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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 102.98
Rechtsgebiete: KAG, VwGO, MRK, AO


Vorschriften:

KAG NW § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b i.V.m. § 130 Abs. 2 AO
VwGO § 130 a
MRK Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:

Ob eine erneute Festsetzung von Kanalanschlußbeiträgen mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung vereinbar ist, ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts.

Das Berufungsgericht kann nicht im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sich im Berufungsverfahren der Streitgegenstand durch eine mittels Anschlußberufung des Klägers erfolgte Klageänderung wesentlich geändert hat.

Beschluß des 8. Senats vom 10. September 1998 - BVerwG 8 B 102.98 -

I. VG Köln vom 04.05.1994 - Az.: VG 9 K 3919/92 - II. OVG Münster vom 27.03.1998 - Az.: OVG 15 A 3211/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 102.98 OVG 15 R 3211/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Sailer

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1998 wird dieser Beschluß aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 474,30 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, da der mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel, der Verstoß gegen § 130 a VwGO, vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Zwar hat die Rechtssache nicht die ihr von dem Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet, werden kann. Diese Voraussetzungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht. Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob "das bundesrechtliche Gebot der Beitragsgerechtigkeit den Gemeinden auch außerhalb des Erschließungsbeitragsrechts gebietet, entstandene Beitragsansprüche - gegebenenfalls durch Nacherhebungsbescheid - voll auszuschöpfen und gleichzeitig verbietet, die Nacherhebung unter Berufung auf einen 'Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags' von der vorherigen Rücknahme eines rechtswidrigen Erstbescheides abhängig zu machen", kann in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht geklärt werden, weil die Revision nur auf Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, und weil es zuvörderst eine Frage des irrevisiblen Landesrechts ist, ob bei der Festsetzung von Kanalanschlußbeiträgen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot einer Doppelveranlagung einer erneuten Beitragsfestsetzung entgegenstehen, solange ein früherer Beitragsbescheid nicht aufgehoben worden ist. Das Berufungsgericht hat sich hierzu auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO und das Wesen des Kanalanschlußbeitrags berufen.

Die Annahme des angefochtenen Beschlusses, einer erneuten Festsetzung des Kanalanschlußbeitrages stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen, beruht damit auf der Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Landesrechts. Aus ihm folgt, daß ein Kanalanschlußbeitragsbescheid nicht nur die Festsetzung eines bestimmten Beitrages, sondern auch die Regelung enthält, daß hinsichtlich dieses festgesetzten Beitrages die Beitragspflicht entstanden ist und in Zukunft nicht mehr entstehen kann. Ohne Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht dem Beitragsbescheid vom 16. August 1979 eine derartige umfassende vorbehaltlose Beitragsfestsetzung entnommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist für seine Beurteilung an diese Annahmen gebunden.

Aus der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beschwerde nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese betrifft zum einen nur die bloße Nacherhebung von Beiträgen, der auch nach der berufungsgerichtlichen Auffassung der Grundsatz der Einmaligkeit nicht entgegensteht, und zum anderen bezieht sie sich ausschließlich auf den Bereich des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts. Sie kann für die hier in Rede stehende landesrechtliche Beitragserhebung bezüglich der Errichtung leitungsgebundener Einrichtungen, wie die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen für Abwasseranlagen und Wasseranschlußbeiträge für Wasserversorgungsanlagen (vgl. hierzu Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 502 zu § 8 KAG NW) keine Rolle spielen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, wonach der Rechtsgrundsatz gilt, daß die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht (vgl. Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 25 <27> m.w.N.; sowie Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47, 67-69.82 - BVerwGE 68, 48 <53>) ist deshalb gleichfalls für die Auslegung des nordrhein-westfälischen Landesrechts nicht maßgeblich.

2. Jedoch liegt der von der Beschwerde zu Recht gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor, da das Berufungsgericht zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und im vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO durch Beschluß entschieden hat, obschon im Berufungsverfahren sich der Streitgegenstand durch die im Wege der Anschlußberufung des Klägers erfolgte Klageänderung unter Anfechtung des Ergänzungsbescheides vom 5. August 1997 wesentlich geändert hat. Durch die Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist dem Beklagten die Gelegenheit verwehrt worden, seinen Standpunkt in einer Tatsacheninstanz in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vorzutragen.

Zwar läßt § 130 a VwGO in Abweichung von § 101 Abs. 1 VwGO, der den Grundsatz der mündlichen Verhandlung für den Verwaltungsprozeß festlegt und über die Verweisungsregelung in § 125 Abs. 1 VwGO auch für das Berufungsverfahren gilt, in einem vereinfachten schriftlichen Verfahren eine Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu. Die der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienende Regelung des § 130 a VwGO selbst steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Weder das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sind verletzt (vgl. Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 m.w.N.). § 130 a VwGO verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 MRK, der auch im Verwaltungsstreitverfahren anwendbar ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. April 1992, a.a.O., S. 5; ferner Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Vorbem. 27 vor § 124 VwGO). Nach dieser Regelung ist in einem zusätzlichen zweitinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung garantiert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. April 1992, a.a.O., m.w.N.).

Anders verhält es sich jedoch, wenn das Berufungsgericht durch die Änderung des Streitgegenstandes infolge einer Klageänderung in der Berufungsinstanz erstmals mit neuen Rechts- und Tatsachenfragen konfrontiert wird. In diesem Falle würde den Beteiligten die Möglichkeit genommen, ihren Standpunkt zu dem geänderten Streitgegenstand in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vorzutragen, wenn das Berufungsgericht im Wege des § 130 a VwGO entscheiden würde. Es ist aber anerkannten Rechts (vgl. Art. 6 Abs. 1 MRK), daß der Rechtsuchende in einem Verwaltungsprozeß "wenigstens einmal Gelegenheit haben muß, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern" (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - BVerwGE 57, 272 (275), vom 22. November 1984 - BVerwG 9 CB 171.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 40 und vom 8. April 1998 - BVerwG 8 B 218.97 = NJW 1998, 2377 f.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 NJW 1992, 1813 (1814); auch Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 7 zu § 130 a VwGO).

Dementsprechend kann ein Berufungsgericht im Falle einer Klageänderung nicht den Weg des Beschlußverfahrens nach § 130 a VwGO beschreiten, wenn es der Anschlußberufung im Hinblick auf die geänderte Klage stattgeben will. Andernfalls hätte der Beklagte in keiner Tatsacheninstanz Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu der durch die Klageänderung eingetretenen Veränderung des Streitgegenstandes vorzutragen (vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 10. Auflage, 1998, Rn. 12 zu § 130 a VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage 1998, Rn. 4 zu § 130 a VwGO; auch Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 7 zu § 130 a VwGO).

Das Berufungsgericht hätte mithin nicht im Wege des § 130 a VwGO entscheiden dürfen. Seine Entscheidung unterliegt der Aufhebung, ohne daß es des Eingehens auf weiter gerügte Verfahrensmängel bedarf.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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