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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 25.98
Rechtsgebiete: Umweltinformationsrichtlinie, Umweltinformationsgesetz


Vorschriften:

Umweltinformationsrichtlinie Art. 5
Umweltinformationsgesetz § 10
Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren des Landes Schleswig-Holstein
Leitsatz:

Art. 5 der Umweltinformationsrichtlinie schließt nicht aus, daß für die Erteilung von Umweltinformationen, die der Antragsteller wirtschaftlich nutzen will, eine kostendeckende Gebühr erhoben wird.

Urteil des 7. Senats vom 27. März 2000 - BVerwG 7 C 25.98 -

I. VG Schleswig vom 31.10.1996 - Az.: VG 6 A 457/94 - II. OVG Schleswig vom 05.05.1998 - Az.: OVG 4 L 21/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 25.98 OVG 4 L 21/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2000 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Gödel, Kley und Herbert

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung von Informationen über die Umwelt.

Mit Schreiben vom 12. November 1992 bat die Klägerin das Ministerium für Natur, Umwelt und Landesentwicklung des Landes Schleswig-Holstein um die Übersendung von Ablichtungen aller wasserrechtlichen Bewilligungs- und Erlaubnisbescheide über Direkteinleitungen in die Nordsee und in die darin einmündenden Flüsse, da sie im Auftrag einer Umweltstiftung ein "Einleiterkataster Deutsche Nordseeküste" erstelle. Das Ministerium gab nach Anhörung der Adressaten der Bescheide dem Antrag der Klägerin statt und übersandte mit Schreiben vom 29. Januar und 2. April 1993 Ablichtungen von insgesamt zwölf Erlaubnisbescheiden. Mit Bescheid vom 9. September 1994 zog das Ministerium die Klägerin zu einer Gebühr für die Übersendung der Bescheide in Höhe von 676 DM heran, wovon 71 DM auf Kopierkosten und 605 DM auf Personalkosten entfielen.

Das Verwaltungsgericht hat auf die Anfechtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 31. Oktober 1996 den Bescheid vom 9. September 1994 in Höhe eines Teilbetrages von 265,50 DM aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Nach dem einschlägigen Gebührenrecht des Landes könne von der Klägerin kein Ersatz von Kopierkosten und der Ersatz von Personalkosten nur in Höhe von 410,50 DM verlangt werden.

Die auf die vollständige Aufhebung des Gebührenbescheids gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 1998 zurückgewiesen: Die Gebührenforderung sei, soweit sie von der Klägerin jetzt noch angegriffen werde, sowohl mit nationalem Recht als auch mit der Europäischen Umweltinformationsrichtlinie vom 7. Juni 1990 vereinbar. Gemäß Art. 5 dieser Richtlinie seien die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft berechtigt, für die Übermittlung von Umweltinformationen Gebühren zu erheben. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei unter dem Begriff der Übermittlung nicht nur der eigentliche Übermittlungsvorgang, also das Kopieren, Verpacken und Versenden von Unterlagen, zu verstehen. Vielmehr gehöre dazu auch das gesamte vorbereitende Verwaltungsverfahren, das bei einer richtlinienkonformen Übermittlung von Informationen notwendigerweise zu durchlaufen sei. Aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie ergebe sich, daß die nationalen Gesetzgeber bei der Gebührenerhebung über einen Gestaltungsspielraum verfügten, der seine Grenze erst bei einer prohibitiven Wirkung der Gebühren auf potentielle Antragsteller finde. Diese Grenze werde in Art. 5 der Richtlinie mit dem Erfordernis einer angemessenen Gebührenhöhe umschrieben und sei im vorliegenden Fall eingehalten, weil die Klägerin mit ihrem Informationsantrag erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Berufungsbegehren weiterverfolgt. Sie hält daran fest, daß der angefochtene Gebührenbescheid Art. 5 der Umweltinformationsrichtlinie verletze. Zu Unrecht seien ihr neben den übrigen Personalkosten auch die Kosten für den Schriftverkehr der Behörde mit den Erlaubnisinhabern in Rechnung gestellt worden. Zwar möge das Heraussuchen und Zusammenstellen der Informationen noch zu den unmittelbar der Informationsübermittlung dienenden Verwaltungstätigkeiten gerechnet werden können. Das gelte aber nicht für etwaige Nachfragen der Behörde bei Dritten. Anderenfalls bestehe die Gefahr, daß der Antragsteller die Kosten dafür tragen müsse, daß ein Dritter sich gegen die Übermittlung der Informationen wehre, obwohl er dazu nicht berechtigt sei.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er meint ebenso wie das Oberverwaltungsgericht, daß die umstrittene Gebühr nicht gegen europäisches Recht verstoße, und bezieht sich zur Begründung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999 - Rs. C-217/97 -.

Der Oberbundesanwalt teilt die Rechtsauffassung des Beklagten.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der angefochtene Gebührenbescheid, soweit er nicht vom Verwaltungsgericht rechtskräftig aufgehoben worden ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Die umstrittene Gebühr stellt sich als Gegenleistung für die nach europäischem Recht gebotene Erteilung von Informationen über die Umwelt dar. Grundlage für die Übersendung der wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide an die Klägerin waren die §§ 116 und 117 des Landeswassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Februar 1992 (GVBl S. 81) - LWG -; nach § 116 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte jedermann einen Anspruch auf Auskunft über die bei den Wasserbehörden vorhandenen wasserwirtschaftlichen Daten. Mit dieser Regelung hatte das Land Schleswig-Holstein, soweit es sich um Informationen über die Umwelt aus dem Bereich der Wasserwirtschaft handelte, dem Regelungsauftrag der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang von Informationen über die Umwelt (ABl EG Nr. L 158 S. 56) - Umweltinformationsrichtlinie, UIRL - entsprochen, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung auferlegte, ihren Bürgern einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung von Umweltinformationen "ohne Nachweis eines Interesses" einzuräumen (Art. 3 UIRL), und die bis zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umzusetzen war (Art. 9 Abs. 1 UIRL). Das Oberverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht an Art. 5 UIRL gemessen. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Umweltinformationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf.

1. Der angefochtene Gebührenbescheid verstößt nicht deswegen gegen Art. 5 UIRL, weil der Klägerin darin neben dem entstandenen Sachaufwand, der nach der rechtskräftigen Teilaufhebung des Bescheids durch das Verwaltungsgericht nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist, auch Personalkosten für das Heraussuchen und die Zusammenstellung der erbetenen Unterlagen in Rechnung gestellt worden sind. Die gegenteilige Rechtsauffassung, die die Klägerin in den Vorinstanzen und zunächst auch im Revisionsverfahren vorgetragen hat, trifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zu. Der Gerichtshof hat in seinem während des Revisionsverfahrens ergangenen Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C-217/97 - (DVBl 1999, 1494), dem eine Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie zugrunde lag, das aufgrund der Ermächtigung in § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 - UIG - (BGBl I S. 1490) erlassene Umweltinformationsgebührenrecht des Bundes, nämlich die Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Behörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes vom 7. Dezember 1994 - UIGGebV - (BGBl I S. 3732), im wesentlichen als mit Art. 5 UIRL vereinbar beurteilt. Diese Verordnung ist am Grundsatz der vollständigen Kostendeckung ausgerichtet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UIG) und sieht neben dem Ersatz von Auslagen die Erhebung von Gebühren nach Maßgabe von Gebührenrahmen vor, die nach dem Arbeitsaufwand der Behörde gestaffelt sind und deren höchster ("bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen") von 2 000 bis 10 000 DM reicht. Der Rechtsauffassung des Generalanwalts, der allgemein in der Erhebung von Gebühren für die von den Behördenbediensteten aufgewendete Arbeitszeit einen Verstoß gegen Art. 5 UIRL gesehen hatte, ist der Europäische Gerichtshof nicht gefolgt. Ebensowenig hat er sich der Rechtsauffassung der Kommission angeschlossen, die zumindest bei der Berücksichtigung eines hohen Zeitaufwands das Erfordernis der Angemessenheit der Gebühren für verletzt gehalten hatte. Statt dessen hat er aus Art. 5 UIRL, insbesondere dessen 2. Halbsatz, lediglich hergeleitet, daß die Mitgliedstaaten gehindert seien, "die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten auf einzelne abzuwälzen, die einen Antrag auf Information gestellt haben" (Urteil vom 9. September 1999, a.a.O. Nr. 48). Der Europäische Gerichtshof entnimmt mithin Art. 5 UIRL keine Beschränkung der berücksichtigungsfähigen einzelnen Behördentätigkeiten oder Kostenarten, sondern - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung - nur die Notwendigkeit, die Höhe der Gebühren auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen, damit die Bürger nicht durch zu hohe Gebühren davon abgeschreckt werden, von ihrem Recht auf freien Informationszugang Gebrauch zu machen. Da der Ansatz von Personalkosten für das Heraussuchen und die Zusammenstellung von Unterlagen vom Europäischen Gerichtshof als zulässig angesehen worden ist, hat die Klägerin nach dem Erlaß des Urteils vom 9. September 1999 ihre Einwände gegen diesen Kostenansatz nicht aufrechterhalten.

2. Der angefochtene Gebührenbescheid verstößt ferner nicht, wie die Klägerin nunmehr geltend macht, insofern gegen Art. 5 UIRL, als er sich auch auf solche Personalkosten erstreckt, die durch den Schriftverkehr der Behörde mit den von der Übersendung der Erlaubnisbescheide betroffenen Erlaubnisinhabern entstanden sind. Dieser Schriftverkehr beruhte auf § 116 Abs. 2 Nr. 1 und § 117 Abs. 2 LWG; danach konnte der von der Klägerin verfolgte Auskunftsanspruch wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen der Erlaubnisinhaber entfallen, denen aus diesem Grunde vor der Übersendung der Bescheide Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben war. Auch wegen dieses Teils der Behördentätigkeit durfte die Klägerin nach Art. 5 UIRL zu einer Gebühr herangezogen werden; denn zur Übermittlung der Informationen, für die die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben können, gehört neben der Sammlung und dem Zugänglichmachen der Informationen auch die Prüfung und Verneinung von rechtlichen Hindernissen, die dem Erfolg des Informationsantrags möglicherweise entgegenstehen. Ein Ausschluß des freien Informationszugangs wegen überwiegender Interessen Dritter und damit auch die entsprechende behördliche Prüfung ist in der Umweltinformationsrichtlinie (Art. 3 Abs. 2) ausdrücklich zugelassen. Für die von der Klägerin vorgenommene Unterscheidung zwischen Behördentätigkeiten, die unmittelbar der Informationsübermittlung dienen, und anderen Behördentätigkeiten, die diesem Ziel nur mittelbar dienen und daher bei der Berechnung der Gebühren nicht berücksichtigt werden dürften, findet sich weder in Art. 5 UIRL noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Anhalt. Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof in seinem bereits genannten Urteil vom 9. September 1999 (a.a.O. Nr. 55 ff.) das Umweltinformationsgebührenrecht des Bundes, das von der Berücksichtigungsfähigkeit aller durch einen Informationsantrag ausgelösten Amtshandlungen ausgeht, nur insoweit als mit Art. 5 UIRL unvereinbar beanstandet, als dort auch die Erhebung einer Gebühr für die Ablehnung des Informationsantrags vorgesehen ist, weil eine solche Gebühr durch die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, "für die Übermittlung der Informationen" eine Gebühr zu erheben, nicht mehr gedeckt sei; weitergehende Schlußfolgerungen hat er aus dem Begriff der Übermittlung in Art. 5 (1. Halbsatz) UIRL nicht gezogen. Der Gerichtshof geht mithin offenkundig von einem weiten Übermittlungsbegriff aus, der die gesamte dem Erfolg des Informationsantrags zugrunde liegende notwendige Behördentätigkeit erfaßt. Das Problem einer unangemessenen Gebührenbelastung der Bürger will er - wie bereits erwähnt - nicht durch die Ausblendung einzelner Behördentätigkeiten oder Kostenarten, sondern durch die Begrenzung der Gebührenhöhe bewältigt wissen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, den Rechtsstreit entsprechend dem Antrag der Klägerin gemäß Art. 177 EGV (jetzt Art. 234 EG) dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung des Begriffs der Übermittlung in Art. 5 (1. Halbsatz) UIRL vorzulegen, weil der Gegenstand des den Mitgliedstaaten in dieser Bestimmung zugestandenen Gebührenerhebungsrechts nicht zweifelhaft ist.

3. Die umstrittene Gebühr erweist sich auch der Höhe nach als mit Art. 5 UIRL vereinbar.

Wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß der Begriff der angemessenen Höhe in Art. 5 UIRL mit Blick auf den Zweck der Umweltinformationsrichtlinie ausgelegt werden, die Verbreitung von Informationen über die Umwelt zu fördern und jedem Bürger ein Recht auf freien Informationszugang zu vermitteln; infolgedessen müssen die Gebühren so bemessen sein, daß die Bürger nicht durch die finanziellen Folgen der Informationserteilung von der Wahrnehmung ihres Informationsrechts abgehalten werden. Eine solche Wirkung der Gebühr hat das Oberverwaltungsgericht hier unter Hinweis darauf verneint, daß die Klägerin mit ihrem Informationsantrag erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt habe. Antragsteller, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Umweltinformationen interessiert seien, ließen sich regelmäßig durch eine am notwendigen Zeitaufwand der Behörde orientierte Gebühr nicht von der Stellung des Informationsantrags abhalten, weil sie die Gebühr auf ihre Kunden abwälzen könnten und daher durch sie letztlich nicht belastet würden. Das Oberverwaltungsgericht ist mithin davon ausgegangen, daß auch die Klägerin ihre Gebührenbelastung an ihre Auftraggeberin weitergeben kann; die Klägerin hat dies nicht in Abrede gestellt.

Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, denen der erkennende Senat folgt, haben auch in Anbetracht des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999 Bestand. Der Europäische Gerichtshof hat die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Art. 5 UIRL bestätigt. Allerdings hat er dabei zugleich festgestellt, daß den Mitgliedstaaten die vollständige Deckung der ihnen entstehenden Kosten, insbesondere der Personalkosten, verwehrt ist. Das bedeutet aber nicht, daß in jedem Einzelfall ein bestimmter Teil der Kosten vom Staat getragen werden muß. Vielmehr ist die Höhe der Gebühren nur insoweit zu begrenzen, als dies erforderlich ist, um den Gebühren die abschreckende Wirkung zu nehmen; eine solche Notwendigkeit bestand hier wegen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der erteilten Informationen nicht. Dementsprechend sieht auch das vom Europäischen Gerichtshof gebilligte Gebührenrecht des Bundes im Ansatz (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UIG) die weitgehende oder vollständige Deckung der entstehenden Kosten vor. Ebensowenig läßt sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entnehmen, daß die Mitgliedstaaten durch Art. 5 UIRL gehindert wären, bei der Gebührenerhebung die wirtschaftliche Nutzbarkeit der erteilten Informationen zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Im Gegenteil spricht alles dafür, daß auch der Europäische Gerichtshof bei der Billigung des Gebührenrechts des Bundes, das - wie schon bemerkt - Gebühren bis zu 10 000 DM vorsieht, der Möglichkeit der Entstehung und Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Denn die Zahlung einer Gebühr von 10 000 DM wird trotz des in solchen Fällen vorausgesetzten extrem hohen Arbeitsaufwands der Behörde einem Antragsteller regelmäßig nur dann zugemutet werden können, wenn er aus den erteilten Informationen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen vermag; dagegen kommt einer derart hohen Gebühr in allen anderen Fällen - namentlich bei der Wahrnehmung des Informationsrechts aus uneigennützigen Gründen, die für den gemeinwohlorientierten Zweck der Umweltinformationsrichtlinie besonders kennzeichnend ist - mehr oder weniger zwangsläufig eine abschreckende Wirkung zu, die sie als nicht angemessen im Sinne von Art. 5 UIRL erscheinen läßt (vgl. Pitschas/Lessner, Anmerkung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999, DVBl 2000, 332).

4. Der Senat verkennt nicht, daß das dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrundeliegende Landesgebührenrecht nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Art. 5 UIRL entspricht. Die umstrittene Gebühr beruht auf der Tarifstelle Nr. 25.5 des Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren i.d.F. der Änderung vom 27. November 1992 (GVBl S. 530), die zwingend die Erfassung aller entstandenen Personalkosten nach Maßgabe der aufgewendeten Arbeitszeit und festen Stundensätzen vorsieht und nur unter dem Vorbehalt eines Erlasses der Gebührenforderung aus Billigkeitsgründen steht (§ 19 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.V.m. § 59 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein). Demgegenüber legt das vom Europäischen Gerichtshof gebilligte Gebührenrecht des Bundes die Behörden nicht strikt auf das Ziel der Kostendeckung fest, sondern gibt ihnen mehrere nach dem Arbeitsaufwand gestaffelte Gebührenrahmen vor, die der Konkretisierung im jeweiligen Einzelfall bedürfen; darüber hinaus wird den Behörden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens zu ermäßigen (§ 2 UIGGebV). Die vergleichsweise hohe Flexibilität des Gebührenrechts des Bundes war für den Europäischen Gerichtshof entscheidungserheblich; denn ohne sie hätte der Gerichtshof nicht zwischen der Verordnung einerseits und der Verwaltungspraxis andererseits unterscheiden und auf der Grundlage dieser Unterscheidung annehmen können, daß den Behörden bei der Anwendung der Verordnung eine den Anforderungen der Richtlinie genügende, nämlich nicht prohibitive Bemessung der Gebühren möglich ist, die unterhalb der Grenze der Kostendeckung verbleibt (Urteil vom 9. September 1999, a.a.O. Nr. 52 f.). Der Verzicht auf eine strikte Kostendeckung ist nach Art. 5 UIRL vor allem mit Blick auf solche Antragsteller unerläßlich, deren Informationsantrag kein Eigeninteresse, sondern allein die Absicht zugrunde liegt, ihre Kenntnisse über den Zustand der Umwelt zu verbessern. Demgemäß ist das hier einschlägige gegenteilige Gebührenrecht des Landes Schleswig-Holstein mittlerweile, wohl in der Erkenntnis einer möglichen Kollision mit Art. 5 UIRL, geändert und dem Gebührenrecht des Bundes angeglichen worden. Wie sich aus der Bekanntmachung der Neufassung des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 12. Januar 1996 (GVBl S. 95) ergibt, werden nunmehr auch in Schleswig-Holstein für die Erteilung von Umweltinformationen nach dem Arbeitsaufwand abgestufte Rahmengebühren erhoben, die bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 DM reichen.

Aus den soeben angestellten Erwägungen ergibt sich indes kein Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der hier erhobenen Gebühr. Auch das Oberverwaltungsgericht hat es für möglich gehalten, daß das von ihm angewendete Gebührenrecht unter bestimmten Voraussetzungen zu Ergebnissen führt, die sich nicht mit Art. 5 UIRL vereinbaren lassen. Es hat jedoch ausgeführt, daß das Verordnungsrecht des Landes mindestens für diejenigen Fälle, in denen die erteilten Informationen für den Antragsteller einen wirtschaftlichen Wert haben, eine den Anforderungen der Umweltinformationsrichtlinie entsprechende Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung bereithält; infolgedessen ist es der Frage nach einer Verletzung des Art. 5 UIRL in anderen Fallgruppen nicht weiter nachgegangen. Das Oberverwaltungsgericht hat mithin der einschlägigen Gebührennorm in den Fällen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Informationen, zu denen auch der vorliegende Fall gehört, eine selbständig tragende Bedeutung beigemessen. Gegen diese vornehmlich auf der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht beruhende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aus der Sicht des höherrangigen Rechts nichts einzuwenden.

Da die umstrittene Gebühr auch sonst nicht gegen revisibles Recht, insbesondere nicht gegen das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip (vgl. dazu Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - NVwZ 2000, 73) verstößt, kann die Revision keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 410,50 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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