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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 23.01
Rechtsgebiete: EntschG


Vorschriften:

EntschG § 5 a Abs. 5
Die rechtsstaatswidrige Verhaftung des Eigentümers einer beweglichen Sache durch DDR-Stellen begründet eine Vermutung für deren schädigungsbedingten Verlust, wenn er die Sache bei seiner Verhaftung nachweislich mitgeführt hatte.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 23.01

Verkündet am 17. Januar 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Kley, Herbert, Postier und Neumann

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 1999 wird aufgehoben, soweit die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung des Klägers wegen der Entziehung eines PKW Mercedes 170 D abgewiesen wurde.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er wegen der Entziehung eines Kraftfahrzeugs entschädigungsberechtigt ist.

Bereits im April 1990 meldete der Kläger beim Justizminister der DDR Entschädigungsansprüche an und trug vor: Er habe in B. ein Handelsunternehmen für Industriebedarf und Metallwaren betrieben. Im Frühjahr 1950 habe er in L. eine Zweigstelle mit Büro und Wohnung eröffnet. Das Wirtschaftsministerium in Ostberlin habe ihm die Genehmigung für den Interzonenhandel mit Eisen und Drahtwaren, insbesondere Haarklemmen, erteilt. Zu seiner kirchlichen Trauung am 25. März 1951 in L. sei er mit einem fabrikneuen PKW Mercedes 170 D in die DDR eingereist. Am Tag nach der Trauung sei er in einer Bank in L. von zwei Kriminalpolizisten der Volkspolizei festgenommen worden. Sein Mercedes sei beschlagnahmt und später als Dienstfahrzeug der Volkspolizei in H. genutzt worden.

Das Landgericht L. hat durch Rehabilitierungsbeschluss vom 24. Februar 1994 festgestellt, dass das gegen ihn am 26. März 1951 eingeleitete, aufgrund seiner Flucht eingestellte Ermittlungsverfahren rechtsstaatswidrig war und er vom 26. März 1951 bis zum 8. April 1951 zu Unrecht in Haft gehalten wurde.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt L. hielt den Kläger wegen des Eigentumsverlusts an dem Mercedes nicht für entschädigungsberechtigt, weil der Vermögensgegenstand nicht durch Strafurteil eingezogen worden sei. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 28. Januar 1997 die Entschädigungsberechtigung des Klägers wegen Verlusts des Betriebsvermögens in L. mit der Begründung ab, dass die Existenz des Betriebs und die angeblich geschädigten Vermögensgegenstände nicht nachweisbar gewesen seien.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Oktober 1999 als unbegründet abgewiesen, weil sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen kein schädigungsbedingter Vermögensverlust ergebe. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 9. August 2001 die Revision zugelassen, soweit der Kläger Entschädigung wegen Entziehung des Mercedes begehrt.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Revision ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung sowie den Überzeugungsgrundsatz verletzt. Der Bruder des Klägers, Paul K., habe im Verwaltungsverfahren eidesstattlich versichert, dass er wenige Wochen nach der Verhaftung des Klägers dessen Mercedes vor dem Polizeipräsidium H. als Polizeifahrzeug wiedererkannt habe. Die Polizeidirektion in H. habe dem Kläger mit Schreiben vom 2. September 1999 mitgeteilt, Anfragen bei ehemaligen Beschäftigten hätten ergeben, dass die Polizei in H. von 1951 bis Mitte 1956 einen PKW Mercedes 170 D als Dienstfahrzeug genutzt habe. Diesen Anhaltspunkten für eine rechtswidrige Entziehung des Fahrzeugs habe das Verwaltungsgericht nachgehen müssen.

Der Beklagte hält die Revision für unbegründet. Die vorgetragenen Indizien für eine schädigende Maßnahme seien zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung nicht ausreichend. Bei beweglichen Sachen werde Entschädigung nur gewährt, wenn deren Verlust durch einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten schriftlichen Beleg nachgewiesen werde. An einem solchen Nachweis fehle es.

II.

Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (1). Ob es sich aus anderen Gründen als richtig darstellt, kann der Senat nicht entscheiden, weil das Verwaltungsgericht die hierzu erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat (2); daher ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

1. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt. Es hat die Entschädigungsberechtigung in Bezug auf den PKW Mercedes mit der Begründung abgelehnt, es sei offen, ob der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei und ob er sein Eigentum durch eine Schädigungsmaßnahme verloren habe. Beide Erwägungen sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Dem Verwaltungsgericht musste sich nach Aktenlage eine nähere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechenden Beweisantrag des nicht anwaltlich vertretenen Klägers aufdrängen:

Die Schwester des Klägers, Frau Gerlinde K., hatte in einer im Verwaltungsverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 1995 angegeben, der Kläger sei zu seiner kirchlichen Hochzeit in L. mit einem Mercedes angereist, den er sich kurz vorher gekauft habe. Angesichts dessen durfte das Verwaltungsgericht, ohne diese Zeugin vernommen zu haben, das Eigentum des Klägers an dem Mercedes nicht in Frage stellen. Ebenso wenig durfte es ohne Weiteres verneinen, dass der Mercedes von einer schädigenden Maßnahme betroffen war. Nach der Auskunft der Polizeidirektion H. vom 2. September 1999 nutzte die Polizei in H. laut Angaben früherer Mitarbeiter seit 1951 einen Mercedes 170 D bis zu dessen Ausmusterung und Verschrottung im Jahr 1956, weshalb - wie es in dem Schreiben der Polizeidirektion heißt - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Mercedes aus einer Beschlagnahme gestammt habe. Die Auskunft bestätigt den Inhalt der im Verwaltungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juni 1994, in der Herr Paul K. erklärt hatte, er habe einige Zeit nach der Verhaftung des Klägers am Polizeipräsidium in H. den Wagen seines Bruders mit einer Polizeinummer versehen wiedererkannt. Da das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren rechtsstaatswidrig war, durfte das Verwaltungsgericht in Bezug auf das entzogene Kraftfahrzeug nicht unterstellen, nach der Flucht des Klägers aus der Haft hätten die beschlagnahmten Gegenstände unter Wahrung der nach dem Recht der DDR hierfür vorgesehenen Bestimmungen ordnungsgemäß verwertet worden sein können. Diese spekulative Annahme konnte mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit die erforderliche Beweiserhebung nicht ersetzen.

Aus der rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts war entscheidungserheblich, ob der Mercedes dem Kläger gehörte und ob er von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen war. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hätte das Verwaltungsgericht der auf Verpflichtung des Beklagten gerichteten Klage, die Entschädigungsberechtigung des Klägers festzustellen, stattgeben müssen. Bereits im Zeitpunkt seiner Entscheidung enthielt das Vermögensgesetz eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung bei Entziehung beweglicher Sachen, die von der Natur der Sache her nicht mehr zurückgegeben werden konnten. Nach dem seinerzeit maßgeblichen § 10 Abs. 2 VermG a.F. hatte der Berechtigte zwar keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt wurde. Diese Ausnahmeregelung beschränkte sich aber auf Veräußerungsvorgänge im Sinne des geltenden § 10 VermG (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380 <382, 384>). Sie erstreckte sich nicht auf die Fälle, in denen die Rückgabe beweglicher Sachen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG unmöglich ist. Das Vermögensgesetz ließ damit die allgemeinen Entschädigungsgrundsätze nach Maßgabe des § 9 VermG in seiner bis zum Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes (EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) geltenden Fassung unberührt. Auch im Entschädigungsgesetz war die Entschädigung bei schädigungsbedingtem Verlust beweglicher Sachen nicht ausgeschlossen; es fehlte lediglich eine Bemessungsgrundlage für bewegliche Sachen. Demgemäß kam bei Erlass des angegriffenen Urteils eine Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung des Klägers in Betracht.

2. Eine Bemessungsgrundlage für bewegliche Sachen hat der Gesetzgeber durch Änderung des Entschädigungsgesetzes geschaffen (Art. 2 des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes <VermRErgG> vom 15. September 2000 <BGBl I S. 1382>). Zugleich hat er in § 5 a Abs. 5 EntschG bestimmt, dass bei beweglichen Sachen Entschädigung nur gewährt wird, wenn der Eigentumsverlust durch einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten schriftlichen Beleg nachgewiesen wird.

a) Die Entschädigung bei Verlust beweglicher Sachen unterliegt damit erhöhten Beweisanforderungen. § 5 a Abs. 5 EntschG erkennt nur bestimmte Beweismittel als für den Nachweis geeignet an. Es muss sich um "schriftliche" Belege handeln, die aus der Zeit der Schädigung stammen. Andere Beweismittel, insbesondere der Zeugenbeweis, kommen nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Andererseits stellt das Gesetz bei schriftlichen Belegen keine besonderen Anforderungen an ihre Rechtsgültigkeit. Ausreichend sind private Schriftstücke; einer öffentlichen Beglaubigung bedarf es nicht. Die Regelung dient erkennbar der Missbrauchsabwehr. Sie will verhindern, dass durch später erstellte Belege oder durch Zeugenaussagen im Nachhinein Entschädigungsfälle konstruiert werden (vgl. Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 - juris). Der Verlust beweglicher Sachen soll nur dann entschädigt werden, wenn er zeitnah dokumentiert worden ist. Darauf deuten die im Regierungsentwurf (BTDrucks 14/1932, Begründung zu Art. 2 Nr. 3) angeführten Beispiele der Einziehungs- und Beschlagnahmeprotokolle, Urteile, Eintragungen in Prozessakten, Asservatenakten oder Akten des Beauftragten für die Stasi-Unterlagen hin.

Ein schriftlicher Nachweis des Eigentumsverlusts wird namentlich bei lange zurückliegenden Schädigungsvorgängen und bei Eigentumszugriffen, die mangels Einhaltung von Formvorschriften und ordnungsgemäßer Aktenführung besonders rechtsstaatswidrig waren, nur schwer zu führen sein. Mit Rücksicht auf den Wiedergutmachungszweck darf der Gesetzeswortlaut darum nicht zu eng verstanden werden. Der Begriff des "schriftlichen" Belegs im Sinne des § 5 a Abs. 5 EntschG beschränkt sich nicht auf Akten und sonstige Schriftstücke im engeren Sinne. Dem entspricht, dass bereits die Begründung des Regierungsentwurfs (a.a.O.) "schriftliche Originalbelege oder ihnen gleichstehende Dokumente" anführt. Als einem schriftlichen Beleg gleichstehender Nachweis kann auch eine Abbildung in Betracht kommen, wenn sie objektive Hinweise auf den Eigentumsverlust gibt. Der Begriff der Schrift ist von sonstigen urkundlichen Darstellungen, insbesondere Fotos und anderen Abbildungen, zu unterscheiden; deshalb werden diese in der Legaldefinition des § 11 Abs. 3 StGB den Schriften ausdrücklich gleichgestellt. Im Kontext des § 5 a Abs. 5 EntschG führt indes eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung dazu, dass Bilddokumente ebenfalls der Beweisanforderung genügen können, weil sie hinsichtlich ihrer Objektivität und Zuverlässigkeit einem schriftlichen Dokument regelmäßig nicht nachstehen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, derartigen Dokumenten die Eignung als Beweismittel für den Nachweis eines Eigentumsverlusts abzusprechen. Das hat auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt.

b) Das Verwaltungsgericht hatte nach der für die angegriffene Entscheidung maßgeblichen Rechtslage nicht zu prüfen, ob der vom Kläger geltend gemachte Verlust des Mercedes im Sinne des § 5 a Abs. 5 EntschG nachgewiesen ist. Der Senat ist darum gehindert, die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO deswegen zurückzuweisen, weil der Nachweis mit den im Revisionsverfahren vorliegenden Beweismitteln nicht erbracht ist. Auch angesichts dessen, dass das nunmehr geltende Recht den Nachweis des Eigentumsverlusts durch eidesstattliche Versicherungen und Zeugenaussagen ausschließt, darf dem Kläger das Recht zu weiteren Nachforschungen nach zeitnahen schriftlichen Belegen oder ihnen gleichstehenden Dokumenten nicht abgeschnitten werden. Solche Nachforschungen sind etwa anhand des polizeilichen Kennzeichens des Fahrzeuges bei Behörden und Versicherungen denkbar.

Im weiteren Verfahren kann Ausgangspunkt eines dem Gesetz entsprechenden dokumentarischen Nachweises auch das nicht mehr in den Akten befindliche Original des Fotos sein, das der Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatte. Nach seinem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 8. September 1999 zeigt das "in Leipzig" aufgenommene Foto den in Rede stehenden Mercedes mit einem Anhänger, auf dem der Name des Klägers wiedergegeben ist. Lässt sich aufgrund der näheren Prüfung dieses Fotos mit hinreichender Beweiskraft belegen, dass es in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung im Umkreis des Schädigungsorts aufgenommen wurde und der Kläger Eigentümer des abgebildeten Fahrzeugs war, kann hieraus unter Berücksichtigung des Rehabilitierungsbeschlusses des Landgerichts im Wege des Anscheinsbeweises ein schädigungsbedingter Eigentumsverlust abgeleitet werden.

Eine rechtsstaatswidrige Verhaftung des Eigentümers begründet im Regelfall die Vermutung dafür, dass der Verlust des Eigentums an einer bei der Verhaftung mitgeführten Sache auf unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) beruht. Diese nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung rechtfertigt sich aus der Erfahrungstatsache, dass das Abhandenkommen einer beweglichen Sache, deren unmittelbarer Eigenbesitzer in der DDR durch staatliche Stellen rechtsstaatswidrig festgenommen wurde, typischerweise durch die Verhaftung verursacht wurde. War die Verhaftung des Eigentümers willkürlich, ist der im Zuge der Freiheitsentziehung eingetretene Verlust einer beweglichen Sache regelmäßig den für die Verhaftung Verantwortlichen zuzurechnen. Unter solchen Umständen wird den erhöhten Beweisanforderungen des Gesetzes bereits genügt, wenn zwei für den Eigentumsverlust wesentliche Hilfstatsachen schriftlich belegt sind, nämlich erstens das Eigentum des Verhafteten an der mitgeführten beweglichen Sache und zweitens die Möglichkeit eines tatsächlichen Zugriffs der DDR-Stellen bei Gelegenheit der Verhaftung. Dabei erstreckt sich die Vermutung auf den Verlust der beweglichen Sache sowie auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eigentumsverlust und der rechtsstaatswidrigen Verhaftung. Ein Anscheinsbeweis dieser Art wird durch § 5 a Abs. 5 EntschG nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelte Beschränkung der zum Nachweis des Verlusts beweglicher Sachen geeigneten Beweismittel lässt die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung unberührt. Damit würde zwar der Verlust nicht unmittelbar "durch einen schriftlichen Beleg" - also aus sich heraus -, sondern erst durch das Hinzutreten einer (widerlegbaren) Erfahrungstatsache bewiesen. Da hier aber der Anscheinsbeweis die volle, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende richterliche Überzeugung von dem geltend gemachten Verlust nur auf der Grundlage eines qualifizierten schriftlichen Belegs erbringen könnte, wird dieser Beweisführungsumfang den in § 5 a Abs. 5 EntschG normierten "erhöhten Beweisanforderungen" (BTDrucks 14/1932 S. 14 zu Abs. 5) gerecht.

Ende der Entscheidung

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