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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 38.98
Rechtsgebiete: VermG, AufbauG-DDR, 2. DB Aufbau-DDR


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. b
VermG § 1 Abs. 3
VermG § 3 Abs. 3
AufbauG-DDR § 14
2. DB AufbauG-DDR § 2 Abs. 2
2. DB AufbauG-DDR § 4 Abs. 4
Leitsatz:

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die umfassende Enteignung eines Flurstücks, das nur teilweise für den Enteignungszweck benötigt wurde, als unlautere Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist.

Urteil des 7. Senats vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 -

I. VG Greifswald vom 06.08.1998 - Az.: VG 1 A 61/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 38.98 VG 1 A 61/96

Verkündet am 28. Oktober 1999

Röder Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung am 28. Oktober 1999 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. August 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung einer Grundfläche nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.

Die Kläger sind je zur Hälfte Erben nach ihrer seinerzeit im Westen Deutschlands lebenden Mutter, die Eigentümerin des 2 999 m2 großen und damals unbebauten Flurstücks 171 der Flur 1 der Gemarkung G. war. Dieses Flurstück, das zusammen mit einem weiteren, als Straßenland genutzten Flurstück auf einem Grundbuchblatt verzeichnet war, wurde zunächst treuhänderisch verwaltet und später unter vorläufige staatliche Verwaltung gestellt. Auf Antrag des Rates der Gemeinde G. erklärte der Rat des Bezirks das Flurstück im August 1978 zum Aufbaugebiet. Vorgesehen waren nach dem Aufbauplan die Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf jeweils 500 m2 großen Grundstücken sowie auf dem nicht zur Parzellierung vorgesehenen Grundstücksrest ein dreiteiliges Garagengebäude. Im Februar 1979 beantragte der Rat der Gemeinde die Inanspruchnahme des Flurstücks unter Hinweis auf dieses Vorhaben. Nachdem er auf Anforderung des Rates des Kreises konkrete Angaben zum Beginn der Baumaßnahmen nachgereicht hatte, verfügte dieser mit Wirkung vom 1. August 1979 die Inanspruchnahme des Flurstücks gemäß § 14 des Aufbaugesetzes. In dem dafür benutzten Formular sind über der für die Flurstücksbezeichnung vorgesehenen Spalte von den vorgedruckten Worten "Flurstück (Parzelle) od. Trennst. v. Flurstück" nur die Worte "Trennst. v. Flurstück" unterstrichen. Das Flurstück wurde auf seinem bisherigen Grundbuchblatt gelöscht und auf das Bestandsblatt 3/2, Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Gemeinde G., übertragen. Im März 1981 setzte der Rat des Kreises eine Entschädigung von 7 497,50 Mark (2,50 Mark je m2) fest.

Nach Überführung des Flurstücks in Volkseigentum wurde es zunächst in die Flurstücke 171/1 bis 171/6 zerlegt. Die etwa 500 m2 großen Flurstücke 171/2 bis 171/4 wurden jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut, das Flurstück 171/4 von den Beigeladenen zu 2, denen - wie den übrigen Nutzern - ein entsprechendes dingliches Nutzungsrecht verliehen wurde. Bei dem Flurstück 171/1 handelt es sich um eine Wegeparzelle, die südlich der Einfamilienhäuser verläuft. Das Flurstück 171/6 ist ein schmaler Geländezipfel, der als Bestandteil des parkähnlichen Gartens des ostwärts benachbarten Grundstücks, Flurstück 179, genutzt wird. Über den Rest des zerlegten Flurstücks mit der Flurstücksbezeichnung 171/5 schlossen die Beigeladenen zu 2 mit dem Rat der Gemeinde im Jahre 1982 einen Nutzungsvertrag, der sich allerdings nur auf 952 m2 der 1 154 m2 großen Fläche bezog, und errichteten dort eine Doppelgarage.

Im November 1990 erwarben die Beigeladenen zu 2 das Flurstück 171/4 sowie "weitere 952 m2". Diese weitere Fläche - das bisher vertraglich genutzte Teilstück des Flurstücks 171/5 - erhielt nach einer Zerlegung dieses Flurstücks in die Parzellen 171/7 und 171/8 die Flurstücksbezeichnung 171/7 und war als solche Gegenstand eines notariellen Ergänzungsvertrages. Seit dem 26. Februar 1992 sind die Beigeladenen zu 2 als Eigentümer dieser inzwischen zu einem Grundstück zusammengefaßten Flurstücke im Grundbuch eingetragen.

Im August 1990 beantragten die Kläger die Rückübertragung des ehemaligen Flurstücks 171. Der Landkreis R. gab dem Antrag hinsichtlich der Flurstücke 171/6 bis 171/8 statt, hob den Nutzungsvertrag, den die Beigeladenen zu 2 mit dem Rat der Gemeinde G. geschlossen hatten, auf und lehnte das Begehren hinsichtlich der übrigen Flurstücke ab. Zur Begründung führte er aus, daß der seinerzeitigen Inanspruchnahme des Eigentums insoweit eine unlautere Machenschaft zugrunde gelegen habe, als das gesamte Flurstück enteignet worden sei, obwohl der Flächenbedarf für die drei Eigenheime nur 1 500 m2 betragen, der enteignende Rat des Kreises selbst die Gemeinde auf die Unzulässigkeit einer Baulandbevorratung hingewiesen und deshalb eine Vermessung vor Inanspruchnahme für erforderlich gehalten habe.

Auf die Widersprüche der Beigeladenen zu 1 und 2 hob der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den angegriffenen Bescheid auf, soweit die Rückübertragung angeordnet und der Nutzungsvertrag aufgehoben worden war, und stellte fest, daß der Restitutionsantrag auch insoweit unbegründet sei. Dazu führte er aus, daß die das gesamte Flurstück erfassende Enteignung keine Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG gewesen sei. Der Inanspruchnahme habe tatsächlich ein Bauvorhaben zugrunde gelegen, das in der Folgezeit lediglich mit drei Häusern statt der ursprünglich geplanten vier bis sechs Eigenheime verwirklicht worden sei. Sinn und Zweck des Art. 19 des Einigungsvertrages sei es, nur grob rechtsstaatswidrige Maßnahmen einer nachträglichen Revision zu unterziehen.

Die auf die Aufhebung dieser Widerspruchsbescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Widerspruchsbescheide seien rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1 sei als Verfügungsberechtigte und Eigentümerin der Flurstücke 171/6 und 171/8 widerspruchsbefugt. Dasselbe gelte für die Beigeladenen zu 2, die hinsichtlich des Flurstücks 171/7 in ihrer Eigentümerstellung betroffen seien. Daran ändere der Umstand nichts, daß ihnen das Eigentum unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot des § 3 Abs. 3 VermG verschafft worden sei. Die Widerspruchsbescheide seien auch materiell rechtmäßig. Falls es zutreffe, daß die umstrittene Teilfläche - wie die Kläger geltend machten - gar nicht Gegenstand der Enteignung nach dem Aufbaugesetz gewesen sei, bleibe für eine vermögensrechtliche Rückgabe von vornherein kein Raum. Sollte dagegen das gesamte Grundstück nach dem Aufbaugesetz enteignet worden sein, liege dem keine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG zugrunde. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei nicht anwendbar, weil die Enteignung nach dem Aufbaugesetz entschädigungspflichtig gewesen sei. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG sei nicht erfüllt, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß die Enteignungsentschädigung auf der Grundlage diskriminierender Vorschriften oder interner Anweisungen niedriger als für DDR-Bürger üblich festgesetzt worden sei. Auch eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG sei nicht erkennbar. Der Enteignungszweck sei vom Aufbaugesetz und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen gedeckt gewesen. Die Enteignung sei auch nicht deswegen unlauter gewesen, weil für die Errichtung der Eigenheime nicht das gesamte Flurstück benötigt worden sei; denn dies führe nur zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Diese reiche jedoch für die Annahme einer manipulativen Enteignung nicht aus, solange - wie das Gericht im einzelnen darlegt - die Schwelle der Willkürlichkeit nicht erreicht sei.

Mit ihrer Revision begehren die Kläger die Aufhebung dieses Urteils sowie der mit der Klage angefochtenen Widerspruchsbescheide. Sie berufen sich nach wie vor in erster Linie darauf, daß die Enteignung sich nur auf die zu bebauenden Flurstücke bezogen habe. Infolgedessen seien die Beigeladenen nicht Eigentümer der umstrittenen Flurstücke geworden, so daß sie auch nicht widerspruchsberechtigt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hätte daher die Frage des Umfangs der Enteignung nicht offenlassen dürfen. In jedem Fall hätten die Beigeladenen zu 2 durch den Erwerb ihres Flurstücks von der Beigeladenen zu 1 nicht mehr als eine formale Grundbuchposition innegehabt; denn die Nichtigkeit dieses Erwerbsgeschäfts sei im Rechtsstreit über den dafür erteilten Investitionsvorrangbescheid festgestellt worden. Hilfsweise beriefen sie - die Kläger - sich auf einen Restitutionsanspruch; denn die Enteignung erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG. Es sei davon auszugehen, daß die Entschädigung sich lediglich auf die zum Zwecke des Eigenheimbaus enteignete Grundfläche von 1 500 m2 bezogen habe. Weiter sei zu berücksichtigen, daß die Entschädigung um 960 Mark an Verwaltungsgebühren gekürzt worden sei. Solche Gebühren seien bei Entschädigungszahlungen gegenüber DDR-Bürgern nicht erhoben worden. Schließlich hätten sie mangels Kenntnis von der Enteignung weder über die Entschädigung verfügen noch - anders als DDR-Bürger - die Maßnahme überprüfen lassen können. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG sei ebenfalls erfüllt; denn der Rat der Gemeinde habe sich seinerzeit über die eindeutigen Hinweise der Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Grundstücksverschaffung für die Beigeladenen zu 2 hinweggesetzt. Bei der Bewertung, ob eine Inanspruchnahme von Restflächen willkürlich sei, müßten Größe, Lage, Beschaffenheit und Wert berücksichtigt werden. Von einem Rest- oder Abfallgrundstück könne hier aus heutiger Sicht keine Rede sein, wie die zwischenzeitliche Bebauung des Flurstücks 171/7 durch die Beigeladenen zu 2 zeige.

Der Beklagte und die Beigeladenen treten der Revision entgegen und verteidigen die Ausführungen des angegriffenen Urteils.

II.

Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht; denn die der Klageabweisung zugrundeliegende Verneinung einer unlauteren Machenschaft läßt die durch § 1 Abs. 3 VermG gebotene Feststellung und Würdigung der Einzelumstände des Eigentumszugriffs vermissen. Das Urteil muß daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, damit die notwendige Sachaufklärung nachgeholt werden kann.

Streitgegenstand der Klage ist der Anspruch der Kläger auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide und nicht der Anspruch auf Rückübertragung der Flurstücke 171/6 bis 171/8. Der Rechtsbehelf muß daher Erfolg haben, wenn die Widerspruchsbescheide rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die Rechtswidrigkeit der Widerspruchsbescheide setzt wiederum voraus, daß entweder die Beigeladenen zu 1 und 2 durch die im Ausgangsbescheid getroffene Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt wurden, so daß ihre Widersprüche schon aus diesem Grunde hätten zurückgewiesen werden müssen oder den Klägern - anders als durch die Widerspruchsbehörde entschieden - die umstrittene Fläche von der Ausgangsbehörde zu Recht zugesprochen worden ist. Beide Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht nicht in der erforderlichen Weise geprüft. Während es die für eine Klageabweisung notwendige Rechtsbeeinträchtigung der Widerspruchsführer durch die im Ausgangsbescheid angeordnete Rückgabe der umstrittenen Teilflächen nur unzureichend in den Blick nimmt, dieser Rechtsfehler aber im Ergebnis folgenlos bleibt (1), legt es an die vermögensrechtliche Beurteilung des Eigentumszugriffs unzutreffende Maßstäbe an mit der Folge, daß die bei richtiger Rechtsanwendung gebotene Tatsachenaufklärung unterblieben ist (2).

1. Die Kläger haben sich darauf berufen, daß die Enteignung nach dem Aufbaugesetz die von ihnen beanspruchte Fläche gar nicht erfaßt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Frage unentschieden gelassen, weil unter dieser Voraussetzung mangels eines bei den Klägern eingetretenen Eigentumsverlusts für vermögensrechtliche Ansprüche von vornherein kein Raum sei. Diese Erwägung geht am Streitgegenstand des Klageverfahrens vorbei; denn die angefochtenen Widerspruchsentscheidungen setzen eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten der Widerspruchsführer und damit notwendigerweise einen seinerzeitigen Eigentumsverlust bei den Klägern oder deren Rechtsvorgängerin voraus. Der darin liegende Mangel erweist sich indessen im Ergebnis als unschädlich; denn auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß seinerzeit das gesamte Flurstück 171 enteignet worden ist.

Ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils und der in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge ist in dem auf § 14 des Aufbaugesetzes gestützten Bescheid vom 27. Juli 1979 die Inanspruchnahme des Flurstücks 171 mit einer ausdrücklich angegebenen Größe von 2 999 m2 ausgesprochen worden. Zwar sind in dem Bescheid die Worte "Trennstück vom Flurstück" unterstrichen, dies zwingt jedoch nicht zu dem Schluß, die Enteignung sei nur teilweise angeordnet worden. Gegen einen Teilzugriff auf das Flurstück 171 spricht bereits, daß dann die das gesamte Flurstück erfassende Größenangabe wenig Sinn hätte. Es liegt schon von daher nahe, daß der Enteignungsbescheid das gesamte Flurstück erfaßte. Möglicherweise sollte dieser Bescheid gemäß § 7 Abs. 5 der Anordnung zur Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 27. August 1951 (DDR-MBl 1951, S. 103) in der Weise vollzogen werden, daß im Grundbuch die sich aus dem Zweck des Zugriffs ergebende räumliche Beschränkung zunächst kenntlich gemacht ("Trennstück") und nach entsprechender Teilungsvermessung konkretisiert werden sollte. In diesem Fall würde es sich bei dem Zugriff auf das gesamte Flurstück um eine Art Enteignung unter Vorbehalt handeln, die nur dann nicht zu einer unbedingten Enteignung geführt hätte, wenn Teile des Flurstücks später freigegeben worden wären. Dies ist jedoch nicht geschehen; vielmehr ist das gesamte Flurstück in das Eigentum des Volkes umgeschrieben worden und dort verblieben. Schließlich hat der Rat des Kreises spätestens mit seinem Entschädigungsfeststellungsbescheid vom 24. März 1981 klargestellt, daß er das gesamte Flurstück endgültig als enteignet ansah; denn ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 2,50 Mark ist mit der Summe von 7 497,50 Mark für das gesamte Flurstück eine Entschädigung festgesetzt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Frage, ob ein Eigentümer seinerzeit durch eine darauf gerichtete Maßnahme vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist, vornehmlich nach faktischen Kriterien zu beurteilen ist (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 m.w.N.). Eine vermögensrechtlich bedeutsame Enteignung liegt demnach bereits dann vor, wenn der Eigentümer ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme in einer nach den Verhältnissen der DDR unangreifbaren Weise aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. So verhielt es sich hier. Mit der Umschreibung der Fläche im Grundbuch, spätestens aber mit der Abwicklung des Entschädigungsverfahrens stand fest, daß das gesamte Flurstück dem Eigentum des Volkes einverleibt worden war. Soweit die Kläger sich darauf berufen, daß der zwischen den Beigeladenen zu 2 und dem Rat der Gemeinde abgeschlossene Nutzungsvertrag über eine Teilfläche des Flurstücks 171/5 den Rat der Gemeinde als staatlichen Verwalter ausweist, verkennen sie, daß die bloße Verwendung dieses Vertragsformulars durch den Rat der Gemeinde nichts an den durch den Rat des Kreises geschaffenen Fakten ändern konnte.

Die Beigeladenen zu 2 sind später auch wirksam Eigentümer des Flurstücks 171/7 geworden. Die Kläger zweifeln im Blick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 VermG einen wirksamen Erwerb an; diese Zweifel greifen aber nicht durch. Die bloße Verletzung des § 3 Abs. 3 VermG ändert an der Wirksamkeit eines trotzdem abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nichts (BGH, Beschluß vom 18. November 1993 - V ZB 43/92 - VIZ 1994, 128; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 60.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 8). Es trifft auch nicht zu, daß das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen den Beigeladenen festgestellt hat. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 - (Buchholz 428 § 3 a VermG Nr. 3) die Revision des Amtes M. gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald zurückgewiesen, mit dem dieses die Klage des Amtes gegen die Aufhebung des für den Verkauf des Flurstücks 171/7 erteilten Investitionsvorrangbescheides abgewiesen hatte. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages oder - was hier von Bedeutung wäre - der Auflassung war von diesem Urteil nicht betroffen.

2. Ob der die Flurstücke 171/6, 171/7 und 171/8 betreffende Eigentumseingriff eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG war, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.

Da es sich um eine Enteignung nach den Vorschriften des Aufbaugesetzes handelte, für die eine Entschädigung festzusetzen war und auch festgesetzt worden ist, scheidet der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG allerdings von vornherein aus (grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284). Auch der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG ist nicht einschlägig. Daß den gewährten 2,50 Mark pro Quadratmeter die Anwendung diskriminierender Berechnungsvorschriften zugrunde lag (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289), ist nicht ersichtlich. Soweit die Kläger eine diskriminierende Behandlung darin sehen, daß Verwaltungsgebühren in Höhe von 960 Mark vom Entschädigungsbetrag abgezogen worden seien, tragen sie zum einen Tatsachen vor, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, ohne eine entsprechende Verfahrensrüge zu erheben; zum anderen ist dieser Einwand schon deswegen verfehlt, weil diese Gebühren nichts mit der Enteignung und dem dafür erforderlichen Verwaltungsaufwand zu tun haben. Vielmehr handelt es sich um rückständige Gebühren von 120 Mark jährlich für die staatliche Verwaltung des Nachbargrundstücks (vgl. Bl. 24 der Altakte). An den Feststellungen des Verwaltungsgerichts geht schließlich auch die Behauptung der Kläger vorbei, von der enteigneten Fläche seien nur 1 500 m2 entschädigt worden. Abgesehen davon wird damit nur ein Zugriff auf die Enteignungsentschädigung selbst geltend gemacht. Bei den übrigen Benachteiligungen, die die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen - die fehlende Unterrichtung von der Enteignung und der Festsetzung der Entschädigungssumme sowie die günstigeren Umtauschmöglichkeiten für DDR-Bürger nach der Währungsunion - handelt es sich von vornherein um keine Benachteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG, die unmittelbar auf den Eigentumszugriff durchschlagen (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140); denn es sind weder enteignungsspezifische Regelungen, noch können sie für die Enteignung ursächlich sein.

Dagegen läßt sich derzeit nicht ausschließen, daß der Zugriff auf das gesamte Flurstück 171 eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gewesen sein könnte, weil - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - dort nur drei Eigenheime mit erheblich geringerem Flächenbedarf errichtet werden sollten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 49) betrifft der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und den sie tragenden ideologischen Grundsätzen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist. Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt. Erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs. So können nicht nur rechtsgeschäftliche Vorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen. Enteignungen hat der Senat insbesondere dann als willkürlich oder manipulativ beurteilt und diesem Schädigungstatbestand zugeordnet, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (Urteil vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 m.w.N.). Die einfache Rechtswidrigkeit eines Enteignungsakts unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 m.w.N.).

Bei Anwendung dieser vom Senat entwickelten Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres zur Verneinung einer unlauteren Machenschaft kommen dürfen. Ausgehend von der Feststellung, daß die Enteignung des gesamten Flurstücks gegen § 2 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl II S. 641) verstieß, hat das Gericht die Maßnahme zwar als rechtswidrig beurteilt; die Schwelle zur Willkürlichkeit hat es jedoch nicht als erreicht angesehen, weil die Inanspruchnahme von Restgrundstücken nicht in jedem Fall ausgeschlossen gewesen sei, wie ein Blick auf § 4 Abs. 4 der genannten Zweiten Durchführungsbestimmung zeige, und nach der Kenntnis der Kammer aus einer Reihe anderer Verfahren einer häufigen Praxis der Behörden in der DDR entsprochen habe; deshalb könne bei einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz eine über die bloße Rechtswidrigkeit hinausgehende Manipulation frühestens dann angenommen werden, wenn andere Zwecke als die Verwirklichung des Aufbauzwecks im Vordergrund gestanden hätten. Dies konkretisiert das Verwaltungsgericht sinngemäß dahin, daß eine willkürliche Maßnahme nicht angenommen werden könne, solange der nicht für den Aufbauzweck verwendeten Fläche kein deutliches Übergewicht zugekommen sei, so daß sich keine Zweifel an der Berechtigung zur Enteignung der Gesamtfläche hätten aufdrängen müssen.

Diese Ausführungen halten den Anforderungen des § 1 Abs. 3 VermG in zweierlei Hinsicht nicht stand. Zum einen erfordert die Prüfung dieses Schädigungstatbestandes grundsätzlich eine an den Einzelumständen orientierte Beurteilung (Urteil des Senats vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160), was die Zulassung von Beweiserleichterungen bei typischen Geschehensabläufen nicht ausschließt (vgl. die sog. Ausreisefälle - grundlegend Urteil des Senats vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310; zuletzt Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 13.98 - ZOV 1999, 304). Mit diesem Gebot der Einzelfallprüfung läßt es sich nicht vereinbaren, wenn das Verwaltungsgericht sich unter Hinweis auf die in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz eröffnete Möglichkeit des Zugriffs auf nicht mehr zumutbar nutzbare Restflächen und auf eine angebliche Praxis der DDR-Behörden, nicht benötigte Flächen eines Flurstücks mitzuenteignen, damit begnügt, eine allgemeine Regel zur Beurteilung derartiger Enteignungen aufzustellen und den umstrittenen Eigentumszugriff ohne jede weitere Sachaufklärung an dieser Regel zu messen. Eine solche Heranziehung generalisierender Beurteilungsmaßstäbe kommt erst in Betracht, wenn der festgestellte Geschehensablauf von vornherein keine Ansatzpunkte für eine weitere Aufhellung der Umstände des Eigentumszugriffs bietet oder entsprechende Ermittlungen erfolglos geblieben sind. So verhielt es sich hier jedoch gerade nicht. Vielmehr war und ist auffällig, daß der seinerzeitige Sachbearbeiter beim Rat des Kreises selbst Vorbehalte gegen einen umfassenden Zugriff auf das Flurstück gehabt und diese sogar aktenkundig gemacht hat, dann aber, ohne daß ein Grund für die Zurückstellung der Bedenken erkennbar ist, von der Behörde entweder die Inanspruchnahme der gesamten Fläche angeordnet oder - falls der Vermerk "Trennstück" in dieser Weise zu verstehen sein sollte - der der Enteignung beigefügte Vorbehalt im weiteren Verfahren bis zur Entschädigungsfestsetzung nicht mehr beachtet worden ist. Es mußte sich daher dem Verwaltungsgericht aufdrängen, den Motiven für dieses Verhalten nachzugehen, um festzustellen, ob es sich um eine bloße Nachlässigkeit handelte oder um eine bewußte Manipulation zu Lasten der Eigentümer, etwa mit dem Ziel, soviel Grund und Boden wie möglich dem Eigentum des Volkes einzuverleiben, oder ob vielleicht vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse und der damaligen wirtschaftlichen Situation sogar rechtlich nachvollziehbare Gründe für die Enteignung der nicht benötigten Teilfläche ausschlaggebend waren. Es ist immerhin denkbar, daß diese Fläche trotz ihrer Größe baulich nicht mehr sinnvoll nutzbar war, sei es, daß ihre Lage, ihr Zuschnitt und/oder die Untergrundbeschaffenheit unter den seinerzeitigen Bedingungen ein wirtschaftliches Bauen nicht mehr zuließen, sei es, daß damals geltende baurechtliche Bestimmungen einer solchen Nutzung entgegenstanden. Unter solchen Voraussetzungen wäre es jedenfalls nicht sittlich vorwerfbar, sondern möglicherweise für den Eigentümer von Vorteil gewesen, wenn ihm diese Fläche gegen eine für damalige Verhältnisse nicht geringe Entschädigung abgenommen wurde. Zur Klärung dieser Fragen bietet es sich an, die seinerzeit beim Rat des Kreises mit der Angelegenheit befaßten Bediensteten zu ermitteln und sie zu dem Grund des umfassenden Eigentumszugriffs zu hören. Erst wenn diese weiteren Ermittlungen ergebnislos bleiben, stellt sich die vom Verwaltungsgericht "zu früh" beantwortete Frage, unter welchen, dann notwendigerweise generalisierenden, Voraussetzungen solche in ihren Einzelheiten nicht aufklärbare "überschießende" Enteignungen als unlautere Machenschaft zu beurteilen sind.

Unabhängig davon verfehlen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG auch noch in einer weiteren Hinsicht. Ob ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche als unlauter anzusehen ist, kann nicht allein vom Größenverhältnis der benötigten zu der nicht benötigten Fläche abhängen. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist, muß vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. In einem solchen Fall spricht alles dafür, daß dem erkennbar durch keine rechtliche Vorschrift gedeckten Zugriff sachfremde Motive zugrunde lagen. Handelte es sich demgegenüber um Gelände, das unter damaligen Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der geringen Bodenpreise, vernünftigerweise nicht mehr eigenständig nutzbar war, spricht im Regelfall nichts für eine Unlauterkeit der Enteignung. Auch insoweit besteht noch Aufklärungsbedarf für das Verwaltungsgericht, falls das Ergebnis der noch anzustellenden Ermittlungen zu den Umständen der Inanspruchnahme keine Rückschlüsse auf das Motiv für den Eigentumszugriff zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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