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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 40.97
Rechtsgebiete: VermG, EntschG, AusglLeistG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 7
VermG § 4 Abs. 1 Satz 1
VermG § 10 Abs. 1, Abs. 2
EntschG § 1 Abs. 1 Satz 1
EntschG § 5 Abs. 1 Satz 1
AusglLeistG § 5 Abs. 3 Satz 1
Leitsatz:

Das Vermögensgesetz begründet einen Anspruch auf Entschädigung für den schädigungsbedingten Verlust beweglicher Sachen, die von der Natur der Sache her nicht mehr zurückgegeben werden können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Bemessungsgrundlage für Fälle dieser Art zu regeln.

Urteil des 7. Senats vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 -

I. VG Meiningen vom 10.09.1997 - Az.: VG 2 K 518/96.Me -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 40.97 VG 2 K 518/96.Me

Verkündet am 19. November 1998

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer,Sailer und Herbert

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 10. September 1997 sowie der Bescheid des Landratsamts Sonneberg vom 2. März 1995 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. Mai 1996 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Entschädigungsberechtigung des Klägers hinsichtlich der eingezogenen Fotoausrüstung festzustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen der Einziehung seiner Fotoausrüstung durch DDR-Stellen. Er wurde im Jahre 1962 bei einem Fluchtversuch festgenommen; dabei wurden 4 000 M Bargeld und die Fotoausrüstung sichergestellt. Das Bezirksgericht S. verurteilte ihn wegen staatsgefährdender Gewaltakte, versuchter illegaler Abwanderung und Spionage zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren; zugleich ordnete es die entschädigungslose Einziehung des Bargeldbetrags sowie der Fotoausrüstung an, deren Wert mit 860 M angegeben war. Die Fotoausrüstung wurde anschließend der Abteilung Strafvollzug der Volkspolizei übergeben. Wo sie verblieben ist, konnte nach 1990 nicht mehr geklärt werden.

Im Rehabilitierungsverfahren hob das Bezirksgericht E. durch Beschluß vom 2. März 1993 das Strafurteil auf. Darauf beantragte der Kläger beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen "Rückerstattung" des Geldbetrags zuzüglich 880 DM für die eingezogene Fotoausrüstung. Ihm wurde wegen des eingezogenen Geldbetrags eine Entschädigung von 2 000 DM bewilligt; in bezug auf die Fotoausrüstung lehnten die Behörden den Antrag ab, weil ein Verwertungserlös nicht nachgewiesen und das Entschädigungsgesetz auf die Entziehung beweglicher Sachen nicht anwendbar sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung einer Entschädigung für die Fotoausrüstung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Vermögensgesetz (VermG) sehe für den Fall, daß die Rückübertragung beweglicher Sachen von der Natur der Sache her nicht mehr möglich sei, keinen Entschädigungsanspruch vor. § 10 Abs. 1 VermG begründe bei Verkauf einer beweglichen Sache einen Anspruch auf Erlösauskehr, wenn die Sache infolge einer Verfügung über das restitutionsbelastete Eigentum oder wegen restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs nicht mehr zurückgegeben werden könne; diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Ebenfalls nicht einschlägig sei die Regelung des § 10 Abs. 2 VermG, wonach der Berechtigte keine Entschädigung beanspruchen könne, wenn bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt worden sei; denn weder sei die Fotoausrüstung des Klägers wertlos gewesen, noch lasse sich deren Verwertung ausschließen. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage für die Entschädigung wegen Entziehung beweglicher Sachen, deren Rückübertragung kraft Natur der Sache ausgeschlossen sei. Das sei im Ergebnis nicht unbillig und dadurch gerechtfertigt, daß der Nachweis der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs bei nicht mehr auffindbaren beweglichen Sachen unverhältnismäßig schwierig sein könne und Mißbrauch nicht auszuschließen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er vertritt den Standpunkt, daß eine Entschädigung für entzogene bewegliche Sachen, deren Rückgabe aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, weder durch § 10 VermG noch durch das Entschädigungsgesetz ausgeschlossen sei. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil; nach seiner Auffassung ist die Wiedergutmachung für Schädigungen an beweglichen Sachen auf Restitution oder Erlösauskehr beschränkt und Entschädigung schon nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen, wenn die Sache unauffindbar und ein Erlös nicht nachweisbar ist. Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

II.

Die Revision ist begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vermögensgesetz biete keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung bei Entziehung beweglicher Sachen, die von der Natur der Sache her nicht mehr zurückgegeben werden können, verletzt Bundesrecht. Dem Kläger steht der sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zu, daß er hinsichtlich seiner eingezogenen Fotoausrüstung entschädigungsberechtigt ist.

Das Vermögensgesetz geht von dem Grundsatz aus, daß bei beweglichen Sachen ebenso wie bei anderen Vermögenswerten Entschädigung verlangt werden kann, wenn ein Schädigungstatbestand gemäß § 1 VermG gegeben und die Restitution nicht mehr möglich ist. Es unterscheidet bewegliche Sachen von unbeweglichen Sachen oder Rechten weder bei der Begründung des Restitutionsanspruchs in § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG noch bei den Ausschlußtatbeständen der Unmöglichkeit kraft Natur der Sache (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG) und des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Vielmehr spricht es in diesen Zusammenhängen von "Vermögenswerten", zu denen nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 VermG auch bewegliche Sachen gehören. Dementsprechend nimmt die das Wahlrecht zwischen Restitution und Entschädigung regelnde Vorschrift (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VermG) allgemein auf den "Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3" Bezug, bestätigt damit also erkennbar das Prinzip, daß eine Entschädigung auch beim Verlust beweglicher Sachen in Betracht kommt.

Demgegenüber ist § 10 VermG nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte als begrenzte Ausnahmeregelung für bewegliche Sachen zu verstehen. Die Vorschrift ist auf zwei besondere Fallgestaltungen zugeschnitten und läßt sich deswegen nicht in dem Sinne verallgemeinern, daß außerhalb des geregelten Sachbereichs Entschädigung für den Verlust beweglicher Sachen generell ausgeschlossen ist. § 10 Abs. 1 VermG regelt - erstens - die Fälle, in denen die Restitution daran scheitert, daß der Verfügungsberechtigte die restitutionsbelastete bewegliche Sache nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes veräußert hat; dabei wird die allgemeine Regelung der Folgen einer derartigen Vereitelung des bereits entstandenen Restitutionsanspruchs (§ 3 Abs. 4 VermG) zugunsten des Berechtigten dahin geändert, daß der erzielte Erlös vom Entschädigungsfonds als solventem Gläubiger verlangt werden kann. Erfaßt werden - zweitens - die Fälle des restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG) einer beweglichen Sache; in diesen Fällen sieht das Gesetz für bewegliche Sachen gleichfalls eine besondere Form der Wiedergutmachung vor, indem es dem Berechtigten wiederum anstelle einer Entschädigung den gegen den Entschädigungsfonds gerichteten Anspruch auf Auskehr des erzielten Erlöses gewährt.

§ 10 Abs. 1 VermG knüpft damit an die restitutionsausschließende Veräußerung beweglicher Sachen einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses, um eine aufwendige und oft mit Schwierigkeiten verbundene Ermittlung ihres Wertes im Schädigungszeitpunkt zu vermeiden. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß sich der Verkehrswert einer Sache typischerweise in dem Erlös widerspiegelt, der bei ihrer Veräußerung erzielt wird. Eine solche Art der Wertbestimmung ist gerade bei beweglichen Sachen, die anders als Grundstücke regelmäßig ohne Wertgutachten veräußert werden, einfacher als die nachträgliche Wertermittlung im Entschädigungsverfahren. Dieser rechtlich unbedenkliche Vereinfachungszweck schließt demgemäß zugleich das Recht zur Wahl zwischen Erlösauskehr und Entschädigung (§ 8 VermG) aus. Der Berechtigte kann daher selbst dann keine Entschädigung wählen, wenn der erzielte Erlös den Verkehrswert der Sache im maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung unterschritten hat. Die Wiedergutmachung ist in allen Fällen, in denen bewegliche Sachen aufgrund ihrer Veräußerung nicht zurückgegeben werden können, auf die Herausgabe des erzielten Erlöses als Surrogat beschränkt.

Dem entspricht, daß § 10 Abs. 2 VermG einen Entschädigungsanspruch ausschließt, wenn bei der "Verwertung" einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt wurde. Auch diese Regelung beschränkt sich, wie in den Erläuterungen der Bundesregierung zu dieser Vorschrift beim Erlaß des Vermögensgesetzes hervorgehoben wird (BTDrucks 11/7831, S. 9), auf Veräußerungsvorgänge "im Sinne des Absatzes 1", also auf diejenigen Fälle, in denen entweder die Veräußerung der Sache durch den Verfügungsberechtigten oder der redliche Erwerb den Restitutionsausschluß bewirkt hat. Für diese beiden Fallgruppen stellt die Vorschrift klar, daß bei Nichterzielung eines Veräußerungserlöses nicht nur der Surrogatanspruch entfällt, sondern auch der Rückgriff auf einen Entschädigungsanspruch versperrt ist. Dahinter steht ersichtlich der Gedanke, daß bei erlösloser Veräußerung einer beweglichen Sache von deren Wertlosigkeit auszugehen und deshalb keine Entschädigung zu gewähren ist. Ein genereller Ausschluß der Entschädigung für bewegliche Sachen kann daraus nicht abgeleitet werden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, daß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) die entsprechende Anwendung des § 10 VermG anordnet. Aus dieser Regelung läßt sich nicht gewissermaßen im Gegenschluß herleiten, daß auch nach dem Vermögensgesetz Entschädigung für den erlöslosen Verlust beweglicher Sachen ausgeschlossen ist. Zutreffend ist lediglich, daß das Ausgleichsleistungsgesetz keinen Anspruch für einen derartigen Verlust beweglicher Sachen gewährt. Dies ergibt sich jedoch nicht aus der in § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 10 VermG, sondern aus der in § 5 Abs. 1 AusglLeistG für derartige Vermögenswerte getroffenen Regelung, die als Ausgleichsleistung allein die Rückgabe der Sache vorsieht. Ist diese Rückgabe von der Natur der Sache her oder wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) hat es damit sein Bewenden; einen Ausgleich in Geld sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Eine Ausnahme hiervon regelt § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG i.V.m. § 10 VermG: Ist die Rückgabe der beweglichen Sache wegen eines Verkaufs entsprechend § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 VermG nicht möglich, erhält der Geschädigte den Verkaufserlös als Ausgleichsleistung. Das Ausgleichsleistungsgesetz kennt also, soweit es die Rückgabe von Vermögenswerten anordnet, keine dem § 8 VermG vergleichbare Regelung und beruht demgemäß in diesem Punkte auf einer vom Vermögensgesetz abweichenden Konzeption, die einen "Gegenschluß" der erwähnten Art nicht gestattet.

Allerdings treffen die für den Normalfall plausiblen Annahmen, die den Gesetzgeber zu der Regelung des § 10 VermG bewogen haben, auf bestimmte Fallgestaltungen nicht zu. So kann beispielsweise bei Schenkungen, bei nicht zeitnah nach der Schädigung erfolgten sonstigen Veräußerungen oder bei mehrfachen Veräußerungsvorgängen, wenn die Restitution erst durch den redlichen Letzterwerber ausgeschlossen wird (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 24 m.w.N.), der Schluß von der Erlöslosigkeit auf die Wertlosigkeit der Sache verfehlt sein; nichts anderes gilt für die Rechtsvermutung, der erzielte Erlös entspreche dem Sachwert im maßgeblichen Schädigungszeitpunkt, wenn die Sache nach ihrer Entziehung durch Zeitablauf oder Abnutzung einen Wertverlust erlitten hat. Der Gesetzeswortlaut, der innere Normzusammenhang sowie die erkennbare Absicht des Gesetzgebers, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur die typischerweise auftretenden Fallgruppen zu erfassen, stehen indessen sowohl einer erweiternden Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Verwertung und des Erlöses als auch einer entsprechenden Anwendung des Entschädigungsausschlusses auf hiervon nicht erfaßte Fallgruppen entgegen.

Angesichts ihres auf restitutionsausschließende Veräußerungsvorgänge begrenzten Anwendungsbereichs läßt sich die Sonderregelung insbesondere nicht auf Sachverhalte übertragen, bei denen die Restitution wegen des Untergangs oder der Unauffindbarkeit einer entzogenen beweglichen Sache ausgeschlossen ist. Der Restitutionsausschlußgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ist in § 10 Abs. 1 VermG deswegen nicht genannt, weil die Unmöglichkeit der Rückgabe beweglicher Sachen "von der Natur der Sache her" regelmäßig nicht auf einem Veräußerungsvorgang beruht. Für die Wiedergutmachung kann daher in Fällen dieser Art nicht das für Veräußerungen typische Merkmal eines "erzielten Erlöses" maßgeblich sein. Ebensowenig läßt sich der Untergang einer beweglichen Sache infolge Zerstörung, Verschleiß oder Eigentumsaufgabe, bei dem ein Erlös naturgemäß nicht erzielt werden kann, als "Verwertung" im Sinne des § 10 Abs. 2 VermG begreifen, der die Möglichkeit einer Erlöserzielung voraussetzt. Aus entsprechenden Gründen ist § 10 VermG unanwendbar, wenn der Verbleib einer beweglichen Sache, die nicht veräußert wurde, trotz Ausschöpfung der gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr geklärt werden kann und daher davon auszugehen ist, daß die Sache aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zurückgegeben werden kann.

Da § 10 VermG die Fälle, in denen die Rückgabe beweglicher Sachen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG unmöglich ist, nicht erfaßt und angesichts der Spezialität des geregelten Normbereichs insoweit auch nicht entsprechend angewendet werden kann, läßt er die allgemeinen Entschädigungsgrundsätze nach Maßgabe des § 9 VermG in seiner bis zum Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes (EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) geltenden Fassung unberührt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VermG a.F. ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 VermG eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Dieser Grundsatz wird durch die Spezialvorschrift des § 10 VermG nur im Rahmen ihrer sachlichen Reichweite eingeschränkt; nur insoweit, also für die in ihr genannten Veräußerungsfälle, ist die Regelung abschließend (vgl. hierzu auch die Erläuterungen der Bundesregierung, a.a.O.). Am Regelungsgehalt der §§ 9 und 10 VermG hat das Entschädigungsgesetz nichts geändert. Insbesondere ist auch im Entschädigungsgesetz die Entschädigung bei schädigungsbedingtem Verlust beweglicher Sachen nicht ausgeschlossen. Vielmehr nimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG auf den Restitutionsausschluß gemäß § 4 Abs. 1 VermG Bezug und bestätigt damit, daß auch für bewegliche Sachen dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn sie kraft Natur der Sache nicht mehr zurückgegeben werden können. Im Entschädigungsgesetz fehlt jedoch eine Bemessungsgrundlage für bewegliche Sachen. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung in den von § 10 VermG nicht erfaßten Fällen einer Entziehung beweglicher Sachen ist es daher dabei geblieben, daß das Nähere durch Gesetz zu regeln ist (vgl. § 9 Abs. 3 VermG a.F.). Den damit erteilten Auftrag, die Grundlagen der Entschädigung für bewegliche Sachen zu bestimmen, hat der Gesetzgeber bisher nicht erfüllt.

Nach § 2 Abs. 1 EntschG bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach der Bemessungsgrundlage. Eine Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen ist, wie soeben festgestellt, in den einschlägigen Vorschriften (§§ 3 bis 5 EntschG) nicht geregelt. Die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte (§ 5 EntschG) läßt sich auf bewegliche Sachen lediglich insoweit anwenden, als Bargeld entzogen wurde, das nach der Rechtsprechung des Senats auch im Bereich des Vermögensgesetzes als bewegliche Sache aufzufassen ist (Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 1.98 -, zur Veröffentlichung bestimmt); das rechtfertigt sich aus der funktionalen Gleichwertigkeit von Bargeld mit Buchgeld, das den privaten geldwerten Ansprüchen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 EntschG gleichsteht. Demgegenüber kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf sonstige bewegliche Sachen nicht in Betracht. Sie würde angesichts der Eigenart des Sachbereichs und der Vielfalt der Fallgestaltungen zu Wertungswidersprüchen führen, deren Lösung die den Gerichten gezogenen Grenzen der Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung sprengte. Würde nämlich entsprechend dem Grundgedanken des Vermögensgesetzes bei der Entschädigung für den Verlust beweglicher Sachen auf deren Verkehrswert im Schädigungszeitpunkt abgestellt, wäre beispielsweise, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt, ein Geschädigter im Fall des Untergangs der Sache ungleich besser- gestellt als diejenigen Geschädigten, die ihre noch vorhandene Sache ohne Ausgleich für Wertverlust durch Abnutzung oder Zeitablauf in ihrem aktuellen Zustand zurückerhalten oder, wenn diese wegen späteren redlichen Erwerbs nicht mehr zurückgegeben werden kann, allenfalls auf Auskehr eines vergleichsweise geringen Erlöses beschränkt sind.

Derartige Probleme treten anders als bei sonstigen Vermögenswerten typischerweise bei beweglichen Sachen auf, weil diese leichter abhandenkommen, regelmäßig einem zeitbedingten Wertverlust unterliegen und bis zum Substanzverzehr abgenutzt werden können. Mit Rücksicht hierauf liegen im Rahmen einer Entschädigung für bewegliche Sachen pauschalierende Wertbestimmungen, zeitlich gestufte Abschläge sowie besondere Regelungen zum Schadensnachweis und zum behördlichen Ermittlungsumfang zumindest insoweit nahe, als es sich nicht um die Opfer politischer Strafverfolgung und rechtsstaatswidriger Gerichtsentscheidungen in der DDR handelt, deren Rehabilitierung nach Art. 17 des Einigungsvertrags mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden ist. Die Regelung der Bemessungsgrundlage für den gesamten von § 10 VermG nicht erfaßten Sachbereich der Entschädigung bei schädigungsbedingtem Verlust beweglicher Sachen muß demgemäß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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