, sind sie nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil die Nichtumwertung des Uraltguthabens keinen Schädigungstatbestand gemäß § 1 VermG erfüllt (2).

1. Die Nichtumwertung der Reichsmarkforderungen beruht entgegen der Annahme des angegriffenen Urteils nicht auf besatzungsrechtlicher Grundlage. Das Verwaltungsgericht meint, das Uraltguthaben sei bereits durch den SMAD-Befehl Nr. 111/1948 vom 23. Juni 1948 (ZVOBl S. 217), der die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) über die Währungsreform in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (ZVOBl S. 220) bestätigt hat, "faktisch" unmittelbar enteignet worden. Diese Auffassung trifft schon deswegen nicht zu, weil der genannte Befehl die Umwertung von Uraltguthaben nicht ausgeschlossen, sondern die Entscheidung hierüber von dem Ergebnis einer späteren Prüfung abhängig gemacht hat. Nach Nr. 7 Buchst. f des Befehls waren "Beträge, die auf laufenden Konten und Spareinlagen vor dem 9. Mai 1945 entstanden ... sind, im Verhältnis 10:1 umzuwerten" und nach der Umwertung in Anteilrechte umzuwandeln, die durch die DWK-Anordnung über die Altguthaben-Ablösungsanleihe vom 23. September 1948 (ZVOBl S. 475) begründet wurden; bei Guthaben, die den Betrag von 3 000 RM überstiegen, sollte der Kontoinhaber Anteilrechte "erst nach Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs dieser Mittel" erhalten. Nach Nr. 7 Buchst. g Satz 1 des Befehls wurde "zur Entziehung der Gewinne aus Rüstungslieferungen, Spekulationen, illegaler Preissteigerung und Schwarzmarktgeschäften" die Umwertung von Bargeld sowie von Kontoguthaben über 5 000 Mark gleichfalls "nur nach Überprüfung des rechtmäßigen Ursprungs" gestattet; dabei sollten "Gewinne von Personen, die sich am Kriege bereichert haben, oder Gewinne, die aufgrund von Spekulationen, illegaler Preissteigerung und Schwarzmarktgeschäften entstanden sind, als rechtswidrig zu betrachten und zu konfiszieren" sein (a.a.O., Satz 2). Zu dieser Überprüfung ist es vor Gründung der DDR nicht mehr gekommen, da die einschlägigen Bestimmungen über die Grundsätze und das Verfahren zur Feststellung eines nicht rechtmäßigen Erwerbs erst nach dem 7. Oktober 1949 erlassen wurden (§ 4 der Anordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen zur Feststellung der Personen, Organisationen und Unternehmen, deren vor dem 9. Mai 1945 entstandene Guthaben erloschen sind, vom 25. September 1950 <GBl DDR S. 1059>; Richtlinien zur Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 30. August 1951 <GBl DDR S. 816>). Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß sich der Inhaber eines Uraltguthabens bereits durch den SMAD-Befehl Nr. 111/1948 vollständig und endgültig aus seiner Vermögensposition verdrängt sehen mußte.

Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unter bestimmten Voraussetzungen auch eine die Gründung der DDR überdauernde Enteignungsverantwortung der Besatzungsmacht anzunehmen sein. Eine fortdauernde Verantwortung der Besatzungsmacht ist gegeben, wenn unter deren Oberhoheit eine sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion eingeleitet wurde und den Handlungen oder Verlautbarungen der Besatzungsmacht ein entsprechender, an die DDR-Stellen gerichteter Vollzugsauftrag zu entnehmen ist (vgl. BVerwGE 98, 1 <4> - Berliner Liste 3; BVerwGE 101, 201 <204> - Nacherfassung; BVerwGE 101, 273 <275 f.> - Sportverein; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; zusammenfassend Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90 m.w.N.; Beschluß vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 -, ZOV 1998, 284). Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Vollzugsauftrag deshalb angenommen, weil die Entscheidung ein Uraltguthaben wegen kriegs- und spekulationsbedingter Gewinne nicht umzuwerten, auf den inhaltlichen Vorgaben des Befehls Nr. 111/1948 beruht habe; der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang sei nicht dadurch unterbrochen worden, daß die DDR-Behörden erst lange nach Ablauf der in Nr. 7 Buchst. g Satz 4 des Befehls angeordneten Zweimonatsfrist für die Überprüfung und Entziehung rechtswidrig erworbener Einkünfte entschieden hätten. Ob dem gefolgt werden kann, ist im Hinblick darauf nicht zweifelsfrei, daß die organisatorischen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Anmeldung von Uraltguthaben sowie für die Überprüfung ihres rechtmäßigen Erwerbs erst aufgrund der Richtlinien vom 30. August 1951 (a.a.O.) geschaffen wurden.

2. Die Frage des Restitutionsausschlusses gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bedarf jedoch aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung; denn die (Entschädigungs-)Berechtigung der Kläger ist auch bei Anwendung des Vermögensgesetzes nicht festzustellen. Soweit das Uraltguthaben der Rechtsvorgänger der Kläger nicht umgewertet wurde, ist der entsprechende Vermögenswert (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VermG) nicht von einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen. Die allein in Betracht kommenden Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und des § 1 Abs. 3 VermG sind nicht erfüllt.

a) Eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG - deren Merkmale mit dem Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG übereinstimmen - bewirkte weder die durch DWK-Verordnung vom 21. Juni 1948 angeordnete Währungsreform noch die vorausgegangene generelle Auszahlungssperre für Reichsmarkguthaben (Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 01 über die Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane vom 23. Juli 1945 <VOBl der Provinz Sachsen S. 11>). Das ergibt sich schon daraus, daß diesen Maßnahmen das von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vorausgesetzte Merkmal der Diskriminierung fehlt. Die Umstellung der Reichsmark auf das neue Zahlungsmittel "Reichsmark mit Spezialkupons" und die damit einhergehende Entwertung der Reichsmarkguthaben betrafen unterschiedslos alle Geldeigentümer, die der sowjetischen Besatzungsmacht unterworfen waren. Diese Maßnahmen trugen der Tatsache Rechnung, daß die Reichsmark als Zahlungsmittel durch die kriegsbedingte "verdeckte" Inflation faktisch bereits weitgehend abgewertet war. Nicht anders als die zeitgleiche Neuordnung des Geldwesens in den westlichen Besatzungszonen (vgl. dazu BVerfGE 23, 153 <176>) diente auch die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone vorrangig dem Ziel, die durch den Krieg und den Zusammenbruch entstandene Konkurslage des Deutschen Reiches zu bereinigen und die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Neuaufbau und geordnete staatliche Finanzen zu schaffen. Der Umstand allein, daß die Reichsmarkguthaben mit Inkrafttreten der Währungsreform am 24. Juni 1948 praktisch wertlos wurden, rechtfertigt daher nicht die Annahme einer entschädigungslosen Enteignung.

Die von der Besatzungsmacht angeordnete Überprüfung des "rechtmäßigen Erwerbs" von Uraltguthaben stand im sachlichen Zusammenhang mit der Währungsreform. Sie erfaßte alle vor dem 9. Mai 1945 entstandenen Guthaben, die entsprechend den in Nr. 7 Buchst. f und g des SMAD-Befehls 111/1948 festgelegten und durch § 1 der Richtlinien vom 30. August 1951 (a.a.O.) modifizierten objektiven Vorgaben bestimmte Höchstbeträge überschritten. Der Auftrag, Guthaben oberhalb der Kappungsgrenze allgemein auf ihren rechtmäßigen Erwerb zu überprüfen, bezog sich nicht auf Personen, sondern auf ein diskriminierungsfreies sachliches Merkmal. Dem lag die Vorstellung zugrunde, daß angesichts der infolge des Staatsbankrotts unabweisbaren Notwendigkeit einer finanz- und währungspolitischen Neuordnung (vgl. BVerfGE 15, 126 <140 f.>) nur solches Geldvermögen in die Währungsreform einbezogen werden sollte, das nach den abstrakten und generellen Vorgaben der Besatzungsmacht rechtmäßig erworben war. Da die Umwertung unter dem Vorbehalt des rechtmäßigen Erwerbs eines Guthabens stand, verwirklichte sich mit deren Versagung eine normative Schranke des Anspruchs, wenn das Guthaben nicht rechtmäßig erworben war. Soweit durch eine aus diesem Grunde erfolgte Nichtumwertung in vermögenswerte Rechte eingegriffen wurde, war dieser Eingriff als währungsrechtliche Maßnahme gesellschaftspolitisch neutral und deshalb keine rechtsstaatswidrige Enteignung (vgl. Urteil vom 11. Februar 1975 - BVerwG 3 C 11.74 - BVerwGE 48, 35 <38 f.>).

Eine personenbezogene Diskriminierung ergibt sich auch nicht daraus, daß Uraltguthaben, die aus kriegs- oder spekulationsbedingten Gewinnen entstanden waren, als rechtswidrig erworben galten (Nr. 12 c Satz 1 der DWK-Verordnung vom 21. Juni 1948). Auch diese Regelung hatte - im Gegensatz zu der Anordnung über die Einziehung der Guthaben von " Kriegsverbrechern und faschistischen Verbrechern" (a.a.O., Satz 2) - keinen Strafcharakter und war nicht dazu bestimmt, den hiervon betroffenen Personenkreis an seinem Vermögen zu schädigen. Der Ausschluß kriegs- und spekulationsbedingter Gewinne von der Umwertung diente dem währungspolitischen Ziel, die Umwertungsansprüche im Interesse einer Konsolidierung der Staatsfinanzen zu begrenzen. Die Nichtumwertung solcher Gewinne stand im sachlichen Zusammenhang mit der allgemeinen Entwertung der Reichsmark nach dem militärischen und wirtschaftlichen Zusammenbruch. Da das Währungsrecht zur Wiederherstellung der Finanzordnung insgesamt neu zu regeln war und die Besatzungsmacht als Währungsgesetzgeber hierbei über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügte, lag in der Nichtberücksichtigung der nach früherem Recht entstandenen kriegs- und spekulationsbedingten Reichsmarkforderungen kein als Diskriminierung zu mißbilligendes Sonderopfer, das der entschädigungslosen Enteignung eines rechtlich geschützten Vermögensbestands gleichkäme. Vielmehr gab es in der durch verbreitete Knappheit finanzieller Mittel und einen besonderen Bedarf an Aufbauinvestitionen geprägten Nachkriegssituation sachlich vertretbare Gründe dafür, Kriegs- und Spekulationsgewinne ohne Ansehen der Person generell von der Umwertung auszuschließen. Dem entspricht, daß in § 1 Abs. 3 Nr. 5 AuslLeistG Ausgleichsleistungen für Gläubigerverluste "im Zusammenhang" mit der Neuordnung des Geldwesens ausgeschlossen wurden (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 31, 38).

b) Stand demgegenüber die Versagung von Umwertungsansprüchen im Einzelfall nicht im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens, sondern war der währungsrechtliche Zugriff auf das Vermögen nur vorgeschoben, um dem Kontoinhaber willkürlich Vermögen zu entziehen, kann grundsätzlich der Tatbestand unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) erfüllt sein. Er setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, daß im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, wobei die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt haben muß (Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 <90> m.w.N.). Ob unlautere Machenschaften in diesem Sinne auch dann in Betracht kommen, wenn die DDR-Behörden von einem den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang herstellenden Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht manipulativ abgewichen sind, ist hier nicht abschließend zu entscheiden. Der Senat kann zugunsten der Kläger davon ausgehen, daß auch unter solchen Umständen der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG gegeben sein kann. Im vorliegenden Fall scheitert die Annahme unlauterer Machenschaften bereits daran, daß das Klagevorbringen und der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für einen in der dargelegten Weise manipulativen Zugriff auf das Uraltguthaben der Kläger ergeben.

Das Erlöschen von Reichsmarkguthaben, die aus Kriegs- oder Spekulationsgewinnen entstanden waren und deshalb als nicht rechtmäßig erworben galten, war entsprechend den Vorgaben der DWK-Verordnung und des die bestätigenden SMAD-Befehls Nr. 111/1948 in den einschlägigen DDR-Vorschriften geregelt. Nach den Richtlinien vom 30. August 1951 (a.a.O.) unterlagen Reichsmarkguthaben dann der Überprüfung, "wenn Umstände auf den nicht rechtmäßigen Erwerb schließen lassen" oder wenn bestimmte Beträge überschritten wurden (§ 1). Die Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs oblag einer beim Finanzamt zu bildenden Kommission, die aus dem Leiter des Finanzamts, einem von dem Leiter der Landesfinanzdirektion ernannten Vertreter des Finanzamts (Preisstelle), einem Vertreter des FDGB und einem von der Gemeindevertretung gewählten Bürger mit entsprechenden wirtschaftlichen Kenntnissen bestand (§ 2). Die Konteninhaber hatten dem Finanzamt die Rechtmäßigkeit des Erwerbs durch näher bestimmte Angaben schriftlich nachzuweisen (§ 5). Nach Überprüfung erhielten sie einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe des als rechtmäßig erworben anerkannten sowie desjenigen Reichsmarkbetrags, der als unrechtmäßig erworben galt (§ 6). Gegen den ablehnenden Bescheid stand den Betroffenen das Rechtsmittel des Einspruchs bei der Landesfinanzdirektion zu (§ 10).

Dem hinsichtlich unlauterer Machenschaften unsubstantiierten Klagevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß von den genannten Vorschriften zu Lasten der Rechtsvorgänger der Kläger abgewichen wurde. Die Kläger behaupten zwar, die Nichtumwertung des Uraltguthabens habe dem Zweck gedient, das Holzhandelsunternehmen ihrer Rechtsvorgänger zu schädigen, doch sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen derart manipulativen Zugriff auf das Vermögen weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Die Nichtumwertung des Reichsmarkguthabens beruhte offenbar darauf, daß die Rechtsvorgänger der Kläger den rechtmäßigen Erwerb ihres Vermögens nicht nachweisen konnten. Dafür spricht die Begründung des Schreibens des Ministeriums der Finanzen vom 3. Juni 1954, wonach die beantragte Umwertung im Einklang mit den Vorgaben des SMAD-Befehls Nr. 111/1948 deswegen abgelehnt wurde, weil das Uraltguthaben durch kriegskonjunktur- und spekulationsbedingte Gewinne entstanden sei. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, daß es bei der Entscheidung über die Umwertung des Reichsmarkguthabens angesichts der die einschlägigen Rechtsvorschriften tragenden ideologischen Grundvorstellungen "nicht mit rechten Dingen" zugegangen ist.

Auf unlautere Machenschaften deutet auch nicht die Tatsache hin, daß die Einspruchsentscheidung des Rats des Bezirks vom 13. Oktober 1953, durch die insgesamt 282 335 RM zur Umwertung freigegeben wurden, nach einer Eingabe der Rechtsvorgänger der Kläger an den Präsidenten der Volkskammer aufgrund der in dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Juni 1954 mitgeteilten Weisung "verbösert" wurde. Allein daraus, daß eine den maßgebenden Rechtsvorschriften widersprechende Verwaltungsentscheidung über die Umwertung des angemeldeten Uraltguthabens auf die Eingabe der Rechtsvorgänger der Kläger zu ihrem Nachteil korrigiert wurde, ergibt sich kein manipulativer Vermögenszugriff im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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