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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 178.98
Rechtsgebiete: GG, VermG


Vorschriften:

GG Art 25
VermG § 1 Abs. 6
VermG § 4 Abs. 1
Leitsätze:

Die Rückübertragung eines für eine ausländische Gesandtschaft genutzten Grundstücks an die Rechtsnachfolger eines früheren Eigentümers nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes verstößt jedenfalls dann nicht gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wenn der ausländische Staat zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundstück wirksam erworben hat, sondern ledig-lich im Grundbuch eingetragen ist (Bucheigentümer). Die Rückübertragung ist deswegen nicht nach § 4 Abs. 1 VermG unmöglich.

Wurde die sonst übliche Ermäßigung der Hauszinssteuer nur deswegen versagt, weil die Nacherben Juden waren, liegt auch in der Person des selbst nicht zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörenden Vorerben eine Verfolgung aus rassischen Gründen i.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vor.

Beschluß des 8. Senats vom 17. Mai 1999 - BVerwG 8 B 178.98 -

I. VG Berlin vom 02.04.1998 - Az.: VG 29 A 131.97 - VIZ 1999, 33


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 178.98 VG 29 A 131.97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und Postier

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Restitution eines Grundstücks in Berlin-Mitte. Urprünglicher Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich bis 1938 ein renommiertes Modehaus befand, war ein jüdischer Unternehmer. Nach 1945 wurde das Grundstück von der CSSR als Botschaftsgebäude in der DDR genutzt. Heute befindet sich in dem Gebäude die Berliner Außenstelle der Botschaft der Klägerin. Im Grundbuch ist die Klägerin als Eigentümerin eingetragen.

Auf Antrag der Erbeserben des ursprünglichen Eigentümers hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Grundstücks angeordnet. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin (VIZ 1999, 33) abgewiesen, weil die als Vorerbin eingesetzte Witwe des Unternehmers das Eigentum an dem Grundstück durch einen Zwangsverkauf verloren habe. Demgegenüber berufe sich die Klägerin zu Unrecht auf den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Botschaftsgeländes, da nur die eigentliche Botschaftstätigkeit völkerrechtlichen Schutz genieße. Diese sei nicht beeinträchtigt, weil weder die CSSR noch die Klägerin wirksam Eigentum erworben hätten und weil im übrigen die Eigentümerstellung für die ungestörte Botschaftstätigkeit nicht entscheidend sei. Die weitere Nutzung des Grundstücks durch die Botschaft sei durch die Entscheidung des Beklagten nicht in Frage gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (1.), noch weicht das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab (2.), noch liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler vor (3.).

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

a) Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage:

"Ist es nach den gemäß Art. 25 GG zu beachtenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts zulässig, daß einem Entsendestaat das Eigentum an seinem Gesandtschaftsgrundstück durch eine hoheitliche Maßnahme der Behörden des Empfangsstaates entzogen wird?"

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. In einem künftigen Revisionsverfahren würde sich die Frage in dieser Allgemeinheit nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in erster Linie entscheidungstragend davon ausgegangen ist, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt wirksam das Eigentum an dem Grundstück erworben, so daß die angeordnete Rückübertragung des Grundstücks der Sache nach auf eine reine Grundbuchberichtigung hinauslaufe. Da die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Eigentumserwerbs keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt hat und die von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen unbegründet sind (vgl. dazu unter 3.), würde sich in einem Revisionsverfahren nur die Frage stellen können, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts die Rückübertragung eines Botschaftsgrundstücks nach den Vorschriften des Vermögensrechts entgegensteht, auch wenn der ausländische Staat das Eigentum an dem Grundstück nicht wirksam erworben hat, sondern nur Bucheigentümer ist. Diese Frage läßt sich aber anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres verneinen. Das Bundesverfassungsgericht hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - entschieden, daß für Grundbuchberichtigungsklagen gegen einen ausländischen Staat die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts ausgeschlossen ist (BVerfGE 15, 25 <42 f.>). Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, daß bei fehlender Wirksamkeit des Eigentumserwerbs die nach den Regeln des Vermögensgesetzes durchzuführende Rückerstattung der Sache nach einer Grundbuchberichtigung gleichkommt. Insoweit hat die Beschwerde auch keine Einwendungen erhoben.

b) Auch die weitere von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage:

"Ist die Nichtstundung einer nicht diskriminierenden Abgabe, wie der Hauszinssteuer, als eine Verfolgungsmaßnahme anzusehen, die die Entziehungsvermutung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG in Verbindung mit Art. 3 Ziff. 1 Buchst. a REAO zur Folge hat?"

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Auch diese Frage könnte sich so in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Antrag der Vorerbin auf Ermäßigung der Hauszinssteuer, die für die Frage der Wirtschaftlichkeit des Grundstücks von wesentlicher Bedeutung war, von dem Präsidenten der Preußischen Bau- und Finanzdirektion im Jahre 1939 mit der Begründung abgelehnt wurde, daß das Grundstück wegen der als Nacherben eingesetzten jüdischen Familienangehörigen des Erblassers weiter unter jüdischem Einfluß stehe. Unter diesen Umständen war zwar die Abgabe nicht diskriminierend, wohl aber die Ablehnung der in vergleichbarer Situation üblichen Ermäßigung. Auch wenn die Vorerbin selbst nicht zu dem Personenkreis gehörte, der während der NS-Zeit aus rassischen Gründen kollektiv verfolgt wurde (vgl. § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO), stellte sich die im Ergebnis auf den wirtschaftlichen Zwang zum Verkauf des Grundstücks hinauslaufende Verweigerung der Ermäßigung der Hauszinssteuer als eine auf rassischen Gründen beruhende individuelle Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO dar.

2. Die Beschwerde kann auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1962 - 2 BvM 1/60 - (BVerfGE 15, 25 ff.) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, daß die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten eben-solchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluß vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>).

Diese Voraussetzungen werden von der Beschwerde nicht dargelegt. Der von ihr angeführte Rechtssatz, wonach hoheitliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse am Grundstück einer ausländischen Mission unzulässig sind und gegen den das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung verstoßen haben soll, läßt sich der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr - wie bereits ausgeführt - lediglich entschieden, daß sich eine allgemeine Regel des Völkerrechts nicht feststellen läßt, nach der die inländische Gerichtsbarkeit bei Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Fall ausgeschlossen ist. Die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks reicht vielmehr so weit, wie es die Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Mission erfordert. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß eine Grundbuchberichtigungsklage die diplomatische Mission nicht in Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Auch wenn in diesem Zusammenhang vom Bundesverfassungsgericht zur Begründung angeführt wird, daß sich durch eine Grundbuchberichtigungsklage die Eigentumsverhältnisse am Grundstück nicht ändern, läßt sich dem - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht der Rechtssatz entnehmen, eine Änderung der Eigentumsverhältnisse am Grundstück einer ausländischen Mission sei in jedem Falle unzulässig.

3. Die von der Beschwerde als Grund für die Zulassung der Revision weiter geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

aa) Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert zwar, daß das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und ernsthaft in seine Erwägungen einbezieht (BVerfGE 69, 233 <246>). Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß das Verwaltungsgericht schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. BVerfGE 51, 126 <129>). Für die Behauptung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 31. März 1998 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, fehlt es an entsprechenden Anhaltspunkten. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß die Dauer der Schlußberatung keinerlei Anhaltspunkt dafür liefert, daß ein bestimmter Sachvortrag eines Beteiligten nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden sei. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerde, "verschiedene Zeitungs- und Fernsehredakteure" hätten erkennen lassen, daß das Gericht bereits eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eine abschließende Entscheidung für den Tag der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erlaubt dies nicht den Rückschluß, daß die Entscheidung bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung festgestanden habe und der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 31. März 1998 sowie der diesbezügliche mündliche Vortrag von der Kammer nicht mehr berücksichtigt worden sei.

bb) Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerde auch nicht daraus, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Gründe gestützt sei, die im Verfahren nicht erörtert worden und auch nicht offensichtlich gewesen seien, obwohl das Gericht sie ersichtlich für entscheidungserheblich gehalten habe. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß die Frage der Wirksamkeit des Eigentumserwerbs in der mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht angesprochen worden sein sollte, wäre das angefochtene Urteil kein als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu bewertendes unzulässiges "Überraschungsurteil" (vgl. dazu Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 90 m.w.N.). Der genannte rechtliche Gesichtspunkt war nämlich jedenfalls dadurch in das Verfahren wirksam eingeführt worden, daß die Beigeladenen in ihrer Klageerwiderung vom 6. Oktober 1995 auf S. 11 f. (Bd. I Bl. 135 der Streitakten) ausgeführt haben, auch das Auswärtige Amt habe in seinem Schreiben vom 30. September 1993 an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bestätigt, daß weder das Dekret 100/1945 noch die Vereinbarung vom 10. April 1965 den Übergang des Eigentums auf die Tschechoslowakei zur Folge gehabt habe. Auch der Aktenvermerk des Auswärtigen Amtes vom 5. Februar 1996, den der Beklagte noch mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1996 vorgelegt hat (Bd. II Bl. 10 der Streitakten), enthält die Rechtsauffassung, daß sich die Nationalisierung nicht auf ausländisches Grundvermögen erstrecken könne. Diese Rechtsauffassung ist schließlich Gegenstand der der Klägerin mitgeteilten Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 15. Mai 1997 geworden, die im Durchdruck zu den Gerichtsakten gelangt und den Beteiligten zur freigestellten Stellungnahme übersandt worden ist (Bd. II S. 18 der Gerichtsakten).

Damit war die Frage der Wirksamkeit des Eigentumserwerbs nicht nur aufgeworfen, sondern die Rechtsposition der Klägerin auch grundlegend in Frage gestellt, so daß sich für die anwaltlich vertretene Klägerin bei sorgfältiger Prozeßführung aufdrängen mußte, auch zu dieser Frage gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Für einen Prozeßbeteiligten kann es regelmäßig nicht überraschend sein, wenn sich das Gericht bei der Schlußberatung einer Rechtsansicht anschließt, die von einem anderen Beteiligten schriftsätzlich vorgetragen wurde.

b) Die weiter erhobene Aufklärungsrüge (Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Insoweit hätte die Beschwerde ausführen müssen, die Ermittlung welcher Tatsachen sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die Beschwerde bietet aber keine Beweismittel an, sondern rügt in der Sache die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Dabei verkennt sie, daß die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen sind und deswegen mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht bezeichnet werden kann (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>; Beschluß vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - a.a.O. S. 4), liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebensowenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlußfolgerungen; es muß sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluß handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>, Beschlüsse vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199, S. 31 <32> und vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 <4 f.> jeweils m.w.N.). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Auch zum Inhalt des tschechoslowakischen Rechts, insbesondere der rechtlichen Bedeutung des Dekrets 100/1945 mußten sich dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf die vorliegenden Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes weitere Ermittlungen nicht von Amts wegen aufdrängen. Vielmehr hätte es der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, insoweit in der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls Beweisanträge zu stellen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts aber nicht geschehen. Es kommt hinzu, daß das Verwaltungsgericht den Inhalt des Dekrets letztlich offengelassen hat (UA S. 14), so daß die damit zusammenhängenden Fragen des ausländischen Rechts nach der insoweit allein maßgeblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren.

c) Schließlich liegt auch kein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG vor. Die Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG setzt voraus, daß die Vorlagefrage für die Entscheidung im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (BVerfGE 15, 25 <30>; 16, 27 <32 f.>; 46, 342 <358>). Wie bereits oben näher ausgeführt, stellt sich aber auf der Grundlage der für sich allein entscheidungstragenden Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, daß die Klägerin zu keinem Zeitpunkt das Eigentum am Grundstück wirksam erworben hat, keine Zweifelsfrage im Zusammenhang mit allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich gemacht hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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