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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.11.1997
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 16.97
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 3
VermG § 33 Abs. 1
Urteil des 7. Senats vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97

Leitsatz:

Ein staatlicher Verkaufsdruck im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren ist für eine Veräußerung von Grundeigentum auch dann ursächlich i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG, wenn er nicht deren alleinige oder wesentliche Ursache war; dementsprechend kann eine Erschütterung des in solchen Fällen anwendbaren Anscheinsbeweises (BVerwGE 100, 310) nicht schon damit begründet werden, daß eine andere Tatsache (hier: Wunsch nach Erfüllung einer privaten Verkaufszusage) die wesentliche Ursache für die Veräußerung gewesen sein könnte.

Urteil des 7. Senats vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97

I. VG Meiningen vom 28.08.1996 - Az.: VG 1 K 334/95.Me


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 16.97 VG 1 K 334/95.Me

Verkündet am 20. November 1997

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1997 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Entschädigungsberechtigung des Klägers hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung Z .-M ;, Flur , Flurstück / festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens der I. Instanz tragen der Kläger zu 5/7, der Beklagte und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - je zu 1/7. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger 5/7, die übrigen Kosten tragen die Beigeladenen selbst. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Revisionsklägers tragen der Beklagte und die Beigeladenen - diese als Geamtschuldner jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger begehrte als Erbe nach seinen im Jahre 1988 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Eltern die Rückgabe eines im Zusammenhang mit der Ausreise veräußerten, in Zella-Mehlis gelegenen Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes - VermG -; im Revisionsverfahren geht es nur noch um seine Berechtigtenstellung.

Die Eltern des Klägers bewohnten das ihnen gehörende Grundstück zunächst allein. Nachdem sie sich vergeblich gegen die Zuweisung von Mietern zur Wehr gesetzt hatten, bezogen im Jahre 1983 die Beigeladenen als Mieter einen Teil des Gebäudes. Diesen gegenüber erklärten die Eigentümer am 18. August 1983 schriftlich, daß sie "nach unserem Tod oder durch ein anderes Ereignis" das Haus käuflich erhalten sollten; sie hätten nötigenfalls Betreuung und Hilfe versprochen. Gegen Ende des Jahres 1987 verlangten die Beigeladenen ohne Erfolg eine rechtliche Absicherung der vorgenannten Erklärung. Mit Schreiben vom 16. Juli 1988 beantragten die damals bereits über 80 Jahre alten Eigentümer die Genehmigung zur Ausreise aus der DDR; sie seien auf fremde Hilfe angewiesen, welche vom Kläger geleistet werden könne. Der "Leiter AB Ordnungs- und Genehmigungswesen" bat daraufhin unter dem 19. Juli 1988 das Staatliche Notariat, eine entsprechende Vollmacht entgegenzunehmen und dabei den "Verkauf des Hauses sowie der Grundstücke zu berücksichtigen"; die Interessen der Eigentümer würden durch den ortsansässigen Herrn V. wahrgenommen. Die diesem am 27. Juli 1988 von den Eigentümern erteilte unwiderrufliche Vollmacht erstreckte sich auch auf eine Veräußerung von Grundstücken. Nachdem auf Antrag des Vaters des Klägers am 8. August 1988 ein Wertgutachten erstellt worden war und die Eigentümer im Oktober 1988 ausgereist waren, erwarben die Beigeladenen von dem namens der Eigentümer handelnden Bevollmächtigten das Grundstück; sie wurden im Juni 1989 im Grundbuch eingetragen.

Den Rückübertragungsantrag lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 3. Februar 1994 ab, weil mit dem Verkauf die Zusage aus dem Jahr 1983 erfüllt worden sei. Den Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem 27. April 1995 zurück; der Verkauf sei nicht durch eine Zwangslage der Veräußernden herbeigeführt worden.

Die auf Verpflichtung zur Rückgabe zielende Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Zum einen sei schon der allein in Betracht kommende Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt, und zum anderen hätten die Erwerber das Grundstück redlich erworben. Die in Ausreisefällen grundsätzlich dafür streitende Vermutung, daß Eigentumsverluste auf unlauteren Machenschaften beruhten, sei hier ausnahmsweise erschüttert. Zu dem Verlust sei es nicht vornehmlich durch den Druck staatlicher Stellen gekommen. Als weitere ernsthaft in Betracht zu ziehende Ursache komme der Wunsch nach Erfüllung der Verkaufszusage aus dem Jahr 1983 in Frage. Die Umstände im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung und bei der Veräußerung deuteten nicht darauf hin, daß die Veräußerer durch den Bevollmächtigten oder die Beigeladenen zum Verkauf gezwungen worden seien. Der durch die Ausreiseabsicht bedingte staatliche Druck möge als auslösendes Ereignis, könne aber nicht als wesentliche Ursache für die Veräußerung des Grundstücks angesehen werden.

Die vom Senat - beschränkt auf die Feststellung der Berechtigung - zugelassene Revision begründet der Kläger wie folgt: Für die Annahme einer unlauteren Machenschaft im Zusammenhang mit Ausreisefällen sei es nicht erforderlich, daß der staatliche Verkaufsdruck die wesentliche Ursache für die Veräußerung gewesen sei; eine Mitursächlichkeit genüge. Nur der unbeeinflußt von einem staatlichen Verkaufsverlangen aus anderen Gründen freiwillig gefaßte Verkaufsentschluß könne den erforderlichen Ursachenzusammenhang entfallen lassen. Ohne den Ausreiseantrag und den damit verbundenen Veräußerungsdruck würde es aber im Jahre 1988 nicht zur Veräußerung gekommen sein.

Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision des Klägers ist begründet; das angefochtene Urteil verletzt, soweit es der revisionsgerichtlichen Beurteilung noch unterliegt, Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht durfte den in dem Hauptantrag enthaltenen Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung nicht abweisen.

Ein solches Begehren ist in einem vermögensrechtlichen Rückübertragungsverlangen regelmäßig enthalten (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 7.97 -); es kann Gegenstand einer selbständigen Teilentscheidung im Rahmen eines vermögensrechtlichen Verfahrens sein. Damit solche Verfahren zügig abgeschlossen werden können, kann der Anmelder regelmäßig eine Entscheidung der Behörde oder des Gerichts über den "Grund der Entschädigung" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG auch und gerade dann beanspruchen, wenn er, obwohl ein Schädigungstatbestand vorliegt, mit seinem Rückübertragungsbegehren nicht durchdringt, weil ein Restitutionsausschlußgrund entgegensteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Verwaltungsgericht hätte bei fehlerfreier Anwendung der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Regeln zum Anscheinsbeweis bei ausreisebedingten Verlusten von Vermögenswerten eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG annehmen müssen.

Danach streitet bei im Zusammenhang mit einer Ausreise stehenden Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Eigentumsverlust auf unlautere Machenschaften (Nötigung und Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist. Die Vermutung erstreckt sich darauf, daß - erstens - die staatlichen Organe durch Einsatz unlauterer Mittel Druck auf den Veräußerer ausgeübt haben und daß - zweitens - dieses Vorgehen ursächlich für den durch die Veräußerung herbeigeführten Vermögensverlust war (vgl. BVerwGE 100, 310 <314>).

Dieser Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt ist - wie hier - der Zwang zur Veräußerung nachgewiesen, bestehen auch in den "Rentnerfällen" keine Bedenken, die Ursächlichkeit des Verkaufsdrucks für die erfolgte Veräußerung nach den Regeln des Anscheinsbeweises festzustellen. Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht insoweit den Anscheinsbeweis als erschüttert angesehen hat, sind rechtsfehlerhaft. Es sieht es als ausreichend an, wenn neben dem Verkaufsdruck eine andere Ursache als die eigentlich wesentliche für die Veräußerung in Betracht zu ziehen ist.

Diese Rechtsauffassung verletzt § 1 Abs. 3 VermG. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob die unlautere Machenschaft, die zur Veräußerung des Vermögenswertes und damit zu dessen Erwerb durch staatliche Stellen oder einen Dritten geführt hat, der wesentliche Grund für den so bewirkten Vermögensentzug war; im Blick auf den Wiedergutmachungszweck der Vorschrift reicht es vielmehr aus, wenn der staatliche Verkaufsdruck überhaupt ursächlich gewesen ist, der Vermögensverlust also ohne diesen Druck nicht eingetreten wäre. Das Vermögensgesetz kennt in § 1 Abs. 3 keine Unterscheidung von wesentlichen und weniger wesentlichen Ursachen und läßt demzufolge einen mindergewichtigen, zur Erfüllung eines Schädigungstatbestandes gleichwohl erforderlichen Verursachungsbeitrag nicht hinter anderen gewichtigeren Beiträgen zurücktreten.

Die Verneinung der Kausalität des staatlichen Veräußerungsdrucks hätte daher den Nachweis verlangt, daß die früheren Eigentümer wegen des Wunsches, die Verkaufszusage aus dem Jahre 1983 zu erfüllen, entschlossen waren, das Eigentum am Grundstück unabhängig von dem durch ihre Ausreiseabsicht hervorgerufenen Druck aufzugeben. Daher hätte das Verwaltungsgericht eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nur dann in Betracht ziehen dürfen, wenn es aufgrund entsprechender Anhaltspunkte die Möglichkeit erwägen mußte, daß der Verkauf des Grundstücks ausschließlich auf andere Gründe als den staatlichen Verkaufsdruck zurückzuführen war, mithin allein der Wunsch nach Erfüllung der Verkaufszusage das Veräußerungsgeschäft getragen haben könnte. An solchen Anhaltspunkten fehlt es.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 bis 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franßen Dr. Paetow Dr. Bardenhewer Kley Dr. Brunn



Ende der Entscheidung

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