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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.02.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 2.97
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 6 Abs. 6 a Satz 2
VermG § 12
VermG § 16
Leitsatz:

§ 6 Abs. 6 a VermG ermächtigt die Behörde nicht zur privatrechtsgestaltenden Regelung des Fortbestands von Forderungen; ob die Vorschrift im Fall der Aufhebung der staatlichen Verwaltung überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.

Beschluß des 7. Senats vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97

I. VG Halle vom 29.10.1996 - Az.: VG 1 A 97/93


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 C 2.97 VG 1 A 97/93

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Oktober 1996 ist wirkungslos.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1 zur Hälfte sowie der Beklagte und die Beigeladene zu jeweils einem Viertel. Von den außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1 jeweils zur Hälfte diejenigen des Beklagten und der Beigeladenen, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte diejenigen der Klägerin zu 2; ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Der Billigkeit entspricht die im Entscheidungstenor ausgesprochene Kostenverteilung, die sich am voraussichtlichen Prozeßausgang orientiert.

Die Klage der Klägerin zu 1 wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen worden. Die durch den angefochtenen Bescheid betroffenen Forderungen standen, von allem anderen abgesehen, spätestens seit Inkrafttreten des durch Art. 6 des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3251, 3255) eingefügten § 1 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin nicht mehr der Klägerin zu 1 zu. Nach diesem Gesetz sind die Forderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 mit Wirkung vom 1. Mai 1990 auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2 übergegangen. Die Wirksamkeit des Forderungsübergangs setzte eine entsprechende Grundbucheintragung schon deswegen nicht voraus, weil die zur Sicherung der Forderungen eingetragenen brieflosen Hypotheken aufgrund der im Jahre 1996 erteilten Löschungsbewilligungen erloschen waren. Bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache konnte die Klägerin zu 1 daher durch den Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Der Anfechtungsklage der Klägerin zu 2, die mit Wirksamwerden der Abtretung Inhaberin der Forderungen geworden ist und den Prozeß mit Einverständnis der Beteiligten übernommen hat (vgl. § 265 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO), fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis. Die Klage war darauf gerichtet, einen von dem angefochtenen Bescheid ausgehenden, für die Rechtsposition der Klägerin ungünstigen Rechtsschein zu beseitigen; der Bescheid konnte nämlich dahin verstanden werden, daß die Verbindlichkeiten der Beigeladenen aufgrund der dinglich gesicherten Forderungen ursprünglich staatlicher Gläubiger im Zusammenhang mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung über die belasteten Betriebsgrundstücke als nachrangig im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG anzusehen und damit die Forderungen der Sache nach untergegangen seien. Zu einer Anfechtungsklage dieses Inhalts bot der angefochtene Bescheid aus der Sicht der Klägerin darum hinreichenden Anlaß, da er in seiner ursprünglichen Gestalt bei Bestandskraft geeignet erschien, eine Durchsetzung der von ihr geltend gemachten Forderungen gegen die Beigeladene auf dem hierfür eröffneten Zivilrechtsweg zu beeinträchtigen. In diesem Umfang hätte die Klage auch Erfolg gehabt, denn der von dem angefochtenen Bescheid ausgehende Rechtsschein widerspricht dem Gesetz. Der Beklagte wird durch die von ihm angewendete Vorschrift nicht dazu ermächtigt, den Fortbestand von durch den staatlichen Verwalter begründeten Forderungen zu regeln.

Nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG in der hier anwendbaren Fassung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes erfolgt die "Rückgabe" eines Unternehmensrests gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar öffentlichen Gläubigern zustanden, bleiben außer Betracht. Die Vorschrift dient dem Zweck, die Erfüllung von Forderungen privater Gläubiger des Verfügungsberechtigten zu sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird. Auf den zivilrechtlichen Bestand der Forderungen erstreckt sich die Regelung nicht; das gilt auch für die Forderungen öffentlicher Gläubiger, die bei der Zurechnung von Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen sind. Hiernach findet selbst im Fall der Rückübertragung eines enteigneten Vermögensgegenstands eine privatrechtsgestaltende Regelung über den Bestand von Forderungen keine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG. Da der Bescheid des Beklagten aber wegen der darin vorgenommenen "Zuordnung" von Verbindlichkeiten zumindest den Rechtsschein einer solchen Regelung erweckt, wäre die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2 schon aus diesem Grunde erfolgreich gewesen, ohne daß noch hätte darüber befunden werden müssen, wie bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung die Verweisung des § 12 auf § 6 VermG zu verstehen und in welchem Umfang in Fällen dieser Art § 16 VermG anwendbar ist.

Der Beklagte hat mit seiner im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärung, wonach der angefochtene Bescheid den Bestand der zivilrechtlichen Forderungen, die durch die während des Klageverfahrens gelöschten Grundpfandrechte gesichert waren, nicht berührt, den die Klägerin belastenden Rechtsschein einer privatrechtsgestaltenden Wirkung seines Bescheids beseitigt und damit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausgelöst; dementsprechend sind der Beklagte sowie in gleichem Maße die auf seiner Seite streitende, durch den Rechtsschein begünstigte Beigeladene an den Verfahrenskosten zu beteiligen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.



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