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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.11.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 164.99
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 2
Leitsatz:

Beruht der Sanierungsbedarf eines Gebäudes und die daraus folgende Überschuldung des Grundstücks auf einer Nutzung durch die Rote Armee unter Ausschluß jeder Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers oder eines deutschen Verwalters, liegen die Voraussetzungen für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht vor.

Beschluß des 8. Senats vom 15. November 1999 - BVerwG 8 B 164.99 -

I. VG Magdeburg vom 30.03.1999 - Az.: VG A 5 K 540/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 164.99 VG A 5 K 540/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und Postier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, ist sie unbegründet. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Urteil beruht auch nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

"Sind die von DDR-Behörden (hier: Mietersatzstelle) für die sowjetisch-militärische Nutzung von Wohnraum gezahlten Mietersatzleistungen Mieten im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG?"

könnte sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die vom Verwaltungsgericht u.a. vertretene Ansicht, Mietersatzleistungen seien nicht mit Mietzinsen gleichzusetzen, stellt nämlich nicht die entscheidungstragende Begründung dar. Vielmehr beruht das Urteil auf der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die geringe Höhe der Mietersatzleistungen sei für das Eintreten der Überschuldungslage nicht kausal. Diese sei nämlich zum einen auf den Umstand zurückzuführen, daß weder der Eigentümer noch ein privater Verwalter während der Nutzung des Grundstücks durch die Rote Armee eine Einwirkungsmöglichkeit hatte, und zum anderen darauf, daß die dort wohnenden Armeeangehörigen einen exzessiven Gebrauch von dem Mietobjekt gemacht hätten, der zu weit über die normale Abnutzung hinausgehenden Schäden des Objektes geführt habe.

Selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerde wolle in Wahrheit die Frage als rechtsgrundsätzlich bezeichnen, ob der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG auch dann vorliege, wenn die Überschuldung des Grundstücks darauf zurückzuführen sei, daß weder der Eigentümer noch ein privater Verwalter während der Nutzung des Grundstücks durch die Rote Armee eine Einwirkungsmöglichkeit hatte, vermag dies die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Diese Frage läßt sich vielmehr mit dem Verwaltungsgericht auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres verneinen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG dreierlei voraus: Erstens müssen für das bebaute Grundstück oder Gebäude in der Zeit vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt worden sein. Diese Kostenunterdeckung muß zweitens zu einer bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Überschuldung geführt haben. Drittens muß die Überschuldung wesentliche Ursache für den Eigentumsverlust gewesen sein (Urteile vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 <19> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 4 S. 5 <8>, vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 <89> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 39 S. 86 <88> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 - ZOV 1999, 227; vgl. auch Beschlüsse vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 117.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 161 S. 504 <505> und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162 S. 506 <507>). Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG will dem Umstand Rechnung tragen, daß der Vermieter infolge "staatlich administrierter Niedrigstmieten" (BTDrucks 11/7831, S. 2) bei gleichbleibenden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten früher oder später notwendigerweise auf die Substanz der Mietsache zugreifen mußte, was im Falle der Erschöpfung der Kreditgrundlage zum freiwilligen ("kalte Enteignung") oder erzwungenen Eigentumsverlust führte (Urteil vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 - a.a.O. S. 228). Beruht aber die bevorstehende Überschuldung des Grundstücks auf der Sanierungsbedürfigkeit des Gebäudes, die - wie hier vom Verwaltungsgericht festgestellt - ihre Ursache in der Nutzung durch die Rote Armee bei gleichzeitigem Ausschluß jeder Einwirkung durch den Eigentümer oder einen deutschen Verwalter hat, wird dies vom Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG nicht erfaßt. Die Vorschrift will nämlich entgegen der Annahme der Beschwerde nicht jede von staatlichen Stellen verursachte oder auch nur geduldete Überschuldung des Grundstücks ausgleichen, sondern ausschließlich eine solche, die gerade auf der Mietenpolitik in der ehemaligen DDR beruhte. Damit steht die infolge der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Rote Armee eingetretene bzw. unmittelbar bevorstehende Überschuldung aber in keinem Zusammenhang. Die Höhe der geleisteten Mietersatzzahlungen ist dabei ebenso unerheblich wie deren Rechtscharakter.

2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluß vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muß die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Sie versäumt es, einen abstrakten Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, der im Widerspruch zu der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1998 (BVerwG 7 B 239.98 - OV spezial 1999, 139) stehen soll. Statt dessen macht sie in Wahrheit geltend, daß das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht oder jedenfalls nicht richtig angewandt habe. Damit kann aber der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (vgl. Beschluß vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).

3. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, wird nicht dargetan. Die Klägerin rügt der Sache nach einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung und gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei verkennt sie, daß es zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe gehört, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 <28> und vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>; Beschluß vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - a.a.O. S. 4), liegt entgegen der Annahme der Beschwerde ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlußfolgerungen; es muß sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluß handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>; Beschlüsse vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - a.a.O. und vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 <4 f.> jeweils m.w.N.). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Tatsachengericht aber nicht gezogen hat. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Es kommt hinzu, daß das angefochtene Urteil auch nicht auf der gerügten Beweiswürdigung beruht. Selbst wenn man nämlich mit der Beschwerde davon ausginge, daß eine übermäßige Nutzung durch Angehörige der Roten Armee nicht festgestellt werden kann, hätte dies nur zur Folge, daß die Sanierungsbedürftigkeit und die daraus folgende Überschuldung des Grundstücks ausschließlich auf der während der Nutzungszeit durch die Rote Armee unterbliebenen ordnungsgemäßen Instandhaltung des Grundstücks beruhte. Auch dies könnte aber - wie dargelegt - den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht ausfüllen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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