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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.07.2000
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 88.99
Rechtsgebiete: VermG, URüV, VwGO, EV Anl. I, BBergG, BergG DDR, VO über die Verleihung von Bergwerkseigentum


Vorschriften:

VermG § 3 Abs. 1 a Satz 4
VermG § 6 Abs. 1
URüV § 1 Abs. 1
VwGO § 65 Abs. 1
EV Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. a
EV Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. d Abs. 1
EV Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. d Abs. 2
EV Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. d Abs. 4
EV Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. d Abs. 6
BBergG § 8
BBergG § 31
BBergG § 151
BergG DDR § 3
BergG DDR § 5
BergG DDR § 6
VO über die Verleihung von Bergwerkseigentum § 1
Leitsatz:

1. Das der Treuhandanstalt verliehene Bergwerkseigentum kann auch dann nicht dem Vermögen eines Bergbauunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 URüV zugerechnet werden, wenn die Treuhandanstalt zum Zeitpunkt der Verleihung Inhaberin aller Geschäftsanteile des Bergbauunternehmens war.

2. Kann aufgrund der vermögensrechtlichen Vorschriften dem Berechtigten nur ein betriebsbereites Bergbauunternehmen ohne zugehöriges Altgewinnungsrecht übertragen werden, ist die verfügungsberechtigte Treuhandanstalt (nunmehr die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) kraft ihrer sich aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis ergebenden Pflicht zur Bestandssicherung gehalten, das zurückzugebende oder bereits zurückgegebene Unternehmen mit Hilfe des ihr verliehenen Bergwerkseigentums so auszustatten, dass es als Bergwerksunternehmen weiter betrieben werden kann.

Urteil des 7. Senats vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 88.99 -

I. VG Dresden vom 02.09.1998 - Az.: VG 5 K 2525/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 88.99 VG 5 K 2525/96

Verkündet am 12. Juli 2000

Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2000 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Gödel, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das der Treuhandanstalt verliehene Bergwerkseigentum nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG) an ein bereits restituiertes Bergbauunternehmen zu übertragen ist.

Die C. H. KG, die als Liquidationsgesellschaft Beigeladene zu 1 ist, baute bis Anfang 1972 in B. Grauwacke ab. Im April 1972 wurde das Unternehmen auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9. Februar 1972 enteignet und in Volkseigentum übernommen. Das Unternehmen wurde als volkseigener Betrieb fortgeführt und im Jahr 1977 als Betriebsstätte B. dem VEB Splitt- und Schotterwerk O. zugeordnet. Der Abbau in dieser Betriebsstätte wurde zum 31. Dezember 1983 eingestellt. Das übergeordnete Kombinat wies im Zusammenhang mit der Einstellung den VEB Splitt- und Schotterwerk O. an, den Tagebau und das anschließende Lagerstättengebiet für eine "perspektivisch mögliche Wiederaufnahme der Rohstoffgewinnung zu erhalten". In der Folgezeit wurde der Steinbruch durch das Abpumpen von Grundwasser und die Aufrechterhaltung der Stromversorgung offen gehalten. Der volkseigene Betrieb wurde nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl DDR I S. 107) in "L. G. GmbH" mit Sitz in Oßling umgewandelt.

Im September 1990 wurde der Treuhandanstalt gemäß der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl DDR I S. 1071) - VerleihungsVO - Bergwerkseigentum an dem zu der Betriebsstätte B. gehörenden Bergwerksfeld für den Bodenschatz "Gesteine zur Herstellung von Schotter und Splitt" verliehen. Das Bergwerkseigentum wurde nach dem im Einigungsvertrag vorgesehenen Verfahren bestätigt. Dagegen wurde der Antrag der L. G. GmbH auf Bestätigung eines Gewinnungsrechts für die Betriebsstätte B. nach § 5 Abs. 2 des Berggesetzes der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl DDR I S. 29) - BergG DDR - abgelehnt.

Zum 1. Juli 1991 wurde die Beigeladene zu 1 vorläufig in den Besitz ihres früheren Unternehmens einschließlich der ehemaligen Gewinnungsrechte eingewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2, die knapp 80 % der Geschäftsanteile der C. H. KG i.L. erworben hatte, schlossen im Mai 1994 einen Pachtvertrag über das Bergwerkseigentum für die Dauer von drei Jahren. Den von der Klägerin angebotenen Erwerb des Bergwerkseigentums zu einem Preis von 5 Millionen DM lehnte die Beigeladene zu 2 ab. Im Mai 1995 vereinbarten die Beigeladenen zu 1 und 2 und die Klägerin, die gleichzeitig als Vertreterin der L. G. GmbH handelte, die Übertragung der Betriebsstätte B. an die Beigeladene zu 1. Nach § 12 der Vereinbarung sollte die Wahrnehmung von Ansprüchen an früheren Gewinnungsrechten der C. H. KG unberührt bleiben. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erließ daraufhin einen der Einigung entsprechenden Bescheid vom 31. Mai 1995 über die Rückübertragung des Unternehmens nach § 6 Abs. 1 VermG; in dem Bescheid ist darauf hingewiesen worden, dass dieser nicht das der Treuhandanstalt verliehene Bergwerkseigentum sowie Gewinnungsrechte der C. H. KG berühre.

Mit Bescheid vom 1. August 1996 übertrug das Sächsische Landesamt das Bergwerkseigentum auf die Beigeladene zu 1 und stellte fest, dass die Berechtigung der Beigeladenen zu 1 auch die den Verfügungsberechtigten an dem Grauwackevorkommen in B. zustehenden bergrechtlichen Rechte umfasse.

Der von der Klägerin hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Bescheid vom 1. August 1996 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) sei das Unternehmen in dem Zustand zurückzuübertragen, in dem es sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinde. Das der Treuhandanstalt verliehene Bergwerkseigentum habe aber niemals zu dem Unternehmensvermögen gehört. Es sei auch nicht als Surrogat an die Stelle von berg-rechtlichen Altgewinnungsrechten getreten. Solche Rechte hätten zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht mehr bestanden. Die Abbauberechtigung des VEB Splitt- und Schotterwerks O. habe sich gemäß § 5 Abs. 2 BergG DDR aus den im Rahmen der betrieblichen Pläne zugeteilten Plankennziffern ergeben. Da der Abbau im Jahr 1983 eingestellt worden sei, habe am 31. Dezember 1989 keine Abbauberechtigung im Sinne des Kapitels V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. d Abs. 2 Nr. 1.1 der Anlage I zum Einigungsvertrag bestanden. Ein Altgewinnungsrecht nach § 6 BergG DDR sei mit der Enteignung und der Überführung der C. H. KG in Volkseigentum erloschen.

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen der Beigeladenen zu 1 und 2, die beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie aus: Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, weil ein Bergbauunternehmen - ungeachtet der VerleihungsVO - gemäß § 6 VermG i.V.m. § 1 URüV unter Einschluss der Gewinnungsrechte zurückzugeben sei; ohne ein Gewinnungsrecht sei es nicht lebensfähig. Für eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen spreche, dass über beide Vermögensteile die Treuhandanstalt Verfügungsberechtigte gewesen sei. Auch aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG ergebe sich, dass das Bergwerkseigentum dem Unternehmen zuzurechnen sei. Ein Ausschluss der Rückübertragung des Gewinnungsrechts hätte zur Folge, dass die Rückgabe von Abbauunternehmen in aller Regel gemäß § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen sei. Eine solche Konsequenz sei auch nicht mit Blick auf die VerleihungsVO vom 15. August 1990 geboten. Zweck der Verleihung des Bergwerkseigentums an die Treuhandanstalt sei es allein gewesen, rechtstechnisch die Privatisierung des nicht verkehrsfähigen Bergrechts und damit den Aufbau sowie die Fortführung bestehender Unternehmen zu ermöglichen. Eine Rückübertragung des Bergwerkseigentums entspreche auch dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung der § 6 Abs. 1 VermG und § 1 Abs. 1 URüV am Maßstab der Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an; er stellt keinen Antrag.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision der Beigeladenen zu 2 sei mangels einer materiellen Beschwer unzulässig. Die Revision der Beigeladenen zu 1 sei unbegründet. Das nach der VerleihungsVO übertragene Bergwerkseigentum stehe der Klägerin zu und gehöre nicht zum Vermögensbestand des Unternehmens. Der Umstand, dass ein Bergbauunternehmen ohne eine bergrechtliche Gewinnungsmöglichkeit nicht lebensfähig sei, habe nicht zwingend zur Konsequenz, dass das Gewinnungsrecht restituiert werden müsse. Es könne vielmehr von dem Unternehmen hinzuerworben oder gepachtet werden. Nach der VerleihungsVO sei das Bergwerkseigentum ihr übertragen worden, um es im Rahmen ihres Privatisierungsauftrages veräußern zu können. Auch die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Beigeladenen seien nicht begründet.

Der Oberbundesanwalt teilt die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung.

II.

Die Revisionen der Beigeladenen zu 1 und 2 bleiben in der Sache ohne Erfolg.

1. Die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Revision der Beigeladenen zu 2 erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Diese ist durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Die Beschwer eines Beigeladenen ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er zu Recht zum Verfahren beigeladen worden ist und das Gericht zu seinem Nachteil entschieden hat, weil sich daraus in der Regel die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte ergibt (Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 - Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 1). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin wird die Rechtmäßigkeit der Beiladung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene zu 2 nicht selbst Rückgabeansprüche nach dem Vermögensgesetz hat (zur Rechtsstellung der Gesellschafter vgl. Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26 S. 53 f.). Es reicht aus, dass ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dies ist hier der Fall, da der Ausgang des Rechtsstreits unmittelbare Auswirkungen auf die Auseinandersetzungsansprüche im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft hat.

2. Das angefochtene Urteil hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand; der Bescheid des Sächsischen Landesamts vom 1. August 1996 ist vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 URüV ist ein Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befindet. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 1. Juli 1991 - das ist der Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 6 a VermG (vgl. § 4 der Vereinbarung vom 15. Mai 1995) -, war das Bergwerkseigentum an dem in der Betriebsstätte B. gelegenen Bergwerksfeld nicht Teil des Unternehmensvermögens der L. G. GmbH. Es stand vielmehr aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (a.a.O.) und der hieran anknüpfenden Überleitungsregelung in Anlage I zum Einigungsvertrag, Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. d Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1.2 sowie 2.2 der Treuhandanstalt zu. Hiervon ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten des Rechtsstreits zutreffend ausgegangen; dies bedarf daher keiner näheren Ausführungen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung gewählt, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Verleihungsverordnung die Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften schon erfolgt war und damit auch die Bergbauunternehmen selbst für die bereits aufgeschlossenen Felder als Adressaten einer Verleihung von Bergwerkseigentum in Betracht gekommen wären. In Bezug auf diese Abbauunternehmen enthält Anlage I zum Einigungsvertrag, Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. b und d Abs. 2 Nr. 1.1 sowie Abs. 3 Nr. 1 eine weitere Überleitungsvorschrift. Sie ermöglichte eine Fortführung der Abbauunternehmen durch Aufrechterhaltung (Bestätigung) von Gewinnungsrechten, die den ehemals volkseigenen Betrieben, aus denen diese Unternehmen hervorgegangen waren, am 31. Dezember 1989 gemäß § 5 BergG DDR zur Ausübung zugestanden hatten, und die diese nach ihrer Umwandlung als verselbständigte Rechte ausgeübt haben (vgl. Urteil des Senats vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 36 u. 37.92 - BVerwGE 94, 23 <34 f.>). Derartige Abbauunternehmen waren damit zur Fortführung ihrer Abbautätigkeit nicht mehr auf die Übertragung des Bergwerkseigentums durch die Treuhandanstalt angewiesen. Sie brauchten sich vielmehr nur die ausgeübten Gewinnungsrechte nach Maßgabe von Abs. 2 der genannten Vorschrift der Anlage I zum Einigungsvertrag bei der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde bestätigen zu lassen und waren damit im Besitze entsprechender Bewilligungen, die das Bergwerkseigentum der Klägerin belasteten, ihm also vorgingen (vgl. BVerwGE 94, 23 <30 f.>). Die auf diese Weise geschaffene "Zweigleisigkeit" des Überleitungsrechts führte allerdings zu einer wenig übersichtlichen Rechtslage und versagte zudem in denjenigen Fällen, in denen das Unternehmen - etwa auf Veranlassung der Treuhandanstalt als Anteilseignerin - von einer Anmeldung bestätigungsfähiger Gewinnungsrechte absah oder über solche Gewinnungsrechte nicht verfügte. Die sich daraus für die Restitution eines solchen Unternehmens ergebenden Konsequenzen können aber nicht dadurch "korrigiert" werden, dass dessen Vermögen entgegen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG getroffenen Regelung zum Zeitpunkt der Rückgabe mit einem nicht zum Unternehmensvermögen gehörenden Bergwerkseigentum "angereichert" wird. Dies wird von den Revisionen verkannt, wenn sie auf den Gesichtspunkt abstellen, dass eine Rückgabe von Abbauunternehmen ohne die gleichzeitige Restitution des Bergwerkseigentums regelmäßig nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen sei. Hinter diesem Argument steht offenbar die Auffassung, das Bergwerkseigentum müsse stets dem Vermögen des Treuhandunternehmens zugerechnet werden, weil dieses ohne ein Gewinnungsrecht als Abbaubetrieb nicht lebensfähig wäre. Das Vermögensrecht trägt jedoch - wie die in § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG getroffene Regelung zeigt - dem Interesse an der Restitution eines entzogenen Unternehmens ausschließlich dadurch Rechnung, dass das derzeitige Unternehmen - seine Identität mit dem entzogenen Unternehmen vorausgesetzt - "wie es steht und liegt" zurückzuübertragen ist, wobei eine Restitution einzelner Vermögenswerte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG ausgeschlossen ist. Etwaige zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterungen oder Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage werden nach Maßgabe besonderer Regelungen ausgeglichen (§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - 4 VermG). In Anbetracht dieser Konzeption des Gesetzgebers lässt sich den Vorschriften des Vermögensgesetzes kein übergreifender Gesetzeszweck entnehmen, der eine tragfähige Grundlage für die von den Beigeladenen angestrebte erweiternde Auslegung des Begriffs des Unternehmensvermögens sein könnte. Entsprechendes gilt für das Bemühen der Revision, dieses Ergebnis aufgrund einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" oder mittels eines "Durchgriffs" angesichts der eigentumsrechtlichen Verflechtung von Treuhandanstalt und Treuhandunternehmen oder in entsprechender Anwendung der in § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG getroffenen Regelung zu erreichen. Der Hinweis auf die zuletzt genannte Regelung ist überdies auch deshalb nicht tragfähig, weil diese auf die Einzelrestitution bezogen ist und schon aus diesem Grunde eine analoge Anwendung im Rahmen der Unternehmensrestitution ausscheidet.

Können demnach etwaige mit dem Überleitungsrecht für bergbauliche Berechtigungen zusammenhängende Unzulänglichkeiten nicht über Eingriffe in die der vermögensrechtlichen Restitution zugrunde liegende Systematik beseitigt werden, so steht der Beigeladenen ein vom Beklagten durch Restitution zu erfüllender Anspruch auf Übertragung des von ihr begehrten Bergwerkseigentums nicht zu. Daran muss die Revision scheitern.

3. Das schließt freilich nicht aus, dass die Beigeladene zu 1 einen solchen Anspruch in modifizierter Form unmittelbar der Klägerin gegenüber aus dem zu dieser in ihrer Eigenschaft als Verfügungsberechtigte bestehenden gesetzlichen Treuhandverhältnis geltend machen kann. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Wie bereits erwähnt, konnte die vom Gesetzgeber gewählte, gewissermaßen zweispurig angelegte Überleitung bergrechtlicher Berechtigungen dazu führen, dass die in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemals volkseigenen Betriebe sich die von ihnen am 31. Dezember 1989 ausgeübten Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des Berggesetzes der DDR angesichts des der Treuhandanstalt verliehenen Bergwerkseigentums nicht bestätigen ließen. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Treuhandanstalt habe in ihrer Eigenschaft als alleiniger Anteilseigner dieser Unternehmen auf ein entsprechendes Verhalten hingewirkt. Ein solches Vorgehen mag im Hinblick auf den der Treuhandanstalt erteilten Privatisierungsauftrag zweckmäßig gewesen sein, darf aber nicht dazu führen, dass im Fall einer Restitution das dem Unternehmen zuzuordnende Vermögen zum Nachteil des Berechtigten und entgegen dem Willen des Gesetzgebers geschmälert wird. Denn die Klägerin war - damals noch unter der Bezeichnung Treuhandanstalt handelnd - gegenüber den Restitutionsberechtigten (auch) dazu verpflichtet, die Aktiva des zu restituierenden Unternehmens nach Möglichkeit zusammenzuhalten und in diesem Sinne bestandssichernd tätig zu werden. Eine solche treuhänderische Pflicht der mit der Privatisierung von Unternehmen betrauten Behörden zugunsten potentiell Berechtigter war schon in § 17 Abs. 4 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl DDR I S. 141) vorgesehen. Eine vergleichbare Verpflichtung der Treuhandanstalt als Verfügungsberechtigte über die Treuhandunternehmen (vgl. § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VermG) kommt in der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 9 VermG zum Ausdruck; diese Vorschrift geht davon aus, dass die Treuhandanstalt im Rahmen ihrer Befugnis, auf die Geschäftsführung des Treuhandunternehmens einzuwirken, grundsätzlich auch zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens tätig werden und damit alles vermeiden muss, was die Einleitung eines solchen Insolvenzverfahrens befördern könnte. In gleicher Weise hatte sie kraft dieses Treuhandverhältnisses auch für den Fortbestand der für das Unternehmen wesentlichen Rechtsgrundlagen zu sorgen und demgemäß alles zu unterlassen, was die vom Gesetzgeber bezweckte Überleitung der Altgewinnungsrechte in Bewilligungen nach § 8 BBergG behindern konnte. Kann daher einem Berechtigten nach den vermögensrechtlichen Vorschriften nur ein um bestätigungsfähige, aber nicht zur Bestätigung angemeldete Gewinnungsrechte geschmälertes Unternehmen zurückgegeben werden, ist die Klägerin kraft ihrer Treuhandverpflichtung gehalten, das zurückgegebene Unternehmen mit Hilfe des ihr verliehenen Bergwerkseigentums so auszustatten, dass es als Bergbauunternehmen weiter betrieben werden kann. Dies erfordert eine Übertragung des Bergwerkseigentums oder der darin enthaltenen Befugnisse zu Konditionen, die den Berechtigten so stellen, als wäre er als Inhaber eines bestätigten Gewinnungsrechts im Besitze einer entsprechenden Bewilligung im Sinne des § 8 BBergG. Nur soweit mit einer Übertragung des Bergwerkseigentums darüber hinausgehende Vorteile verbunden sind, können diese über einen "Kaufpreis" ausgeglichen werden.

Anderenfalls würde der - auch im Interesse etwaiger Restitutionsberechtigter - auf Bestandssicherung gerichteten Absicht des Gesetzgebers durch eine tendenziell bestandsvernichtende Ausübung des Bergwerkseigentums zuwider gehandelt. Dieses Eigentum ist zudem gerade für den Bereich der nur im Beitrittsgebiet bergfreien Bodenschätze der Treuhandanstalt wegen der damit verbundenen bestandssichernden Wirkung für die bei In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages bestehenden Abbauunternehmen übertragen worden. Durch die Abspaltung dieser Bodenschätze vom Grundeigentum sollte verhindert werden, dass die mit ihrer Gewinnung befassten Unternehmen den weiteren Abbau auf restitutionsbelastetem Grundeigentum ohne Zustimmung des Alteigentümers nicht fortsetzen konnten (vgl. BVerwGE 94, 23 <28 ff.>).

Diese dem Bergwerkseigentum der Klägerin immanente bestandssichernde Funktion schließt es auch im vorliegenden Fall aus, dass die Beigeladene zu 1 in Bezug auf die von ihr begehrte Übertragung dieses Rechts von der Klägerin wie jeder beliebige andere Bewerber behandelt wird. Das der Beigeladenen zu 1 restituierte Unternehmen war bis zum In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages (noch) ein Abbauunternehmen. Ihm stand zwar kein Altgewinnungsrecht mehr zu, weil am 31. Dezember 1989 für das in Betracht kommende Bergwerksfeld Plankennziffern nicht ausgewiesen waren. Gleichwohl war der Betrieb nicht stillgelegt, sondern abbaubereit gehalten worden und damit ein potentieller Träger von nach dem Bergrecht der DDR auszuübenden Gewinnungsrechten. Dementsprechend sind der Beigeladenen zu 1 auch nicht die Betriebsgrundstücke eines stillgelegten Abbauunternehmens als Unternehmensreste gemäß § 6 Abs. 6 a VermG, sondern das betriebsbereite Abbauunternehmen selbst rückübertragen worden. Wäre der Fall des betriebsbereit gehaltenen, im Jahre 1989 aber nicht betriebenen Abbauunternehmens vom Gesetzgeber des Einigungsvertrages mit bedacht worden, hätte er, um einen Selbstwiderspruch zu vermeiden, die bestandssichernde Funktion seines Regelwerks entsprechend erweitern müssen, denn er wollte ja gerade durch die von ihm getroffenen Überleitungsvorschriften verhindern, dass mit In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages Abbauunternehmen ohne Abbauberechtigung entstanden. Diese Lücke im Überleitungsrecht kann jedoch durch eine entsprechende Ausübung des Bergwerkseigentums durch die Klägerin geschlossen werden. Dementsprechend ist die Klägerin gehalten, die Beigeladene zu 1 bei der Übertragung des Bergwerkseigentums wie ein Unternehmen zu behandeln, das in Bezug auf die von seinem Rechtsvorgänger zuvor ausgebeuteten Felder ein bestätigungsfähiges Gewinnungsrecht besaß.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 159 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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