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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 13.98
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 3
Leitsatz:

Die Vermutung, daß die ausreisebedingte Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf unlautere Machenschaften (Nötigung und Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310), gilt auch im Falle der Ausreise von Rentnern.

Urteil des 7. Senats vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 13.98 -

I. VG Chemnitz vom 16.07.1997 - Az.: VG 5 K 1093/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 13.98 VG 5 K 1093/94

Verkündet am 29. April 1999

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

der Gemeinde Taura, vertreten durch den Bürgermeister, Köthensdorfer Straße 1, 09249 Taura,

Klägerin und Revisionsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Bock, Dr. Lindorf, Schreinert und Kramer, Waisenstraße 13, 09111 Chemnitz -

gegen

den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden,

Beklagten und Revisionsbeklagten,

Beigeladene:

1. Frau Christine Beichler, Im Hasengarten 26, 50995 Köln,

2. Herr Eberhard Koch, Ernst-Glück-Straße 14, 72805 Lichtenstein,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiss, Lutz, Hootz und Hirsch, Friedrichstraße 71, 10117 Berlin -

Beteiligter:

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. April 1999 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe:

I.

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Hausgrundstücks an die Beigeladenen.

Der im Jahre 1895 geborene Vater der Beigeladenen war im Grundbuch eingetragener Eigentümer des umstrittenen Grundstücks. Da er und seine vier Jahre jüngere Ehefrau wegen ihres altersbedingten Gesundheitszustands zu ihren Kindern in die Bundesrepublik Deutschland umsiedeln wollten, beantragten sie im Oktober 1987 ihre Ausreise aus der DDR. Am 14. Dezember 1987 veräußerten sie das Hausgrundstück an das Eigentum des Volkes; der Rat der Gemeinde wurde Rechtsträger. Am 11. Januar 1988 wurde die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen. Danach reiste das Ehepaar aus.

Den Rückübertragungsantrag der Beigeladenen lehnte das Landratsamt C. im Februar 1993 ab, weil die Eheleute H. das Anwesen, das ihnen die Gemeinde im Mai 1990 veräußert hatte, redlich erworben hätten. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hin hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diesen Bescheid auf und übertrug diesen das Eigentum an dem Grundstück. Es sah den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes - VermG - als erfüllt an, weil die Rechtsvorgänger der Beigeladenen das Grundstück veräußert hätten, um ausreisen zu können. Einen redlichen Erwerb der Eheleute H. verneinte es mangels eines dafür erforderlichen Erwerbstatbestandes, denn diese seien nicht mehr im Grundbuch eingetragen worden.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sich darauf berufen, daß keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vorliege. Die Erteilung der Ausreisegenehmigung für die Rechtsvorgänger der Beigeladenen sei nicht von der Veräußerung des Grundstücks abhängig gemacht worden. Diese hätten lediglich vor ihrer Übersiedlung ihre Angelegenheiten regeln wollen. Sie seien deshalb von sich aus an den Rat der Gemeinde herangetreten. Als Rentner hätten sie auch jederzeit die DDR zu Besuchszwecken verlassen oder einen Antrag auf Übersiedlung stellen können. Im Hinblick darauf habe ein Verkaufsdruck gar nicht entstehen können. Die in Ausreisefällen bestehende Vermutung, daß der Grundstücksveräußerung eine unlautere Machenschaft zugrunde liege, sei daher erschüttert.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Rückübertragung des Grundstücks sei rechtmäßig; denn seiner Veräußerung durch die Rechtsvorgänger der Beigeladenen liege eine unlautere Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG zugrunde. Bei der ausreisebedingten Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden streite im Regelfall eine Vermutung dafür, daß diese auf eine staatliche Nötigung und damit auf Machtmißbrauch zurückzuführen sei; dabei habe es im entscheidungserheblichen Zeitraum - anders als die Klägerin meine - weder eine begriffliche Unterscheidung zwischen einem Antrag auf Übersiedlung und einem Ausreiseantrag noch eine unterschiedliche Handhabung solcher Anträge gegeben. Die Voraussetzungen für das Eingreifen dieses Anscheinsbeweises lägen hier vor, weil das Grundstück vor der Ausreise verkauft und diese genehmigungspflichtig gewesen sei. Erschüttert sei dieser Anscheinsbeweis auch nicht deswegen, weil die Rechtsvorgänger der Beigeladenen den Verkauf aktiv betrieben hätten. Dies sei kein aussagekräftiges Indiz für eine freiwillige Veräußerung, sondern erweise sich im Gegenteil als Anpassung an die durch das staatliche Verkaufsverlangen eingetretene Zwangslage. Auch private Briefe der Betroffenen verdeutlichten, daß die Ausreise erst nach dem Verkauf des Grundstücks habe erfolgen können. Schließlich hätten die Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht nur das umstrittene Grundstück veräußert, sondern vor der Ausreise sämtliche Vermögensangelegenheiten geregelt. Dies spreche dafür, daß ihnen die Möglichkeit genommen worden sei, einen privaten Verwalter einzusetzen.

Zur Begründung ihrer Revision, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt, beruft sich die Klägerin darauf, daß die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis nur die Ausreise von Personen in arbeitsfähigem Alter betreffe. Im übrigen steht sie nach wie vor auf dem Standpunkt, daß im konkreten Fall unabhängig davon aus den bereits in der Vorinstanz geltend gemachten Gründen der Anscheinsbeweis erschüttert sei.

Der Beklagte verteidigt die Ausführungen des angegriffenen Urteils und macht geltend, daß auch Rentner vor der Erteilung einer Genehmigung zur ständigen Ausreise regelmäßig zur Veräußerung ihres Grundstücks bestimmt worden seien; denn der DDR-Führung sei es darum gegangen, kein ausländisches Eigentum an dem in der DDR gelegenen Grund und Boden entstehen zu lassen.

Die Beigeladenen halten das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls für richtig. Neben der Wiederholung ihres bisherigen Vortrags weisen sie darauf hin, daß ihre Nachforschungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß Rentner bei ihrer Ausreise anders als Nicht-Rentner behandelt worden seien.

Auch der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis zu Recht im Falle der Ausreise von Rentnern angewandt habe, und führt insoweit dieselben Argumente an wie der Beklagte und die Beigeladenen.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts läßt keinen Verstoß gegen revisibles Recht erkennen. Die der Klageabweisung zugrunde liegende, auf die Regeln des Anscheinsbeweises gestützte Annahme, der Veräußerung des Grundstücks durch die Rechtsvorgänger der Beigeladenen liege eine unlautere Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG zugrunde, steht im Einklang mit Bundesrecht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310) streitet bei der ausreisebedingten Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden im Regelfall eine Vermutung dafür, daß diese auf eine staatliche Nötigung und damit auf einen Machtmißbrauch im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist. Die nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung rechtfertigt sich aus der Erfahrungstatsache, daß die mit Ausreiseangelegenheiten befaßten staatlichen Stellen in ständiger Praxis die Genehmigung der Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums durch Verkauf, Schenkung oder Verzicht abhängig gemacht haben, während die Einsetzung eines Grundstücksverwalters nur in Ausnahmefällen gestattet wurde. Das geschah, obwohl nach den einschlägigen veröffentlichten und unveröffentlichten Vorschriften der für die Genehmigung der Ausreise erforderliche Nachweis einer ordnungsgemäßen Regelung der Grundstücksangelegenheiten nicht nur durch Verkauf oder Schenkung, sondern auch durch Einsetzung eines Verwalters erbracht werden konnte. Diese rechtswidrige Praxis war daher für den Gesetzgeber ein typisches Beispiel staatlichen Einsatzes unlauterer Mittel (vgl. die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz, BTDrucks 11/7831, S. 3). Die Vermutung erstreckt sich darauf, daß die staatlichen Organe in dieser Weise Druck auf den Ausreisewilligen ausgeübt haben und dieses Vorgehen ursächlich für den Vermögensverlust war.

Diese Beweiserleichterung hat das Verwaltungsgericht zu Recht zugunsten der Beigeladenen angewandt, weil der dafür notwendige typische Geschehensablauf vorliegt. Die Rechtsvorgänger der Beigeladenen hatten einen Ausreiseantrag gestellt, das umstrittene Grundstück veräußert und waren anschließend mit staatlicher Genehmigung ausgereist.

Die Regeln des Anscheinsbeweises sind hier nicht etwa deswegen unanwendbar, weil - wie die Klägerin meint - gegenüber Rentnern ein Verkaufsdruck gar nicht habe entstehen können. Zwar trifft es zu, daß Rentner schon aus fiskalischen Erwägungen heraus unter erleichterten Voraussetzungen ausreisen konnten (vgl. Teil A Nr. III. 1. Abs. 1 Buchst. f sowie 9. der Ordnung Nr. 0118/77 des Ministers des Innern und Chefs der deutschen Volkspolizei vom 8. März 1977 in der jeweils gültigen Fassung, abgedruckt bei Lochen/Meyer-Seitz, Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger, S. 371 ff.). Dennoch war auch ihre Ausreise genehmigungspflichtig und setzte wie bei allen anderen Antragstellern die Abgabe einer Erklärung über die Regelung der Grundstücksangelegenheiten voraus (vgl. Teil A Nr. III. 7. der erwähnten Ordnung Nr. 0118/77 i.V.m. der Anlage 3 Nr. 2. und Anlage 9, a.a.O.). Auch ihnen gegenüber konnte die Genehmigung der Wohnsitzänderung versagt werden, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden nicht gewährleistet war (vgl. Teil A Nr. III. 3. a.a.O.). Konnten Rentner aber nur unter diesen Voraussetzungen legal ausreisen, ist der Einwand der Klägerin, bei ihnen habe von vornherein kein Verkaufsdruck entstehen können, nicht begründet; denn einem rechtswidrigen Verkaufsverlangen hätten sie sich nur durch illegale Wohnsitzverlegung anläßlich einer Besuchsreise in den Westen entziehen können. Dies hätte aber nicht nur dazu geführt, daß spätere Besuche in der DDR ausgeschlossen gewesen wären, sondern auch dazu, daß ihr Eigentum unter staatliche Verwaltung gestellt worden und damit faktisch entschädigungslos verloren gewesen wäre.

Die Vermutung für eine unlautere Machenschaft entfällt bei der staatlich genehmigten Ausreise von Rentnern auch nicht deswegen, weil ihnen erfahrungsgemäß der Verkauf des Grundeigentums oder der Verzicht darauf nicht abverlangt worden wäre. Zwar ist es vorgekommen, daß Rentnern die Ausreise gestattet wurde, ohne ihre Immobilien aufgeben zu müssen (vgl. Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Protokoll vom 14. Juni 1996 über die Fachreferentensitzung am 12. März 1996 - II 3-VV 5190-2-1/96 -). Auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hat es solche Fälle gegeben. Daß dies bei Rentnern öfter geschehen ist als bei Personen im Erwerbsalter, belegen diese Einzelfälle jedoch nicht. Selbst wenn sich künftig ergeben sollte, daß in einzelnen Kreisen in dieser Hinsicht eine großzügigere Handhabung der Genehmigungspraxis bestanden hat, wäre damit nur für deren Zuständigkeitsbereich ("Rentnerfälle" durften auf Kreisebene entschieden werden - vgl. Teil A Nr. III. 4. der erwähnten Ordnung Nr. 0118/77, a.a.O.) die ansonsten weiterhin gültige Vermutung für staatlichen Machtmißbrauch erschüttert, solange kein Grund für die Annahme besteht, daß diese vereinzelten oder nur örtlich begrenzt feststellbaren Fälle Ausdruck einer generellen Praxis sind. Allein der Umstand, daß die DDR bei Rentnern anders als bei Erwerbstätigen ein volkswirtschaftliches Interesse an der Ausreise hatte, reicht für eine solche Annahme jedenfalls nicht aus; denn das Verlangen, das Immobiliareigentum aufzugeben, war - worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist - maßgeblich von dem Bestreben getragen, in der DDR kein Grundeigentum fremder Staatsangehöriger entstehen zu lassen. Dieses Anliegen der DDR-Führung, das Gegenstand eines mit dem Beschluß des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 angeordneten Maßnahmenbündels war (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Ergänzungsband, RWS-Dokumentation 7, Nr. 3.24 a), wurde auch in Ausreisefällen uneingeschränkt verfolgt (vgl. MfS-Befehl Nr. 6/77 vom 18. März 1977, Anlage 5, Abschnitt 1, 9. Spiegelstrich, abgedruckt bei Lochen/ Meyer-Seitz, a.a.O., S. 23 ff.). Da diese Erwägung unabhängig vom Alter oder der Berufstätigkeit des jeweiligen Antragstellers Gültigkeit hatte, liegt es nahe, daß Rentner von diesen unlauteren Machenschaften nicht ausgenommen waren. Die Verhältnisse änderten sich erst mit Öffnung der Grenzen am 9. November 1989. Aufgrund des damit einhergehenden tiefgreifenden Umbruchs konnte nunmehr weder bei Rentnern noch bei anderen Ausreisewilligen davon ausgegangen werden, daß die staatlichen Stellen wie bisher die Genehmigung zur ständigen Ausreise zwingend von der vorherigen Veräußerung des Grundvermögens abhängig gemacht oder ein entsprechendes Verlangen aus der Zeit vor der Grenzöffnung aufrechterhalten haben (vgl. Urteil des Senats vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 -, a.a.O., S. 315).

Das Verwaltungsgericht hat schließlich im einzelnen dargelegt, daß der zugunsten der Beigeladenen eingreifende Anscheinsbeweis nicht als erschüttert anzusehen sei. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Hinweis der Klägerin, die Rechtsvorgänger der Beigeladenen hätten "den eigenständigen Wunsch übermittelt", in dem zu veräußernden Objekt möge eine Arztpraxis eingerichtet werden, ist offenkundig ungeeignet, einen bestehenden Verkaufsdruck in Frage zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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