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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 16.00
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB, 4. BImSchV, 18. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärm-Richtlinie


Vorschriften:

BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1
BImSchG § 22 Abs. 1
BauGB § 215 Abs. 1
BauGB § 244 Abs. 2 Satz 1
4. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 2
4. BImSchV § 1 Abs. 3
18. BImSchV § 2 Abs. 1
18. BImSchV § 5 Abs. 5
18. BImSchV § 5 Abs. 5 Anh. Nrn. 1.5
18. BImSchV § 5 Abs. 5 Anh. Nrn. 1.6
TA Lärm Nr. 6.9
Freizeitlärm-Richtlinie
Leitsätze:

1. Bilden mehrere in einem räumlichen Zusammenhang stehende, aber organisatorisch selbständige Freizeitanlagen einschließlich einer Sporthalle eine konzeptionelle Einheit im Sinne eines "Freizeitbereichs", ist eine einheitliche (summative) Beurteilung der von diesen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen nach den Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie zulässig.

2. Verschiedenartigen Anlagen zuzuordnende sog. seltene Ereignisse, bei denen ausnahmsweise Richtwertüberschreitungen erlaubt sind, dürfen nicht ohne weiteres kumulativ zugelassen werden; vielmehr muss sich die Festsetzung der zulässigen Zahl solcher Ereignisse unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme an den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls ausrichten.

3. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen aus Freizeitanlagen muss der in Nr. 6.9 TA Lärm und Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV vorgesehene Messabschlag nicht berücksichtigt werden.

Urteil des 7. Senats vom 16. Mai 2001 - BVerwG 7 C 16.00 -

I. VG Stuttgart vom 25.06.1997 - Az.: VG 16 K 2297/95 - II. VGH Mannheim vom 08.02.2000 - Az.: VGH 10 S 72/99 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 16.00 VGH 10 S 72/99

Verkündet am 16. Mai 2001

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2001 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Kley, Golze und Neumann

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 2000 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen Geräuschimmissionen, die durch den Betrieb öffentlicher Einrichtungen auf benachbarten Grundstücken verursacht werden. Diese Grundstücke, die der beklagten Stadt gehören, sind aufgrund einer im Jahre 1981 erteilten Baugenehmigung mit einem Jugendhaus, einem Bürgerhaus mit öffentlicher Gaststätte (Stadthalle), einer Sporthalle, einer Tiefgarage mit 60 Stellplätzen sowie einem oberirdischen Parkplatz mit 67 Stellplätzen bebaut worden. Die oberirdischen Stellplätze reichen bis auf 25 m an das 1906 errichtete Wohnhaus des Klägers heran. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Stadtmitte K." - Südliche M. Straße -, der seit dem 4. Juni 1981 verbindlich ist. Die erwähnten Grundstücke der Beklagten sind darin als "Fläche für den Gemeinbedarf" ausgewiesen. Das Grundstück des Klägers ist Teil eines "besonderen Wohngebiets", das südlich und ostwärts der Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt worden ist.

Der Kläger, der sich bereits wiederholt über Störungen durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen, insbesondere durch den Stellplatzverkehr und die Besucher des Jugendhauses, beschwert hatte, hat im Mai 1995 Klage erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, seinem Hausgrundstück Lärmimmissionen zuzuführen, die durch den Betrieb ihrer öffentlichen Einrichtungen auf den benachbarten Grundstücken hervorgerufen werden und die nach der Freizeitlärm-Richtlinie 1995 des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für allgemeine Wohngebiete maßgebenden Immissionsrichtwerte "außen" auch nur kurzfristig überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu der beantragten Unterlassung verurteilt, soweit die Geräuschimmissionen die nach der Freizeitlärm-Richtlinie für Mischgebiete maßgebenden Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten und nachts in Höhe von 55 und 45 dB(A) überschreiten, und zusätzliche Regeln für einzelne Geräuschspitzen sowie seltene Ereignisse getroffen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Auf die Berufungen beider Beteiligter hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Er hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Zuführung entsprechender Geräuschimmissionen zu unterlassen, deren Beurteilungspegel nach Maßgabe der Freizeitlärm-Richtlinie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen einen Immissionsrichtwert (außen) von 55 dB(A) und in der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr einen solchen von 45 dB(A) überschreiten. Dabei dürfen einzelne Geräuschspitzen die genannten Richtwerte um nicht mehr als tags 30 dB(A) und nachts 20 dB(A) überschreiten (Maximalpegel); an jährlich bis zu 10 Tagen (seltene Ereignisse) dürfen die Beurteilungspegel die genannten Richtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) und einzelne Geräuschspitzen diese um nicht mehr als 30 dB(A) tags und 20 dB(A) nachts überschreiten (Maximalpegel). Zur Begründung seines Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Nur die Lärmimmissionen, denen der Kläger während der abendlichen Ruhezeit und der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen durch den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen der Beklagten ausgesetzt sei, seien als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - zu beurteilen. Der Senat schließe sich der Bewertung des Verwaltungsgerichts an, dass das Lärmschutzniveau des Gebiets, in dem das Wohngebäude des Klägers stehe, gegenwärtig dem eines Kerngebiets entspreche. Besondere Wohngebiete entzögen sich wegen der Unterschiedlichkeit ihrer gewachsenen Struktur einer allgemeinen Typisierung ihres Schutzniveaus. Der Satzungsgeber habe in dem von ihm zu überplanenden Straßengeviert im südlichen und östlichen Bereich jeweils eine Zeile Wohnbebauung, im nördlichen Bereich eine überwiegend gewerbliche Nutzung vorgefunden. Dazwischen hätten seinerzeit die alte Turn- und Festhalle, die ab 1958 600 Besuchern Platz geboten habe, ein Jugendheim, eine heute noch existierende Schule und - nördlich des vom Kläger später erworbenen Grundstücks - ein befestigter Platz sowie zwei Gartenbaubetriebe gelegen. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans solle der Konflikt zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und der im Bereich der ehemaligen Gartenbaubetriebe geplant "heranrückenden" Nutzung zu sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken bewältigt werden. Die planerische Abwägung und ihr Ergebnis seien in keinem Normenkontrollverfahren beanstandet worden (vgl. auch § 215 Abs. 1 BauGB). Ebenso wenig sei die der Beklagten erteilte Baugenehmigung für die öffentlichen Einrichtungen mit Erfolg angefochten worden. Unter diesen Umständen müsse dem Konflikt zwischen Wohnen und öffentlichen Einrichtungen innerhalb desselben Plangebiets durch eine dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme entsprechende Bestimmung des Lärmschutzniveaus im besonderen Wohngebiet Rechnung getragen werden. Dass hier das Niveau von Kern- und Mischgebieten nicht unterschritten werden dürfe, liege auf der Hand. Auf der anderen Seite gewährleisteten die auf solche Gebiete zugeschnittenen Immissionswerte (60/45 dB(A)) regelmäßig, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gewahrt seien. Für die Bildung von Mittelwerten zwischen Wohngebiets- und Kerngebietsniveau bestehe kein Anlass. Das Wohngrundstück des Klägers habe bereits vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans einer gewissen, wenn auch nicht gleich starken Vorbelastung aufgrund der damaligen baulichen Situation unterlegen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von der Beklagten mit ihren Einrichtungen wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben sich nur dann angemessen erfüllen ließen, wenn die entsprechenden Räumlichkeiten nicht aus dem Ortszentrum ausgelagert würden. Der Einschätzung, dass der Kläger zwar nicht in der Tageszeit, jedoch während der abendlichen Ruhezeit, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nachtzeit mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen habe, liege das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zu Grunde. Der Gutachter habe zu Recht nicht die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - oder die TA Lärm, sondern die Freizeitlärm-Richtlinie herangezogen. Das Nebenanlagenprivileg des § 1 Abs. 3 18. BImSchV greife nicht ein, weil ein enger betrieblicher Zusammenhang zwischen Stadthalle, Jugendhaus und Sporthalle nicht bestehe. Im Übrigen habe der Kläger glaubhaft dargelegt, dass die aus dem Innern der Sporthalle dringenden Geräusche zwar gelegentlich wahrzunehmen, aber im Vergleich zu dem Lärm der sonstigen Nutzungen völlig untergeordnet seien. Die Beurteilungspegel für den Tag blieben dem Gutachten zufolge deutlich unter dem Richtwert von 60 dB(A), dagegen sei der Richtwert von 55 dB(A) für die Ruhezeit von 20.00 bis 22.00 Uhr bei der gebotenen Berücksichtigung von Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit überschritten worden. Entsprechendes gelte für die Beurteilungspegel der ungünstigsten Nachtstunde, die deutlich über dem maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) gelegen hätten. Einen Messabschlag von 3 dB(A), wie ihn Nr. 6.9 TA Lärm bei Überwachungsmessungen vorsehe, habe der Sachverständige zu Recht nicht berücksichtigt. Dieser Abschlag sei nicht aus Gründen der "Messunsicherheit" gerechtfertigt, weil die Toleranz der dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Schallmessgeräte bei plus/minus 1 dB(A) liege, wie der Sachverständige in der Berufungsverhandlung ausgeführt habe. Im Übrigen sei den privilegierten öffentlichen Zwecken der emittierenden Einrichtungen durch die Bestimmung des Lärmschutzniveaus der gestörten Nutzung hinreichend Rechnung getragen worden. Aufgrund des Gebots wechselseitiger Rücksichtnahme müsse der Kläger in Ausnahmefällen erhebliche Belästigungen in gewissen Grenzen hinnehmen, soweit die anerkannten Regelwerke dies bei so genannten seltenen Ereignissen zuließen. Eine Erhöhung der Anzahl der Tage, an denen derartige Überschreitungen hinzunehmen seien, auf mehr als zehn sei aber nach Lage des Falls nicht gerechtfertigt.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt die Beklagte, dass das Berufungsgericht den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und seine Konkretisierungen durch die einschlägigen Regelwerke verkannt habe. Die von der "Gesamtanlage" ausgehenden Lärmimmissionen dürften nicht nach Maßgabe der Freizeitlärm-Richtlinie beurteilt werden. Für die Sporthalle seien die Regelungen der 18. BImSchV verbindlich und das Bürgerhaus mit öffentlicher Gaststätte zähle zu den vom Anwendungsbereich der TA Lärm erfassten, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Zu unrecht sei auch der in Nr. 6.9 TA Lärm und Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV vorgesehene Messabschlag von 3 dB(A) unberücksichtigt geblieben; denn dieser sei untrennbarer Bestandteil des vorgeschriebenen Mess- und Berechnungsverfahrens.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlussanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen. Er stellt in Abrede, dass das Berufungsgericht die Gesamtanlage einer Beurteilung nach der Freizeitlärm-Richtlinie unterworfen habe. Die Klage sei zwar allgemein gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen auf dem Nachbargrundstück gerichtet, die tatsächlichen Feststellungen hätten jedoch ergeben, dass die Lärmeinwirkungen praktisch ausschließlich durch den Stellplatzverkehr sowie die Besucher des Jugendhauses und der Stadthalle verursacht würden. Diese Lärmeinwirkungen seien nicht von einer sportlichen Betätigung geprägt und könnten demgemäß auch nicht nach der 18. BImSchV beurteilt werden. Eine Anwendung der TA Lärm scheide aus, weil es sich um Freizeitanlagen handele. Deshalb begründe auch der Verzicht auf den Messabschlag keinen Verstoß gegen Bundesrecht. Im Übrigen entspreche ein solcher Abschlag nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Demgegenüber müsse der Anschlussrevision stattgegeben werden, weil die Beklagte auf Grund einer Auflage in der Baugenehmigung die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nicht überschreiten dürfe. Die Maßgeblichkeit dieser Richtwerte ergebe sich auch daraus, dass das betreffende Gelände keine besondere, die Festsetzung als besonderes Wohngebiet rechtfertigende Eigenart aufweise, sondern einem allgemeinen Wohngebiet entspreche.

II.

Die Revisionen sind begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht. Der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Wohngrundstücks des Klägers liegt die rechtsfehlerhafte Annahme zugrunde, der Kläger könne mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen keine dem Bebauungsplan "Stadtmitte K." - Südliche M. Straße - anhaftenden Abwägungsmängel mehr geltend machen; das führt zum Erfolg der Revision des Klägers. Darüber hinaus rechtfertigen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die ausschließliche Heranziehung der Freizeit-Lärmrichtlinie für die Beurteilung der Schädlichkeit sämtlicher durch die öffentlichen Einrichtungen der Beklagten auf den Nachbargrundstücken verursachten Geräuschimmissionen. Damit hat auch die Revision des Beklagten Erfolg. Da die bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen eine abschließende Entscheidung über das Begehren des Klägers nicht zulassen, muss das Urteil nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

1. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - und um solche handelt es sich bei den in Rede stehenden Einrichtungen der Beklagten - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden oder, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der mit der Klage geltend gemachte und im Revisionsverfahren uneingeschränkt weiterverfolgte Abwehranspruch setzt demgemäß voraus, dass die im Klageantrag angegebenen Immissionswerte in zutreffender Weise die Grenzen der Lärmeinwirkungen bezeichnen, jenseits derer der Kläger aus seinem Grundstück die von den Einrichtungen des Beklagten erzeugten oder ihnen zuzurechnenden Geräusche nicht mehr hinnehmen muss. Das Berufungsgericht hat diese Frage im Blick auf die bestehende bauplanungsrechtliche Situation verneint, weil das Grundstück des Klägers als Teil eines besonderen Wohngebiets angesichts der entsprechend den planerischen Feststellungen inzwischen verwirklichten Nutzung der benachbarten Gemeinbedarfsfläche nicht mehr das Lärmschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen könne, sondern gegenwärtig nur einen Schutzanspruch aufweise, der dem eines Kerngebiets entspreche. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision des Klägers haben im Ergebnis Erfolg.

a) Die vom Kläger für zutreffend erachtete Anwendbarkeit der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete auf sein Grundstück ergibt sich allerdings nicht aus Nr. 5 der "Baurechtlichen Auflagen" des Gewerbeaufsichtsamts zur Baugenehmigung für die Einrichtungen der Beklagten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass für das Anwesen des Klägers eine solche Gebietsfestsetzung nicht besteht. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, dass es sich bei der so genannten Auflage um keine Nebenbestimmung mit Regelungscharakter handelt. Die dort angegebenen Immissionsrichtwerte sind abstrakt für verschiedene Baugebietsarten aufgeführt; eine Umsetzung auf die konkrete Umgebungssituation findet nicht statt. Es handelt sich daher um nicht mehr als einen Hinweis auf das Lärmschutzniveau, das den jeweiligen Gebietstypen nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und den dazu erlassenen untergesetzlichen Normen und Regelwerken zugebilligt wird.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, das Lärmschutzniveau des Gebiets, in dem das Wohngebäude des Klägers steht, entspreche dem eines Kerngebiets, hält aber deshalb einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand, weil diese Einschätzung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Grundstücks davon ausgeht, dass der Kläger, der die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets neben der Gemeinbedarfsfläche für nicht gerechtfertigt hält, dem Bebauungsplan anhaftende Abwägungsmängel nicht mehr rügen könne. Anders lässt sich der im Berufungsurteil enthaltene Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB nicht verstehen. Dieser Hinweis geht jedoch daran vorbei, dass der Kläger ausweislich einer in den Gerichtsakten befindlichen Kopie eines Schreibens vom 29. Juni 1994, das einen Eingangsstempel des Bürgermeisteramtes der Beklagten vom 30. Juni 1994 trägt (Anlage K 15 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Juni 1997), Abwägungsmängel gerügt und als einen solchen insbesondere die "Herabstufung" seines Wohngrundstücks zum besonderen Wohngebiet bezeichnet hat. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die siebenjährige Einwendungsfrist des § 215 Abs. 1 BauGB, die mit Bekanntmachung der Satzung beginnt, in der Tat seit langem abgelaufen. Zugunsten des Klägers greift jedoch die Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein, nach der die Siebenjahresfrist bei Satzungen, die - wie die hier betroffene - vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, erst an diesem Tage beginnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger daher zu Unrecht als mit Einwendungen gegen Abwägungsmängel des Bebauungsplans ausgeschlossen angesehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Gericht die Regelung des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB übersehen oder das Einwendungsschreiben vom 29. Juni 1994 nicht beachtet hat; denn auch im zweiten Falle läge wegen eines offensichtlichen Widerspruchs zwischen den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts und dem Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, nicht nur eine unrichtige Tatsachenwürdigung, sondern auch eine im Revisionsverfahren zu korrigierende Rechtsverletzung vor (vgl. BVerwGE 71, 93 <97>; 79, 291 <297 f.>).

Dieser Rechtsfehler hat sich auch auf die gerichtliche Bewertung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Grundstücks ausgewirkt; denn diese wird in dem angegriffenen Urteil nicht losgelöst von den Gebietsfestsetzungen des Bebauungsplans beurteilt. Zwar orientiert sich das Gericht auch an der bereits vor In-Kraft-Treten des Plans vorhandenen Vorbelastung. Seine Einschätzung ist jedoch maßgeblich dadurch mitbestimmt, dass sich diese Situation auf der Grundlage einer nicht mehr angreifbaren Planung weiterentwickelt und verfestigt hat. Wäre der Bebauungsplan nichtig, könnte sich das auf die bestehende Konfliktlage zwischen der störenden und der gestörten Nutzung in der Weise auswirken, dass sich ein Zwang zu der vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnten Mittelwertbildung zwischen Wohn- und Kerngebietswerten ergibt. Das Berufungsgericht wird sich daher nach der Zurückverweisung der Sache mit der Frage der Gültigkeit der Gebietsausweisungen des Bebauungsplans auseinander setzen müssen, insbesondere damit, ob durch die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets für die bereits bestehende Wohnbebauung der Konflikt mit der "heranrückenden" Nutzung durch öffentliche Einrichtungen angemessen bewältigt worden ist.

2. Das angegriffene Urteil verstößt aber auch bei der Bewertung der von den öffentlichen Einrichtungen der Beklagten ausgehenden Geräusche gegen Bundesrecht; denn es beurteilt sie - dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten folgend - in ihrer Gesamtheit, also einschließlich der vom Urteilsausspruch erfassten Immissionen der Sporthalle, anhand der Maßstäbe der Freizeitlärm-Richtlinie, ohne dass es die für eine solche Beurteilung notwendigen Tatsachenfeststellungen getroffen hat.

Auszugehen ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen vom "Anlagenbezug" des Bundesimmissionsschutzgesetzes, wie er auch in dem hier maßgeblichen § 22 Abs. 1 BImSchG zum Ausdruck kommt, und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken. Anlagen im Sinne des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Betriebsstätten und sonstige Einrichtungen. Als eine einzige Anlage gelten nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, die insoweit entsprechend für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden kann, auch mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage). Die Vorinstanzen haben einen solchen betrieblichen Zusammenhang zwischen Sporthalle, Jugendzentrum und Bürgerhaus nicht feststellen können. Das schließt es aus, die genannten Einrichtungen ohne weiteres im Sinne einer Gesamtbetrachtung oder - so drückt es das Verwaltungsgericht aus - wegen ihrer "Gemengelage" einheitlichen Anforderungen zu unterwerfen, wie es in der angegriffenen Entscheidung geschieht. Gesamtbetrachtungen sind nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt (vgl. BVerwGE 101, 1 <8>) und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm einzelner Anlagen dominiert. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere andersartige Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Für Sportanlagen gelten insoweit die Vorschriften der 18. BImSchV; bei Freizeitanlagen kann - jedenfalls grundsätzlich - die Freizeitlärm-Richtlinie als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie der Sache nach nur eine Entscheidungshilfe mit Indizcharakter darstellt.

Vorhanden sind hier unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs drei Anlagen: Die Sporthalle, das Jugendhaus und das Bürgerhaus (Stadthalle). Dabei ist die der Bewirtschaftung der Stadthalle dienende Gaststätte - allerdings nur insoweit - entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV als deren untergeordnete Nebenanlage anzusehen. Ansonsten, also beim Betrieb als öffentliche Gaststätte außerhalb von Veranstaltungen im Bürgerhaus, handelt es sich um einen privaten Gewerbebetrieb und nicht um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten; demgemäß werden von diesem Betrieb ausgehende Geräuschimmissionen auf das Grundstück des Klägers weder vom Klageantrag noch vom Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichtshofs erfasst.

Eine solche, dem Anlagenbezug des Gesetzes folgende, segmentierende Betrachtung wird allerdings den tatsächlichen Verhältnissen dann nicht mehr gerecht, wenn mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen trotz ihrer organisatorischen Trennung vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst worden sind, etwa einem Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a BImSchV vergleichbar (vgl. Kutscheidt, NVwZ 1999, 577 <581>). Dafür könnten hier mehrere Indizien sprechen: Die Weiterführung einer überkommenen verbundenen Nutzung (alte Turn- und Festhalle, Jugendheim), die einheitliche Planung auf einer dafür ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche, die gemeinschaftliche Bewältigung des Zufahrtsverkehrs durch eine alle Anlagen erfassenden Parkeinrichtung sowie eine einheitliche, auf das Gesamtvorhaben bezogene Baugenehmigung, die darauf hinweist, dass dieses auch im Hinblick auf seine Wirkungen auf die Umgebung zur einheitlichen genehmigungsrechtlichen Beurteilung gestellt worden ist.

Sollten die unter diesem rechtlichen Blickwinkel noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergeben, dass eine Verbundenheit der Anlagen im beschriebenen Sinne zu bejahen ist, hätte das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Freizeitlärm-Richtlinie als Beurteilungsmaßstab für die Gesamtheit der von den Anlagen ausgehenden Immissionen herangezogen. In diesem Falle würde sich das Konglomerat öffentlicher Einrichtungen als einheitlich zu beurteilender "Freizeitbereich" darstellen, der die Nutzung der Sporthalle umfasst und dieser aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ihren eigenständigen Charakter nimmt.

Sollte dagegen eine konzeptionelle Einheit der Anlagen zu verneinen sein, dürften nur die der Stadthalle einschließlich Bewirtung und dem Jugendhaus zuzuordnenden Immissionen nach der Freizeitlärm-Richtlinie beurteilt werden. Insoweit wäre die Bildung eines Summenpegels zulässig, weil es sich um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt. Schon der Vergleich mit den Vorschriften der 18. BImSchV, nach deren § 2 Abs. 1 der zulässige Immissionsrichtwert bei Sportanlagen unter Einberechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen zu ermitteln ist, legt die Bildung eines solchen Summenpegels auch bei Freizeitanlagen nahe; denn die Bereitschaft, derartigen Lärm zu akzeptieren, dürfte eher geringer sein als die Toleranz gegenüber Sportlärm.

Die der Sporthalle zuzurechnenden Lärmimmissionen müssten dagegen nach Maßgabe der Vorschriften der 18. BImSchV beurteilt werden. Diese Verordnung sieht - wie dargelegt - nur die Einberechnung des Lärms anderer Sportanlagen vor, nicht jedoch die Summation mit Geräuschimmissionen von Anlagen, die - wie die Stadthalle und das Jugendhaus - nach anderen Regelwerken zu beurteilen sind. Insoweit weist die Verordnung auch keine Lücke auf, die unter Rückgriff auf die Vorgaben des § 22 Abs. 1 BImSchV zu füllen wäre; denn ihre Entstehungsgeschichte belegt, dass die Aufnahme einer Vorschrift zur Einbeziehung der Geräusche andersartiger Anlagen gerade nicht gewollt war, um "keine Sondervorschrift zu Lasten des Sports" zu schaffen, die nicht "dem Geist der vorgelegten Rechtsverordnung" entspräche (vgl. Laubinger, Hinweise zur Entstehung und Entwicklung der 18. BImSchV, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Teil II, Bd. 2 A 18.0 S. 18 unter Hinweis auf BRDrucks 17/1/91, S. 6). Das bedeutet, dass die Geräuschvorbelastung durch andersartige Anlagen nur einberechnet werden dürfte und müsste, wenn die in § 2 Abs. 1 18. BImSchV vorgenommene Beschränkung der Summation auf die Geräusche gleichartiger Anlagen im Hinblick auf den "Akzeptorbezug" des Bundesimmissionsschutzgesetzes gegen höherrangiges Recht verstieße. Dies vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Vorschriften der 18. BImSchV bilden wie der anderen Regelwerke zur Konkretisierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes jeweils eine geschlossene Einheit, mit anderen Worten: Die dort niedergelegten Anforderungen an Sportanlagen, die Immissionsrichtwerte und das Mess- und Beurteilungsverfahren sind aufeinander abgestimmt und geben die normkonkretisierende Einschätzung des Verordnungsgebers wieder. Dieser geht für den Regelfall erklärtermaßen davon aus, dass Immissionen von Sportanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind, wenn sie trotz möglicher Vorbelastungen aus andersartigen Anlagen bei Anwendung des Mess- und Beurteilungsverfahrens der Verordnung die darin niedergelegten Richtwerte nicht überschreiten, anders ausgedrückt: Immissionsrichtwerte sowie Mess- und Beurteilungsverfahren stellen die vorhandene Vorbelastung aus andersartigen Anlagen in Rechnung, berücksichtigen sie aber nicht differenzierend nach den jeweiligen Umständen, weil die zugelassenen Immissionen aus Sportanlagen nach Auffassung des Verordnungsgebers in jedem Fall einschließlich einer solchen denkbaren Vorbelastung, die sich selbstverständlich im Rahmen der für sie geltenden Regelwerke halten muss, aus Gründen der Sozialadäquanz hinnehmbar sind. Diese wertende Einschätzung aus Anlass des vorliegenden Falles in Zweifel zu ziehen, sieht der Senat keinen Ansatzpunkt.

Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der so genannten seltenen Ereignisse, bei denen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte in dem in § 5 Abs. 5 der Verordnung vorgesehenen Rahmen zulässig sind. Als selten gelten solche Ereignisse nach Nr. 1.5 des Anhangs zur Verordnung, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres - und zwar unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen - auftreten. Demgegenüber lässt die Freizeitlärm-Richtlinie 10 solcher Ereignisse zu (Nr. 4.4 i.V.m. Nr. 2.3.5 der Musterverwaltungsvorschrift Lärm). Es liegt auf der Hand, dass solche Richtwertüberschreitungen, die auf verschiedenartige Anlagen zurückzuführen sind, nicht ohne weiteres kumulativ zugelassen werden können, weil mit der vorausgesetzten Seltenheit solcher Ereignisse auch ihr die Richtwertüberschreitungen rechtfertigender Ausnahmecharakter entfiele. Deshalb muss es der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall überlassen bleiben, in welcher Weise bei der Festsetzung der zulässigen Zahl dieser Ereignisse den Belangen der Anwohner unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden muss. Dies zu beurteilen ist Aufgabe der Vorinstanz, falls sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Sporthalle und die übrigen Anlagen nach unterschiedlichen Regelwerken zu beurteilen sind. Sind alle Anlagen demgegenüber als ein Freizeitbereich anzusehen, bleibt es bei den zugelassenen 10 Ereignissen.

3. a) Soweit die Beklagte beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof den in Nr. 6.9 TA Lärm und Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV vorgesehenen Messabschlag von 3 dB(A) nicht berücksichtigt habe, greift sein Einwand nur durch, falls und soweit nach den Ausführungen unter 2. die 18. BImSchV für die Beurteilung der durch die Nutzung der Sporthalle verursachten Immissionen anwendbar sein sollte; denn in diesem Umfang wäre der Messabschlag im Verordnungsweg zwingend vorgegeben. Dieser Abschlag ist auch nicht - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - in dem Sinne überholt, dass die maßgebliche Bestimmung des Anhangs zur 18. BImSchV als nicht mehr den Stand der Technik repräsentierende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben und daher als nichtig angesehen werden müsste. Abgesehen davon, dass er untrennbarer Bestandteil des Mess- und Berechnungsverfahrens der Verordnung ist und damit dieses Verfahren als solches verworfen werden müsste (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 132.96 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 5), zeigt seine Berücksichtigung in der TA Lärm des Jahres 1998, dass ihm nach wie vor Berechtigung zugemessen wird. In der neuen TA Lärm ist er allerdings nur noch für Überwachungsmessungen vorgesehen. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass angesichts des heutigen Standes der Messtechnik Messunsicherheiten nicht mehr denselben Stellenwert haben wie früher, so dass der Messabschlag wegen der Beweislastverteilung nur noch bei Maßnahmen der Anlagenüberwachung aufrechterhalten worden ist (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II, 3.1. TA Lärm Rn. 35 ff.; Gerhold, TA Lärm, S. 23). Das Bestreben, bei solchen Überwachungsmaßnahmen - um solche handelt es sich auch hier - auf der "sicheren Seite" zu sein, verdeutlicht jedoch, dass nach der maßgeblichen Einschätzung der Regelwerksverfasser nach wie vor Ungenauigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung mit Hilfe von Messungen nicht auszuschließen sind. Dies wird durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der sich darauf beschränkt, die Bekundungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung heranzuziehen, nicht ernstlich in Frage gestellt, zumal selbst dieser Gutachter bestehende Messunsicherheiten, wenn auch deutlich geringer als 3 dB(A), eingeräumt hat. Dass die TA Lärm wie auch die 18. BImSchV einen Abzug in Höhe von 3 dB(A) vorsehen, um jegliches Risiko eines rechtswidrigen Eingriffs zu vermeiden, überschreitet jedenfalls nicht die Grenzen der Einschätzungsprärogative der vollziehenden Gewalt.

b) Im Übrigen - soweit die Freizeitlärm-Richtlinie einschlägig ist, sei es für die Bewertung der durch das Bürgerhaus einschließlich Bewirtschaftung und das Jugendhaus hervorgerufenen Geräusche, sei es für die Beurteilung der Immissionen eines als Einheit zu beurteilenden Freizeitbereichs - ist die Berücksichtigung eines Messabschlags von 3 dB(A) nicht geboten. Er müsste nur berücksichtigt werden, wenn er zu den anerkannten akustischen Grundregeln gehörte, auf die in Nr. 3 der Richtlinie Bezug genommen wird. Dies kann im Hinblick darauf, dass er in der neuen TA Lärm nur noch aus Gründen der Beweislastverteilung bei Maßnahmen der Anlagenüberwachung gilt, nicht mehr angenommen werden. Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinen obigen Ausführungen; denn hier geht es nicht darum, ob die rechtlich verbindliche Vorgabe eines Messabschlags infolge des technischen Fortschritts überholt und damit nichtig ist, sondern darum, ob ein solcher, nur in einigen Regelwerken vorgesehener Abschlag Allgemeingültigkeit für alle Mess- und Berechnungsverfahren beanspruchen kann.

Ende der Entscheidung

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