Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 30.00
Rechtsgebiete: VermG, VwVfG, BGB


Vorschriften:

VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 14
BGB § 177 Abs. 2
BGB § 180
BGB § 182 Abs. 1
Hat ein vollmachtloser Vertreter einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch angemeldet und hat der Berechtigte vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG diese Anmeldung gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter genehmigt, bürdet eine Aufforderung des Vermögensamtes nach § 180 Satz 2, § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB, sich zur Genehmigung der vollmachtlosen Anmeldung zu erklären, dem Berechtigten die Obliegenheit auf, die schon erteilte Genehmigung gegenüber dem Vermögensamt zu bestätigen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 30.00

Verkündet am 13. September 2001

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2001 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Kley, Herbert und Neumann

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2000 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks, das mit einem Mietwohnhaus bebaut ist. Die seinerzeitige Eigentümerin hatte im Jahre 1976 auf ihr Eigentum an dem Grundstück verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1992, beim Beklagten eingegangen am 23. Dezember 1992, meldeten die Rechtsanwälte A. und P. "namens der nachfolgend genannten Berechtigten" einen Anspruch auf vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks an. Als Berechtigte waren Herr J. E. oder dessen Erben bezeichnet. Das Bearbeitungszeichen nennt die Klägerin mit ihrer damaligen Firma. Vollmachten waren dem Schriftsatz nicht beigefügt.

Die frühere Eigentümerin war im Zeitpunkt der Anmeldung verstorben. Ihre alleinigen Erben sind Herr J. W. E. und dessen Schwester, Frau J. W. Sie traten mit notariellem Vertrag vom 18. Februar 1993 ihre Ansprüche nach dem Vermögensgesetz an die Klägerin ab.

Die Klägerin übersandte dem Beklagten eine Abschrift des Vertrages sowie die Ablichtung einer Vollmacht, in der Herr E. und Frau W. die Klägerin bevollmächtigten, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche bei der Beklagten anzumelden. Die Vollmachtsurkunde trägt das Datum "28.12.92".

Unter dem 31. März 1994 teilte die W. N. GmbH, eine Gesellschaft der Beklagten, dieser mit, Herr E. und Frau W. hätten in einem Gespräch mit ihr angegeben, die Klägerin habe sie erstmals im Februar 1993 auf einen möglichen Rückübertragungsanspruch angesprochen.

Mit Schreiben vom 18. April 1994 bat die Beklagte die Rechtsanwälte A. und P., innerhalb der nächsten 14 Tage die Vollmacht von Herrn E. und Frau W. auf die Klägerin sowie die Vollmacht der Klägerin auf die Rechtsanwälte im Original vorzulegen.

Die Rechtsanwälte reichten mit Schriftsatz vom 21. April 1994, beim Beklagten eingegangen am 22. April 1994, die erwähnte Vollmacht von Herrn E. und Frau W. im Original sowie eine Vollmacht vom 20. April 1994 ein, welche die Klägerin den Rechtsanwälten erteilt hatte.

Die Beklagte übermittelte den Verfahrensbeteiligten ihre beabsichtigte Entscheidung, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Herr E. und Frau W. hätten nach ihren Angaben gegenüber der W. N. die Klägerin nicht innerhalb der Anmeldefrist bevollmächtigt; die nachgereichte Vollmacht mit dem Datum 28. Dezember 1992 stehe im Widerspruch zu diesen Aussagen.

Herr E. und Frau W. nahmen zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung: Ein Mitarbeiter der Klägerin habe Herrn E. in den letzten Tagen des Jahres 1992 angerufen, auf den möglichen Rückübertragungsanspruch hingewiesen und die Zustimmung für die Erledigung der Formalitäten eingeholt.

Ebenso äußerte sich die Klägerin: Herr E. habe ihr am 28. Dezember 1992 mündlich Vollmacht erteilt, den Anspruch anzumelden. Die Vollmacht sei anlässlich der Beurkundung des Abtretungsvertrages schriftlich nachvollzogen worden.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 30. November 1994 die Rückübertragung ab: Die Rechtsanwälte hätten den Anspruch als vollmachtlose Vertreter angemeldet. Trotz Ankündigung hätten sie eine auf sich lautende Vollmacht der Berechtigten E. und W. nicht nachgereicht. Diese hätten nicht die Rechtsanwälte, sondern lediglich die Klägerin bevollmächtigt. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch im Auftrag der Berechtigten angemeldet. Nach Ablauf der Anmeldefrist sei eine Genehmigung der vollmachtlosen Anmeldung nicht mehr möglich gewesen.

Den Widerspruch der Klägerin wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zurück: Die Rechtsanwälte hätten bei Antragstellung ohne Vollmacht gehandelt. Die Klägerin habe sie erst mit Datum vom 20. April 1994 und damit nach Ablauf der Anmeldefrist bevollmächtigt. Herr E. und Frau W. hätten nicht die Rechtsanwälte, sondern die Klägerin bevollmächtigt.

Die daraufhin erhobene Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Rückübertragung des Grundstücks auf sie begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil abgewiesen: Ob tatsächlich einer der möglichen Berechtigten am 28. Dezember 1992 gegenüber der Klägerin die vollmachtlose Anmeldung des Restitutionsanspruchs genehmigt habe, brauche nicht geklärt zu werden. Eine Genehmigung allein im Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen genüge nicht. Die Genehmigung müsse vielmehr vor Ablauf der Anmeldefrist auch gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden. Im Übrigen habe der mutmaßlich Berechtigte seine Genehmigung nicht gegenüber den Rechtsanwälten erklärt, die den Anspruch angemeldet und dabei eine Bevollmächtigung durch ihn behauptet hätten. Die Genehmigung sei vielmehr nur gegenüber der Klägerin erklärt worden. Diese habe zwar tatsächlich die Rechtsanwälte mit der Anmeldung beauftragt; dass sie aber wiederum von diesen zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt gewesen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie macht geltend: Die Genehmigung habe ihr gegenüber als der vollmachtlos handelnden Vertreterin der Berechtigten erklärt werden können. Die Rechtsanwälte hätten nicht vollmachtlos gehandelt. Sie seien von ihr unstreitig bevollmächtigt gewesen.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen: Eine Genehmigung gegenüber dem vollmachtlosen Hauptvertreter führe nur dann zur Wirksamkeit der vollmachtlosen Anmeldung, wenn diese Genehmigung bis zum Ablauf der Ausschlussfrist zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt sei. Darüber hinaus sei die am 28. Dezember 1992 erteilte Vollmacht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.

Der Beigeladene ist der Auffassung, ein Restitutionsantrag könne nicht durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellt werden. Sollte am 28. Dezember 1992 nachträglich eine Vollmacht erteilt worden sein, hätte es eines erneuten Antrags bedurft.

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet: Nach § 182 Abs. 1 BGB müsse die Genehmigung nicht zwingend gegenüber der Behörde erklärt werden. Der Zweck des § 30 a VermG gebiete keine Abweichung hiervon. Rechtssicherheit könne die Behörde erreichen, indem sie eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten verlange.

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht durfte nicht offen lassen, ob tatsächlich einer der möglichen Berechtigten am 28. Dezember 1992 gegenüber der Klägerin die Anmeldung des Restitutionsanspruchs genehmigt hat. Ist eine solche Genehmigung vor Ablauf der Anmeldefrist erteilt worden, war die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG gewahrt und der geltend gemachte Anspruch nicht mangels rechtzeitiger Anmeldung erloschen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt gegen § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG in Verbindung mit den entsprechend heranzuziehenden Vorschriften des § 180 Satz 2 und der §§ 177, 182 Abs. 1 BGB. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

1. a) Der Restitutionsanspruch konnte durch die Rechtsanwälte A. und P. als vollmachtlose Vertreter der möglichen Berechtigten angemeldet werden. Eine solche Erklärung des vollmachtlosen Vertreters ist grundsätzlich genehmigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - BVerwGE 109, 169, 170).

Weder das Vermögensgesetz noch das ergänzend heranzuziehende Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten Vorschriften über die Genehmigung von Rechtshandlungen, die ein vollmachtloser Vertreter für den Verfahrensbeteiligten vorgenommen hat. Insoweit sind die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung ohne Vertretungsmacht auf das Auftreten eines vollmachtlosen Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren entsprechend anzuwenden. Nach § 180 Satz 1 BGB ist zwar eine Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einem einseitigen Rechtsgeschäft unzulässig, wie es die Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs bei der zuständigen Behörde darstellt. Auf empfangsbedürftige Willenserklärungen finden jedoch gemäß § 180 Satz 2 BGB die Vorschriften über Verträge mit der Möglichkeit einer Genehmigung der zunächst vollmachtlos abgegebenen Erklärung Anwendung. Diese Vorschrift ist auch auf solche empfangsbedürftigen Willenserklärungen anwendbar, die gegenüber einer Behörde abzugeben sind (amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen). Anderenfalls wären einseitige Willenserklärungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht im öffentlichen Recht generell genehmigungsunfähig und damit nichtig. Eine solche Wirkung ginge über den Schutzzweck des § 180 Satz 1 BGB hinaus; sie wird auch nicht - jedenfalls nicht als Grundsatz - von den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des öffentlichen Rechts gefordert. Die Behörde kann den Zustand der Ungewissheit, der durch eine mangelnde und zweifelhafte Vertretungsmacht ausgelöst wird, verhindern oder abkürzen, indem sie die Erklärung unverzüglich zurückweist oder das Fehlen der Vertretungsmacht beanstandet und den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordert (§ 180 Satz 2 i.V.m. § 177 Abs. 2 BGB).

b) Nach § 180 Satz 2, § 177 Abs. 1, § 182 Abs. 1 BGB kann der Vertretene bei einem einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft seine Genehmigung sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklären, also sowohl gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter als auch gegenüber dem Geschäftsgegner, hier also gegenüber der Behörde, bei welcher der Restitutionsanspruch anzumelden war.

Auch diese Regelungen lassen sich - soweit nicht Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets entsprechende Anpassungen erfordern - auf das öffentliche Recht übertragen. Sie gelten daher auch für die Antragstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG. Zwar kann nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter nicht mehr mit rückwirkender Kraft genehmigt werden, weil dies dem mit der Ausschlussfrist verfolgten Regelungszweck widerspräche (vgl. BVerwGE 109, 169 <173>). Danach soll im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeigeführt werden, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind.

Der Zweck der Ausschlussfrist erfordert dagegen nicht, dass der Berechtigte eine Anmeldung durch den vollmachtlosen Vertreter nur gegenüber der Behörde genehmigen kann. Vielmehr reicht aus, dass er seinen Willen, den Anspruch anzumelden, überhaupt bis zum Ablauf der Ausschlussfrist rechtswirksam bekundet hat. Dies kann auch durch eine Genehmigung der vollmachtlosen Anmeldung gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter geschehen. Die bis zum Ablauf der Anmeldefrist nur im Innenverhältnis erklärte Genehmigung unterscheidet sich nicht von einer Vollmacht, die schon vor der Anmeldung, aber ebenfalls nur im Innenverhältnis erteilt worden war. Wie bereits bemerkt, kann die Behörde bestehende Zweifel an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Vertreters dadurch beheben, dass sie gemäß § 180 Satz 2, § 177 Abs. 2 BGB den Berechtigten auffordert, sich über die Genehmigung der vollmachtlosen Anmeldung ihr gegenüber zu erklären. Geschieht dies, kann die Genehmigung nur gegenüber der Behörde erteilt werden, und zwar nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aufforderung. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Eine zuvor dem vollmachtlosen Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung wird mit der Aufforderung unwirksam, und zwar rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erklärung. Diese Rechtsfolge kann allerdings nicht uneingeschränkt für das vermögensrechtliche Antragsverfahren übernommen werden. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG eine Genehmigung gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter erteilt worden war, die Behörde den Berechtigten aber erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert hat. Hier hat der Vertretene vor Ablauf der Antragsfrist bereits seinen Willen bekundet, hinter der Anmeldung zu stehen. Bei Ablauf der Ausschlussfrist bestand also eine wirksame Anmeldung des Anspruchs. Eine solche fristgerechte Anmeldung kann nicht allein durch bloße behördliche Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung mit der Folge beseitigt werden, dass sich der Antrag fristgerecht nicht mehr stellen lässt. Dies wäre jedoch die notwendige Konsequenz, wenn die Aufforderung zur Erklärung seitens der Behörde die rückwirkende Vernichtung einer schon im Innenverhältnis ausgesprochenen Genehmigung nach sich zöge. Dementsprechend führt eine solche Aufforderung nur dazu, dass sie dem Vertretenen die Obliegenheit aufbürdet, die schon erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang gegenüber der Behörde zu bestätigen. Lässt der Berechtigte diese Frist verstreichen oder verweigert er ausdrücklich die Genehmigung, schafft er einen neuen Ablehnungsgrund. Die Behörde ist nunmehr berechtigt und verpflichtet, den Antrag abzulehnen, weil dieser die ihm zunächst beizumessende verfahrenseinleitende Wirkung nicht mehr entfalten kann. Die fehlende Bestätigung einer nur intern erklärten Genehmigung im Außenverhältnis wirkt damit in der Sache wie die Zurücknahme des Restitutionsantrages.

c) Die ursprünglich Berechtigten haben ihre Genehmigung gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter, also der Klägerin, erklärt. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob diese Genehmigung am 28. Dezember 1992 und damit vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgesprochen worden ist. Es hat diese Genehmigung schon deswegen für unbeachtlich gehalten, weil es nur die Rechtsanwälte A. und P. als vollmachtlose Vertreter angesehen hat, denen gegenüber die Genehmigung zu erklären war, aber nicht erklärt worden ist. Damit verkennt das Verwaltungsgericht die mehrstufige Vertretung, die der Anmeldung zugrunde lag. Die Klägerin hat als vollmachtlose Vertreterin der Berechtigten den Rechtsanwälten Untervollmacht für eine Anmeldung von Restitutionsansprüchen im Namen der Berechtigten erteilt. Die Rechtsanwälte handelten vollmachtlos, weil es im Verhältnis der Berechtigten zu der Hauptbevollmächtigten, der Klägerin, an einer Vertretungsmacht fehlte. In diesem Falle bedarf es einer Genehmigung gegenüber dem Hauptbevollmächtigten, um das Rechtsgeschäft wirksam werden zu lassen. Ob diese Genehmigung bis zum Ablauf des 31.12.1992 ausgesprochen worden ist, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt. Das zwingt zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht, denn das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

2. a) Sollte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18. April 1994 die Berechtigten nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB aufgefordert haben, sich zur Genehmigung der vollmachtlosen Anmeldung zu erklären, haben die Berechtigten innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen die Genehmigung gegenüber der Beklagten bestätigt. Diese Bestätigung liegt sinngemäß in der Übersendung der beiden Vollmachten, einmal der auf die Klägerin ausgestellten Vollmacht der ursprünglich Berechtigten, zum anderen der auf die Rechtsanwälte ausgestellten Vollmacht der Klägerin. Damit ist die Kette von den Berechtigten über die Klägerin als deren Hauptbevollmächtigte bis zu den Rechtsanwälten als Unterbevollmächtigten geschlossen. Der Vollmacht der Berechtigten zu Gunsten der Klägerin trägt das Datum 28. Dezember 1992. Unter diesem Datum ist zwar die Vollmachtsurkunde nicht ausgestellt worden, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Angabe des Datums zeigt aber an, zu welchem Zeitpunkt die Vollmacht mündlich erteilt worden sein soll. Im Übrigen hatte die Beklagte in ihrem Aufforderungsschreiben vom 18. April 1994 keine weiteren Angaben verlangt. Der Übersendung der Vollmachten ist deshalb der Erklärungswert beizumessen, dass sie bezogen auf das Verhältnis der Rechtsanwälte zur Klägerin von Anfang an und bezogen auf das Rechtsverhältnis der Berechtigten zur Klägerin seit dem dort genannten Datum 28. Dezember 1992 bestand.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Bevollmächtigung der Klägerin durch die Berechtigten nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin mag mit der Anmeldung von Restitutionsansprüchen fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig und unerlaubt besorgt und dadurch gegen das Verbotsgesetz des Art. 1 § 1 RBerG verstoßen haben. Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB erfasst aber lediglich den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und den Berechtigten. Die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und damit die Wirksamkeit der Genehmigung eines vollmachtlosen Handelns wird hingegen durch die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages nicht berührt. Für das Verwaltungsverfahren ergibt sich dies aus § 14 Abs. 5 und Abs. 7 VwVfG. Nach § 14 Abs. 5 VwVfG sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Angelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Nach § 14 Abs. 7 Satz 2 VwVfG sind solche Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten unwirksam, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass solche Verfahrenshandlungen, die der Bevollmächtigte vor einer Zurückweisung vornimmt oder vorgenommen hat, wirksam bleiben, auch wenn der Bevollmächtigte ohne die dazu erforderliche Befugnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück