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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.08.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 33.98
Rechtsgebiete: VermG, URüV, InVorG


Vorschriften:

VermG § 6 Abs. 1 Satz 1
VermG § 6 Abs. 1 Satz 2
VermG § 6 Abs. 1 Satz 4
VermG § 6 Abs. 6 a Satz 1
VermG § 6 Abs. 9
URüV § 2 Abs. 1 Satz 1
URüV § 2 Abs. 1 Satz 2
InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um die Vergleichbarkeit des zurückgeforderten Unternehmens oder Unternehmensteils auszuschließen.

2. Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV aufgestellte Erfordernis einer erheblichen Kapitalzufuhr konkretisiert das durch § 6 Abs. 1 Satz 3 2. Alt VermG vorgegebene Prinzip der restitutionswahrenden Surrogation.

Urteil des 7. Senats vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 -

I. VG Dresden vom 18.12.1997 - Az.: VG 1 K 1524/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 33.98 VG 1 K 1524/95

Verkündet am 25. August 1999

Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Dr. Pagenkopf, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 1997 wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die Kosten entschieden worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, soweit darin die Vergleichbarkeit eines Teils des Unternehmens der Beigeladenen zu 2 mit dem ehemaligen Unternehmen der Beigeladenen zu 1 festgestellt und den Beteiligten nahegelegt wird, sich über eine anteilige Auskehr des Erlöses aus dem investiven Verkauf der Geschäftsanteile an der Beigeladenen zu 2 zu einigen.

In dem ehemaligen Unternehmen der Beigeladenen zu 1 wurden seinerzeit Eisenwaren für das Bau- und Baunebenhandwerk sowie Haushaltsartikel aus Blechen hergestellt. Im Jahre 1956 wurde aufgrund von Abgabenforderungen Konkurs über das Betriebsvermögen des Unternehmens eröffnet, nachdem die Gesellschafter zuvor wegen Wirtschaftsvergehen inhaftiert worden waren. Nach Erweiterung des Konkurses auf das Privatvermögen der Gesellschafter wurde das Betriebsgrundstück im Jahre 1958 an den VEB Kühlanlagenbau D. verkauft, dem das Unternehmen in demselben Jahr eingegliedert wurde. Der VEB nutzte die Produktionsanlagen zunächst vollständig, später nur noch teilweise weiter. Ab 1961 war von den Produktionsanlagen nur noch die Zinkerei in Betrieb, die in den 70er Jahren ebenfalls eingestellt wurde. Die Betriebsräume wurden nunmehr ausschließlich als Stützpunkt eines Kühlanlagenhandels mit Reparatur und Montage genutzt.

Im Jahre 1992 verkaufte die Klägerin die Anteile des inzwischen in die Beigeladene zu 2 umgewandelten VEB zu investiven Zwecken an die D. Kühlanlagenbau Holding GmbH.

Auf den Unternehmensrückgabeantrag der Beigeladenen zu 1 hin stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Mai 1995 fest, daß sie dem Grunde nach berechtigt sei, und regelte unter Ziff. 5 des Bescheides, daß der restitutionsbehaftete Teil des Unternehmens der Beigeladenen zu 2 mit dem entzogenen Unternehmen der Beigeladenen zu 1 vergleichbar sei. Unter Ziff. 6 des Bescheides wird den Beteiligten nahegelegt, sich über eine anteilige Erlösauskehr aus der Veräußerung der Geschäftsanteile der Beigeladenen zu 2 gütlich zu einigen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Ziff. 5 und 6 des Bescheides aufgehoben und dazu ausgeführt, daß auch bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs von einer Vergleichbarkeit der beiden Betriebe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG - und § 2 Abs. 1 Satz 2 der Unternehmensrückgabeverordnung - URüV - keine Rede sein könne. Ein produzierender Betrieb, der Eisenteile bearbeite, sei einem Service- und Handelsunternehmen im Kühlanlagenbau unter keinen Umständen gleichzustellen. Die vollkommene Änderung des Produkt- und Leistungsangebots habe notwendigerweise auch zu einer wesentlichen Umgestaltung des Unternehmens geführt. Die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV, daß zu dieser wesentlichen Umgestaltung in erheblichem Maße Kapital zugeführt sein müsse, könne zumindest dann kein bestimmendes Kriterium sein, wenn - wie hier - die Umgestaltung gerade darin gelegen habe, daß die Produktion sukzessiv eingestellt und die Produktionsanlagen stillgelegt worden seien. Insoweit müsse es als ausreichend erachtet werden, wenn die Beigeladene zu 2 oder ihre Rechtsvorgängerin ihr finanzielles Engagement auf den Aufbau eines Kundendienstnetzes gerichtet hätten.

Mit ihrer Revision gegen den der Klage stattgebenden Teil dieses Urteils macht die Beigeladene zu 1 geltend: Die Klage sei insgesamt unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe die Vergleichbarkeit der Unternehmen zu Unrecht verneint; denn für die Annahme der Unvergleichbarkeit müßten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV kumulativ erfüllt sein. Nur wenn erhebliches Kapital investiert worden sei, rechtfertige dies die Annahme, daß die Betriebsveränderung einer Neugründung gleichkomme. Nur im Falle einer Neugründung habe aber eine Ausnahme vom Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" gelten sollen. Verzichte man auf das Kriterium der wesentlichen Kapitalzufuhr als Voraussetzung einer mangelnden Vergleichbarkeit, sei eine Rückübertragung stillgelegter Unternehmensteile immer ausgeschlossen, weil allein darin eine betriebliche Änderung liege. Der Verordnungsgeber verweise aber für diesen Fall in § 2 Abs. 2 Satz 2 URüV auf die Regelung des Satzes 1 dieses Absatzes und setze damit voraus, daß eine Rückgabe möglich sei. Da das Verwaltungsgericht offenbar davon ausgegangen sei, daß dem zurückzuübertragenden Unternehmensteil kein erhebliches Kapital zugeführt worden sei, sei die Klage insgesamt abweisungsreif.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie ist der Auffassung, daß die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV nur beispielhaft Fälle aufzähle, in denen die Vergleichbarkeit zu bejahen oder zu verneinen sei. Die von der Beigeladenen zu 1 vertretene Rechtsauffassung gehe an der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 9 VermG vorbei, wonach in der Unternehmensrückgabeverordnung nur Verfahrensfragen geregelt werden dürften, nicht aber neue Voraussetzungen für eine Vergleichbarkeit von Unternehmen. Bejahe man die Vergleichbarkeit eines Unternehmens allein deswegen, weil kein neues Kapital zugeführt worden sei, könne dies dazu führen, daß der Berechtigte entgegen Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes etwas völlig anderes zurückerhalte als er ursprünglich besessen habe. Im übrigen hänge die Höhe des für eine Unternehmensumgestaltung erforderlichen Kapitals maßgeblich von der jeweiligen Branche ab, so daß erhebliche Ungleichbehandlungen zu befürchten seien.

Der Oberbundesanwalt steht auf dem Standpunkt, daß es sich bei der in § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV geforderten Kapitalzufuhr nicht um ein vom Gesetz nicht gedecktes zusätzliches Vergleichbarkeitskriterium handele, sondern um eine ausführende Detailregelung, welche die Verordnungsermächtigung nicht überschreite.

II.

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie sich gegen die Ziff. 5 und 6 des angegriffenen Bescheides richtet, unter Verstoß gegen Bundesrecht stattgegeben; denn es hätte die Vergleichbarkeit des zurückgeforderten mit dem entzogenen Unternehmen nicht allein deswegen verneinen dürfen, weil das Unternehmen der Beigeladenen zu 1 infolge einer vollkommenen Änderung des Produkt- und Leistungsangebots wesentlich umgestaltet worden ist. Da die bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des noch im Streit befindlichen Teils des angefochtenen Bescheids erlauben, muß nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO das angegriffene Urteil insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VermG setzt ein Unternehmensrückgabeanspruch und damit auch ein - im Falle des investiven Verkaufs - daran anknüpfender Erlösauskehranspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes - InVorG - voraus, daß das zurückverlangte Unternehmen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist. Durch dieses Kriterium der Vergleichbarkeit wird sichergestellt, daß ungeachtet zwischenzeitlicher Veränderungen des Unternehmens die für eine Rückgabe notwendige Identität zwischen geschädigtem und zu restituierendem Vermögenswert gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <94 f.>). Ist das zurückgeforderte Unternehmen - wie hier - mit anderen Unternehmen zusammengefaßt worden, kommt es nach § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG für die Vergleichbarkeit naturgemäß nur auf den entsprechenden Unternehmensteil an. Dieser muß allerdings noch ein Maß an betrieblicher Eigenständigkeit aufweisen, das für eine der Rückgabe vorausgehende Entflechtung unabdingbar wäre; denn nur unter dieser Voraussetzung ist das Restitutionsobjekt hinreichend individualisierbar und nur dann gibt es einen Ansatz für den im Gesetz vorgeschriebenen Vergleich (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155 <165> m.w.N.).

Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Vergleichbarkeit des beanspruchten mit dem enteigneten Unternehmen anzunehmen ist, sind in § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG geregelt. Erforderlich ist danach, daß das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Konkretisiert werden diese gesetzlichen Anforderungen in § 2 der auf der Grundlage des § 6 Abs. 9 VermG erlassenen Unternehmensrückgabeverordnung - URüV -. Während § 2 Abs. 1 Satz 1 URüV klarstellt, daß bloße Änderungen der Rechtsform oder organisatorische Maßnahmen für die Frage der Vergleichbarkeit ohne Bedeutung sind, erfaßt Satz 2 dieses Absatzes Änderungen des Produkt- oder Leistungsangebots. Bei solchen Änderungen, um die es auch im vorliegenden Fall geht, ist das Unternehmen nicht mehr vergleichbar, wenn frühere Produkte oder Leistungen aufgegeben worden sind und die an ihre Stelle getretenen Produkte oder Leistungen zu einer wesentlichen Umgestaltung des Unternehmens geführt haben und dafür in erheblichem Umfang neues Kapital zugeführt werden mußte.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müssen diese drei in § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um die Vergleichbarkeit auszuschließen. Zu diesem Ergebnis führt ein wortgetreues Verständnis dieser Vorschrift, das zugleich ihrem Regelungszweck gerecht wird und auch im Einklang mit der vermögensgesetzlichen Norm steht, deren Konkretisierung sie dient.

Da die in § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV aufgeführten Voraussetzungen für eine Verneinung der Vergleichbarkeit nicht alternativ genannt werden, sondern jeweils mit einem "und" verbunden sind, drängt es sich auf, jedenfalls dann von einer Unvergleichbarkeit und damit von einer Unmöglichkeit der Rückgabe auszugehen, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 60.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 8). Der Wortlaut der Norm legt jedoch auch nahe, daß n u r dann, wenn alle diese Voraussetzungen - also einschließlich der Zufuhr neuen Kapitals in erheblichem Umfang - gegeben sind, eine Vergleichbarkeit verneint werden darf; denn ist das Unternehmen in diesem Fall "nicht mehr" vergleichbar, erlaubt das den Gegenschluß, daß es ansonsten "noch" vergleichbar sein soll. Zwar ließe die Zusammenschau mit Satz 1 dieses Absatzes auch die Deutung zu, daß § 2 Abs. 1 URüV nur zwei Extremfälle aufzeigt: Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen die Vergleichbarkeit stets zu bejahen, Satz 2 diejenigen, unter denen sie immer zu verneinen ist, mit der Folge, daß bei einer Veränderung des Produkt- oder Leistungsangebots, bei der nicht alle die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, von Fall zu Fall unter Heranziehung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG entschieden werden müßte, ob das Unternehmen vergleichbar ist oder nicht. Ein solches mit Hilfe systematischer Erwägungen zu gewinnendes Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV widerspräche jedoch dem Zweck, den der Verordnungsgeber erklärtermaßen mit dieser Vorschrift verfolgt. Wie sich aus den Materialien zu dieser Bestimmung (BRDrucks 283/91, S. 26) und Nr. 3.2.1 Abs. 2 des Leitfadens des Bundesministers der Justiz zur Unternehmensrückübertragung (abgedruckt im Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III, D 100.6) ergibt, soll ein Unternehmen nur dann nicht mehr vergleichbar sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV vorliegen. Damit soll erreicht werden, daß hinsichtlich der Vergleichbarkeit ein großzügiger Maßstab angelegt und diese nur unter strengen Voraussetzungen verneint wird. Sie soll nur dann nicht mehr gegeben sein, wenn nach der Enteignung eine Art Neugründung stattgefunden hat, die zu einer wesentlichen Umgestaltung des Unternehmens bei gleichzeitiger Zuführung von neuem Kapital in erheblichem Umfang geführt hat (so der Leitfaden Unternehmensrückübertragung, a.a.O.).

In dieser dem Willen des Verordnungsgebers Rechnung tragenden wortgetreuen Auslegung wird § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV auch den Vorschriften des Vermögensgesetzes, insbesondere dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG, gerecht und hält sich daher im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 9 VermG.

Die Vergleichbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG knüpft - wie bereits oben dargelegt - an zwei Alternativen an, erstens an ein unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert gebliebenes Produkt- oder Leistungsangebot oder - zweitens - an die Ersetzung früherer Produkte oder Leistungen durch andere. Schon damit die erste Alternative überhaupt eine eigenständige Bedeutung behält, ist es notwendig, die zweite Alternative restriktiv auszulegen (vgl. Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Rn. 110 zu § 6). Aber auch unabhängig davon wäre es mit dem das Vermögensrecht beherrschenden Grundsatz der Konnexität zwischen Schädigungstatbestand und Restitution (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 -, a.a.O. S. 94 m.w.N.) nicht vereinbar, ließe jedwede Änderung des Produkt- oder Leistungsangebots und damit jede Wandlung des Unternehmensgegenstandes die Vergleichbarkeit und damit die restitutionsrechtliche Identität des Unternehmens unberührt. Vielmehr kann die Vergleichbarkeit nur dann als gewahrt angesehen werden, wenn trotz eines geänderten Produkt- oder Leistungsangebots ein hinreichender, die Restitution rechtfertigender Bezug zum Unternehmen in seiner alten Gestalt erhalten geblieben ist. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, den in der zweiten Alternative des § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG verwendeten Begriff des "Ersetzens" in Einklang mit dem Verordnungsgeber im Sinne einer Surrogation zu verstehen, mit anderen Worten: die restitutionsrechtliche Identität des Unternehmens bleibt auch bei einer vollständigen Auswechslung des Produkt- oder Leistungsangebots und der damit einhergehenden wesentlichen Umgestaltung bestehen, wenn diese Änderung ohne Zuführung neuen Kapitals in erheblichem Umfang aus dem Unternehmen selbst finanziert worden ist. Unter dieser Voraussetzung kommt die Umstrukturierung des Unternehmens keiner Neugründung gleich, weil sie in derselben Weise durch den enteigneten Unternehmensinhaber hätte durchgeführt werden können. Bei dieser Auslegung ergänzen sich die beiden Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG sinnvoll. Während die erste Alternative sich ausschließlich an der Vergleichbarkeit des Unternehmensgegenstandes ausrichtet, stellt die zweite Alternative für den Fall der Änderung des Unternehmensgegenstandes darauf ab, ob dieser Änderung ein - aus dem Unternehmensvermögen finanzierter - Ersetzungsvorgang zugrunde liegt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV führt daher - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit dem Erfordernis der erheblichen Kapitalzufuhr kein von § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht mehr gedecktes Tatbestandsmerkmal ein; sie konkretisiert im Gegenteil das in der zweiten Tatbestandsalternative dieser Vorschrift vorgegebene Prinzip der restitutionswahrenden Surrogation. Mit diesem Prinzip, das für untergegangene Unternehmenstrümmer ähnlich in § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG wiederkehrt, wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, daß Unternehmen selbst im Rahmen der normalen Unternehmenstätigkeit laufenden Veränderungen unterworfen sein können, und andererseits sichergestellt, daß trotz grundlegender Änderungen des Unternehmensgegenstandes der für eine Rückgabe notwendige Bezug zu dem von der Schädigung betroffenen Vermögenswert erhalten bleibt.

Da das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und inwieweit für die Umgestaltung des Unternehmens der Beigeladenen zu 1 neues Kapital zugeführt worden ist, kann der Senat keine den Rechtsstreit abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Zurückweisung der Sache ist aber auch unabhängig davon geboten, weil das Verwaltungsgericht vorab klären muß, ob der zurückgeforderte Unternehmensteil L.straße im Zeitpunkt des investiven Verkaufs überhaupt noch die für einen Vergleich mit dem entzogenen Unternehmen der Beigeladenen zu 1 erforderliche Eigenständigkeit aufwies. Mit Ausnahme des Umstandes, daß die Betriebsstätte dieselbe geblieben ist, fehlen zu der betrieblichen Individualisierbarkeit jegliche Feststellungen. Anlaß zu Ermittlungen in dieser Richtung besteht insbesondere im Hinblick darauf, daß das Grundstück als einer von mehreren Stützpunkten eines Kühlanlagenhandels mit Reparatur und Montage genutzt wird, womit nicht notwendigerweise eigenständige betriebliche Strukturen verbunden sein müssen.

Ende der Entscheidung

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