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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 9.98
Rechtsgebiete: VermG, StrRehaG, VwRehaG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 7
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
StrRehaG § 3 Abs. 2
StrRehaG § 12 Abs. 2 Satz 2
VwRehaG § 1
VwRehaG § 7 Abs. 1
Leitsätze:

§ 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat.

§ 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen.

Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z.B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

Urteil des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 -

I. VG Frankfurt (Oder) vom 29.05.1997 - Az.: VG 4 K 105/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 9.98 VG 4 K 105/94

Verkündet am 25. Februar 1999

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1999 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht vermögensrechtliche Ansprüche an der Klosterbrauerei N. sowie an einem Grundstück in B. geltend. Inhaber der Brauerei und Eigentümer des zugehörigen Grundstücks war der Vater des Klägers. Auf dem Grundstück in B. wurde eine an den Onkel des Klägers verpachtete Gaststätte betrieben. Im September 1945 wurde der Vater des Klägers vom NKWD als angeblicher Propagandist der NSDAP verhaftet und ohne Anklageerhebung bis 1948 im sowjetischen Speziallager Buchenwald interniert. Im Jahr 1948 wurde die Brauerei mit dem Betriebsgrundstück von der Landesregierung Brandenburg auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 enteignet und in Volkseigentum überführt. Auch das Grundstück in B. wurde enteignet; die Umschreibung des Grundbuchs in Volkseigentum erfolgte im Mai 1950.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Januar 1994 die Rückübertragung der Vermögenswerte ab, weil es sich um eine von der Restitution ausgeschlossene Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt habe (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger bezüglich des Grundstücks in B. den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch weiterverfolgt. Hinsichtlich des Unternehmens Klosterbrauerei N. hat er nach dessen zwischenzeitlicher Veräußerung durch die Beigeladene beantragt, den Beklagten zu der Feststellung zu verpflichten, daß er, der Kläger, als Berechtigter einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts habe. Im Verlauf des Klageverfahrens legte der Kläger eine Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 14. April 1995 vor. Darin heißt es, der Vater des Klägers werde wegen unbegründeter Internierung in einem Speziallager des NKWD rehabilitiert. In einem weiteren Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. April 1996 ist ausgeführt, daß in den Archiven des NKWD keine Unterlagen über eine Sequestrierung und Enteignung der streitigen Vermögenswerte aufzufinden seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe die vermögensrechtlichen Ansprüche zu Recht unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abgelehnt. Auch die Rehabilitierungsbescheinigung begründe solche Ansprüche nicht, weil der Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG nicht gegeben sei. Es könne offenbleiben, ob und inwieweit Rehabilitierungsentscheidungen ausländischer Stellen überhaupt von dieser Vorschrift erfaßt würden. Voraussetzung sei jedenfalls eine Entscheidung, der entnommen werden könne, daß nicht nur eine gegen den Vermögensinhaber gerichtete Repressionsmaßnahme, sondern auch der jeweilige Vermögensverlust als rechtsstaatswidrig angesehen werde und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben solle. Daran fehle es hier.

Zur Begründung seiner Revision bringt der Kläger vor: Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 VermG erstrecke sich nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Gesetzessystematik auch auf russische Rehabilitierungsentscheidungen. Auch sonst sei die Auslegung der Norm durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft. Sie erfasse gerade auch solche Tatbestände, bei denen die aufgehobene Entscheidung nicht unmittelbar die Vermögensentziehung bewirkt habe. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift sei eine Verkürzung ihres Anwendungsbereichs auf Verurteilungen durch sowjetische Militärtribunale unzulässig. Der Anwendung von § 1 Abs. 7 VermG stehe auch nicht entgegen, daß die vorgelegte Rehabilitierungsentscheidung nicht ausdrücklich die Vermögensentziehung aufhebe. Das russische Rehabilitierungsgesetz sei ähnlich wie die beiden deutschen Rehabilitierungsgesetze zweistufig ausgestaltet; es sehe nämlich als gesetzliche Rechtsfolge die Wiedereinsetzung der rehabilitierten Personen in ihre Rechte vor. Deshalb seien die Rehabilitierungsbescheinigungen inzident immer vermögensbezogen. Vor diesem Hintergrund komme in der für seinen Vater erteilten Bescheinigung hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der mit der Internierung verbundene Vermögensverlust nach dem Willen der russischen Behörden keinen Bestand haben und die Rückgabe der Vermögenswerte erfolgen solle. Der von § 1 Abs. 7 VermG vorausgesetzte (ursprüngliche wie gegenwärtige) "Zusammenhang" sei gegeben. Die Internierung seines Vaters unter dem Vorwurf, er sei ein Nazi-Propagandist gewesen, habe erkennbar die Enteignung der als herrenlos beschlagnahmten Vermögenswerte nach sich gezogen; die deutschen Stellen hätten nur das vollendet, was die Besatzungsmacht mit der auf den SMAD-Befehl gestützten Beschlagnahme beabsichtigt hätte. Eine Rehabilitierungs-Restitution widerspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, weil sich die russischen Rehabilitierungen allein auf die Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahmen bezögen und in bezug auf den Unrechtsvorwurf im übrigen neutral seien. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 7 VermG auf Rehabilitierungen nach dem Strafrechtlichen oder dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Beklagte und die Beigeladene halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Oberbundesanwalt führt aus: Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zutreffend den von § 1 Abs. 7 VermG vorausgesetzten Zusammenhang zwischen dem Vermögensverlust und der durch die Rehabilitierung aufgehobenen Maßnahme verneint. Denn der Vermögensverlust sei nicht durch die von der Rehabilitierungsbescheinigung erfaßte Inhaftierung durch den NKWD, sondern erst durch die nachfolgende Enteignung und damit durch die Entscheidung einer deutschen Behörde herbeigeführt worden.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht. Der Kläger ist nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und hat deshalb keinen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts für das inzwischen veräußerte Unternehmen Klosterbrauerei N. und keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks in B.

1. Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind u.a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten die geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 1 VermG abgelehnt. Die streitigen Vermögenswerte sind von der Landesregierung Brandenburg nach Maßgabe der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Das Vermögensgesetz findet daher mit Ausnahme seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nach der genannten Vorschrift keine Anwendung. Im Revisionsverfahren hat sich der Kläger nicht mehr gegen diese Annahme gewendet.

2. Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht auf die Vorschrift des § 1 Abs. 7 VermG stützen. Allerdings bleiben gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 "unberührt". Diese durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eingefügte Vorschrift stellt zunächst klar, daß derjenige, der von einer im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme getroffen worden war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden (BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 28.94 BVerwGE 99, 268 <275>). Dieselbe Funktion hat die Unberührtheitsklausel für die nach § 1 Abs. 6 VermG wiedergutzumachenden Vermögensentziehungen der NS-Zeit. Für den Fall des § 1 Abs. 7 VermG gewinnt § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG praktische Bedeutung insbesondere bei Sachverhalten, bei denen Vermögenswerte z.B. durch eine später durch Rehabilitierungsentscheidung aufgehobene strafrechtliche Verurteilung eines sowjetischen Militärtribunals oder eines deutschen Gerichts eingezogen wurden und der Eigentümer danach einem (erneuten) Vermögensverlust im Zuge der auf die SMAD Befehle Nr. 124 und Nr. 64 zurückzuführenden Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen unterlag.

Freilich erschöpft sich § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG im Fall des § 1 Abs. 7 VermG anders als bei § 1 Abs. 6 VermG nicht darin, das Verhältnis zwischen zwei verschiedenen, dieselben Vermögenswerte betreffenden Entziehungen zu bestimmen. Die Unberührtheitsklausel betrifft vielmehr auch Fallgestaltungen, bei denen nur eine einzige Vermögensentziehung stattgefunden hat. Sie stellt nämlich klar, daß die (materiellrechtlichen) Vorschriften des Vermögensgesetzes entgegen der in § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 1 VermG aufgestellten Regel dann Anwendung finden, wenn diese Enteignung vom Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG erfaßt wird.

a) Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Vermögensgesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei § 1 Abs. 7 VermG um eine sog. Rechtsfolgenverweisung (Beschluß vom 9. Juni 1994 BVerwG 7 B 145.93 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 23 = VIZ 1994, 473; Urteil vom 26. September 1996 BVerwG 7 C 61.94 BVerwGE 102, 89 <92 f.>). Der Gesetzgeber geht für den Fall, daß rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Vermögensentziehungen auf der Grundlage von anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsregelungen aufgehoben werden, von der grundsätzlichen Pflicht zur Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts aus und unterwirft diese Rückgabe den Vorschriften des Vermögensgesetzes. In diesem Sinne hebt der Oberbundesanwalt zutreffend hervor, daß § 1 Abs. 7 VermG keinen eigenen Restitutionstatbestand schafft, sondern anspruchsbegrenzender Natur ist: Wird eine Vermögensentziehung "nach anderen Vorschriften" (als denen des Vermögensgesetzes) aufgehoben, soll der dadurch entstandene Herausgabeanspruch des Geschädigten nicht nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (vgl. §§ 985 ff. BGB) zur Rückgabe des Vermögenswertes führen, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung denselben Beschränkungen wie die durch das Vermögensgesetz begründeten Rückgabeansprüche unterliegen. Dies betrifft insbesondere die Ausschlußgründe der §§ 4 und 5 VermG, aber beispielsweise auch die Vorschriften über den Wertausgleich (§§ 7, 7 a VermG) und über die Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten (§§ 16 ff. VermG).

Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß § 1 Abs. 7 VermG von einem zweistufigen Verfahrensablauf ausgeht (Beschluß vom 9. Juni 1994 BVerwG 7 B 145.93 a.a.O.; Urteil vom 26. September 1996 BVerwG 7 C 61.94 a.a.O.). Auf der ersten Stufe hebt die dafür nach den "anderen Vorschriften" zuständige Stelle die durch eine rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Entscheidung herbeigeführte Vermögensentziehung auf oder trifft eine der Aufhebung entsprechende Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit. Damit steht die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach fest, vergleichbar mit der Berechtigtenfeststellung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die rechtsgrundlos gewordene Vermögensverschiebung wird sodann auf der zweiten Stufe von den an die Aufhebungsentscheidung gebundenen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt. Insoweit unterscheidet sich also das dem § 1 Abs. 7 VermG zugrundeliegende Regelungskonzept von § 1 Abs. 6 VermG. Diese Vorschrift erfaßt weil der Unrechtscharakter der NS-Maßnahmen nicht erst festgestellt werden muß Vermögenseinziehungen durch Strafurteile sowie sonstige verfolgungsbedingte Vermögensverluste unmittelbar und macht damit ein vorgeschaltetes Aufhebungsverfahren entbehrlich (vgl. Erläuterungen der Bundesregierung zu § 1 Abs. 7 VermG, BTDrucks 11/7831, S. 3).

Für die Vermögensentziehungen, die durch rechtsstaatswidrige straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen deutscher Stellen erfolgt sind, hat der Gesetzgeber das Zweistufen-Konzept durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1613), und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1620), umgesetzt. Diese Gesetze sind die in § 1 Abs. 7 VermG vorausgesetzten "anderen Vorschriften"; sie stellen zugleich den "Zusammenhang" her, der nach § 1 Abs. 7 VermG zwischen der Rückgabe der beanspruchten Vermögenswerte und der Aufhebung der jeweiligen rechtsstaatswidrigen Entscheidung bestehen muß. Bei der strafrechtlichen Rehabilitierung wird dieser Zusammenhang durch die Aufhebung einer strafrechtlichen Entscheidung begründet, mit der das Vermögen insgesamt oder einzelne Vermögensgegenstände eingezogen worden sind. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StrRehaG. Im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wird der Zusammenhang dadurch hergestellt, daß gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG die aufzuhebende rechtsstaatswidrige Entscheidung zu einem schwer und unzumutbar fortwirkenden Eingriff in Vermögenswerte geführt haben muß und damit durch eben diesen Eingriff gekennzeichnet ist. Aus diesen Regelungen der beiden Rehabilitierungsgesetze wird deutlich, daß eine Rehabilitierungsentscheidung, wie sie § 1 Abs. 7 VermG voraussetzt, ein "Unwerturteil" enthalten muß, das (auch) auf die Beseitigung einer Einziehung von Vermögensgegenständen oder des Vermögens insgesamt zielen muß.

b) Für die Vermögensentziehungen, die durch rechtsstaatswidrige straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen ausländischer, insbesondere sowjetischer Stellen erfolgt sind, fehlt es an den mit dem Strafrechtlichen und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vergleichbaren "anderen Vorschriften" des deutschen Gesetzgebers. Ob dem Erlaß eines Gesetzes, das die Aufhebung der Entscheidungen von Organen fremder Staaten ermöglicht, völkerrechtliche Bedenken entgegenstünden, kann offenbleiben. Jedenfalls darf aus dem Fehlen eines diese Fragen regelnden deutschen Gesetzes nicht geschlossen werden, daß § 1 Abs. 7 VermG solche Fallgestaltungen nicht erfassen wollte, in denen ein fremder Staat die von seinen Organen im besetzten Deutschland nach dem 8. Mai 1945 getroffenen rechtsstaatswidrigen straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlichen Entscheidungen nach seinen eigenen Rehabilitierungsvorschriften aufhebt. Angesichts der dargelegten Bedeutung des § 1 Abs. 7 VermG ist vielmehr das Gegenteil richtig. Wenn nämlich diese Bestimmung die Abwicklung einer nach anderen Vorschriften aufgehobenen und damit rechtsgrundlos gewordenen Vermögensentziehung den Einschränkungen des Vermögensgesetzes unterwerfen will, so gibt es keinen einleuchtenden Grund für die Annahme, daß diese anspruchsbegrenzende Regelung für Aufhebungsentscheidungen auf der Grundlage ausländischer Vorschriften nicht gelten soll. Wollte man dies anders sehen, würde sich die Herausgabe des betreffenden Vermögensgegenstandes an den Berechtigten nach zivilrechtlichen Regeln bestimmen, ein Ergebnis, das der Gesetzgeber mit dem Verweis auf das Vermögensgesetz in § 1 Abs. 7 VermG gerade vermeiden wollte. Daß § 1 Abs. 7 VermG auch die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach ausländischen Vorschriften einbeziehen will, hat der Gesetzgeber im übrigen durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) klargestellt. Diese Aufhebung muß aber, entsprechend einer Rehabilitierung nach deutschen "anderen" Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG, immer (auch) wegen der Einziehung von Vermögensgegenständen oder des Vermögens insgesamt erfolgen. Nur dann besteht, wie dargelegt, der in § 1 Abs. 7 VermG vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der Rückgabe des Vermögenswertes und der nach der ausländischen Vorschrift erfolgten Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Entscheidung.

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen sich die mit der Revision geltend gemachten Ansprüche nicht auf die Vorschrift des § 1 Abs. 7 VermG stützen. Zwar können nach dem zuvor Gesagten auch Rehabilitierungen nach dem Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression, das in seiner geänderten Fassung vom 3. September 1993 auch ausländische Staatsangehörige einbezieht, den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG eröffnen. Voraussetzung ist aber, wie ausgeführt, stets, daß es sich erstens um eine Enteignung oder sonstige Vermögensentziehung handelt, die durch Gerichte, Verwaltungsbehörden oder sonstige staatliche Stellen der Sowjetunion (als der Rechtsvorgängerin der Russischen Föderation) selbst verfügt wurde, sei es als Begleitentscheidung zu einer politischen Verfolgungsmaßnahme (z.B. strafrechtliche Verurteilung mit Vermögensentzug), sei es als ausschließlich vermögensentziehende Entscheidung eines Organs der Besatzungsmacht. Zweitens muß die russische Rehabilitierungsbehörde (auch) die vermögensentziehende Maßnahme aufgehoben oder jedenfalls eine Entscheidung getroffen haben, der erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu entnehmen ist, daß (auch) die Vermögensentziehung als unbegründete politische Verfolgung angesehen wird und daher keinen Bestand mehr haben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 BVerwG 7 C 15.96 BVerwGE 104, 279 <289>).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Vater des Klägers wurde durch eine deutsche staatliche Stelle, nämlich die Landesregierung Brandenburg, auf der Grundlage der SMAD Befehle Nr. 124 und Nr. 64 enteignet. Die von der Besatzungsmacht angeordnete Maßnahme war demgegenüber die Internierung in einem sowjetischen Speziallager. Nur auf diesen Unrechtsakt bezieht sich die dem Kläger erteilte Rehabilitierungsbescheinigung vom 14. April 1995. Zu der Enteignung verhält sich die Bescheinigung nicht. Vielmehr wird in dem Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. April 1996 an den Kläger ausgeführt, daß es sich um eine Maßnahme deutscher Stellen gehandelt habe und insoweit in den Archiven des NKWD keine Unterlagen aufzufinden seien. Eine solche Beschränkung der Rehabilitierung auf die von der Besatzungsmacht selbst getroffenen Maßnahmen, z.B. Verurteilungen durch sowjetische Militärgerichte oder Inhaftierungen durch Sicherheitsorgane, entspricht übrigens auch dem russischen Verständnis von den Rechtswirkungen der ausländischen Staatsangehörigen erteilten Rehabilitierungsbescheinigungen (vgl. z.B. das von Bundesminister Bohl im Bundestag mitgeteilte Schreiben des russischen Außenministers Primakow vom 10. Dezember 1996, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 13. Wahlperiode, Stenographische Berichte, Band 187, S. 13682; vgl. ferner den im BARoV-Rundbrief Nr. 23 vom 6. Oktober 1998, D IV, wiedergegebenen Vorbehalt, mit dem die russische Militärhauptstaatsanwaltschaft seit November 1997 die Rehabilitierungsbescheinigungen versieht). Auch dem erwähnten, von Oberst K. unterzeichneten Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. April 1996 liegt dieser Standpunkt zugrunde. Freilich wäre, wie klarstellend hervorzuheben ist, nach dem oben Ausgeführten der Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG auch dann nicht erfüllt, wenn sich eine russische Rehabilitierungsbescheinigung im Einzelfall nicht auf eine Maßnahme der sowjetischen Besatzungsmacht beschränken, sondern auch die von deutschen Stellen verfügte Enteignung in ihren Rehabilitierungsausspruch einbeziehen würde.

d) Entgegen der Ansicht der Revision räumt § 1 Abs. 7 VermG den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nicht die Befugnis ein, im Fall einer Enteignung durch deutsche Stellen unter Anknüpfung an eine russische Rehabilitierungsentscheidung eigenständig zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Rückgabeanspruch dadurch begründet wird, daß diese Enteignung in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem von der Rehabilitierung erfaßten sowjetischen Unrechtsakt steht. Ein solcher Zusammenhang soll danach beispielsweise dann bestehen, wenn der aufgehobene sowjetische Unrechtsakt auf denselben tatbestandlichen Voraussetzungen beruhte wie die Enteignungsmaßnahme, etwa auf der Einschätzung eines Eigentümers als Kriegsverbrecher oder Naziaktivist.

Damit würde, soweit russische Rehabilitierungen in Rede stehen, § 1 Abs. 7 VermG zu einem originären vermögensrechtlichen Restitutionstatbestand. Dieses Verständnis des § 1 Abs. 7 VermG ist mit dem Charakter der Vorschrift als Rechtsfolgenverweisung nicht zu vereinbaren. Wie dargelegt, hat der Gesetzgeber durch das Strafrechtliche und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden mit vermögensrechtlichen Folgen eigenständigen Rehabilitierungsbehörden bzw. -gerichten übertragen. Diese haben auf der Grundlage detaillierter materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen ihre Entscheidung zu treffen, und zwar mit bindender Wirkung für die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen. Ebenso verhält es sich bei der nach dem russischen Rehabilitierungsgesetz erfolgten Rehabilitierung von Vermögensentziehungen durch die sowjetische Besatzungsmacht.

Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage von diesem ansonsten konsequent eingehaltenen Konzept hätte abweichen wollen. Die Abweichung bestünde zunächst darin, daß über den Umfang und damit auch den Inhalt russischer Rehabilitierungen in bezug auf Eingriffe in Vermögenswerte nicht die zuständigen russischen Behörden, sondern deutsche Stellen, eben die Vermögensämter, entschieden. Es kommt hinzu, daß § 1 Abs. 7 VermG keine Maßstäbe für die Bejahung des zur Rehabilitierung führenden Ursachenzusammenhangs und damit für die Begründung eines Rückgabeanspruchs aufstellt, während etwa das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, wie oben dargelegt, auch hinsichtlich der Eingriffe in Vermögenswerte genaue tatbestandliche Voraussetzungen formuliert (vgl. etwa § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 VwRehaG). Schließlich ergäben sich nicht zu rechtfertigende Unterschiede hinsichtlich der Tatbestände, die eine Rückgabe entzogener Vermögenswerte ermöglichen. Wurde beispielsweise ein vermeintlicher Kriegsverbrecher, etwa auf der Grundlage der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 und des SMAD Befehls Nr. 201 vom 16. August 1947, ohne Vermögensentzug von einem deutschen Gericht verurteilt und wurde diese Person später auf besatzungshoheitlicher Grundlage (SMAD Befehle Nr. 124 und Nr. 64) enteignet, so begründet die Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz mangels einer nach § 3 Abs. 2 StrRehaG aufzuhebenden Vermögenseinziehung keine vermögensrechtlichen Folgeansprüche. Wäre der Betreffende bei sonst gleicher Sachlage dagegen auf derselben Rechtsgrundlage von einem sowjetischen Militärtribunal ohne Vermögensentzug verurteilt worden, würde dies nach der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung im Falle einer auf das Strafurteil bezogenen russischen Rehabilitierung einen Anspruch auf Rückgabe der auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Vermögenswerte gemäß § 1 Abs. 7 VermG begründen.

Diese Überlegungen machen deutlich, daß der Vorschrift des § 1 Abs. 7 VermG für keine der in Betracht kommenden Fallgestaltungen ein anspruchsbegründender Charakter mit einem eigenständigen Prüf- und Entscheidungsprogramm für die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zukommt. Hätte der Gesetzgeber in Abkehr von der dem § 1 Abs. 7 VermG zugrundeliegenden Systementscheidung speziell für die hier in Rede stehenden Fallgestaltungen einen solchen Anspruch schaffen wollen, hätte es einer ausdrücklichen und die erforderlichen Einzelheiten enthaltenden gesetzlichen Regelung bedurft.

Freilich hält es der erkennende Senat nicht für von vornherein ausgeschlossen, daß eine Rehabilitierung nach dem russischen Rehabilitierungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch zu vermögensrechtlichen Ansprüchen in bezug auf die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage führen kann. Wurden diese Enteignungen wie bei den auf die SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 zurückgehenden Enteignungen mit dem Vorwurf begründet, Kriegsverbrecher oder Naziaktivist gewesen zu sein, und wird die betreffende Person hinsichtlich dieses Vorwurfs von russischer Seite rehabilitiert, so ist gewissermaßen der sowjetische Unrechtsbeitrag zu dieser Enteignung nachträglich beseitigt. Dies könnte die Frage aufwerfen, ob die Enteignung nunmehr als eine nur noch deutschrechtliche Verwaltungsentscheidung anzusehen ist, die unter den Voraussetzungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einer Rehabilitierung zugänglich wäre. Ob das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, etwa mit Blick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG (dazu BVerwG, Beschluß vom 8. April 1998 BVerwG 7 B 7.98 VIZ 1998, 630), derartige Fälle erfassen will oder ob der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln müßte, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden, denn diese Frage wäre in einem etwaigen Rehabilitierungsverfahren und nicht im vorliegenden vermögensrechtlichen Verfahren zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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