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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 39.97
Rechtsgebiete: VermG, VwGO


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und c, Abs. 3
VermG § 26
VermG § 33 Abs. 1 Satz 1
VermG §§ 36 ff.
VwGO §§ 68 ff.
Leitsätze:

Ein rechtlich betroffener Dritter kann die behördliche Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung im Rahmen einer vom Anmelder erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage auch dann noch angreifen und sie damit zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen, wenn ein entsprechender Angriff im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt ist (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).

Veräußert der staatliche Verwalter ein auf genossenschaftlich genutztem Boden errichtetes Eigenheim (§ 291 ff. ZGB), nachdem der Eigentümer die DDR endgültig verlassen hat, erfüllt dies nicht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG.

Urteil des 7. Senats vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 -

I. VG Schwerin vom 29.05.1997 - Az.: VG 3 A 1170/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 39.97 VG 3 A 1170/95

Verkündet am 16. Juli 1998

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1998 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG) - als Ersatz für den Verlust eines Nutzungsrechts an einem genossenschaftlich genutzten Grundstück - die Einräumung eines Erbbaurechts sowie die Rückübertragung des Eigentums an dem auf dem Grundstück stehenden Eigenheim; hilfsweise begehrt sie die Feststellung ihrer Berechtigung.

Die Klägerin war nach ihrer im Jahre 1987 erfolgten Ehescheidung vom Beigeladenen, dem früheren Mitberechtigten, alleinige Inhaberin des Nutzungsrechts am streitbefangenen Grundstück und Eigentümerin des Eigenheims; das Nutzungsrecht war ihr von der örtlichen LPG nach den Vorschriften der §§ 291 ff. des Zivilgesetzbuchs der DDR - ZGB - übertragen worden. Von einer im Juli 1989 begonnenen Besuchsreise in die Bundesrepublik Deutschland kehrte die Klägerin nicht in die DDR zurück; spätestens aufgrund eines undatierten, am 31. Juli 1989 abgestempelten Schreibens an den Vorsitzenden der LPG waren ihre Absicht, im Westen zu bleiben, sowie ihr Wunsch bekannt, daß ihren beiden damals noch minderjährigen Söhnen das Eigenheim belassen werden möge und diese - womöglich mit ihrem Vater, dem Beigeladenen - dort wohnen sollten. Der Rat des Kreises übernahm auf der Grundlage der "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen" vom 20. August 1958 (GBl I S. 664) die Funktion des staatlichen Treuhänders für die Vermögenswerte der Klägerin. Für diese veräußerte er mittels notariellen Vertrags vom 30. Oktober 1989 das Eigenheim an den Beigeladenen zum Preis von 111 230 M; nach Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde der Beigeladene am 18. Januar 1990 als Eigentümer ins Gebäudegrundbuch eingetragen. Mit Urkunde vom 15. Januar 1990 wurde ihm von der LPG das Nutzungsrecht am Grundstück zugewiesen.

Den Rückübertragungsantrag der Klägerin lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Teilbescheid vom 7, Dezember 1993 zwar ab, stellte jedoch die Entschädigungsberechtigung der Klägerin fest; der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG sei erfüllt, aber der Beigeladene habe redlich erworben. Den auf "Naturalrestitution" zielenden Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuß beim Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1995 zurück und hob die Feststellung der Entschädigungsberechtigung der Klägerin auf; die Veräußerung des Eigenheims durch den staatlichen Verwalter habe einer der Klägerin obliegenden gesetzlichen Verpflichtung entsprochen und könne daher den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht erfüllen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Zu Recht habe der Widerspruchsausschuß einen Schädigungstatbestand verneint; aufgrund des Widerspruchs habe er der Klägerin auch die zugesprochene Berechtigung wieder absprechen dürfen, weil sie auf deren Fortbestand nicht habe vertrauen dürfen. Wegen der Veräußerung des Gebäudes an den Beigeladenen komme § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG von vornherein nicht in Betracht. Das Nutzungsrecht am Grundstück sei der Klägerin zwar konkludent durch die Veräußerung des Gebäudes entzogen worden. Dies sei aber entsprechend § 294 Abs. 1 ZGB und durch den hierfür zuständigen Rat des Kreises erfolgt. Trotz der Entschädigungslosigkeit des Entzugs sei hierin keine Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG zu erblicken, weil kein rechtsstaatswidriger Eigentumszugriff vorliege. Da das Nutzungsrecht nicht durch den staatlichen Verwalter veräußert worden sei, sei insoweit auch § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht erfüllt. Ebensowenig unterfalle die Veräußerung des Eigenheims diesem Schädigungstatbestand. Der staatliche Verwalter habe lediglich anstelle der Eigentümerin eine dieser obliegende gesetzliche Verpflichtung (§ 294 Abs. 2 ZGB) erfüllt. Der Rat des Kreises habe zulässigerweise als staatlicher Verwalter gehandelt; die die Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 aufhebende Anordnung vom 11. November 1989 sei auf den Fall der Klägerin noch nicht anwendbar gewesen. Der Verlust der Rechte sowie deren Übertragung auf den Beigeladenen sei schließlich auch nicht von unlauteren Machenschaften begleitet worden; zumindest habe die durchgeführte Beweiserhebung keinen Anhalt für die Annahme erbracht, die handelnden Personen hätten in kollusivem Zusammenwirken die Klägerin schädigen und den Beigeladenen aus sachfremden Motiven begünstigen wollen.

Die Revision begründet die Klägerin wie folgt: Sie habe aufgrund des Teilbescheids darauf vertrauen dürfen, daß ihre Berechtigung nicht mehr in Frage gestellt werde. Hinsichtlich des entzogenen Nutzungsrechts am Boden sei im übrigen § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt. Was die Verneinung des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG durch das Verwaltungsgericht angehe, habe der staatliche Verwalter keineswegs nur bei einem ohnehin unausweichlichen Vermögensverlust mitgewirkt. Wäre ordnungsgemäß vorgegangen worden, so hätte ihrem berechtigten Anliegen Rechnung getragen werden können, ihrem ältesten, am 11. November 1989 volljährig gewordenen Sohn das Nutzungsrecht am Grundstück sowie das Eigentum am Gebäude zukommen zu lassen. Schließlich sei das kollusive Zusammenwirken des staatlichen Verwalters, des LPG-Vorsitzenden sowie des Beigeladenen offenkundig.

Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht eine Schädigung der Klägerin im Sinne des § 1 VermG verneint.

1. Obwohl der Klägerin zuzugeben ist, daß der Widerspruchsausschuß nicht berechtigt war, die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung aufzuheben, war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, das Klagebegehren auch insoweit zu prüfen. Da nur die Klägerin Widerspruch eingelegt hatte und dieser sich naturgemäß nur gegen die sie belastende Teilentscheidung richtete, daß der beantragten Restitution der Ausschlußgrund des redlichen Erwerbs entgegenstehe (zur Selbständigkeit dieser Teilentscheidung vgl. Urteil des Senats vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - m.w.N. - zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt), durfte die Widerspruchsbehörde nicht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin überprüfen; denn insoweit stand der geltend gemachte Anspruch mangels eines zulässigen Rechtsbehelfs nicht zu ihrer Disposition als Widerspruchsbehörde. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren stellt sich daher nicht. Ebensowenig muß beantwortet werden, ob der Widerspruchsausschuß befugt gewesen wäre, anstelle der Ausgangsbehörde die Feststellung der Entschädigungsberechtigung zurückzunehmen, weil er ersichtlich keine Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 VwVfG getroffen hat.

Trotz der dargelegten Beschränkung des Verfahrensgegenstandes im Widerspruchsverfahren durfte im Klageverfahren zulässigerweise über die Berechtigung der Klägerin gestritten werden.

Der Senat hat bereits entschieden, daß ein im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO rechtlich betroffener und daher notwendig beigeladener Dritter die behördliche Feststellung der Berechtigung oder Entschädigungsberechtigung im Rahmen einer vom Berechtigten erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage angreifen und sie damit zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen kann (vgl. Urteil vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 -). Diese einem Anschlußrechtsmittel vergleichbare Befugnis des Beigeladenen (vgl. § 66 Satz 2 VwGO) besteht auch dann, wenn der Angriff auf die Berechtigtenfeststellung noch nicht im Widerspruchsverfahren, sondern erstmals im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Nur in dieser Weise kann der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Dritten, hier des beigeladenen Verfügungsberechtigten, in den Fällen gewahrt werden, in denen ihn die behördlichen Teilentscheidungen der Ausgangs- und/oder Widerspruchsbehörde über die Berechtigung des Anmelders wegen der Verweigerung der Restitution im Ergebnis zunächst nicht belasten. Solange der Dritte aufgrund seines von der Behörde angenommenen redlichen Erwerbs die Rückgabe des umstrittenen Vermögenswerts nicht zu befürchten hat, darf er sich nicht nur auf die Verteidigung des angegriffenen Bescheides beschränken, er ist sogar mangels Beschwer gehindert, die den Anmelder begünstigende Berechtigtenfeststellung anzugreifen.

Verfolgt der Anmelder in einem derartigen Fall sein Restitutionsbegehren vor Gericht weiter, muß daher dem Drittbetroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, in umfassender Weise sämtliche in Betracht kommenden Einwendungen gegen den beim Erfolg der Klage zu erwartenden Rechtsverlust zu erheben. Der klagende Anmelder muß aber erst dann gewärtig sein, die bis dahin sicher geglaubte Rechtsposition der Berechtigtenfeststellung verlieren zu können, wenn der Drittbetroffene sie in Form eines zulässigen Angriffs hinreichend deutlich in Frage stellt. Diese Voraussetzungen sind durch den Beigeladenen erfüllt worden. Er hat sich nämlich nicht mit Ausführungen zum Vorliegen eines Restitutionsausschlußgrundes begnügt, sondern seinen Klageabweisungsantrag im Schriftsatz vom 16. April 1997 auch damit begründet, daß kein Schädigungstatbestand gegeben sei.

2. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Klägerin keine Schädigung geltend machen kann; weder ist § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (a), noch § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG (b), noch § 1 Abs. 3 VermG (c) erfüllt:

a) Da das von der Klägerin beanspruchte Eigenheim rechtsgeschäftlich und ohne zwischenzeitliche Überführung in Volkseigentum auf den Beigeladenen übertragen worden ist, scheidet die Annahme einer entschädigungslosen Enteignung aus. Auch wenn mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, daß der Klägerin zugleich mit der Veräußerung als Folge ihrer Nichtrückkehr in die DDR durch die hierfür zuständige Behörde konkludent das Nutzungsrecht am Grundstück entzogen worden ist, war - anders als bei § 290 Abs. 2 ZGB (vgl. hierzu BVerwGE 95, 108 <109>) - mit dem Entzug des Nutzungsrechts noch kein automatischer Verlust des Gebäudeeigentums verbunden, wie § 294 Abs. 2 ZGB erweist; diese Vorschrift sah vor, daß der Gebäudeeigentümer nach Entzug des Nutzungsrechts verpflichtet war, das Gebäude entsprechend § 293 Abs. 1 ZGB zu veräußern.

Auch in der Entziehung des Nutzungsrechts lag keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst a VermG. Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn eine Entziehung lediglich eine Bindung konkretisierte, die dem Vermögenswert von vornherein innewohnte (vgl. BVerwGE 101, 287 <289 f.> für Bodenreformeigentum). So lag es hier. Zweck der Verleihung des Rechts war die persönliche und bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks durch die Nutzungsrechtsinhaberin; dieser konnte nach dem endgültigen Verlassen der DDR durch die Klägerin nicht mehr erreicht werden.

b) Das früher der Klägerin zustehende Nutzungsrecht ist nicht an den Beigeladenen i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG veräußert worden, sondern durch den Entzug untergegangen. Für den Beigeladenen wurde sodann ein Nutzungsrecht neu begründet.

Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, daß die Veräußerung des Eigenheims den genannten Schädigungstatbestand erfüllte. Er setzt ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen sein muß. Der Verwalter muß sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu übertragen. Daran fehlt es, wenn der staatliche Verwalter an einer Veräußerung nur mitwirkte, ohne das Geschäft selbst zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93 <S. 285> m.w.N.; vgl. ferner Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - ZOV 1997, 357 = VIZ 1997, 684 und Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 7 C 65.96 - VIZ 1998, 147 = ZOV 1998, 67 sowie Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 71.96 -). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die vorstehenden Grundsätze auf das Streitverfahren angewendet. Wie dargelegt, war die Klägerin gemäß § 294 Abs. 2 ZGB nach dem konkludenten und für sich gesehen rechtlich unbedenklichen Entzug des Nutzungsrechts verpflichtet, das Gebäude zu veräußern. Die LPG oder der Beigeladene als der neue Nutzungsrechtsinhaber hätten mit gerichtlicher Hilfe die Veräußerungspflicht durchsetzen können (vgl. Ministerium der Justiz, Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1985, § 294 Anm. 2). Daher war der Verlust des Eigenheims unausweichlich. Dieser Rechtslage hat der staatliche Verwalter Rechnung getragen.

c) Unlautere Machenschaften kennzeichneten weder den Verlust des Eigenheims noch den des Nutzungsrechts. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß das behördliche Verlangen, vor der ständigen Ausreise aus der DDR ein unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts am Grundstück errichtetes Eigenheim zu veräußern, nicht den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft erfüllt (vgl. Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 86). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß das Fortbestehen des Nutzungsrechts im Falle des dauernden Verbleibs des Rechtsinhabers im Bundesgebiet der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts widersprochen hätte. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall. Soweit die Klägerin geltend macht, daß sie ihre Kinder zu ihren Rechtsnachfolgern bestimmt habe, mag dahinstehen, ob das Vermögensgesetz die damit in Anspruch genommene Befugnis des Eigentümers, über die Person des Erwerbers seines Eigentums zu bestimmen, selbständig schützt. Jedenfalls geben die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nichts für die Behauptung her, daß die Behörden mit der Entscheidung, den Beigeladenen zum Rechtsnachfolger zu machen, den Wunsch der Klägerin willkürlich mißachtet hätten. Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, daß die Klägerin selbst in ihrem Schreiben an den LPG-Vorsitzenden ein Zusammenleben der Kinder mit dem Vater im Eigenheim für angemessen angesehen hat. Außerdem waren beide Kinder seinerzeit noch minderjährig; auch das Zivilgesetzbuch der DDR stellte - vergleichbar den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches - in seinen §§ 49 ff. einem Erwerb durch Minderjährige rechtliche Hindernisse in den Weg. Die Umstände nötigen auch nicht zu dem Schluß, daß die damals am Geschehen Beteiligten mit der Motivation zusammenwirkten, die Sache noch schnell vor der abzusehenden Volljährigkeit eines Sohnes der Klägerin zu dessen Nachteil und zugunsten des Beigeladenen abzuwickeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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