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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 21.02
Rechtsgebiete: VermG, InVorG


Vorschriften:

VermG § 5 Abs. 1 Buchst. b
InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 21.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Kley, Herbert, Postier und Neumann

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2001 wird aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Berechtigung der Klägerin nach § 16 Abs. 1 InVorG für den veräußerten Teil des früheren Grundstücks S.straße 10 b in Dresden (Gemarkung A. I, Flurstücks-Nr. 268m) festzustellen.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. Juli 1998 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt die Klägerin drei Fünftel der Kosten des Verfahrens erster Instanz, die bis zur Teilklagerücknahme angefallen sind; im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung einer Teilfläche des früheren Grundstücks S.straße 10 b in Dresden.

Das Grundstück gehörte seit 1934 dem jüdischen Eigentümer S. M. Dieser verlor sein Eigentum an dem Grundstück im Jahre 1939. Das ursprünglich auf dem Grundstück errichtete Wohn- und Geschäftshaus wurde im Krieg vollständig zerstört. Das Grundstück wurde 1967 nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Es wurde mit anderen Grundstücken zu einem neuen Grundstück verschmolzen, auf dem eine Verkehrsfläche (Fußgängerzone P. Straße) angelegt wurde.

Die Beklagte stellte auf den Restitutionsantrag der Klägerin deren Entschädigungsberechtigung fest, lehnte jedoch die Rückübertragung des Grundstücks ab, weil es als Teil des neu entstandenen größeren Grundstücks dem Gemeingebrauch gewidmet sei (§ 5 Abs. 1 Buchst. b VermG).

Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, mit der sie zunächst ihren Anspruch auf Rückübertragung des gesamten ehemaligen Grundstücks S.straße 10 b weiter verfolgt hat.

Während des Klageverfahrens ließ die Beklagte durch Investitionsvorrangbescheid vom 15. September 1999 die Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks S.straße 10 b zu. Auf dieser Teilfläche und auf benachbarten Flächen soll nach dem Investitionsvorrangbescheid ein Büro- und Geschäftshaus mit Tiefgarage errichtet werden. Bereits zuvor, nämlich durch Kaufvertrag vom 21. Juli 1999, hatte die Beklagte die für das Vorhaben benötigte Fläche an den Investor veräußert.

Die Klägerin hat nach Erlass des Investitionsvorrangbescheids ihre Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf die Rückgabe der nicht veräußerten Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks S.straße 10 b bezog. Im Übrigen hat sie die Klage umgestellt und die Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung begehrt, soweit dieser auf die veräußerte Teilfläche dieses Grundstücks entfällt.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus § 16 Abs. 1 InVorG bestehe nicht. Zum Zeitpunkt der investiven Veräußerung sei das Grundstück noch zum Gemeingebrauch gewidmet und seine Rückgabe deshalb nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgeschlossen gewesen. Maßgeblich sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Die tatsächliche Bebauung der streitigen Teilfläche sei erst eine Folge des Investitionsvorrangs. Sie beseitige deshalb den Ausschlussgrund lediglich für den nicht maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Feststellung ihrer Berechtigung zur Auskehr des Erlöses begehrt. Sie macht geltend: Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG sei spätestens mit dem Abschluss des investiven Kaufvertrages entfallen, weil die Widmung der streitigen Teilfläche als Bestandteil einer Fußgängerzone damit nicht mehr habe aufrechterhalten werden sollen.

Die Beklagte hat sich zur Revision nicht geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Abweisung der Klage verstößt gegen § 16 Abs. 1 InVorG. Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ausschlussgrund bestand, allein auf den Zeitpunkt der investiven Veräußerung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, ob zu diesem Zeitpunkt in der investiven Veräußerung und dem mit ihr ermöglichten Vorhaben der Wegfall des Ausschlussgrundes bereits angelegt war. Weitere tatsächliche Feststellungen sind hierzu nicht erforderlich. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung nicht möglich ist. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht "infolge seiner Veräußerung" unmöglich, wenn zum Zeitpunkt der investiven Veräußerung die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Vermögenswert gemäß § 4 Abs. 1 VermG, § 5 VermG ausgeschlossen war. § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG erfasst dabei auch die Fallgestaltung, dass die Rückgabe des Vermögenswertes ohne die Veräußerung ausgeschlossen war und erst die Veräußerung den Wegfall des Ausschlussgrundes bewirkt. Beseitigt die investive Veräußerung des Vermögenswertes die Voraussetzungen eines bis dahin bestehenden Ausschlussgrundes, wird die Rückgabe des Grundstücks an sich möglich. Die Restitutionsberechtigung lebt durch die Veräußerung wieder auf. Das Investitionsvorhaben lässt aber nicht nur den Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks wieder aufleben, sondern gleichzeitig durch die Veräußerung wieder untergehen; der Restitutionsanspruch wird daher durch den Anspruch auf Erlösauskehr ersetzt. Beseitigt der Verfügungsberechtigte mit der Veräußerung des Grundstücks zu einem investiven Vorhaben die Umstände, die eine Rückgabe bisher verhindert haben, ist es gerechtfertigt, den Erlös aus der Veräußerung nicht ihm, sondern dem Berechtigten zuzuordnen, der nur wegen dieser Umstände zurückzustehen hatte.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass zwischen der investiven Veräußerung und dem Wegfall des bisherigen Ausschlussgrundes ein Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Wegfall des Ausschlussgrundes in der investiven Veräußerung und dem mit ihr bezweckten Vorhaben angelegt ist.

In den Fällen des § 5 Abs. 1 VermG soll durch den Ausschluss der Rückübertragung auch eine bestimmte Zweckbestimmung des Grundstücks geschützt werden, die durch bauliche Veränderungen herbeigeführt worden ist. Wird das Grundstück zu einem andersartigen investiven Vorhaben veräußert, wird bereits mit der Veräußerung die bisherige Zweckbestimmung des Grundstücks aufgegeben. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes entfallen daher unmittelbar mit der Veräußerung (BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - ZOV 2002, 245).

Hiernach steht der Klägerin, deren Berechtigung bestandskräftig festgestellt ist, der geltend gemachte Anspruch zu. Die investive Veräußerung hat den zuvor gegebenen Ausschlussgrund beseitigt und zugleich den Rückgabeanspruch durch den Anspruch auf Erlösauskehr ersetzt.

Die Rückgabe des Grundstücks war ursprünglich insgesamt gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgeschlossen, weil das ehemalige Grundstück S.straße 10 b in einem größeren Grundstück aufgegangen war, das seinerseits als Verkehrsfläche angelegt und dem Gemeingebrauch gewidmet war. Die allein noch streitige Teilfläche hat die Beklagte zusammen mit anderen Flächen veräußert, damit dort ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet wird. Mit der investiven Veräußerung dieses neugebildeten Grundstücks hat die Verkehrsfläche "P. Straße" in diesem Umfang ihre Verkehrsfunktion verloren. Die Beklagte ist zugleich als Trägerin der Straßenbaulast für die Widmung und Entwidmung dieser Verkehrsfläche zuständig. Veräußert sie wesentliche Teile einer bestehenden Verkehrsfläche zum Zwecke ihrer Überbauung, liegen die tatsächlichen Vorraussetzungen für eine Entwidmung vor; jedenfalls steht schon im Zeitpunkt der investiven Veräußerung fest, dass der zuständige Verwaltungsträger demnächst eine Entwidmung vornehmen wird. Unter diesen Vorraussetzungen entfällt der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG bereits mit der investiven Veräußerung (BVerwG Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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